Eigenleistung bei der PV-Montage: was in die Herstellungskosten gehört
Wer selbst montiert, gibt weniger aus — und darf deshalb auch weniger abschreiben. Warum die eigene Arbeitszeit steuerlich nicht existiert.
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Inhaltsverzeichnis · 13 Abschnitte
- 1.Eigenleistung bei der PV-Montage: was steuerlich zählt und was nicht
- 2.Die Vorfrage: Bei einer steuerfreien Anlage ist die Rechnung schnell zu Ende
- 3.Was Herstellungskosten sind — und warum die eigene Stunde keine ist
- 4.Was in die Herstellungskosten hineingehört
- 5.Vier Posten, die häufig falsch eingeordnet werden
- 6.Gerechnet: dieselbe Anlage, einmal schlüsselfertig, einmal in Eigenleistung
- 7.Der zweite Verlust: § 35a EStG greift bei Eigenleistung nicht
- 8.Umsatzsteuer: Auf die eigene Arbeit gibt es keinen Vorsteuerabzug
- 9.Fremdkapitalzinsen: das eine Wahlrecht, das hier offensteht
- 10.Was in die Akte gehört
- 11.Was dieser Ratgeber nicht belegen konnte
- 12.Häufige Fragen
- 13.Quellen
Das Gerüst steht, die Schienen sind montiert, die Module liegen oben — alles selbst gemacht, zwei Wochenenden, der Elektriker kam nur für den Anschluss. Die Rechnungen im Ordner summieren sich auf 11.000 Euro statt der 14.000 Euro, die das Komplettangebot gekostet hätte. Und dann kommt die Steuererklärung, und mit ihr die Frage: Kann ich meine eigene Arbeitszeit ansetzen?
Die Antwort ist nein, und sie ist eindeutiger, als sie klingt. Sie folgt aus dem ersten Wort der gesetzlichen Definition — und sie hat eine zweite Hälfte, die noch teurer ist: Auch die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen fällt weg, wenn niemand eine Rechnung stellt.
Eigenleistung bei der PV-Montage: was steuerlich zählt und was nicht
In die Herstellungskosten gehen die Beträge ein, für die Geld geflossen ist: Material, Fremdleistungen, Miete für Gerüst und Kran, Transport. Die eigene Arbeitszeit geht nicht ein, ebenso wenig die unentgeltliche Hilfe von Freunden und Familie. Das Ergebnis ist ein Widerspruch, den viele erst spät bemerken: Wer selbst montiert, gibt weniger aus — und darf deshalb auch weniger abschreiben.
Die Vorfrage: Bei einer steuerfreien Anlage ist die Rechnung schnell zu Ende
§ 3 Nummer 72 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes stellt Einnahmen und Entnahmen aus Photovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden steuerfrei, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem beträgt. Satz 2 zieht die Konsequenz: Sind die Einnahmen insgesamt steuerfrei, ist kein Gewinn zu ermitteln.
Dann gibt es keine Abschreibung, deren Bemessungsgrundlage man erhöhen oder senken könnte. Die Frage nach den Herstellungskosten stellt sich in diesem Fall nur noch für die Umsatzsteuer und für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG — beides weiter unten. Für alle größeren Anlagen, für Freiflächenanlagen und für Anlagen im Betriebsvermögen eines anderen Gewerbes gilt der Rest dieses Ratgebers vollständig. Eine Einordnung, wer wo steht, findest du unter Steuern bei Photovoltaik.
Was Herstellungskosten sind — und warum die eigene Stunde keine ist
Die Definition steht in § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs und gilt über § 5 Absatz 1 EStG auch steuerlich. Herstellungskosten sind danach Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.
Das Wort, an dem alles hängt, ist Aufwendungen. Wer selbst auf dem Dach steht, verbraucht keine Güter und nimmt keine Dienste in Anspruch — ihm entsteht kein Aufwand, sondern nur Mühe. Mühe ist keine Aufwendung. Derselbe Gedanke trifft die Nachbarschaftshilfe: Wer ohne Bezahlung mitanpackt, löst bei dir keinen Abfluss aus und damit auch keine Herstellungskosten.
Der zweite Satz derselben Vorschrift zählt auf, was dazugehört: Materialkosten, Fertigungskosten und Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens. Fertigungskosten sind dabei die Löhne der Beschäftigten — Löhne, die du dir selbst nicht zahlst.
Was in die Herstellungskosten hineingehört
Die Einkommensteuer-Richtlinien führen den Rahmen weiter aus. R 6.3 Absatz 1 der Einkommensteuer-Richtlinien — abrufbar im Amtlichen Einkommensteuer-Handbuch des Bundesministeriums der Finanzen, Ausgabe 2024, Abruf am 12. September 2026 — verlangt, auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten und Fertigungsgemeinkosten, der angemessenen Kosten der allgemeinen Verwaltung und den Wertverzehr von Anlagevermögen einzubeziehen, soweit er durch die Herstellung veranlasst ist.
Für eine selbst montierte Dachanlage bleibt davon in der Praxis dies übrig:
| Posten | Gehört in die Herstellungskosten? | Warum |
|---|---|---|
| Module, Wechselrichter, Unterkonstruktion, Kabel | ja | Verbrauch von Gütern, Rechnung liegt vor |
| Elektriker für Zählerschrank und Netzanschluss | ja | Inanspruchnahme von Diensten |
| Gerüstmiete, Kran, Transport, Entsorgung | ja | Sonderkosten der Fertigung |
| Fahrten zum Baustoffhandel mit dem betrieblichen Fahrzeug | ja, anteilig | durch die Herstellung veranlasster Aufwand |
| Eigene Arbeitszeit, auch an Wochenenden | nein | kein Aufwand im Sinne des § 255 Absatz 2 HGB |
| Unentgeltliche Hilfe von Freunden und Familie | nein | kein Abfluss beim Steuerpflichtigen |
| Wertverzehr selbst gekaufter Werkzeuge unter der Wertgrenze | nein | R 6.3 Absatz 4 Satz 5 EStR schließt das ausdrücklich aus |
Der letzte Punkt ist der überraschendste. R 6.3 Absatz 4 Satz 5 EStR bestimmt, dass der Wertverzehr von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 6 Absatz 2 oder 2a EStG — also von geringwertigen Wirtschaftsgütern und Sammelposten-Gütern — nicht in die Berechnung der Herstellungskosten einbezogen werden darf. Die Akkumaschine für 280 Euro netto, die du für die Montage gekauft hast, wird also nicht anteilig in die Anlage eingerechnet; sie läuft als eigenes geringwertiges Wirtschaftsgut — Details dazu in unserem Ratgeber zu Ersatzteilen und dem Sofortabzug, samt der Verzeichnispflicht ab 250 Euro.
Vier Posten, die häufig falsch eingeordnet werden
- Die Umsatzsteuer. R 6.3 Absatz 6 Satz 3 EStR stellt klar: Die Umsatzsteuer gehört zu den Vertriebskosten und berührt die Herstellungskosten nicht. Wer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, rechnet ohnehin netto.
- Steuern vom Einkommen und Gewerbesteuer. Nach R 6.3 Absatz 6 Sätze 1 und 2 EStR gehören sie weder zu den abziehbaren Betriebsausgaben noch zu den Herstellungskosten.
- Leerlauf und Wartezeit. R 6.3 Absatz 7 EStR nimmt Kosten aus, die durch eine nicht ausgelastete Fertigung entstehen. Übertragen heißt das: Das Gerüst, das vier Wochen länger stand, weil der Netzbetreiber nicht kam, gehört nicht in voller Höhe hinein.
- Die noch nicht fertige Anlage zum Jahreswechsel. Nach R 6.3 Absatz 8 EStR ist es für die Aktivierung unerheblich, ob die bis zum Bilanzstichtag angefallenen Aufwendungen bereits zu einem greifbaren Wirtschaftsgut geführt haben. Angefangene Arbeiten werden also aktiviert, nicht abgezogen.

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Gerechnet: dieselbe Anlage, einmal schlüsselfertig, einmal in Eigenleistung
Eine eigene Modellrechnung, kein Erfahrungswert: eine steuerpflichtige Dachanlage, angenommene Nutzungsdauer 20 Jahre, lineare Abschreibung nach § 7 Absatz 1 EStG, alle Beträge netto.
| Variante | Herstellungskosten | Abschreibung im Jahr | Liquidität im ersten Jahr |
|---|---|---|---|
| Schlüsselfertig vom Fachbetrieb | 14.000 Euro | 700 Euro | 14.000 Euro abgeflossen |
| Eigenmontage, Elektriker nur für den Anschluss | 11.000 Euro | 550 Euro | 11.000 Euro abgeflossen |
Die Eigenleistung spart 3.000 Euro Ausgabe — und kostet 150 Euro Abschreibung im Jahr. Über 20 Jahre summiert sich das auf genau die 3.000 Euro, die nie geflossen sind. Steuerlich ist das kein Verlust, sondern die Spiegelung der Wirklichkeit: Was nicht bezahlt wurde, kann auch nicht abgeschrieben werden.
Spürbar wird der Unterschied trotzdem, und zwar im Zusammenspiel mit dem Steuersatz. Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 30 Prozent ist die höhere Abschreibung der schlüsselfertigen Variante jedes Jahr rund 45 Euro wert. Wer die eigene Arbeitszeit ernsthaft bewertet, muss diesen Betrag von der scheinbaren Ersparnis abziehen, bevor er die Wochenenden gegen das Angebot aufrechnet. Die Kostenseite ohne Steuer steht in unserem Ratgeber zur Eigenmontage, die Abschreibung selbst im Ratgeber zu Nutzungsdauer und AfA.
Der zweite Verlust: § 35a EStG greift bei Eigenleistung nicht
Für Anlagen, die unter die Steuerbefreiung fallen, ist die Abschreibung ohnehin kein Thema — dort wäre die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen der einzige steuerliche Hebel. Auch der fällt bei Eigenleistung weg, und zwar zweifach.
§ 35a Absatz 3 Satz 1 EStG ermäßigt die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch um 1.200 Euro. Absatz 5 Satz 2 begrenzt den Abzug auf Arbeitskosten — Material ist von vornherein nicht begünstigt. Und Satz 3 nennt zwei formale Bedingungen: Der Steuerpflichtige muss für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben, und die Zahlung muss auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sein.
Genau daran scheitert die Eigenleistung. Es gibt keine Rechnung über die eigene Arbeit, es gibt keine Überweisung an einen Erbringer, und es gibt keine Arbeitskosten eines Dritten. Der einzige Posten, der übrig bleibt, ist die Rechnung des Elektrikers für den Netzanschluss — deren Arbeitsanteil. Wie das im Einzelnen abzurechnen ist, steht in unserem Ratgeber zum Steuerbonus für Handwerkerleistungen.
Umsatzsteuer: Auf die eigene Arbeit gibt es keinen Vorsteuerabzug
Der dritte Effekt ist der leiseste. Wer die Anlage umsatzsteuerlich dem Unternehmen zuordnet, zieht die Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen. Material trägt Umsatzsteuer, die eigene Arbeit nicht — es gibt keine Rechnung, aus der etwas zu ziehen wäre. Der Vorsteuerbetrag fällt bei Eigenmontage also im selben Verhältnis kleiner aus wie die Herstellungskosten.
Das ist kein Nachteil, sondern wiederum nur die Spiegelung: Wo keine Umsatzsteuer gezahlt wurde, gibt es nichts zurückzuholen. Wichtig ist es trotzdem, weil viele Kalkulationen die Vorsteuererstattung als festen Prozentsatz des Komplettpreises ansetzen und dann bei Eigenmontage nicht aufgehen.
Fremdkapitalzinsen: das eine Wahlrecht, das hier offensteht
§ 255 Absatz 3 HGB trennt zwei Fälle. Zinsen für Fremdkapital gehören grundsätzlich nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung verwendet wird, dürfen dagegen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; dann gelten sie als Herstellungskosten.
R 6.3 Absatz 5 EStR zieht das in die steuerliche Gewinnermittlung durch: Das handelsrechtliche Bewertungswahlrecht gilt auch dort, und wurden die Zinsen handelsrechtlich einbezogen, sind sie nach § 5 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz EStG auch steuerlich Herstellungskosten. Für eine Anlage, die in wenigen Wochen entsteht, geht es dabei um kleine Beträge — bei einer Bauzeit über den Jahreswechsel kann es sich lohnen, die Frage bewusst zu entscheiden statt sie zu übersehen.
Was in die Akte gehört
- Prüfe zuerst, ob die Anlage unter § 3 Nummer 72 EStG fällt — wenn ja, endet die Abschreibungsfrage hier.
- Sammle alle Eingangsrechnungen und achte auf den richtigen Rechnungsempfänger — der Name auf der Rechnung entscheidet.
- Erfasse Fremdleistungen getrennt und prüfe auf der Rechnung des Elektrikers, ob der Arbeitsanteil separat ausgewiesen ist.
- Miet- und Transportkosten zuordnen, Leerlaufzeiten nach R 6.3 Absatz 7 EStR herausrechnen.
- Werkzeuge und Messgeräte separat behandeln, nicht in die Anlage einrechnen.
- Bei Bauzeit über den Jahreswechsel entscheiden, ob Bauzeitzinsen aktiviert werden.
- Die Summe als Bemessungsgrundlage der Abschreibung festhalten und mit Datum dokumentieren.
- Alle Materialrechnungen mit Datum, Netto-Betrag und deinem Namen als Empfänger.
- Rechnung des Elektrikers mit getrennt ausgewiesenem Arbeits- und Materialanteil.
- Kontoauszug für jede Zahlung, die für § 35a EStG in Betracht kommt.
- Miet- und Lieferbelege für Gerüst, Kran und Transport.
- Eine einseitige Aufstellung, welcher Beleg in die Herstellungskosten eingeht und welcher nicht.
- Der Nachweis der Inbetriebnahme, weil er den Beginn der Abschreibung bestimmt.

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Was dieser Ratgeber nicht belegen konnte
- Keine Hinweise-Seite zu R 6.3. Zu R 6.13 führt das Einkommensteuer-Handbuch eine eigene Hinweise-Seite mit Rechtsprechung; zu R 6.3 lieferte derselbe URL-Zuschnitt am 12. September 2026 eine Fehlerseite. Rechtsprechung zur eigenen Arbeitsleistung ist hier also nicht zitiert.
- Kein belegter Montageanteil am Anlagenpreis. Das Faktenpapier „Aktuelle Fakten zur Photovoltaik in Deutschland" des Fraunhofer-Instituts für Solare Energiesysteme (Fassung vom 20. August 2026) weist den durchschnittlichen Endkundenpreis für fertig installierte Aufdachanlagen von 10 bis 100 Kilowatt (peak) aus und nennt jährliche Betriebskosten von 1 bis 2 Prozent der Investitionskosten — eine Aufteilung des Systempreises in Material und Montage enthält es nicht. Die 3.000 Euro Differenz in der Rechnung oben sind deshalb eine Annahme, kein Marktwert.
- Keine Aussage zur Bewertung von Nachbarschaftshilfe gegen Gegenleistung. Wer Arbeit gegen Arbeit tauscht, hat möglicherweise doch einen Aufwand. Eine Fundstelle dazu wurde nicht gefunden; im Zweifel gehört der Fall in die Hand einer Steuerberatung.
- Keine Prüfung der Gewerbesteuer und der Bauabzugsteuer. Beides kann bei größeren Anlagen hinzukommen und ist hier bewusst ausgeklammert.
Und eine ehrliche Schwäche der Rechnung oben: Sie unterstellt, dass die Eigenmontage technisch dasselbe Ergebnis liefert wie die Montage durch den Fachbetrieb. Genau das ist der Punkt, an dem der Vorteil kippen kann — ein Nachteil, der sich steuerlich gar nicht abbildet: Gewährleistungsansprüche gibt es nur gegen den, der geleistet hat, und gegen sich selbst hat man keine.
Häufige Fragen
Kann ich meine eigene Arbeitszeit als Herstellungskosten ansetzen?
Nein. § 255 Absatz 2 Satz 1 HGB verlangt Aufwendungen durch den Verbrauch von Gütern oder die Inanspruchnahme von Diensten. Bei eigener Arbeit entsteht kein Aufwand, also auch keine aktivierbare Position.
Häufigster Fehler ist der selbst geschriebene Stundenzettel — was gilt stattdessen?
Es zählt allein, was tatsächlich abgeflossen ist. Ein Eigenbeleg über kalkulatorischen Unternehmerlohn erzeugt keine Herstellungskosten und kann bei einer Prüfung die gesamte Bemessungsgrundlage in Zweifel ziehen.
Gilt das auch für unentgeltliche Hilfe von Freunden?
Ja. Wo nichts gezahlt wird, entsteht bei dir kein Aufwand. Wird die Hilfe dagegen bezahlt, ist die Zahlung Aufwand — dann stellen sich allerdings Fragen nach Anmeldung und Versicherung der Helfer.
Zählt das Werkzeug, das ich für die Montage gekauft habe?
Nicht anteilig in der Anlage. R 6.3 Absatz 4 Satz 5 EStR schließt den Wertverzehr von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 6 Absatz 2 oder 2a EStG ausdrücklich aus. Das Werkzeug wird eigenständig behandelt.
Bekomme ich wenigstens den Steuerbonus nach § 35a EStG?
Für die eigene Arbeit nicht. § 35a Absatz 5 Sätze 2 und 3 EStG verlangt Arbeitskosten eines Dritten, eine Rechnung und die Zahlung auf dessen Konto. Für den Arbeitsanteil der Elektrikerrechnung kommt die Ermäßigung von 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro, dagegen in Betracht.
Mindert Eigenleistung meine Abschreibung?
Ja, weil die Bemessungsgrundlage nach § 7 Absatz 1 EStG die tatsächlichen Herstellungskosten sind. In der Modellrechnung oben sinkt sie von 14.000 auf 11.000 Euro und die jährliche Abschreibung von 700 auf 550 Euro.
Was ist mit Zinsen für den Kredit während der Bauzeit?
Dafür gibt es ein Wahlrecht. Nach § 255 Absatz 3 Satz 2 HGB dürfen Zinsen für Fremdkapital, das der Finanzierung der Herstellung dient, angesetzt werden, soweit sie auf den Herstellungszeitraum entfallen; R 6.3 Absatz 5 EStR zieht das steuerlich nach.
Spielt das bei einer Anlage unter 30 Kilowatt (peak) überhaupt eine Rolle?
Für die Abschreibung nicht, weil nach § 3 Nummer 72 Satz 2 EStG kein Gewinn ermittelt wird. Für die Umsatzsteuer und für § 35a EStG bleibt die Unterscheidung zwischen eigener und fremder Leistung dagegen wichtig.
Quellen
- § 255 Absätze 2 und 3 Handelsgesetzbuch — Herstellungskosten und Fremdkapitalzinsen, Bundesministerium der Justiz, Abruf 12.09.2026
- R 6.3 Einkommensteuer-Richtlinien „Herstellungskosten" im Amtlichen Einkommensteuer-Handbuch 2024, Bundesministerium der Finanzen, Abruf 12.09.2026
- § 35a Einkommensteuergesetz — Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, Abruf 12.09.2026
- § 7 Absatz 1 Einkommensteuergesetz — Absetzung für Abnutzung, Abruf 12.09.2026
- § 3 Nummer 72 Einkommensteuergesetz — Steuerfreiheit für Photovoltaikanlagen, Abruf 12.09.2026
- § 6 Absätze 1 und 2 Einkommensteuergesetz — Bewertung, Abruf 12.09.2026
- Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme ISE: Aktuelle Fakten zur Photovoltaik in Deutschland, Fassung vom 20.08.2026 (PDF), Abruf 12.09.2026