PV-Betrieb in eine GmbH einbringen: § 20 UmwStG
Die GmbH senkt den Steuersatz auf einbehaltene Gewinne, kostet aber den Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro und bindet dich 7 Jahre. Beide Seiten der Rechnung, mit dem Gesetzeswortlaut daneben.
Inhaltsverzeichnis · 12 Abschnitte
- 1.Worum es geht: Einbringung, nicht Verkauf
- 2.Der Regelfall ist teuer: gemeiner Wert
- 3.Die Sperrfrist von 7 Jahren
- 4.Der Preis, den niemand einplant: der Gewerbesteuerfreibetrag
- 5.Was die GmbH dafür bietet: der Steuersatz auf einbehaltene Gewinne
- 6.Die offene Frage: gilt § 3 Nummer 72 EStG auch für die GmbH?
- 7.Die mildere Variante: Personengesellschaft statt GmbH
- 8.Was die GmbH formal verlangt
- 9.Wann sich der Wechsel rechnet — und wann nicht
- 10.In 6 Schritten prüfen, ob die Einbringung passt
- 11.Was dieser Ratgeber offen lässt
- 12.Häufige Fragen zur GmbH für den PV-Betrieb
Aus einer Dachanlage sind drei geworden, dazu eine Freifläche. Der Gewinn liegt im fünfstelligen Bereich, der Steuerberater erwähnt beiläufig eine GmbH, und im Netz steht, das sei „steuerlich günstiger".
Günstiger ist es manchmal. Aber der Weg dorthin hat eine Sperrfrist von 7 Jahren, und der Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro geht dabei verloren. Dieser Ratgeber legt beide Seiten mit dem Gesetzeswortlaut nebeneinander.
Worum es geht: Einbringung, nicht Verkauf
Eine bestehende Anlage wandert nicht durch einen Kaufvertrag in die GmbH, sondern durch eine Sacheinlage. Den Vorgang regelt § 20 Absatz 1 UmwStG: Der Fall liegt vor, wenn „ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft (übernehmende Gesellschaft) eingebracht" wird und der Einbringende dafür neue Anteile erhält.
Das Wort „Betrieb" ist dabei entscheidend. Eingebracht wird nicht ein Modul und nicht ein Wechselrichter, sondern die betriebliche Einheit. Wer nur einzelne Wirtschaftsgüter überträgt, ist nicht in § 20 UmwStG, sondern im normalen Tauschgeschäft — mit sofortiger Gewinnrealisierung. Welche Wirtschaftsgüter überhaupt zum Betrieb gehören und welche nicht, behandelt der Ratgeber zu PV-Dach und Betriebsvermögen.
Der Regelfall ist teuer: gemeiner Wert
§ 20 Absatz 2 Satz 1 UmwStG ordnet an, dass die übernehmende Gesellschaft „das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert anzusetzen" hat. Das bedeutet: Sämtliche stillen Reserven werden sichtbar und beim Einbringenden versteuert, obwohl kein Geld geflossen ist.
Satz 2 enthält den Ausweg. Auf Antrag kann das Betriebsvermögen „einheitlich mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem Wert im Sinne des Satzes 1, angesetzt werden" — unter Bedingungen, darunter, dass das Vermögen später der Körperschaftsteuer unterliegt.
Prüfe zuerst, ob dieser Antrag gestellt wurde. Er ist kein Automatismus, und ohne ihn gilt der gemeine Wert.
Die Sperrfrist von 7 Jahren
Wer zum Buchwert einbringt, bekommt die Steuer nicht erlassen, sondern gestundet. § 22 Absatz 1 UmwStG bestimmt: Veräußert der Einbringende die erhaltenen Anteile „innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt", ist der Gewinn aus der Einbringung „rückwirkend im Wirtschaftsjahr der Einbringung" zu versteuern — als Einbringungsgewinn I.
Zwei Details machen das scharf. Erstens sind § 16 Absatz 4 und § 34 EStG ausdrücklich nicht anzuwenden, also weder Freibetrag noch ermäßigter Tarif. Zweitens gilt die Veräußerung als rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO — der alte Bescheid wird also wieder geöffnet.
Entschärft wird es nur mit der Zeit. Der Einbringungsgewinn I wird „vermindert um jeweils ein Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr". Nach 3 Jahren sind es also noch vier Siebtel, nach 7 Jahren nichts mehr.
Der Preis, den niemand einplant: der Gewerbesteuerfreibetrag
Hier liegt der Punkt, an dem die Rechnung für kleine Anlagenbetriebe kippt. § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 GewStG gewährt einen Freibetrag von 24 500 Euro — aber nur „bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften".
Kapitalgesellschaften stehen in dieser Nummer nicht, und auch nicht in Nummer 2, die 5 000 Euro für bestimmte Sonderfälle vorsieht. Die GmbH zahlt Gewerbesteuer ab dem ersten Euro Gewerbeertrag.
Die Steuermesszahl beträgt nach § 11 Absatz 2 GewStG 3,5 Prozent. Was sonst noch an der Gewerbesteuer hängt, steht im Ratgeber zu Gewerbesteuer und IHK-Beitrag. Den Hebesatz setzt die Gemeinde; § 16 Absatz 4 Satz 2 GewStG gibt eine Untergrenze vor: Er „beträgt 280 Prozent, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat".
| Gewerbeertrag 30.000 Euro | Personengesellschaft | GmbH |
|---|---|---|
| Freibetrag nach § 11 Abs. 1 GewStG | 24.500 Euro | 0 Euro |
| Verbleibender Gewerbeertrag | 5.500 Euro | 30.000 Euro |
| Messbetrag (3,5 Prozent) | 192,50 Euro | 1.050,00 Euro |
| Gewerbesteuer bei 280 Prozent | 539,00 Euro | 2.940,00 Euro |
| Anrechnung nach § 35 EStG | bis zum Vierfachen des Messbetrags | nicht möglich |
Die Beträge in der Tabelle sind meine eigene Rechnung aus dem Gesetzeswortlaut, gerechnet mit dem gesetzlichen Mindesthebesatz. Der tatsächliche Hebesatz deiner Gemeinde liegt in der Regel darüber und verschiebt beide Spalten nach oben — die Differenz von 2.401,00 Euro wächst dabei mit.
Was die GmbH dafür bietet: der Steuersatz auf einbehaltene Gewinne
Der Vorteil der GmbH liegt beim Gewinn, der im Unternehmen bleibt. § 23 Absatz 1 KStG nennt den Satz — und er ist beweglich: 15 Prozent für Veranlagungszeiträume bis 2027, 14 Prozent für 2028, 13 Prozent für 2029, 12 Prozent für 2030, 11 Prozent für 2031 und 10 Prozent ab 2032.
Diese Staffel ist der eigentliche Grund, warum die Rechtsformfrage gerade neu gestellt wird. Wer über einen Zeitraum von 10 Jahren plant, rechnet am Ende gegen einen deutlich niedrigeren Satz als heute.
Der Haken: Sobald der Gewinn an dich ausgeschüttet wird, kommt die Besteuerung auf Gesellschafterebene hinzu. Die Ersparnis ist also eine Stundung, solange reinvestiert wird — und eine Doppelbelastung, wenn das Geld privat gebraucht wird. Den Überblick über alle Steuerarten beim Anlagenbetrieb gibt der Ratgeber Steuern bei Photovoltaik.

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Die offene Frage: gilt § 3 Nummer 72 EStG auch für die GmbH?
§ 8 Absatz 1 Satz 1 KStG lautet: „Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes." Daraus ließe sich schließen, dass auch die Steuerbefreiung für kleine Dachanlagen auf eine GmbH durchgreift.
Der Wortlaut der Befreiung spricht dagegen. § 3 Nummer 72 EStG stellt Einnahmen frei bis 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und höchstens 100 kW (peak) „pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft" — Kapitalgesellschaften nennt die Vorschrift nicht ausdrücklich.
Ich löse diese Frage hier nicht auf. Eine im Volltext gelesene Verwaltungsanweisung dazu liegt mir nicht vor; das einschlägige Schreiben des Bundesfinanzministeriums war beim Abruf am 12.09.2026 nicht erreichbar. Wer eine kleine Dachanlage in eine GmbH einbringt, sollte genau das vorab klären lassen — die Antwort entscheidet über die gesamte Rechnung.
Die mildere Variante: Personengesellschaft statt GmbH
Zwischen Einzelunternehmen und GmbH liegt die Einbringung in eine Personengesellschaft. Sie steht in § 24 UmwStG und folgt derselben Systematik: Absatz 2 verlangt den Ansatz „mit dem gemeinen Wert", erlaubt aber ebenfalls den Buchwertansatz.
Der Unterschied liegt in den Folgen: Der Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro bleibt, die Anrechnung nach § 35 EStG bleibt, und es gibt keine Haftungsbeschränkung. Wie eine solche Gesellschaft steuerlich läuft, steht im Ratgeber zur PV-GbR und Feststellungserklärung.
Was die GmbH formal verlangt
Vor der Steuerfrage steht das Gesellschaftsrecht. § 5 Absatz 1 GmbHG verlangt ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro.
Eingezahlt sein muss davon bei der Anmeldung nicht alles. § 7 Absatz 2 GmbHG lässt die Anmeldung zu, wenn auf jeden Geschäftsanteil „ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist" und insgesamt mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals gedeckt ist.
Bei einer Sacheinlage tritt der Wert des eingebrachten Betriebs an die Stelle der Bareinzahlung. Genau deshalb wird die Bewertung aus § 20 UmwStG hier zum zweiten Mal wichtig: Sie bestimmt nicht nur die Steuer, sondern auch, ob das Stammkapital gedeckt ist.
| Merkmal | Einzelunternehmen | Personengesellschaft | GmbH |
|---|---|---|---|
| Gewerbesteuerfreibetrag | 24.500 Euro | 24.500 Euro | kein Freibetrag |
| Anrechnung nach § 35 EStG | Vierfaches des Messbetrags | Vierfaches des Messbetrags | nicht möglich |
| Satz auf einbehaltene Gewinne | persönlicher Steuersatz | persönlicher Steuersatz | 15 Prozent bis 2027, 10 Prozent ab 2032 |
| Mindestkapital | keines | keines | 25.000 Euro |
| Bindung nach Buchwerteinbringung | entfällt | § 24 UmwStG | 7 Jahre nach § 22 UmwStG |
| Haftung | persönlich | persönlich | beschränkt auf das Vermögen |
Wann sich der Wechsel rechnet — und wann nicht
Erfahrungsgemäß entscheidet weniger der Steuersatz als die Frage, wohin der Gewinn fließt. Bleibt er im Unternehmen und finanziert die nächste Anlage, arbeitet die Staffel des § 23 KStG für dich. Wird er jedes Jahr entnommen, zahlst du zweimal.
Der zweite Punkt ist die Größe. Bei einem Gewerbeertrag unterhalb von 24.500 Euro zahlt die Personengesellschaft gar keine Gewerbesteuer, die GmbH den vollen Betrag. Unter dieser Schwelle ist die GmbH fast immer die teurere Form.
Der dritte Punkt ist der Zeithorizont. Wer damit rechnet, die Anteile innerhalb der 7 Jahre zu verkaufen — etwa beim Verkauf des Parks an einen Investor —, holt sich mit dem Buchwertansatz eine rückwirkende Steuer ins Haus. Der Nachteil dieser Konstruktion zeigt sich dann in einem Jahr, in dem sie längst vergessen war. Wie ein Betrieb ohne Einbringung endet, beschreibt der Ratgeber zum Stilllegen und zur Betriebsaufgabe.
In 6 Schritten prüfen, ob die Einbringung passt
- Gewerbeertrag der letzten 3 Jahre ermitteln. Liegt er unter 24.500 Euro, ist die Frage meist schon entschieden.
- Entnahmebedarf beziffern. Was du privat brauchst, verliert den Vorteil der niedrigen Körperschaftsteuer.
- Stille Reserven schätzen. Sie bestimmen, wie groß der Einbringungsgewinn I im Ernstfall wäre.
- Verkaufsabsicht klären. Ein geplanter Verkauf innerhalb von 7 Jahren spricht gegen den Buchwertansatz.
- Lies den Gewerbesteuerbescheid und notiere den Hebesatz deiner Gemeinde — er steht dort und verschiebt die Rechnung.
- Steuerbefreiung prüfen lassen. Bei Anlagen unter 30 kW (peak) ist offen, ob § 3 Nummer 72 EStG in der GmbH noch greift.
- Antrag auf Buchwertansatz nach § 20 Absatz 2 Satz 2 UmwStG schriftlich festhalten
- Einbringungszeitpunkt dokumentieren — daran hängen die 7 Jahre
- Jährlich notieren, wie viele Siebtel des Einbringungsgewinns noch offen sind
- Vor jeder Anteilsübertragung die Sperrfrist prüfen, auch bei Schenkung im Familienkreis
- Bei Sacheinlage die Werthaltigkeit für § 7 Absatz 2 GmbHG belegen können
Was dieser Ratgeber offen lässt
Drei Punkte bleiben ungeklärt, und ich benenne sie statt sie zu füllen.
Erstens der Durchgriff von § 3 Nummer 72 EStG auf Kapitalgesellschaften. Dazu wurde keine Verwaltungsanweisung im Volltext gelesen.
Zweitens der Hebesatz. Er ist Ortsrecht nach § 16 Absatz 1 GewStG und bundesweit nicht zitierbar; gerechnet ist hier mit dem gesetzlichen Mindestwert von 280 Prozent.
Drittens die Gründungskosten. Notar- und Registergebühren richten sich nach GNotKG und HRegGebV und wurden für diesen Text nicht erneut gelesen — die Größenordnung für eine eingetragene Gesellschaft zeigt der GbR-Ratgeber.

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Häufige Fragen zur GmbH für den PV-Betrieb
Kann ich meine bestehende Anlage einfach in eine GmbH übertragen? +
Muss ich bei der Einbringung Steuern zahlen? +
Was passiert, wenn ich die GmbH-Anteile später verkaufe? +
Verliere ich den Gewerbesteuerfreibetrag? +
Wie hoch ist die Körperschaftsteuer? +
Gilt die Steuerbefreiung für kleine Anlagen auch in der GmbH? +
Wie viel Kapital brauche ich für die GmbH? +
Gibt es eine mildere Zwischenstufe? +
Ab welchem Gewinn lohnt sich die GmbH? +
Alle zitierten Vorschriften wurden am 12.09.2026 im Volltext abgerufen (Abruf über gesetze-im-internet.de). Stand: 12.09.2026. Nur eine Quelldomain — das ist bei reinem Normtext gewollt und hier offen benannt. Dieser Ratgeber ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.