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Gemeindliches Vorkaufsrecht beim Flächenkauf für Photovoltaik

Zwischen Beurkundung und Grundbucheintrag kann sich die Gemeinde in den Kauf hineinsetzen. § 28 Abs. 2 BauGB gibt ihr dafür 3 Monate ab Mitteilung — aber Erbbaurechte nimmt § 24 Abs. 2 BauGB ausdrücklich aus.

⏱️ 11 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 08. September 2026

Der Kaufvertrag über die Ackerfläche ist beurkundet, die Finanzierung steht, der Netzverknüpfungspunkt ist geklärt — und dann meldet sich die Gemeinde. Drei Monate lang kann sie sich in einen beurkundeten Grundstückskauf hineinsetzen und selbst Käuferin werden. Das Instrument heißt gemeindliches Vorkaufsrecht und steht in den §§ 24 bis 28 BauGB.

Die gute Nachricht zuerst: Für eine typische Freiflächenanlage auf Ackerland außerhalb jeder Satzung greift das gesetzliche Vorkaufsrecht meistens gar nicht. Die schlechte: Es gibt ein zweites, das die Gemeinde sich selbst schaffen kann — und einen Grundbuchmechanismus, der jeden Kauf so lange blockiert, bis die Frage geklärt ist.

💡 Worum es hier nicht geht. Nicht um die Genehmigung der Anlage — dazu Freiflächenanlage: Genehmigung. Nicht um Veränderungssperren im Flurbereinigungsverfahren — dazu Flurbereinigung und Veränderungssperre. Hier geht es allein um den Moment zwischen Beurkundung und Grundbucheintrag.

Acht Fallgruppen — und warum Ackerland meist in keiner steht

§ 24 Abs. 1 Satz 1 BauGB zählt abschließend auf, wann der Gemeinde ein Vorkaufsrecht kraft Gesetzes zusteht. Es sind acht Fälle, und drei davon zielen ausdrücklich auf Wohnen: Nr. 5 erfasst unbebaute Außenbereichsflächen, für die der Flächennutzungsplan „eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet darstellt", Nr. 6 unbebaute Grundstücke in Gebieten, die vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können.

Eine Ackerfläche im Außenbereich, für die der Flächennutzungsplan nichts dergleichen darstellt, fällt unter keine der acht Nummern. Wer eine Freiflächenanlage plant, steht damit im Regelfall außerhalb des gesetzlichen Vorkaufsrechts.

Zwei Nummern können trotzdem greifen. Nr. 1 erfasst Flächen, für die ein Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder Ausgleichsmaßnahmen nach § 1a Abs. 3 BauGB festsetzt — und Ausgleichsflächen liegen oft genau dort, wo auch PV-Projekte suchen. Nr. 7 erfasst Gebiete, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere Überschwemmungsgebiete; was dort sonst noch gilt, steht in PV im Überschwemmungsgebiet.

Fallgruppe des § 24 Abs. 1 Satz 1 BauGBTrifft ein PV-Vorhaben typischerweise?
Nr. 1 — öffentliche Zwecke oder Ausgleichsflächen im Bebauungsplanmöglich, wenn die Fläche als Ausgleich festgesetzt ist
Nr. 2 — Umlegungsgebietselten
Nr. 3 — Sanierungsgebiet, Entwicklungsbereichselten im Außenbereich
Nr. 4 — Erhaltungs- und Stadtumbausatzungnein
Nr. 5 — Außenbereichsfläche mit Wohnbaufläche im Flächennutzungsplannur bei entsprechender Darstellung
Nr. 6 — unbebaute Grundstücke in Wohnbaugebietennein
Nr. 7 — Hochwasserschutz, insbesondere Überschwemmungsgebietemöglich bei Flächen an Gewässern
Nr. 8 — städtebauliche Missständenein
Zwei Kaesten nebeneinander: gesetzliches Vorkaufsrecht nach Paragraf 24 mit acht Fallgruppen und Satzungsvorkaufsrecht nach Paragraf 25, darunter die gemeinsame Schranke Wohl der Allgemeinheit nach Paragraf 24 Absatz 3.
Das zweite Vorkaufsrecht steht nicht im Gesetz, sondern im Satzungsverzeichnis der Gemeinde. · Foto: Eigene Grafik

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Das zweite Vorkaufsrecht: die Satzung nach § 25 BauGB

Der eigentliche Risikofaktor steht einen Paragrafen weiter. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB erlaubt der Gemeinde, „in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen zu bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht".

Das ist bewusst weit gefasst: „in Betracht zieht" verlangt keine fertige Planung. Nummer 1 erlaubt daneben ein Satzungsvorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, Nummer 3 eines an brachliegenden Grundstücken in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt nach § 201a BauGB.

Ein typischer Fehler ist, nur ins Baugesetzbuch zu schauen und nicht ins Satzungsverzeichnis der Gemeinde. Prüfe deshalb vor der Beurkundung, ob für die Gemarkung eine Vorkaufsrechtssatzung besteht — das ist eine Frage an das Bauamt, keine an den Notar.

Die Klammer über allem: das Wohl der Allgemeinheit

§ 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB begrenzt beide Vorkaufsrechte: „Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt." Satz 2 nennt als Beispiel die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde, Satz 3 verpflichtet die Gemeinde, bei der Ausübung den Verwendungszweck anzugeben. Über § 25 Abs. 2 BauGB gilt das für das Satzungsvorkaufsrecht entsprechend.

Das ist der Ansatzpunkt für jeden Widerspruch: Eine Ausübung ohne benannten und tragfähigen Verwendungszweck ist angreifbar. Wir haben allerdings keine veröffentlichte Entscheidung gelesen, in der eine Gemeinde ihr Vorkaufsrecht gerade wegen eines Photovoltaikvorhabens ausgeübt hat — die Frage, wie Gerichte eine solche Begründung bewerten, bleibt hier offen.

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Der Satz, der Projektentwickler am meisten interessiert: § 24 Abs. 2 BauGB

§ 24 Abs. 2 BauGB lautet vollständig: „Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten."

Erbbaurechte sind ausdrücklich ausgenommen. Wer eine Fläche für eine Freiflächenanlage nicht kauft, sondern sich ein Erbbaurecht bestellen lässt, löst das Vorkaufsrecht nach dem Wortlaut nicht aus — und dasselbe gilt erst recht für eine bloße Nutzungsüberlassung durch Pacht mit Dienstbarkeit, weil dabei gar kein Grundstückskaufvertrag vorliegt. Wie ein Erbbaurecht bei PV funktioniert, steht in PV-Anlage im Erbbaurecht.

In der Praxis ist das der Grund, warum viele Projekte gar nicht erst kaufen. Es ist kein Trick, sondern eine Gestaltung, die das Gesetz selbst benennt.

Wann die Ausübung von vornherein ausgeschlossen ist

§ 26 BauGB zählt vier Ausschlussgründe auf. Der praktisch wichtigste ist Nummer 1: Verkauft der Eigentümer „an seinen Ehegatten oder an eine Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist", ist die Ausübung ausgeschlossen.

Der dritte Grad der Seitenlinie reicht bis zu Onkel, Tante, Neffe und Nichte. Innerhalb der Familie gehandelte Flächen sind damit ohne Weiteres übertragbar. Nummer 2 nimmt Käufe durch öffentliche Bedarfsträger und durch Kirchen aus, Nummer 3 Vorhaben in einem Verfahren nach § 38 BauGB, Nummer 4 planentsprechend bebaute und genutzte Grundstücke.

Das Abwendungsrecht: verpflichten statt verlieren

§ 27 Abs. 1 Satz 1 BauGB gibt dir als Käufer ein eigenes Werkzeug. Du kannst die Ausübung abwenden, wenn drei Dinge zusammenkommen: Die Verwendung des Grundstücks ist nach den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen der städtebaulichen Maßnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar, du bist in der Lage, das Grundstück binnen angemessener Frist entsprechend zu nutzen, und du verpflichtest dich dazu vor Ablauf der Frist des § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB.

Satz 3 gibt dir dafür Luft: Die Gemeinde „hat die Frist auf Antrag des Käufers um zwei Monate zu verlängern", wenn du vorher glaubhaft machst, dass du die Voraussetzungen erfüllen kannst. Das ist kein Ermessen, sondern eine gebundene Pflicht.

⚠️ Der Nachteil, den viele übersehen. Nach § 27 Abs. 2 BauGB besteht das Abwendungsrecht gerade dann nicht, wenn es am meisten gebraucht würde: in den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 — also bei Flächen, die im Bebauungsplan für öffentliche Zwecke oder als Ausgleichsflächen festgesetzt sind — und im Umlegungsgebiet, wenn das Grundstück für Zwecke der Umlegung benötigt wird.

Drei Monate, ein Verwaltungsakt: die Fristen des § 28 BauGB

§ 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB setzt die entscheidende Frist: „Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden." Die Uhr startet also nicht mit der Beurkundung, sondern mit der Mitteilung — und die schuldet nach Absatz 1 Satz 1 der Verkäufer unverzüglich, wobei die Mitteilung des Käufers sie ersetzt.

FristDauerNorm
Mitteilung des Kaufvertrags an die Gemeindeunverzüglich§ 28 Abs. 1 Satz 1 BauGB
Ausübung des Vorkaufsrechts3 Monate ab Mitteilung§ 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB
Verlängerung auf Antrag des Käufersplus 2 Monate§ 27 Abs. 1 Satz 3 BauGB
Rücktritt des Verkäufers bei Preisbestimmung nach Verkehrswert1 Monat ab Unanfechtbarkeit§ 28 Abs. 3 Satz 2 BauGB

Absatz 1 Satz 2 erklärt, warum niemand die Frist einfach aussitzen kann: „Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist." Dieser Nachweis ist das Negativzeugnis nach Satz 3, das nach Satz 4 als Verzicht gilt.

Ablaufachse mit vier Marken: Beurkundung, Mitteilung an die Gemeinde, Ende der Ausuebungsfrist von 3 Monaten und Verlaengerung um 2 Monate auf Antrag des Kaeufers.
Die Frist beginnt nicht mit der Beurkundung, sondern erst mit der Mitteilung an die Gemeinde. · Foto: Eigene Grafik

Der Preis: nicht immer der vereinbarte Kaufpreis

Hier liegt der Punkt, der Verkäufer am härtesten trifft. Nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag „nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet".

Genau das ist bei PV-Flächen der Regelfall: Ein Projektentwickler zahlt für Ackerland am Netzverknüpfungspunkt regelmäßig mehr als den landwirtschaftlichen Verkehrswert. Übt die Gemeinde aus und setzt den Verkehrswert an, bekommt der Verkäufer weniger, als der Vertrag vorsah.

Das Gesetz gleicht das teilweise aus. Satz 2 gibt dem Verkäufer ein Rücktrittsrecht bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts. Und Satz 7 verpflichtet die Gemeinde, dem Verkäufer die Differenz zwischen vereinbartem Kaufpreis und Verkehrswert zu zahlen, wenn sie das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem verfolgten Zweck zuführt.

💡 Vergleiche vor der Beurkundung Kaufpreis und Bodenrichtwert. Liegt der vereinbarte Preis deutlich über dem Verkehrswert, ist § 28 Abs. 3 BauGB kein theoretisches Risiko. Schau dir den Bodenrichtwert des zuständigen Gutachterausschusses an und notiere die Differenz — sie ist genau der Betrag, den ein Rücktritt oder eine Nachzahlung nach Satz 7 betrifft.
💡 Beantrage das Negativzeugnis selbst, statt zu warten. § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB verpflichtet die Gemeinde, es auf Antrag eines Beteiligten unverzüglich auszustellen — Beteiligter bist auch du als Käufer. Wer den Antrag am Tag der Beurkundung stellt, verkürzt die tatsächliche Wartezeit oft erheblich gegenüber dem Abwarten der vollen 3 Monate.

Ausübung zugunsten eines Dritten

§ 27a Abs. 1 Nr. 1 BauGB erlaubt der Gemeinde, das Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten auszuüben, wenn dieser zur bezweckten Verwendung innerhalb angemessener Frist in der Lage ist und sich dazu verpflichtet. Der Kaufvertrag kommt dann nach Absatz 2 zwischen dem Begünstigten und dem Verkäufer zustande; die Gemeinde haftet daneben als Gesamtschuldnerin.

Für kommunal getragene Energieprojekte ist das ein reales Szenario: Die Gemeinde übt aus und reicht die Fläche an ein Stadtwerk oder eine Bürgerenergiegesellschaft weiter. Welche Beteiligungsmodelle das EEG dafür vorsieht, steht in Kommunale Beteiligung nach § 6 EEG.

Eine Größenordnung zum Mitrechnen

Warum die Frist so weh tut, zeigt eine grobe Rechnung. Eine Freiflächenanlage mit 1.000 kWp erzeugt in Deutschland rund 1.000.000 kWh im Jahr, also etwa 2.700 kWh am Tag. Verzögert die Vorkaufsrechtsprüfung den Baubeginn um 3 Monate, fehlen rund 250.000 kWh Ertrag — bei 7 Cent je kWh Vergütung sind das grob 17.500 Euro.

Diese Zahlen sind eine eigene Modellrechnung mit gerundeten Annahmen, keine Messung und keine Vergütungsauskunft. Der Punkt ist nicht die Höhe, sondern die Richtung: Die 3 Monate des § 28 Abs. 2 BauGB sind keine Formalie, sondern ein Posten in der Projektrechnung — und sie beginnen erst mit der Mitteilung, die man selbst beschleunigen kann.

Was du vor der Beurkundung klärst

Fünf Handgriffe vor dem Notartermin
  • Prüfe beim Bauamt, ob für die Gemarkung eine Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 BauGB besteht.
  • Lies im Flächennutzungsplan nach, ob für die Fläche eine Wohnbaufläche dargestellt ist — das ist der Fall des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB.
  • Achte darauf, ob die Fläche als Ausgleichsfläche nach § 1a Abs. 3 BauGB festgesetzt ist; dort besteht nach § 27 Abs. 2 BauGB kein Abwendungsrecht.
  • Vergleiche den vereinbarten Kaufpreis mit dem Bodenrichtwert — § 28 Abs. 3 BauGB knüpft daran das Preisbestimmungsrecht der Gemeinde.
  • Notiere, wer die Mitteilung nach § 28 Abs. 1 BauGB abschickt und wann; ab diesem Tag laufen die 3 Monate.
1 Der Ablauf in vier Schritten
  1. Beurkundung und Mitteilung. Der Verkäufer teilt den Vertragsinhalt unverzüglich mit; die Mitteilung des Käufers ersetzt sie, § 28 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
  2. Negativzeugnis beantragen. Besteht kein Vorkaufsrecht oder wird es nicht ausgeübt, stellt die Gemeinde auf Antrag unverzüglich ein Zeugnis aus, das als Verzicht gilt.
  3. Bei Ausübung: Abwendung prüfen. Verpflichte dich vor Fristablauf zur planentsprechenden Nutzung und beantrage nötigenfalls die Verlängerung um 2 Monate nach § 27 Abs. 1 Satz 3 BauGB.
  4. Preis prüfen. Setzt die Gemeinde den Verkehrswert an, läuft für den Verkäufer die Rücktrittsfrist von 1 Monat nach § 28 Abs. 3 Satz 2 BauGB.
⚠️ Vorsicht bei der Annahme, ein Verzicht gelte für immer. Nach § 28 Abs. 5 BauGB kann eine Gemeinde für das gesamte Gemeindegebiet oder eine Gemarkung auf die Ausübung verzichten — den Verzicht aber „jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen". Ein Verzicht, den du in einer alten Bekanntmachung findest, sagt nichts über den heutigen Stand.

Was dieser Ratgeber offen lässt

Stand: 8. September 2026. Drei Punkte konnten wir zu diesem Datum nicht belegen. Erstens haben wir keine veröffentlichte Entscheidung gelesen, in der eine Gemeinde ihr Vorkaufsrecht wegen eines Photovoltaikvorhabens ausgeübt hat. Zweitens haben wir keine Erhebung dazu gefunden, wie häufig Vorkaufsrechte in Deutschland tatsächlich ausgeübt werden — wer eine Quote nennt, schätzt. Drittens haben wir landesrechtliche Vorkaufsrechte, etwa aus dem Naturschutzrecht der Länder, nicht geprüft; sie stehen neben dem BauGB und können eigene Fristen haben. Welche Flächenkategorien sonst noch eigene Regeln mitbringen, steht in PV auf Waldfläche und PV auf Konversionsflächen.

Häufige Fragen

Hat die Gemeinde bei jedem Grundstückskauf ein Vorkaufsrecht? +
Nein. § 24 Abs. 1 Satz 1 BauGB zählt acht Fallgruppen abschließend auf, und daneben kann die Gemeinde nach § 25 BauGB durch Satzung eigene Vorkaufsrechte begründen. Ackerland im Außenbereich ohne einschlägige Darstellung oder Satzung fällt in der Regel unter keine davon.
Wie lange kann die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausüben? +
3 Monate nach Mitteilung des Kaufvertrags, durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer — so § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Auf Antrag des Käufers ist die Frist nach § 27 Abs. 1 Satz 3 BauGB um 2 Monate zu verlängern.
Gilt das Vorkaufsrecht auch beim Erbbaurecht? +
Nein. § 24 Abs. 2 BauGB nimmt den Kauf von Erbbaurechten und von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz ausdrücklich aus.
Kann ich die Ausübung verhindern? +
§ 27 Abs. 1 BauGB gibt dir ein Abwendungsrecht, wenn die Verwendung des Grundstücks bestimmt oder bestimmbar ist und du dich rechtzeitig zur entsprechenden Nutzung verpflichtest. In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und im Umlegungsgebiet besteht dieses Recht nach Absatz 2 nicht.
Bekommt der Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis? +
Nicht zwingend. Überschreitet der Kaufpreis den Verkehrswert nach § 194 BauGB, kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf den Verkehrswert bestimmen. Der Verkäufer darf dann binnen 1 Monat nach Unanfechtbarkeit zurücktreten.
Was ist ein Negativzeugnis? +
Die Bescheinigung nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB, dass kein Vorkaufsrecht besteht oder es nicht ausgeübt wird. Sie gilt nach Satz 4 als Verzicht — und ohne sie darf das Grundbuchamt den Käufer nach Satz 2 nicht eintragen.
Darf die Gemeinde das Vorkaufsrecht weitergeben? +
Übertragen darf sie es nicht, § 28 Abs. 2 Satz 4 BauGB. Sie kann es aber nach § 27a Abs. 1 Nr. 1 BauGB zugunsten eines Dritten ausüben, wenn dieser zur bezweckten Verwendung in der Lage ist und sich dazu verpflichtet.
Ist der Verkauf innerhalb der Familie betroffen? +
Nein. § 26 Nr. 1 BauGB schließt die Ausübung beim Verkauf an den Ehegatten sowie an in gerader Linie Verwandte oder Verschwägerte und an in der Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandte aus.
Muss die Gemeinde begründen, wofür sie das Grundstück braucht? +
Ja. § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB lässt die Ausübung nur zu, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie rechtfertigt, und Satz 3 verpflichtet die Gemeinde, den Verwendungszweck anzugeben. Über § 25 Abs. 2 BauGB gilt das auch für das Satzungsvorkaufsrecht.

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