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Leiharbeit auf dem Dach: warum das Baugewerbe eine eigene Verbotsnorm hat

Eine fremde Kolonne auf dem Dach ist nicht automatisch ein Subunternehmer. Das Arbeitnehmerueberlassungsgesetz kennt fuer Baubetriebe ein Verbot statt einer Regel — und zwei Merkmale, an denen sich alles entscheidet.

⏱️ 10 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 09. September 2026

Auf dem Dach arbeiten vier Leute. Zwei tragen die Jacke deines Vertragspartners, zwei eine ganz andere. Auf Nachfrage heißt es, die beiden seien „von einer Zeitarbeitsfirma". Das klingt nach einer Randnotiz, und für die meisten Bauherren ist es das auch — bis auf einen Punkt: Im Baugewerbe ist Leiharbeit nicht nur reguliert, sondern im Grundsatz verboten.

Dieser Ratgeber ordnet drei Dinge: wann aus einem Werkvertrag rechtlich eine Arbeitnehmerüberlassung wird, warum das Gesetz für Baubetriebe eine eigene Verbotsnorm bereithält — und warum du als privater Bauherr in dieser Konstellation trotzdem meistens außen vor bleibst. Was du nicht bekommst, ist ein Urteil darüber, ob ein Solarteur zum Baugewerbe zählt. Diese Frage steht am Ende offen, und sie steht dort mit Absicht.

💡 Worum es hier nicht geht. Nicht um Subunternehmer im klassischen Sinn — wer für deren Fehler haftet, steht in Subunternehmer auf dem Dach. Nicht um Barzahlung und Rechnungspflichten, dazu Schwarzarbeit bei der PV-Montage. Und nicht um Freunde, die dir beim Aufbau helfen — das ist ein eigener Fall, siehe Bauhelfer und Unfallversicherung.

Wann aus einem Werkvertrag eine Überlassung wird

Das Gesetz stellt für die Abgrenzung nicht auf die Überschrift des Vertrags ab, sondern auf zwei tatsächliche Merkmale. Paragraf 1 Absatz 1 Satz 2 AÜG: „Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen."

Beides muss zusammenkommen. Ein Betrieb, der mit eigenen Leuten, eigenem Werkzeug und eigener Bauleitung ein bestelltes Werk herstellt, überlässt niemanden — er erfüllt einen Werkvertrag. Sobald die Leute dagegen im Betriebsablauf eines anderen mitlaufen und dessen Anweisungen befolgen, ist es Arbeitnehmerüberlassung, ganz gleich, was auf dem Papier steht.

Nach Satz 1 derselben Vorschrift braucht wer überlässt eine Erlaubnis. Satz 5 verlangt außerdem, dass Verleiher und Entleiher die Überlassung im Vertrag „ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen" haben, „bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen". Satz 6 verlangt, die Person vorher zu konkretisieren. Beides nachträglich zu reparieren, ist nach dem Wortlaut nicht vorgesehen.

Zwei gleich grosse Kaesten nebeneinander: links der Werkvertrag mit eigener Leitung, rechts die Arbeitnehmerueberlassung mit Eingliederung und Weisung.
Die Ueberschrift des Vertrags entscheidet nicht, die beiden Merkmale entscheiden. · Foto: Eigene Grafik nach Paragraf 1 Absatz 1 Satz 2 AÜG

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Paragraf 1b AÜG: im Baugewerbe gilt ein Verbot, keine Regel

Hier wird es ungewöhnlich. Die meisten Branchen dürfen Leiharbeit einsetzen, solange die Erlaubnis vorliegt und die Fristen eingehalten sind. Für Baubetriebe steht in Paragraf 1b Satz 1 AÜG das Gegenteil: „Arbeitnehmerüberlassung nach Paragraf 1 in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist unzulässig."

Satz 2 lässt zwei enge Ausnahmen zu. Buchstabe a greift, wenn allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge, die beide Betriebe erfassen, die Überlassung ausdrücklich bestimmen. Buchstabe b greift zwischen Betrieben des Baugewerbes, „wenn der verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird". Eine gewöhnliche Zeitarbeitsfirma erfüllt weder das eine noch das andere.

Pruefweg in drei Stufen: Betrieb des Baugewerbes, Arbeiten von Arbeitern, Ueberlassung unzulaessig — daneben die beiden Ausnahmen des Satzes 2.
Zwei Fragen fuehren zum Verbot, zwei Tarifausnahmen fuehren daran vorbei. · Foto: Eigene Grafik nach Paragraf 1b AÜG

Die Frage, die dieser Ratgeber nicht beantwortet

Ob ein Solarteur ein „Betrieb des Baugewerbes" im Sinne dieser Vorschrift ist, hängt daran, welche Rahmen- und Sozialkassentarifverträge seinen Betrieb erfassen. Diese Tarifverträge haben wir in diesem Lauf nicht im Volltext gelesen, und deshalb behaupten wir keine Einordnung.

Beide Lesarten sind vertretbar. Für die eine spricht, dass eine Aufdachanlage auf einem Gebäude montiert wird und mit dem Bauwerk fest verbunden ist. Für die andere spricht, dass der elektrotechnische Teil der Arbeit dem Elektrohandwerk zugeordnet wird und dieses traditionell eigene Tarifwerke hat. Wo die Grenze zwischen den beiden Gewerken verläuft, steht in Solarteur oder Elektriker.

⚠️ Der Nachteil einer offenen Frage. Wer als Betrieb auf die falsche Antwort setzt, riskiert nicht ein Bußgeld, sondern die Unwirksamkeit seiner Verträge. Ein typischer Fehler ist, sich auf die Erlaubnis der Zeitarbeitsfirma zu verlassen: Die Erlaubnis nach Paragraf 1 AÜG sagt nichts darüber, ob der Einsatz im Zielbetrieb nach Paragraf 1b AÜG überhaupt zulässig ist. Das sind zwei getrennte Prüfungen.

Was passiert, wenn die Überlassung unzulässig war

Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 1 AÜG erklärt Verträge zwischen Verleiher und Entleiher sowie zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer für unwirksam, „wenn der Verleiher nicht die nach Paragraf 1 erforderliche Erlaubnis hat". Nummer 1a stellt dieselbe Folge auf, wenn die Überlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person nicht konkretisiert wurde. Der Leiharbeitnehmer kann binnen eines Monats schriftlich erklären, dass er am Vertrag mit dem Verleiher festhält.

Tut er das nicht, greift Paragraf 10 Absatz 1 Satz 1 AÜG: Dann „gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer ... als zustande gekommen". Nach Satz 5 hat der Leiharbeitnehmer gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt. Aus einem Personalengpass wird auf diesem Weg ein unbefristeter Mitarbeiter.

Was fehltRechtsfolgeFundstelle
Erlaubnis des VerleihersVerträge unwirksamParagraf 9 Absatz 1 Nummer 1 AÜG
Bezeichnung als Überlassung, Konkretisierung der PersonArbeitsvertrag unwirksamParagraf 9 Absatz 1 Nummer 1a AÜG
Folge der UnwirksamkeitArbeitsverhältnis zum Entleiher gilt als geschlossenParagraf 10 Absatz 1 Satz 1 AÜG
Einsatz in einem Baubetrieb ohne TarifausnahmeunzulässigParagraf 1b Satz 1 AÜG

Einspeisevergütung: 7,70 ct/kWh nur noch bei Inbetriebnahme bis 31. Januar 2027 · danach sinkt der Satz erneut

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18 Monate, und drei Monate Pause zählen nicht

Auch außerhalb des Bauverbots ist die Überlassung befristet. Paragraf 1 Absatz 1b Satz 1 AÜG: „Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen." Satz 2 schließt die naheliegende Umgehung: Frühere Überlassungen an denselben Entleiher sind „vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen".

Über einen Tarifvertrag der Einsatzbranche oder eine darauf gestützte Betriebsvereinbarung sind längere Zeiträume möglich; Satz 6 nennt für nicht tarifgebundene Entleiher eine Grenze von 24 Monaten. Für ein Montageprojekt auf einem Einfamilienhaus spielt das keine Rolle — auf einer Freiflächenanlage, die über Monate gebaut wird, schon.

Zwei Balken: 18 Monate gesetzliche Hoechstdauer, bis 24 Monate mit Betriebsvereinbarung.
Frühere Einsaetze zaehlen mit, wenn die Pause hoechstens drei Monate betraegt. · Foto: Eigene Grafik nach Paragraf 1 Absatz 1b AÜG
💡 Die Erlaubnis ist öffentlich einsehbar. Die Bundesagentur für Arbeit erteilt die Erlaubnis nach Paragraf 1 AÜG, und wer sie hat, kann sie vorlegen. Ein Betrieb, der auf die Frage nach der Erlaubnis seines Verleihers ausweichend antwortet, hat entweder nicht geprüft oder geprüft und ein Ergebnis bekommen, das er nicht nennen möchte. Beides ist eine Auskunft.

Arbeitsschutz: dafür haftet der Betrieb, in dem gearbeitet wird

Eine Vorschrift verdient besondere Aufmerksamkeit, weil sie die Verantwortung anders verteilt, als die Vertragslage vermuten lässt. Paragraf 11 Absatz 6 Satz 1 AÜG: „Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers."

Satz 2 verlangt vom Entleiher, den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit zu unterrichten, Satz 3 zusätzlich über besondere Qualifikationsanforderungen und erhöhte Gefahren des Arbeitsplatzes. Auf einem Dach ist das keine Formalie. Wer als Betrieb überlassene Kräfte einsetzt, trägt die Unterweisungspflicht selbst — auch für Leute, die er nie eingestellt hat.

BußgeldrahmenWofürFundstelle
bis 500.000 Euroschwerste Tatbestände des Absatzes 1Paragraf 16 Absatz 2 AÜG
bis 50.000 Euroein weiterer Tatbestand des Absatzes 1Paragraf 16 Absatz 2 AÜG
bis 30.000 Eurogrößere Gruppe von Verstößen, darunter das Verleihen ohne ErlaubnisParagraf 16 Absatz 2 AÜG
bis 3.000 Euro, 2.000 Euro, 1.000 Eurodie übrigen Fälle, nach Tatbestand gestaffeltParagraf 16 Absatz 2 AÜG
⚠️ Der Nachteil, den kein Vertrag abfängt. Die Unterweisungspflicht aus Paragraf 11 Absatz 6 AÜG trifft den Entleiher unmittelbar und lässt sich nicht auf den Verleiher abschieben — das Gesetz sagt ausdrücklich „unbeschadet der Pflichten des Verleihers". Auf einem Steildach mit Absturzgefahr ist das die Pflicht mit dem größten Risiko im ganzen Vorgang, und sie liegt bei dem Betrieb, der die fremden Kräfte einsetzt.

Bußgelder und wer sie verhängt

Der Bußgeldrahmen in Paragraf 16 Absatz 2 AÜG ist gestaffelt und reicht weit. Für die schwersten Tatbestände nennt die Vorschrift eine Geldbuße bis zu 500.000 Euro, für einen weiteren Fall bis zu 50.000 Euro, für eine größere Gruppe von Verstößen bis zu 30.000 Euro, daneben Rahmen von 3.000 Euro, 2.000 Euro und 1.000 Euro.

Absatz 3 verteilt die Zuständigkeit auf zwei Behörden: je nach Tatbestand sind es „die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich" oder die Bundesagentur für Arbeit. Für dich heißt das vor allem eines: Wenn auf deiner Baustelle geprüft wird, prüft nicht das Finanzamt, und es geht nicht um deine Rechnung.

Warum du als Bauherr trotzdem meistens außen vor bist

Zurück zu den beiden Merkmalen aus Paragraf 1 Absatz 1 Satz 2 AÜG: Eingliederung und Weisung. Ein privater Bauherr hat keine Arbeitsorganisation, in die jemand eingegliedert werden könnte, und er erteilt üblicherweise keine arbeitsrechtlichen Weisungen. Entleiher ist in der geschilderten Konstellation dein Vertragspartner, nicht du.

In der Praxis gibt es allerdings eine Grauzone, und sie entsteht durch Freundlichkeit. Wer den Monteuren sagt, in welcher Reihenfolge sie arbeiten sollen, wer sie einteilt, wer Pausen und Arbeitszeiten vorgibt, bewegt sich auf die Weisungsseite zu. Prüfe deshalb dein eigenes Verhalten am Montagetag: Fragen stellen und Mängel anzeigen ist deine Rolle. Die Kolonne einteilen ist es nicht.

💡 Der Satz, der die Rolle klarhält. „Bitte klären Sie das mit Ihrem Bauleiter." Er kostet nichts, er ist höflich, und er verschiebt jede Weisung dorthin, wo sie hingehört. Wer stattdessen selbst disponiert, riskiert nicht nur die Einordnung, sondern verliert auch das Argument, dass ein Fehler auf mangelhafter Ausführung beruht und nicht auf deiner Anweisung.
Fünf Punkte, wenn eine fremde Kolonne anrückt
  • Notiere Firmennamen und Datum. Ohne das lässt sich später nichts mehr zuordnen.
  • Frag, ob die Leute Angestellte deines Vertragspartners, eines Subunternehmers oder einer Zeitarbeitsfirma sind. Die Antwort ist zulässig und aufschlussreich.
  • Erteile keine Arbeitsanweisungen. Fragen und Beanstandungen gehen an den Bauleiter.
  • Prüfe, wer die Anmeldung beim Netzbetreiber unterschreibt — das ist eine getrennte Frage von der Personalfrage.
  • Fotografiere den Bauzustand am Ende des Tages. Das hilft unabhängig davon, wer gearbeitet hat.

Was für den Betrieb daraus folgt

Für den Solarteur ist die Lage unbequemer als für dich, und das ist der Grund, warum diese Frage in Angeboten nie auftaucht. Er muss zwei Dinge getrennt prüfen: ob der Verleiher eine Erlaubnis hat und ob sein eigener Betrieb unter Paragraf 1b AÜG fällt. Fällt er darunter und greift keine der beiden Tarifausnahmen, hilft ihm die Erlaubnis des Verleihers nichts.

1 Drei Fragen, die du im Angebotsgespräch stellen kannst
  1. Wer montiert — „Führen eigene Mitarbeiter die Montage aus, ein Subunternehmer oder überlassene Kräfte?"
  2. Wer leitet — „Wer ist am Montagetag weisungsbefugt und vor Ort ansprechbar?"
  3. Wer unterschreibt — „Welches Unternehmen zeichnet die Inbetriebsetzungsanzeige gegenüber dem Netzbetreiber?"

Was dieser Ratgeber offen lässt

Drei Punkte bleiben ungeklärt, und wir benennen sie lieber, als sie zu füllen. Erstens die Kernfrage: Ob ein Solarteur ein Betrieb des Baugewerbes im Sinne des Paragrafen 1b AÜG ist, hängt vom Geltungsbereich der Rahmen- und Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes ab. Diese Tarifwerke haben wir nicht gelesen. Zweitens haben wir keine Gerichtsentscheidung zur Abgrenzung von Werkvertrag und Überlassung speziell bei Dachmontagen im Volltext gelesen; die Abgrenzung oben stützt sich allein auf die beiden gesetzlichen Merkmale. Drittens gibt es, soweit uns bekannt, keine datierte Statistik dazu, wie häufig überlassene Kräfte auf Photovoltaik-Baustellen eingesetzt werden — deshalb steht hier keine Zahl.

Der Nachteil dieses Ratgebers ist damit benannt. Er zeigt dir die Vorschriften und die Merkmale, an denen sich alles entscheidet, aber er nimmt dir die Einordnung deines konkreten Betriebs nicht ab. Erfahrungsgemäß ist die praktisch wichtigste Erkenntnis ohnehin die einfachste: Deine Ansprüche richten sich in jedem dieser Fälle gegen deinen Vertragspartner, und daran ändert sich nichts, wer immer auf dem Dach steht.

Häufige Fragen zu Leiharbeit auf der PV-Baustelle

Darf mein Solarteur Leiharbeiter auf mein Dach schicken? +
Nur, wenn sein Betrieb nicht unter das Verbot des Paragrafen 1b Satz 1 AÜG fällt oder eine der beiden Tarifausnahmen in Satz 2 greift. Ist er ein Betrieb des Baugewerbes und geht es um Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist die Überlassung unzulässig.
Woran erkenne ich, ob es Leiharbeit oder ein Werkvertrag ist? +
An zwei Merkmalen aus Paragraf 1 Absatz 1 Satz 2 AÜG: Eingliederung in die Arbeitsorganisation und Unterworfensein unter die Weisungen des Einsetzenden. Wer mit eigener Leitung ein bestelltes Werk herstellt, erfüllt einen Werkvertrag.
Werde ich zum Entleiher, wenn ich den Monteuren etwas sage? +
Eine einzelne Frage oder Beanstandung macht dich nicht zum Entleiher. Wer allerdings dauerhaft einteilt, Arbeitszeiten vorgibt und Reihenfolgen bestimmt, nähert sich dem Weisungsmerkmal an. Beanstandungen gehören zum Bauleiter deines Vertragspartners.
Wie lange darf derselbe Leiharbeitnehmer eingesetzt werden? +
18 aufeinander folgende Monate beim selben Entleiher (Paragraf 1 Absatz 1b Satz 1 AÜG). Frühere Einsätze zählen voll mit, wenn dazwischen nicht mehr als drei Monate liegen. Über Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung sind bis zu 24 Monate möglich.
Was passiert, wenn die Zeitarbeitsfirma keine Erlaubnis hat? +
Dann sind die Verträge nach Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 1 AÜG unwirksam, und nach Paragraf 10 Absatz 1 Satz 1 AÜG gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer als zustande gekommen. Der Leiharbeitnehmer kann binnen eines Monats schriftlich am alten Vertrag festhalten.
Wer ist für den Arbeitsschutz auf dem Dach verantwortlich? +
Nach Paragraf 11 Absatz 6 Satz 1 AÜG der Entleiher, unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Er muss vor Beginn der Beschäftigung über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit unterrichten und auf erhöhte Gefahren des Arbeitsplatzes hinweisen.
Welche Bußgelder drohen? +
Paragraf 16 Absatz 2 AÜG staffelt sie: bis zu 500.000 Euro für die schwersten Tatbestände, bis zu 50.000 Euro und bis zu 30.000 Euro für weitere Gruppen, daneben Rahmen von 3.000 Euro, 2.000 Euro und 1.000 Euro.
Muss ich als Bauherr mit einer Prüfung rechnen? +
Zuständig sind nach Paragraf 16 Absatz 3 AÜG je nach Tatbestand die Behörden der Zollverwaltung oder die Bundesagentur für Arbeit. Adressat der Vorschriften ist dein Vertragspartner beziehungsweise der Verleiher, nicht du als privater Auftraggeber.
Ändert das etwas an meinen Mängelansprüchen? +
Nein. Sie richten sich unverändert gegen deinen Vertragspartner. Wer auf dem Dach gearbeitet hat, ist dafür ohne Bedeutung — die Zurechnung läuft über Paragraf 278 BGB, beschrieben in Subunternehmer auf dem Dach.

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