Ersatzteile für die PV-Anlage: geringwertiges Wirtschaftsgut oder nicht?
Nicht der Preis entscheidet über den Sofortabzug, sondern ob das Teil allein funktioniert — und genau daran scheitert fast jede PV-Komponente.
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Inhaltsverzeichnis · 13 Abschnitte
- 1.Ersatzteile für die PV-Anlage: die Antwort in drei Sätzen
- 2.Die Vorfrage: Bei einer steuerfreien Anlage stellt sich die Frage nicht
- 3.Was § 6 Absatz 2 EStG wirklich verlangt
- 4.Die drei Bedingungen aus R 6.13 EStR — am Wechselrichter durchgespielt
- 5.Was im amtlichen ABC steht: Ersatzteile sind ausdrücklich genannt
- 6.Der Sofortabzug, den es stattdessen gibt: Erhaltungsaufwand
- 7.Wann aus dem Ersatzteil nachträgliche Anschaffungskosten werden
- 8.Gerechnet: vier Rechnungen, vier Buchungen
- 9.Der Sammelposten nach § 6 Absatz 2a EStG — ein Wahlrecht für das ganze Jahr
- 10.Das Verzeichnis ab 250 Euro: kleine Pflicht, häufig übersehen
- 11.Was dieser Ratgeber nicht belegen konnte
- 12.Häufige Fragen
- 13.Quellen
Der Wechselrichter ist nach elf Jahren ausgefallen, der neue kostet 1.800 Euro netto. Ein Leistungsoptimierer musste getauscht werden, 95 Euro. Und irgendwo zwischen den Rechnungen taucht die Zahl auf, die jeder kennt: 800 Euro. Bis dahin, so die Faustregel aus dem Internet, sei alles sofort absetzbar — geringwertiges Wirtschaftsgut, fertig.
Die Faustregel stimmt nicht. Sie stimmt bei einem Bürostuhl und bei einem Akkuschrauber, aber bei fast keinem Bauteil einer Photovoltaikanlage. Der Grund steht in einem einzigen Halbsatz des Gesetzes, und er hat nichts mit dem Preis zu tun. Die gute Nachricht: Wer das verstanden hat, setzt am Ende meist mehr sofort ab als über den Umweg der 800-Euro-Grenze.
Ersatzteile für die PV-Anlage: die Antwort in drei Sätzen
Ein einzelnes Bauteil deiner Anlage ist regelmäßig kein geringwertiges Wirtschaftsgut, weil es allein nicht nutzbar ist — und darauf, nicht auf den Betrag, kommt es an. Der Austausch eines defekten Bauteils ist stattdessen in aller Regel Erhaltungsaufwand und damit ohnehin voll im Jahr der Zahlung abziehbar, ohne Wertgrenze. Die 800-Euro-Regel brauchst du erst dann, wenn du etwas kaufst, das für sich allein funktioniert: ein Messgerät, ein Werkzeug, einen Laptop fürs Monitoring.
Die Vorfrage: Bei einer steuerfreien Anlage stellt sich die Frage nicht
Bevor du anfängst zu rechnen, klär die Vorfrage, sonst rechnest du an einer Anlage, die steuerlich gar nicht existiert. § 3 Nummer 72 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes stellt Einnahmen und Entnahmen aus Photovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden steuerfrei, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem beträgt. Satz 2 derselben Vorschrift geht einen Schritt weiter: Sind die Einnahmen aus der Tätigkeit insgesamt steuerfrei, ist kein Gewinn zu ermitteln.
Damit fällt die ganze Frage nach dem Sofortabzug weg. Wo kein Gewinn ermittelt wird, gibt es keine Betriebsausgabe, die man vorziehen könnte. § 3c Absatz 1 EStG sagt dasselbe von der anderen Seite: Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der neue Wechselrichter an einer 9,8-Kilowatt-Anlage auf dem Einfamilienhaus wirkt sich steuerlich also schlicht nicht aus — weder sofort noch über 20 Jahre.
Der Rest dieses Ratgebers betrifft also Anlagen, die nicht unter die Steuerbefreiung fallen: Anlagen über den Leistungsgrenzen, Freiflächenanlagen, Anlagen im Betriebsvermögen eines anderen Gewerbes. Eine Übersicht, wer wo steht, findest du unter Steuern bei Photovoltaik.
Was § 6 Absatz 2 EStG wirklich verlangt
Der Wortlaut ist kurz, und die entscheidende Bedingung steht mitten drin. Nach § 6 Absatz 2 Satz 1 EStG können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Kosten — vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag nach § 9b Absatz 1 EStG — 800 Euro nicht übersteigen.
Fünf Voraussetzungen also, und der Betrag ist nur die fünfte: abnutzbar, beweglich, Anlagevermögen, selbständig nutzbar, höchstens 800 Euro netto. Bei PV-Bauteilen scheitert es fast immer an der vierten. Satz 2 sagt, wann sie fehlt: Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.
Und Satz 3 schließt die naheliegende Ausrede: Das gilt auch dann, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen eingefügt werden kann. Dass man den Wechselrichter abschrauben und an einer anderen Anlage montieren könnte, hilft also nicht.

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Die drei Bedingungen aus R 6.13 EStR — am Wechselrichter durchgespielt
Die Einkommensteuer-Richtlinien machen aus dem Gesetzestext eine Prüfliste. R 6.13 Absatz 1 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien, abrufbar im Amtlichen Einkommensteuer-Handbuch des Bundesministeriums der Finanzen (Ausgabe 2024, Abruf am 12. September 2026), nennt drei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen. Kumulativ heißt: Fällt eine weg, ist das Teil selbständig nutzungsfähig und die 800-Euro-Regel lebt wieder auf.
- Das Wirtschaftsgut kann nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden.
- Es ist mit den anderen in einen ausschließlichen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt, tritt also mit ihnen nach außen als einheitliches Ganzes in Erscheinung. Die Richtlinie nennt dafür drei Anhaltspunkte: Festigkeit der Verbindung, technische Gestaltung und Dauer.
- Es ist mit den anderen Wirtschaftsgütern technisch abgestimmt.
Am Wechselrichter geht die Prüfung so aus: Er wandelt Gleichstrom in Netzwechselstrom — ohne Module hat er nichts zu wandeln, ohne Netzanschluss nichts abzugeben, Bedingung 1 ist erfüllt. Er ist fest verkabelt, auf Dauer montiert und die Anlage erscheint dem Betrachter als ein Gerät, Bedingung 2 ist erfüllt. Und er ist auf die Stringspannung, den Kurzschlussstrom und das Netzkonzept genau dieser Anlage ausgelegt, Bedingung 3 ist erfüllt. Drei von drei: kein geringwertiges Wirtschaftsgut, unabhängig vom Preis.
| Gegenstand | Nur zusammen nutzbar? | Einheitliches Ganzes? | Technisch abgestimmt? | Ergebnis |
|---|---|---|---|---|
| Wechselrichter | ja | ja | ja | kein GWG |
| Ersatzmodul im String | ja | ja | ja | kein GWG |
| DC-Kabel, Steckverbinder | ja | ja | ja | kein GWG |
| Leistungsoptimierer | ja | ja | ja | kein GWG |
| Zangenamperemeter für die eigene Wartung | nein | nein | nein | GWG möglich |
Die Richtlinie kennt auch die Gegenrichtung. Nach R 6.13 Absatz 1 Sätze 4 bis 6 bleiben Wirtschaftsgüter selbständig nutzungsfähig, wenn sie auch ohne die anderen im Betrieb genutzt werden können (Beispiel der Richtlinie: Müllbehälter eines Müllabfuhrunternehmens), wenn sie nicht in einen Nutzungszusammenhang eingefügt sind (Bestecke, Trivialprogramme) oder wenn sie technisch nicht abgestimmt sind (Paletten, Einrichtungsgegenstände). Genau dort landen Werkzeug und Messtechnik.
Was im amtlichen ABC steht: Ersatzteile sind ausdrücklich genannt
Das Einkommensteuer-Handbuch führt zu R 6.13 zwei alphabetische Listen — ein ABC der selbständig nutzungsfähigen und eines der nicht selbständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter, jeweils mit Fundstelle. In der zweiten Liste steht der Satz, um den es hier geht, im Klartext: „Ersatzteile für Maschinen usw.", mit Verweis auf das BFH-Urteil vom 17. Mai 1968 (Bundessteuerblatt II Seite 568).
Drei weitere Einträge derselben Liste treffen die Photovoltaik sinngemäß:
- Elektromotor zum Einzelantrieb einer Maschine, einer Drehbank oder eines Webstuhls (BFH vom 16. Dezember 1958, BStBl III 1959 Seite 77) — das ist die nächste Verwandtschaft des Wechselrichters: ein Gerät, das für sich genommen vollständig funktioniert und trotzdem nur im Verbund seinen Zweck erfüllt.
- EDV-Kabel nebst Zubehör zur Vernetzung (BFH vom 25. November 1999, BStBl II 2002 Seite 233). Die Formulierung dort ist für PV-Leitungen wörtlich übertragbar: Solche Kabel sind zwar selbständig bewertungsfähig, nicht jedoch selbständig nutzungsfähig — und deshalb keine geringwertigen Wirtschaftsgüter.
- Peripheriegeräte einer PC-Anlage (BFH vom 19. Februar 2004, BStBl II Seite 958), mit ausdrücklicher Ausnahme für Kombinationsgeräte und externe Datenspeicher. Das ist die Blaupause für die Ausnahme: Ein Gerät, das auch ohne die Anlage etwas kann, fällt aus der Sperre heraus.
Der Handbuch-Abschnitt „Selbständige Bewertbarkeit bzw. Nutzungsfähigkeit" trennt außerdem zwei Begriffe, die in Foren regelmäßig vermischt werden: Die selbständige Nutzungsfähigkeit ist kein Kriterium für die selbständige Bewertbarkeit. Erscheinen mehrere bewegliche Gegenstände für sich genommen unvollständig oder erhält einer ohne die anderen ein negatives Gepräge, ist regelmäßig von einem einheitlichen Wirtschaftsgut auszugehen (BFH vom 5. September 2002, BStBl II Seite 877). Eine PV-Anlage ist danach ein Wirtschaftsgut — und ein Modul daraus ist ein Teil davon, kein eigenes.
Der Sofortabzug, den es stattdessen gibt: Erhaltungsaufwand
Jetzt die Entwarnung. Der Grund, warum die GWG-Frage bei einem Bauteiltausch meist ins Leere läuft, ist derselbe, der den Abzug rettet: Das Bauteil ist kein eigenes Wirtschaftsgut, sondern Teil der Anlage. Wer einen Teil einer bestehenden Sache ersetzt, ohne die Sache zu erweitern oder wesentlich zu verbessern, hat keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern Erhaltungsaufwand. Und der ist als laufende Betriebsausgabe im Jahr der Zahlung in voller Höhe abziehbar — ohne 800-Euro-Grenze, ohne Verzeichnis, ohne Fünftelung.
Die Abgrenzung liefert § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, der auch steuerlich maßgeblich ist: Herstellungskosten sind Aufwendungen für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung. Alles andere hält den ursprünglichen Zustand aufrecht — und ist Erhaltung.
Der Reihe nach für die typischen Fälle:
| Maßnahme | Erweiterung oder wesentliche Verbesserung? | Einordnung |
|---|---|---|
| Defekter Wechselrichter wird durch ein gleichwertiges Gerät ersetzt | nein | Erhaltungsaufwand, sofort abziehbar |
| Defektes Modul wird durch ein aktuelles Modell mit etwas mehr Leistung ersetzt | nein, solange die Anlage in ihrem Wesen gleich bleibt | Erhaltungsaufwand |
| Zusätzliche Module auf der freien Dachfläche | ja, Erweiterung | nachträgliche Anschaffungskosten |
| Optimierer werden erstmals nachgerüstet, wo vorher keine waren | ja, Verbesserung über den ursprünglichen Zustand hinaus | nachträgliche Anschaffungskosten |
| Speicher wird erstmals ergänzt | ja | nachträgliche Anschaffungskosten |
Damit dreht sich das Ergebnis um: Beim klassischen Wechselrichtertausch nach einem Defekt setzt du die vollen 1.800 Euro sofort ab, obwohl der Betrag die GWG-Grenze mehr als verdoppelt. Wäre der Wechselrichter ein geringwertiges Wirtschaftsgut, hättest du bei diesem Preis gar nichts sofort bekommen.
Wann aus dem Ersatzteil nachträgliche Anschaffungskosten werden
Die Gegenprobe ist wichtig, weil sie die teurere Variante ist. Wird die Anlage durch die Maßnahme mehr als vorher — mehr Fläche, mehr Funktion, ein Bauteil, das es vorher gar nicht gab —, liegen nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor. Sie erhöhen den Buchwert und werden über die Restnutzungsdauer abgeschrieben, nicht sofort abgezogen. Wie das rechnerisch aussieht, steht ausführlich in unserem Ratgeber zu Abschreibung und Nutzungsdauer.
Es gibt allerdings eine Sonderregel, die kaum jemand kennt und die sich hier lohnt. R 6.13 Absatz 4 der Einkommensteuer-Richtlinien bestimmt: Wurden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts nach § 6 Absatz 2 EStG im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt, sind spätere nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr ihrer Entstehung ebenfalls in voller Höhe als Betriebsausgaben zu behandeln — und zwar unabhängig davon, ob sie zusammen mit den ursprünglichen Kosten die Wertgrenze übersteigen.
Wer also ein selbständig nutzbares Gerät einmal als GWG abgezogen hat, bleibt bei Nachrüstungen an diesem Gerät im Sofortabzug.
Gerechnet: vier Rechnungen, vier Buchungen
Eine eigene Modellrechnung, kein Erfahrungswert: eine steuerpflichtige Anlage, alle Beträge netto, alle vier Rechnungen im selben Wirtschaftsjahr.
| Rechnung | Betrag | Selbständig nutzbar? | Einordnung | Wirkung im Jahr |
|---|---|---|---|---|
| Ersatz-Wechselrichter nach Defekt | 1.800 Euro | nein | Erhaltungsaufwand | 1.800 Euro sofort |
| 6 Optimierer erstmals nachgerüstet | 570 Euro | nein | nachträgliche Anschaffungskosten | nur die anteilige Abschreibung |
| Ersatzmodul für einen Hagelschaden | 240 Euro | nein | Erhaltungsaufwand | 240 Euro sofort |
| Zangenamperemeter für die eigene Wartung | 210 Euro | ja | GWG nach § 6 Absatz 2 EStG | 210 Euro sofort |
Drei von vier Rechnungen wirken sofort — aber nur eine davon über die GWG-Regel. Und ausgerechnet die teuerste Position, die 1.800 Euro, ist die, bei der die 800-Euro-Grenze am lautesten dazwischenfunken würde und am wenigsten zu sagen hat. Die 570 Euro dagegen liegen unter 800 Euro und werden trotzdem nicht sofort abgezogen — weil sie die Anlage verbessern und weil der Optimierer allein nichts optimiert.
Das ist der eigentliche Befund dieses Ratgebers: Bei Photovoltaik entscheidet nicht der Betrag über den Sofortabzug, sondern die Frage, ob die Anlage nach der Maßnahme mehr kann als vorher. Die 800 Euro sind in diesem Zusammenhang eine Zahl, die man getrost vergessen darf.
Der Sammelposten nach § 6 Absatz 2a EStG — ein Wahlrecht für das ganze Jahr
Der Vollständigkeit halber der dritte Weg, der bei PV fast nie trägt, aber bei den Werkzeugen und Messgeräten daneben eine Rolle spielen kann. Nach § 6 Absatz 2a Satz 1 EStG darf für selbständig nutzungsfähige, abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter mit Netto-Kosten von mehr als 250 Euro, aber nicht mehr als 1.000 Euro ein Sammelposten gebildet werden. Er wird nach Satz 2 im Jahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufgelöst.
Zwei Eigenheiten machen ihn unbequem. Erstens: Scheidet ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert (Satz 3) — er läuft weiter, auch wenn das Gerät längst auf dem Wertstoffhof liegt.
Zweitens: Das Wahlrecht ist nach Satz 5 einheitlich für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter auszuüben. Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. September 2010 (Bundessteuerblatt I Seite 755) nennt das in Randnummer 6 ein wirtschaftsjahrbezogenes Wahlrecht und stellt es in Randnummer 2 dem wirtschaftsgutbezogenen Wahlrecht des Sofortabzugs gegenüber, das für jedes Gut einzeln ausgeübt werden darf.
Das Verzeichnis ab 250 Euro: kleine Pflicht, häufig übersehen
Wenn du doch einmal ein echtes GWG hast, hängt daran eine Formalie. Nach § 6 Absatz 2 Satz 4 EStG sind Wirtschaftsgüter, deren Wert 250 Euro übersteigt, unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Satz 5 nimmt den Schrecken: Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.
Unterhalb von 250 Euro ist gar nichts zu tun. Das BMF-Schreiben vom 30. September 2010 stellt in Randnummer 3 klar, dass bei Anwendung des § 6 Absatz 2 EStG außer der buchmäßigen Erfassung des Zugangs keine weiteren Aufzeichnungspflichten bestehen und eine Aufnahme in ein Inventar nach § 240 des Handelsgesetzbuchs aus steuerlichen Gründen nicht erforderlich ist.
- Fällt die Anlage unter § 3 Nummer 72 EStG? Wenn ja: nichts zu buchen, Prüfung beendet.
- Ersetzt die Rechnung ein vorhandenes Bauteil, ohne die Anlage zu erweitern oder wesentlich zu verbessern? Wenn ja: Erhaltungsaufwand, voller Abzug im Jahr der Zahlung.
- Geht die Maßnahme über den ursprünglichen Zustand hinaus? Wenn ja: nachträgliche Anschaffungskosten, Abschreibung über die Restnutzungsdauer.
- Handelt es sich um einen eigenständigen Gegenstand, der auch ohne die Anlage nutzbar ist? Wenn nein: kein GWG, zurück zu Schritt 2.
- Wenn ja: Netto-Betrag prüfen — bis 250 Euro sofort und ohne Verzeichnis, über 250 bis 800 Euro sofort mit Verzeichnis, über 250 bis 1.000 Euro wahlweise Sammelposten.
- Entscheidung mit Datum und Begründung zur Rechnung legen.
- Rechnung mit Netto-Betrag, Datum und genauer Bezeichnung des Bauteils.
- Ein Satz zur Einordnung: Ersatz eines vorhandenen Teils oder erstmalige Ergänzung?
- Bei Ersatz: Beleg dafür, dass das alte Teil defekt war — Fehlerprotokoll, Servicebericht, Foto.
- Bei Ergänzung: Nachweis des ursprünglichen Zustands, damit die Abgrenzung nachvollziehbar bleibt.
- Bei einem echten GWG über 250 Euro: Eintrag im besonderen Verzeichnis mit Anschaffungstag.
- Bei Anlagen nahe der 30-Kilowatt-Grenze: aktueller Auszug aus dem Marktstammdatenregister.

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Was dieser Ratgeber nicht belegen konnte
Vier Lücken, offen benannt, damit niemand mehr Sicherheit annimmt, als hier steht.
- Keine ausdrückliche Verwaltungsaussage zur Photovoltaik. Weder R 6.13 EStR noch die beiden ABC-Listen der Hinweise erwähnen Photovoltaik oder Solar. Die Einordnung der einzelnen Komponente ist hergeleitet, nicht amtlich benannt.
- Kein Urteil im Volltext. Die genannten BFH-Entscheidungen stammen aus den amtlichen Hinweisen mit Fundstelle im Bundessteuerblatt; der Entscheidungstext selbst war nicht abrufbar, weil die einschlägigen Portale ihn per JavaScript nachladen oder den automatisierten Abruf sperren.
- Keine Aussage zum Batteriespeicher als eigenes Wirtschaftsgut. Ob ein nachgerüsteter Speicher steuerlich ein eigenständiges Wirtschaftsgut ist oder zu den nachträglichen Anschaffungskosten der Anlage gehört, ließ sich weder aus den Richtlinien noch aus einem BMF-Schreiben belegen. Die technische Seite steht unter Speicher nachrüsten.
- Keine eigene Erhebung zur Standzeit von Wechselrichtern. Das Faktenpapier „Aktuelle Fakten zur Photovoltaik in Deutschland“ des Fraunhofer-Instituts für Solare Energiesysteme (Fassung vom 20. August 2026) nennt für Module einen herstellerseitig angegebenen Leistungsverlust von 10 bis 15 Prozent über 25 bis 30 Jahre Betrieb und für neue Wechselrichter einen Wirkungsgrad um 98 Prozent — eine Angabe zur typischen Standzeit eines Wechselrichters enthält es nicht. Die elf Jahre im Einstieg sind ein Beispiel, kein Erfahrungswert; belastbare Ausfallzahlen stehen in unserem Ratgeber zum Wechselrichtertausch.
Und eine ehrliche Schwäche der hier vertretenen Linie: Sie kostet Genauigkeit zugunsten von Einfachheit. Wer viele kleine Anschaffungen im Jahr hat, kann mit der Einzelfallprüfung jedes Bauteils in seltenen Konstellationen besser fahren als mit der Faustregel „Bauteil gleich Erhaltungsaufwand" — etwa bei Geräten mit eigener Funktion wie einem Energiemanager, der auch ohne PV die Wallbox steuert. Der Nachteil der Vereinfachung ist real, nur fällt er in der Praxis selten ins Gewicht.
Häufige Fragen
Ist ein Wechselrichter für 700 Euro ein geringwertiges Wirtschaftsgut?
Nein. Der Betrag liegt zwar unter 800 Euro, aber § 6 Absatz 2 Satz 1 EStG verlangt zusätzlich die selbständige Nutzungsfähigkeit, und die fehlt nach den drei Bedingungen aus R 6.13 Absatz 1 Satz 3 EStR. Ersetzt das Gerät ein defektes, ist der Betrag als Erhaltungsaufwand trotzdem in voller Höhe sofort abziehbar.
Häufigster Fehler ist die Frage nach dem Preis — was fragt man stattdessen?
Ob der Gegenstand allein funktioniert. Erst wenn das zutrifft, spielt die Grenze von 800 Euro netto überhaupt eine Rolle. Bei Bauteilen einer Anlage führt die Preisfrage regelmäßig in die falsche Richtung.
Zählt die 800-Euro-Grenze brutto oder netto?
Netto. § 6 Absatz 2 Satz 1 EStG stellt auf die Anschaffungskosten ab, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag nach § 9b Absatz 1 EStG. Wer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, rechnet mit dem Bruttobetrag.
Muss ich ein Verzeichnis führen?
Nur für geringwertige Wirtschaftsgüter über 250 Euro, und auch dann nicht, wenn Anschaffungstag und Kosten aus der Buchführung ersichtlich sind — so § 6 Absatz 2 Sätze 4 und 5 EStG. Unter 250 Euro genügt nach Randnummer 3 des BMF-Schreibens vom 30. September 2010 die buchmäßige Erfassung des Zugangs.
Was gilt bei einer steuerfreien Anlage unter 30 Kilowatt (peak)?
Dort wird nach § 3 Nummer 72 Satz 2 EStG kein Gewinn ermittelt. Weder der Sofortabzug noch die Abschreibung wirken sich aus, und § 3c Absatz 1 EStG sperrt den Betriebsausgabenabzug für Ausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen.
Ich habe erstmals Optimierer nachgerüstet — sofort absetzen?
Nein, das geht über den ursprünglichen Zustand hinaus und ist damit nach § 255 Absatz 2 Satz 1 HGB keine Erhaltung, sondern eine Verbesserung. Die Kosten erhöhen den Buchwert und werden über die Restnutzungsdauer abgeschrieben, auch wenn sie unter 800 Euro liegen.
Gilt das alles auch für mein Werkzeug und meine Messtechnik?
Dort greift die GWG-Regel tatsächlich. Die Hinweise zu R 6.13 EStH führen die Grundausstattung einer Kfz-Werkstatt mit Spezialwerkzeugen ausdrücklich als selbständig nutzungsfähig. Ein Zangenamperemeter für 210 Euro netto ist also ein klassisches geringwertiges Wirtschaftsgut.
Kann ich den Sammelposten nur für einzelne Anschaffungen wählen?
Nein. Nach § 6 Absatz 2a Satz 5 EStG ist das Wahlrecht einheitlich für alle Wirtschaftsgüter eines Wirtschaftsjahres auszuüben; das BMF-Schreiben vom 30. September 2010 nennt es in Randnummer 6 ein wirtschaftsjahrbezogenes Wahlrecht.
Quellen
- § 6 Einkommensteuergesetz — Bewertung (Absätze 2 und 2a), Bundesministerium der Justiz, Abruf 12.09.2026
- § 3 Nummer 72 Einkommensteuergesetz — Steuerfreiheit für Photovoltaikanlagen, Abruf 12.09.2026
- § 3c Absatz 1 Einkommensteuergesetz — Anteilige Abzüge, Abruf 12.09.2026
- § 255 Absatz 2 Handelsgesetzbuch — Herstellungskosten, Abruf 12.09.2026
- R 6.13 Einkommensteuer-Richtlinien im Amtlichen Einkommensteuer-Handbuch 2024, Bundesministerium der Finanzen, Abruf 12.09.2026
- H 6.13 Einkommensteuer-Hinweise mit dem ABC der selbständig und nicht selbständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter, Bundesministerium der Finanzen, Abruf 12.09.2026
- BMF-Schreiben vom 30.09.2010 (BStBl I S. 755) zu geringwertigen Wirtschaftsgütern und Sammelposten, Anhang 16 IX EStH, Abruf 12.09.2026
- Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme ISE: Aktuelle Fakten zur Photovoltaik in Deutschland, Fassung vom 20.08.2026 (PDF), Abruf 12.09.2026