Herkunftsnachweise für Solarstrom: Warum du für geförderten Strom keinen bekommst
§ 79 EEG stellt Herkunftsnachweise nur für Strom aus, für den keine EEG-Zahlung beansprucht wird — und § 80 EEG verbietet die Weitergabe. Die einzige Ausnahme ist der Regionalnachweis mit seinem 50-Kilometer-Umkreis.
„Mein Strom ist grün" — das stimmt physikalisch und ist rechtlich trotzdem eine Falle. Wer für seinen Solarstrom eine Einspeisevergütung oder Marktprämie bekommt, darf die Herkunft dieses Stroms nicht zusätzlich verkaufen. Das steht in § 80 EEG, heißt Doppelvermarktungsverbot, und es entscheidet darüber, ob du für dieselbe Kilowattstunde einmal oder zweimal Geld siehst.
Die Antwort ist: einmal. Aber es gibt eine Ausnahme, die genau umgekehrt funktioniert, als die meisten vermuten — und sie heißt Regionalnachweis.
Das Doppelvermarktungsverbot: ein Strom, eine Vermarktung
§ 80 Abs. 1 Satz 1 EEG sagt es geradeheraus: Strom aus erneuerbaren Energien darf „nicht mehrfach verkauft, anderweitig überlassen oder entgegen § 56 an eine dritte Person veräußert werden". Satz 2 präzisiert: insbesondere nicht in mehreren Veräußerungsformen nach § 21b Abs. 1 und nicht mehrfach in derselben.
Satz 3 zieht daraus die Konsequenz: Solange du deinen Strom in einer Veräußerungsform veräußerst, bestehen keine Ansprüche aus einer anderen. Eine einzige Ausnahme nennt Satz 4 ausdrücklich — die Vermarktung als Regelenergie gilt im Rahmen der Direktvermarktung nicht als mehrfacher Verkauf.
Die vier Veräußerungsformen stehen in § 21b Abs. 1 EEG: Marktprämie nach § 20, Einspeisevergütung nach § 21 Abs. 1, Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 und sonstige Direktvermarktung nach § 21a. Gewechselt werden darf nur zum ersten Kalendertag eines Monats.
| Veräußerungsform | Norm | Herkunftsnachweis möglich |
|---|---|---|
| Marktprämie | § 20 EEG | nein — aber Regionalnachweis nach § 79a EEG |
| Einspeisevergütung | § 21 Abs. 1 EEG | nein, § 79 Abs. 1 Nr. 1 EEG |
| Mieterstromzuschlag | § 21 Abs. 3 EEG | nein, Zahlung nach § 19 EEG |
| Sonstige Direktvermarktung | § 21a EEG | ja, keine Zahlung nach § 19 oder § 50 |
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Warum du für geförderten Strom keinen Herkunftsnachweis bekommst
§ 79 Abs. 1 Nr. 1 EEG beschreibt, wann das Umweltbundesamt einen Herkunftsnachweis ausstellt: für Strom aus erneuerbaren Energien, „für den keine Zahlung nach § 19 oder § 50 in Anspruch genommen wird". Die Bedingung ist eine Ausschlussbedingung. Wer Einspeisevergütung oder Marktprämie bezieht, fällt heraus.
§ 80 Abs. 2 EEG schließt den Kreis von der anderen Seite: Anlagenbetreiber, die eine Zahlung nach § 19 oder § 50 erhalten, dürfen Herkunftsnachweise „für diesen Strom nicht weitergeben". Und wer sie doch weitergibt, darf für diesen Strom keine Zahlung mehr in Anspruch nehmen. Das ist keine Sanktion im Nachhinein, sondern eine Entweder-oder-Regel.
Für eine typische Aufdachanlage mit 10 kWp heißt das schlicht: Es gibt keinen zweiten Erlöskanal. Der Strom ist einmal verkauft — an den Netzbetreiber oder den Direktvermarkter — und damit ist die Herkunft mitverkauft.
Eine Megawattstunde, ein Nachweis: die Mengeneinheit
§ 79 Abs. 5 EEG legt die Stückelung fest: „Herkunftsnachweise werden jeweils für eine erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Strommenge von einer Megawattstunde ausgestellt." Für jede gelieferte Megawattstunde wird nicht mehr als ein Nachweis ausgestellt.
Das ist der zweite Grund, warum Herkunftsnachweise für kleine Dachanlagen praktisch keine Rolle spielen. Eine Anlage mit 10 kWp erzeugt rund 9.500 kWh im Jahr — das sind knapp 10 Megawattstunden und damit höchstens rund 10 Nachweise pro Jahr, selbst wenn die Förderbedingung nicht im Weg stünde.
Der Regionalnachweis funktioniert genau andersherum
Hier liegt die Pointe der ganzen Systematik. § 80 Abs. 2 Satz 3 EEG bestimmt ausdrücklich: „Die Sätze 1 und 2 sind nicht auf Regionalnachweise nach § 79a anzuwenden."
Der Regionalnachweis ist damit der einzige Herkunftsbeleg, den es zusätzlich zur Förderung gibt — und er ist der Grund, warum ein Versorger mit „Strom aus deiner Region" werben darf, obwohl derselbe Strom bereits nach dem EEG gefördert wird. Wie die Marktprämie funktioniert, steht in Negative Strompreise und Photovoltaik. § 79a Abs. 1 Nr. 1 EEG knüpft ihn allerdings an eine Bedingung: Ausgestellt wird er für Strom, der nach § 20 direkt vermarktet wird — also für Anlagen in der Marktprämie, nicht für die klassische Einspeisevergütung.
Die Stückelung ist eine andere als beim Herkunftsnachweis: Nach § 79a Abs. 5 EEG wird je erzeugter und gelieferter Kilowattstunde ein Regionalnachweis ausgestellt — nicht je Megawattstunde. Übertragen werden dürfen sie nur entlang der vertraglichen Lieferkette des Stroms.
Was „regional" konkret heißt: 50 Kilometer um die Postleitzahl
§ 79a Abs. 6 EEG definiert die Region so genau, dass man sie nachmessen kann. Das Umweltbundesamt entwertet einen Regionalnachweis, wenn er für Strom aus einer Anlage ausgestellt wurde, „die sich in der Region des belieferten Letztverbrauchers befindet". Und diese Region „umfasst alle Postleitzahlengebiete, die sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um das Postleitzahlengebiet befinden, in dem der Letztverbraucher den Strom verbraucht".
Das Umweltbundesamt bestimmt und veröffentlicht für jedes Postleitzahlengebiet, welche weiteren Gebiete dazugehören. Umfasst eine Gemeinde mehrere Postleitzahlengebiete, soll auf die gesamte Gemeinde abgestellt werden — auch wenn sie über die 50 Kilometer hinausreicht.
| Merkmal | Herkunftsnachweis | Regionalnachweis |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 79 EEG | § 79a EEG |
| Voraussetzung | keine Zahlung nach § 19 oder § 50 | Direktvermarktung nach § 20 |
| Stückelung | 1 Megawattstunde | 1 Kilowattstunde |
| Neben der Förderung möglich | nein, § 80 Abs. 2 Satz 1 | ja, § 80 Abs. 2 Satz 3 |
| Räumliche Bindung | keine, auch ausländische werden anerkannt | 50 Kilometer um das PLZ-Gebiet |
| Übertragbarkeit | frei übertragbar über das Register | nur entlang der Lieferkette |
| Register | Herkunftsnachweisregister, § 79 Abs. 4 | Regionalnachweisregister, § 79a Abs. 4 |
Wo die Nachweise am Ende landen: die Stromkennzeichnung
Der Zweck der ganzen Konstruktion steht nicht im EEG, sondern im § 42 EnWG. Stromlieferanten müssen auf Rechnungen, in Werbematerial und auf ihrer Website den Anteil der einzelnen Energieträger angeben — und das Gesetz unterscheidet dabei ausdrücklich zwischen „gefördert nach dem EEG" und „erneuerbare Energien mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert nach dem EEG".
Genau diese zwei Kategorien sind das Spiegelbild des Doppelvermarktungsverbots. Der geförderte Strom taucht in der Kennzeichnung ohnehin als EEG-Strom auf; ein zusätzlicher Nachweis wäre eine doppelte Zählung. Ab dem 1. Juli eines Jahres müssen die Werte des Vorjahres angegeben werden, und nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 EnWG muss der Lieferant bei nicht gefördertem Grünstrom sogar nennen, in welchen Staaten die zugrunde liegende Strommenge erzeugt wurde.
Wer Mieterstrom liefert, kennt die Kennzeichnungspflicht bereits aus der Praxis — dazu Mieterstrom: Pflichten für Vermieter. Der Regionalnachweis erweitert diese Kennzeichnung, ohne sie zu verdoppeln: Nach § 79a Abs. 8 EEG darf ein Versorger in dem Umfang, in dem er Regionalnachweise entwerten lässt, ausweisen, zu welchen Anteilen der EEG-geförderte Strom in regionalem Zusammenhang erzeugt wurde. Mehr entwertete Nachweise als tatsächlich gelieferte EEG-Strommenge sind nach Satz 2 nicht nutzbar.
Was der Nachweis rechtlich nicht ist
§ 79 Abs. 7 EEG stellt einen Punkt klar, der bei Werbung für „handelbare Grünstromzertifikate" gern verschwimmt: Herkunftsnachweise sind keine Finanzinstrumente im Sinn des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes. § 79a Abs. 10 EEG erklärt das für Regionalnachweise für entsprechend anwendbar.
Ein typischer Fehler ist, das zu überlesen. Für dich als Anlagenbetreiber heißt es: Es gibt kein reguliertes Handelsumfeld mit Anlegerschutz. Wer dir anbietet, „die Herkunft deines Solarstroms zu monetarisieren", verkauft dir keine Wertpapiere — und muss, wenn du gefördert einspeist, an § 80 Abs. 2 EEG scheitern.
Eine Größenordnung zum Mitrechnen
Wie groß ist der entgangene Vorteil eigentlich? Eine Anlage mit 10 kWp liefert rund 9.500 kWh im Jahr. Werden davon 30 Prozent selbst verbraucht, gehen etwa 6.650 kWh ins Netz — knapp 7 Megawattstunden, also höchstens 7 Herkunftsnachweise nach der Stückelung des § 79 Abs. 5 EEG.
Wir nennen dazu bewusst keinen Euro-Betrag: Eine belastbare Preisquelle für den Marktwert eines Herkunftsnachweises haben wir nicht direkt abgerufen. Die Zahlen oben sind eine eigene Modellrechnung mit gerundeten Annahmen, keine Messung. Der Punkt ist die Größenordnung: Es geht um einstellige Nachweismengen pro Jahr und Haushalt, nicht um eine zweite Einnahmequelle neben der Vergütung. Über 20 Jahre Vergütungsdauer summiert sich das auf eine dreistellige Zahl von Nachweisen — in der Praxis zu wenig, als dass sich der Aufwand einer eigenen Registrierung lohnen würde.
Was du daraus mitnimmst
- Prüfe zuerst, welcher Veräußerungsform deine Anlage nach § 21b Abs. 1 EEG zugeordnet ist — davon hängt alles Weitere ab.
- Achte darauf, dass ein Wechsel der Veräußerungsform nur zum ersten Kalendertag eines Monats möglich ist.
- Lies im Angebot nach, ob dir zusätzlich zur Vergütung ein Erlös aus Herkunftsnachweisen versprochen wird; das wäre ein Verstoß gegen § 80 Abs. 2 EEG.
- Vergleiche bei Interesse an Regionalnachweisen, ob deine Anlage in der Marktprämie nach § 20 EEG läuft — nur dann kommt § 79a in Betracht.
- Notiere dein Postleitzahlengebiet: Die Region nach § 79a Abs. 6 EEG reicht 50 Kilometer weit, und das Umweltbundesamt veröffentlicht die zugehörigen Gebiete.
- Bekommst du eine Zahlung nach § 19 oder § 50 EEG? Dann kein Herkunftsnachweis, § 79 Abs. 1 Nr. 1 EEG.
- Läuft die Anlage in der Marktprämie nach § 20 EEG? Dann kommt der Regionalnachweis nach § 79a EEG in Betracht.
- Willst du auf die Förderung verzichten? Dann ist die sonstige Direktvermarktung nach § 21a EEG der Weg — mit viertelstündlicher Messung nach § 21b Abs. 3 EEG.
- Liegt der Abnehmer im 50-Kilometer-Umkreis? Nur dann kann das Umweltbundesamt den Regionalnachweis nach § 79a Abs. 6 EEG entwerten.
Was dieser Ratgeber offen lässt
Stand: 8. September 2026. Drei Punkte konnten wir zu diesem Datum nicht belegen. Erstens nennen wir keinen Marktwert je Megawattstunde — dazu haben wir keine Preisquelle direkt abgerufen. Zweitens verweisen die §§ 79 und 79a EEG für das Verfahren auf die Erneuerbare-Energien-Verordnung; deren Volltext haben wir nicht gelesen. Drittens ist DIN EN 16325, auf die § 79 Abs. 2 EEG für Ausstellung, Übertragung und Entwertung verweist, kostenpflichtig und wurde nicht gelesen.
Häufige Fragen
Bekomme ich für meinen eingespeisten Solarstrom einen Herkunftsnachweis? +
Was ist das Doppelvermarktungsverbot genau? +
Gilt das Verbot auch für Regionalnachweise? +
Für welche Strommenge wird ein Nachweis ausgestellt? +
Wie groß ist die „Region" beim Regionalnachweis? +
Wer führt die Register? +
Sind Herkunftsnachweise handelbare Wertpapiere? +
Was hat das mit meiner Stromrechnung zu tun? +
Kann ich die Veräußerungsform jederzeit wechseln? +
Ein Angebot ist kein Vergleich.
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