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Anlagenzertifikat für die PV-Anlage: ab wann Pflicht, ab wann nicht

Typ B beginnt in Deutschland bei 135 Kilowatt — aber § 2 Abs. 4 NELEV nimmt Anlagen bis 270 Kilowatt in der Niederspannung und bis 500 Kilowatt in der Mittelspannung wieder aus. Gezählt wird immer die kumulierte Leistung hinter dem Verknüpfungspunkt.

⏱️ 11 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 08. September 2026

Bei einer Anlage von 12 kWp auf dem Einfamilienhaus stellt sich die Frage nie. Ab etwa 135 Kilowatt stellt sie sich sofort — und die Antwort entscheidet über Wochen Vorlauf und einen vierstelligen Posten im Angebot: Braucht die Anlage ein Anlagenzertifikat, oder reichen die Zertifikate, die der Hersteller ohnehin mitliefert?

Die Antwort steht in zwei Vorschriften, die selten zusammen gelesen werden. Die Verordnung (EU) 2016/631 teilt Erzeugungsanlagen in vier Typen ein. Die NELEV sagt, welcher Typ ein Nachweisdokument von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle braucht — und nennt dabei Ausnahmen bei 270 und 500 Kilowatt, die in der Praxis über fast jeden gewerblichen Dachfall entscheiden.

💡 Worum es hier nicht geht. Nicht um die Anmeldung im Marktstammdatenregister — dazu Marktstammdatenregister anmelden. Nicht um die Kosten des Netzanschlusses — dazu Netzanschlusskosten und Baukostenzuschuss. Hier geht es allein um den technischen Nachweis, den der Netzbetreiber vor der Inbetriebsetzung sehen will.

Typ A bis D: die vier Klassen und wo Deutschland die Grenze gezogen hat

Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/631 — kurz RfG — teilt Erzeugungsanlagen nach Netzanschlusspunkt und Maximalkapazität ein. Typ A beginnt bei einem Netzanschlusspunkt unter 110 kV und einer Maximalkapazität von mindestens 0,8 kW. Typ D ist jede Anlage mit einem Netzanschlusspunkt von mindestens 110 kV.

Die Grenzen für Typ B und C legt jeder Übertragungsnetzbetreiber selbst fest — begrenzt durch Tabelle 1 der Verordnung. Für das Synchrongebiet Kontinentaleuropa liegen die Obergrenzen bei 1 MW für Typ B, 50 MW für Typ C und 75 MW für Typ D. Das sind Höchstwerte für die nationalen Schwellen, nicht die Schwellen selbst.

Deutschland liegt deutlich darunter. Die vier Übertragungsnetzbetreiber haben in ihrem Antrag an die Bundesnetzagentur die Schwellen bei 0,135 MW für Typ B, 36 MW für Typ C und 45 MW für Typ D beantragt. Die Bundesnetzagentur hat sie am 24. April 2018 genehmigt — Aktenzeichen BK6-16-166.

Vier Kaesten fuer die Anlagentypen A bis D mit den deutschen Schwellen 0,8 kW, 135 kW, 36 MW und 45 MW sowie den europaeischen Obergrenzen 1 MW, 50 MW und 75 MW.
Die deutschen Schwellen liegen deutlich unter den europäischen Obergrenzen — für Typ B bei 135 statt 1.000 Kilowatt. · Foto: Eigene Grafik
TypSchwelle in DeutschlandObergrenze nach RfG, Kontinentaleuropa
Aab 0,8 kW, Anschlusspunkt unter 110 kVim RfG selbst genannt
Bab 135 kW1 MW
Cab 36 MW50 MW
Dab 45 MW, oder Anschluss ab 110 kV75 MW

Für Photovoltaik heißt das: Praktisch jede Dachanlage über 135 kW ist eine Typ-B-Anlage. Typ C und D spielen im Dachgeschäft keine Rolle; dort geht es um Kraftwerksgrößen.

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Warum 135 Kilowatt und nicht 90 — die Begründung im Antrag

Der Wert wirkt willkürlich, hat aber eine nachlesbare Geschichte. Im Antrag der Übertragungsnetzbetreiber steht, dass Erzeugungsanlagen mit einer individuellen Anschlussleistung unter 1 MW in Deutschland eine gesamt installierte Leistung von rund 38 GW erreichen — deshalb sei „eine deutliche Absenkung der im RfG formulierten Maximalgrenze von 1 MW angezeigt".

Der erste Vorschlag lag bei 90 kW beziehungsweise 100 kVA. In der Konsultation meldeten sich unter anderem BDH, Fachverband Biogas, BKWK, BEE, BSW, BWE, Kaco und VDMA und hielten den Wert für zu niedrig. Im Workshop kam das Argument, das KWKG setze seine Grenzen für Zuschläge und Abnahmepflichten bei 100 kW. Ergebnis: Die Übertragungsnetzbetreiber haben den Schwellenwert für Typ B auf 135 kW angehoben.

Das ist kein Detail für Aktenfreunde. Wer eine Anlage plant, deren Leistung nah an der Grenze liegt, verhandelt über eine Zahl, die aus einem Kompromiss zwischen zwei Gruppen von Anlagen entstanden ist — und nicht über eine physikalische Konstante.

Anlagenzertifikat und Konformitätserklärung: was das Nachweisdokument ist

Nach § 2 Abs. 2 NELEV ist das Nachweisdokument für Erzeugungsanlagen der Typen B und C von einer Zertifizierungsstelle gemäß DIN EN ISO/IEC 17065 auszustellen, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle akkreditiert ist. Absatz 2a präzisiert, woraus es besteht: „mindestens aus einem Anlagenzertifikat und einer Konformitätserklärung".

Zwei Papiere also, nicht eines. Das Anlagenzertifikat bewertet die konkrete Anlage an ihrem konkreten Verknüpfungspunkt. Die Konformitätserklärung bestätigt anschließend, dass die Anlage auch so gebaut wurde, wie zertifiziert. Und § 2 Abs. 3 stellt klar, dass die Überprüfung von Simulationsmodellen erst die Typen C und D betrifft — im Dachgeschäft also nie.

💡 Prüfe im Angebot, welches der beiden Papiere gemeint ist. Manche Angebote weisen „Anlagenzertifikat" als Pauschale aus und meinen damit nur die Erstbewertung. Die Konformitätserklärung nach Abschluss der Montage ist ein zweiter Schritt mit eigenem Aufwand. Lies nach, ob beide enthalten sind — und wer die Unterlagen beim Netzbetreiber einreicht.

Die 270-Kilowatt-Ausnahme: wann das Anlagenzertifikat entfällt

Hier liegt der praktisch wichtigste Satz der ganzen Verordnung. § 2 Abs. 4 Satz 1 NELEV nimmt Typ-B-Anlagen von der Zertifizierungspflicht aus, wenn drei Bedingungen zusammen erfüllt sind:

1 Die drei Bedingungen der Niederspannungs-Ausnahme
  1. Maximale Einspeiseleistung von 270 Kilowatt am Verknüpfungspunkt mit dem Netz der allgemeinen Versorgung.
  2. Kumulierte installierte Leistung von bis zu 270 Kilowatt hinter demselben Verknüpfungspunkt — es zählt also nicht nur die neue Anlage, sondern alles, was dort schon einspeist.
  3. Gültige Einheiten- und Komponentenzertifikate für alle zertifizierungspflichtigen Einheiten und Komponenten nach den technischen Anschlussregeln für Niederspannung.

Die zweite Bedingung ist die, an der Projekte scheitern. Wer 2022 eine Anlage mit 150 kW gebaut hat und jetzt 140 kW ergänzt, liegt bei 290 Kilowatt hinter demselben Verknüpfungspunkt — und fällt aus der Ausnahme heraus, obwohl die neue Anlage für sich genommen klein ist. Wie du die kumulierte Leistung sauber ermittelst, steht in Anlagengröße in kWp berechnen.

Einspeisevergütung: 7,70 ct/kWh nur noch bei Inbetriebnahme bis 31. Januar 2027 · danach sinkt der Satz erneut

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Die 500-Kilowatt-Ausnahme in der Mittelspannung — mit einer Bedingung mehr

§ 2 Abs. 4 Satz 2 NELEV erweitert die Ausnahme nach oben, aber nur für die Mittelspannung oder höher: Typ-B-Anlagen mit über 270 und bis zu 500 Kilowatt kumulierter installierter Leistung hinter demselben Verknüpfungspunkt sind ebenfalls befreit — wenn zusätzlich zu den Einheiten- und Komponentenzertifikaten ein Prüfprotokoll vorliegt.

Dieses Prüfprotokoll muss „nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik" erstellt sein und nachweisen, dass die geforderten Entkupplungsschutzeinrichtungen — oder als gleichwertig anerkannte Alternativen — fachgerecht installiert und in Betrieb genommen wurden. Satz 3 stellt außerdem klar: Die freiwillige Nachweiserbringung nach den Absätzen 2 bis 2b bleibt jedem unbenommen.

⚠️ Der Nachteil, den die Ausnahme mitbringt. Ohne Anlagenzertifikat gibt es auch keine unabhängige Bewertung des Schutzkonzepts. Fällt später auf, dass der Entkupplungsschutz nicht zu den Vorgaben des Netzbetreibers passt, steht kein Zertifikat dagegen — nur das eigene Prüfprotokoll. Wer eine Anlage nah an 500 Kilowatt betreibt, sollte deshalb prüfen, ob die freiwillige Zertifizierung nach Satz 3 nicht das kleinere Risiko ist.
Entscheidungsschaubild mit vier Fragen: ab 135 kW, Niederspannung bis 270 kW, Mittelspannung bis 500 kW, sonst Nachweisdokument noetig.
Der Entscheidungsweg in vier Fragen — gezählt wird immer die kumulierte Leistung hinter demselben Verknüpfungspunkt. · Foto: Eigene Grafik

Das Anlagenzertifikat unter Auflage: 950 Kilowatt, 18 Monate — und ein Ablaufdatum

§ 2 Abs. 2b NELEV enthält eine Regelung, die viele Projekte durch den Zertifikatestau der letzten Jahre gebracht hat. Hat der Betreiber einer Typ-B-Anlage mit einer maximalen Wirkleistung von bis zu 950 Kilowatt eine Zertifizierungsstelle beauftragt, muss diese auf Verlangen ein Anlagenzertifikat unter Auflage ausstellen. Die Auflage: Der Betreiber reicht die vollständigen Nachweise innerhalb von 18 Monaten ab Inbetriebsetzung der ersten Erzeugungseinheit nach.

Vier Dinge müssen dafür schon zum Zeitpunkt der Ausstellung nachgewiesen sein: gültige Einheitenzertifikate, die mit dem Netzbetreiber vereinbarten Leistungsangaben, das Schutzkonzept aus übergeordnetem Entkupplungsschutz, Entkupplungsschutz der Erzeugungseinheit und Eigenschutz — sowie das Konzept zur Wirkleistungssteuerung und Blindleistungsregelung.

⚠️ Vorsicht bei älteren Angeboten und Fachartikeln. Der Gesetzestext sagt ausdrücklich, dass ein Anlagenzertifikat unter Auflage nach Satz 1 „bis einschließlich 31. Dezember 2025 ausgestellt werden" darf. Wer heute ein Angebot liest, das diese Erleichterung als Weg zur schnellen Inbetriebnahme beschreibt, liest ein Angebot, das die Frist übersehen hat. Ob der Gesetzgeber sie inzwischen verlängert hat, haben wir für diesen Ratgeber nicht geprüft — lies den aktuellen Verordnungstext selbst nach, bevor du darauf baust.

Einheiten- und Komponentenzertifikate liefert der Hersteller, nicht du

Die Zertifikate, die in allen Ausnahmen vorausgesetzt werden, musst du nicht beschaffen. Nach § 4 Abs. 3 NELEV müssen Hersteller von Einheiten oder Komponenten die ihnen ausgestellten Zertifikate an den Betreiber des Registers übermitteln. Ändert ein Firmware-Update die zertifizierten elektrotechnischen Eigenschaften, gilt dieselbe Pflicht für das aktualisierte Zertifikat.

Das Register ist das nach § 49d EnWG. Nach § 4 Abs. 1 NELEV ist es ein über das Internet zugängliches elektronisches Verzeichnis für Einheiten- und Komponentenzertifikate. Jedes registrierte Zertifikat bekommt nach Absatz 5 eine individuelle Registrierungsnummer und einen Gültigkeitsstatus.

Der Satz, der dem Netzbetreiber Grenzen setzt

§ 4 Abs. 9 NELEV verpflichtet dich, im Betriebserlaubnisverfahren die Registrierungsnummer zu übermitteln. Absatz 10 dreht die Pflicht um: Der Netzbetreiber muss diese Nummer verwenden und ist „nicht dazu berechtigt, die in Einheiten- oder Komponentenzertifikaten enthaltenen Informationen auf anderem Wege als über das Register zu verlangen".

Wer also eine Nachforderung bekommt, die Herstellerdatenblätter oder Zertifikatskopien verlangt, obwohl die Registrierungsnummer vorliegt, kann auf diesen Satz verweisen. Und Absatz 8 nimmt dir die Beweislast ab: Der Inhalt des Registers „gilt zugunsten des Nutzers des Registers als richtig", soweit ihm die Unrichtigkeit nicht bekannt ist oder hätte bekannt sein müssen. Was du tun kannst, wenn der Netzbetreiber trotzdem blockiert, steht in Netzbetreiber verweigert den Netzanschluss.

💡 Notiere die Registrierungsnummer, nicht das PDF. Weil der Netzbetreiber die Angaben nur über das Register abrufen darf, ist die Registrierungsnummer aus § 4 Abs. 5 NELEV das eigentliche Arbeitsmittel. Schau im Datenblatt oder beim Hersteller nach, ob sie dort steht, und lege sie zusammen mit den Leistungsangaben ab — das erspart im Verfahren eine Runde Nachfragen.

Wann ein Zertifikat ungültig wird — und wann gerade nicht

§ 5 NELEV regelt drei Fälle, die in der Praxis oft verwechselt werden.

FallFolgeNorm
Zertifizierte elektrotechnische Eigenschaften werden geändert oder erweitertGültigkeit erlischt§ 5 Abs. 1 NELEV
Registerbetreiber hat berechtigte ZweifelHersteller muss binnen mindestens 4 Wochen nachweisen, sonst ungültig§ 5 Abs. 3 NELEV
Gültigkeitszeitraum läuft ab, Einheit ist bereits verbautweder ungültig noch Pflicht zur Nachzertifizierung§ 5 Abs. 5 Satz 1 NELEV
Gültigkeitszeitraum ist abgelaufen, erstmaliger Netzanschluss steht anNachweis kann nicht darauf gestützt werden§ 5 Abs. 5 Satz 2 NELEV

Der Unterschied zwischen den letzten beiden Zeilen ist der teuerste Punkt des Paragrafen: Lagerware mit abgelaufenem Zertifikat ist für eine laufende Anlage unschädlich, für einen erstmaligen Netzanschluss aber unbrauchbar. Vergleiche deshalb das Ausstellungsdatum im Register mit dem geplanten Inbetriebsetzungstermin, bevor Material bestellt wird.

Speicher zählen mit, Notstromaggregate meist nicht

§ 1 Abs. 2 NELEV ist ein Satz mit großer Wirkung: „Auf Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie sind die Regelungen dieser Verordnung entsprechend anzuwenden." Ein Batteriespeicher am selben Verknüpfungspunkt ist damit für die Frage nach den 270 oder 500 Kilowatt kein neutraler Zuschauer.

Umgekehrt nimmt Art. 4 Abs. 2 lit. b RfG Anlagen aus, die als Notstromsysteme installiert wurden und weniger als fünf Minuten je Kalendermonat parallel zum Netz betrieben werden, wenn sich das Netz im Normalzustand befindet. Netzparallelbetrieb bei Wartung oder Inbetriebnahmeprüfungen wird auf diese fünf Minuten nicht angerechnet. Achte darauf, wie der Solarteur eine geplante Notstromfunktion einordnet — dazu Notstromfunktion beim Speicher.

Was du vor dem Netzanschlussbegehren klärst

Fünf Handgriffe vor der Anfrage beim Netzbetreiber
  • Rechne nach, wie viel kumulierte installierte Leistung hinter dem Verknüpfungspunkt steht — inklusive Bestandsanlagen und Speicher.
  • Prüfe, ob du unter 270 Kilowatt in der Niederspannung oder unter 500 Kilowatt in der Mittelspannung bleibst.
  • Lies im Datenblatt nach, ob für Wechselrichter und Komponenten gültige Einheiten- beziehungsweise Komponentenzertifikate vorliegen, und notiere die Registrierungsnummern.
  • Vergleiche das Ablaufdatum der Zertifikate mit dem geplanten Termin der Inbetriebsetzung — § 5 Abs. 5 Satz 2 NELEV lässt abgelaufene Zertifikate beim Erstanschluss nicht zu.
  • Achte darauf, dass im Angebot steht, wer Anlagenzertifikat und Konformitätserklärung beauftragt und bezahlt.

In der Praxis scheitert es selten am Zertifikat selbst und häufig an Punkt eins: Die Bestandsanlage hinter demselben Hausanschluss wird vergessen, und die Ausnahme fällt weg, nachdem das Angebot schon kalkuliert ist. Wie sich Fristen und Reihenfolge beim Netzanschluss verhalten, steht in Netzanschluss: Fristen und Ablauf.

Was dieser Ratgeber offen lässt

Stand: 8. September 2026. Drei Punkte konnten wir zu diesem Datum nicht belegen. Erstens haben wir nicht geprüft, ob die 2018 genehmigten Schwellenwerte seither geändert wurden; Art. 5 Abs. 3 RfG erlaubt neue Vorschläge frühestens drei Jahre nach dem letzten. Zweitens sind die technischen Anschlussregeln VDE-AR-N 4105, 4110 und 4120 kostenpflichtige Regelwerke — wir haben ihren Volltext nicht gelesen und zitieren ihn deshalb nicht, obwohl § 3 Abs. 2 NELEV ihnen eine widerlegliche Vermutungswirkung zuspricht. Drittens nennen wir bewusst keine Preise für eine Anlagenzertifizierung; eine belastbare Quelle dafür haben wir nicht direkt abgerufen.

Häufige Fragen

Ab welcher Leistung braucht eine PV-Anlage ein Anlagenzertifikat? +
Zertifizierungspflichtig sind nach § 2 Abs. 2 NELEV die Typen B und C. Typ B beginnt in Deutschland bei 135 kW, genehmigt von der Bundesnetzagentur am 24. April 2018. § 2 Abs. 4 NELEV nimmt davon aber Anlagen bis 270 Kilowatt in der Niederspannung und bis 500 Kilowatt in der Mittelspannung wieder aus, wenn die dort genannten Bedingungen erfüllt sind.
Zählt eine Bestandsanlage bei der Schwelle mit? +
Ja. § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NELEV stellt auf die kumulierte installierte Leistung hinter demselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz der allgemeinen Versorgung ab, nicht auf die einzelne neue Anlage.
Zählt der Batteriespeicher mit? +
§ 1 Abs. 2 NELEV bestimmt, dass die Regelungen der Verordnung auf Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie entsprechend anzuwenden sind. Der Speicher ist damit für die Einordnung nicht unbeachtlich.
Was ist der Unterschied zwischen Anlagen-, Einheiten- und Komponentenzertifikat? +
Das Anlagenzertifikat bewertet die konkrete Erzeugungsanlage und wird von einer nach DIN EN ISO/IEC 17065 akkreditierten Stelle ausgestellt. Einheiten- und Komponentenzertifikate beziehen sich auf Produkte wie Wechselrichter oder Schutzeinrichtungen; sie stammen vom Hersteller und stehen im Register nach § 49d EnWG.
Darf der Netzbetreiber zusätzlich Herstellerunterlagen verlangen? +
Nach § 4 Abs. 10 NELEV muss er die übermittelte Registrierungsnummer verwenden und ist nicht berechtigt, die in den Zertifikaten enthaltenen Informationen auf anderem Wege als über das Register zu verlangen.
Was passiert, wenn das Zertifikat eines Wechselrichters abläuft? +
Ist die Einheit bereits in einer laufenden Anlage verbaut, begründet der Ablauf nach § 5 Abs. 5 Satz 1 NELEV weder Ungültigkeit noch eine Pflicht zur Nachzertifizierung. Steht dagegen der erstmalige Netzanschluss noch aus, kann der Nachweis nach Satz 2 nicht auf ein abgelaufenes Zertifikat gestützt werden.
Gilt die Pflicht auch für ein Notstromaggregat? +
Art. 4 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2016/631 nimmt Anlagen aus, die als Notstromsysteme installiert wurden und im Netz-Normalzustand weniger als fünf Minuten je Kalendermonat netzparallel laufen. Wartung und Inbetriebnahmeprüfungen werden darauf nicht angerechnet.
Wie lange gilt das Anlagenzertifikat unter Auflage? +
§ 2 Abs. 2b NELEV verlangt, dass die vollständigen Nachweise innerhalb von 18 Monaten ab Inbetriebsetzung der ersten Erzeugungseinheit eingereicht werden. Der Gesetzestext sagt zugleich, dass ein solches Zertifikat bis einschließlich 31. Dezember 2025 ausgestellt werden durfte.
Warum liegt die deutsche Schwelle bei 135 und nicht bei 1.000 Kilowatt? +
Weil Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2016/631 nur eine Obergrenze von 1 MW setzt und die Übertragungsnetzbetreiber darunter bleiben durften. Ihr Antrag begründet das damit, dass Anlagen unter 1 MW in Deutschland zusammen rund 38 GW installierte Leistung erreichen. Der erste Vorschlag lautete 90 kW und wurde nach der Konsultation auf 135 kW angehoben.

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