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PV-Betrieb in eine GmbH einbringen: § 20 UmwStG

Die GmbH senkt den Steuersatz auf einbehaltene Gewinne, kostet aber den Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro und bindet dich 7 Jahre. Beide Seiten der Rechnung, mit dem Gesetzeswortlaut daneben.

⏱️ 10 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 12. September 2026
Inhaltsverzeichnis · 12 Abschnitte
  1. 1.Worum es geht: Einbringung, nicht Verkauf
  2. 2.Der Regelfall ist teuer: gemeiner Wert
  3. 3.Die Sperrfrist von 7 Jahren
  4. 4.Der Preis, den niemand einplant: der Gewerbesteuerfreibetrag
  5. 5.Was die GmbH dafür bietet: der Steuersatz auf einbehaltene Gewinne
  6. 6.Die offene Frage: gilt § 3 Nummer 72 EStG auch für die GmbH?
  7. 7.Die mildere Variante: Personengesellschaft statt GmbH
  8. 8.Was die GmbH formal verlangt
  9. 9.Wann sich der Wechsel rechnet — und wann nicht
  10. 10.In 6 Schritten prüfen, ob die Einbringung passt
  11. 11.Was dieser Ratgeber offen lässt
  12. 12.Häufige Fragen zur GmbH für den PV-Betrieb

Aus einer Dachanlage sind drei geworden, dazu eine Freifläche. Der Gewinn liegt im fünfstelligen Bereich, der Steuerberater erwähnt beiläufig eine GmbH, und im Netz steht, das sei „steuerlich günstiger".

Günstiger ist es manchmal. Aber der Weg dorthin hat eine Sperrfrist von 7 Jahren, und der Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro geht dabei verloren. Dieser Ratgeber legt beide Seiten mit dem Gesetzeswortlaut nebeneinander.

Worum es geht: Einbringung, nicht Verkauf

Eine bestehende Anlage wandert nicht durch einen Kaufvertrag in die GmbH, sondern durch eine Sacheinlage. Den Vorgang regelt § 20 Absatz 1 UmwStG: Der Fall liegt vor, wenn „ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft (übernehmende Gesellschaft) eingebracht" wird und der Einbringende dafür neue Anteile erhält.

Das Wort „Betrieb" ist dabei entscheidend. Eingebracht wird nicht ein Modul und nicht ein Wechselrichter, sondern die betriebliche Einheit. Wer nur einzelne Wirtschaftsgüter überträgt, ist nicht in § 20 UmwStG, sondern im normalen Tauschgeschäft — mit sofortiger Gewinnrealisierung. Welche Wirtschaftsgüter überhaupt zum Betrieb gehören und welche nicht, behandelt der Ratgeber zu PV-Dach und Betriebsvermögen.

Der Regelfall ist teuer: gemeiner Wert

§ 20 Absatz 2 Satz 1 UmwStG ordnet an, dass die übernehmende Gesellschaft „das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert anzusetzen" hat. Das bedeutet: Sämtliche stillen Reserven werden sichtbar und beim Einbringenden versteuert, obwohl kein Geld geflossen ist.

Satz 2 enthält den Ausweg. Auf Antrag kann das Betriebsvermögen „einheitlich mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem Wert im Sinne des Satzes 1, angesetzt werden" — unter Bedingungen, darunter, dass das Vermögen später der Körperschaftsteuer unterliegt.

Prüfe zuerst, ob dieser Antrag gestellt wurde. Er ist kein Automatismus, und ohne ihn gilt der gemeine Wert.

Vorsicht bei der Reihenfolge: Der Antrag nach § 20 Absatz 2 Satz 2 UmwStG gehört in die Steuerbilanz der übernehmenden Gesellschaft, nicht in deinen Einkommensteuerbescheid. Wird er versäumt, ist der gemeine Wert anzusetzen — und der Bescheid ist dann richtig, nicht falsch. Typischer Fehler ist, die Einbringung zuerst notariell zu vollziehen und die steuerliche Behandlung danach zu klären.
Weiche mit zwei Kästen: links der Regelfall gemeiner Wert mit sofortiger Steuer und ohne Sperrfrist, rechts der Buchwertansatz auf Antrag ohne Steuer im Einbringungsjahr, dafür mit siebenjähriger Bindung.
Der Antrag nach § 20 Absatz 2 Satz 2 UmwStG ist der ganze Unterschied — er tauscht Steuer gegen Bindung. · Foto: Eigene Grafik

Die Sperrfrist von 7 Jahren

Wer zum Buchwert einbringt, bekommt die Steuer nicht erlassen, sondern gestundet. § 22 Absatz 1 UmwStG bestimmt: Veräußert der Einbringende die erhaltenen Anteile „innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt", ist der Gewinn aus der Einbringung „rückwirkend im Wirtschaftsjahr der Einbringung" zu versteuern — als Einbringungsgewinn I.

Zwei Details machen das scharf. Erstens sind § 16 Absatz 4 und § 34 EStG ausdrücklich nicht anzuwenden, also weder Freibetrag noch ermäßigter Tarif. Zweitens gilt die Veräußerung als rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO — der alte Bescheid wird also wieder geöffnet.

Entschärft wird es nur mit der Zeit. Der Einbringungsgewinn I wird „vermindert um jeweils ein Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr". Nach 3 Jahren sind es also noch vier Siebtel, nach 7 Jahren nichts mehr.

Acht abnehmende Balken über einer Grundlinie, beschriftet mit Tag 0 und Jahr 1 bis Jahr 7: Der Einbringungsgewinn sinkt je abgelaufenes Jahr um ein Siebtel bis auf null.
Jeder Jahrestag senkt den Einbringungsgewinn I um ein Siebtel — nach dem siebten ist er weg. · Foto: Eigene Grafik

Der Preis, den niemand einplant: der Gewerbesteuerfreibetrag

Hier liegt der Punkt, an dem die Rechnung für kleine Anlagenbetriebe kippt. § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 GewStG gewährt einen Freibetrag von 24 500 Euro — aber nur „bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften".

Kapitalgesellschaften stehen in dieser Nummer nicht, und auch nicht in Nummer 2, die 5 000 Euro für bestimmte Sonderfälle vorsieht. Die GmbH zahlt Gewerbesteuer ab dem ersten Euro Gewerbeertrag.

Die Steuermesszahl beträgt nach § 11 Absatz 2 GewStG 3,5 Prozent. Was sonst noch an der Gewerbesteuer hängt, steht im Ratgeber zu Gewerbesteuer und IHK-Beitrag. Den Hebesatz setzt die Gemeinde; § 16 Absatz 4 Satz 2 GewStG gibt eine Untergrenze vor: Er „beträgt 280 Prozent, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat".

Gewerbeertrag 30.000 EuroPersonengesellschaftGmbH
Freibetrag nach § 11 Abs. 1 GewStG24.500 Euro0 Euro
Verbleibender Gewerbeertrag5.500 Euro30.000 Euro
Messbetrag (3,5 Prozent)192,50 Euro1.050,00 Euro
Gewerbesteuer bei 280 Prozent539,00 Euro2.940,00 Euro
Anrechnung nach § 35 EStGbis zum Vierfachen des Messbetragsnicht möglich

Die Beträge in der Tabelle sind meine eigene Rechnung aus dem Gesetzeswortlaut, gerechnet mit dem gesetzlichen Mindesthebesatz. Der tatsächliche Hebesatz deiner Gemeinde liegt in der Regel darüber und verschiebt beide Spalten nach oben — die Differenz von 2.401,00 Euro wächst dabei mit.

Zwei waagerechte Balken zum Gewerbesteuervergleich bei 30.000 Euro Gewerbeertrag: Personengesellschaft 539,00 Euro, GmbH 2.940,00 Euro, darunter die Differenz von 2.401,00 Euro je Jahr.
Ohne Freibetrag zahlt die GmbH beim selben Gewerbeertrag ein Mehrfaches. · Foto: Eigene Grafik
Die Anrechnung ist der zweite Hebel: Nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG ermäßigt sich die Einkommensteuer eines gewerblichen Einzelunternehmers „um das Vierfache des … festgesetzten Steuermessbetrags". Für die GmbH gibt es diese Anrechnung nicht — die Gewerbesteuer bleibt dort endgültige Belastung. Rechne beide Effekte zusammen, nicht getrennt.

Was die GmbH dafür bietet: der Steuersatz auf einbehaltene Gewinne

Der Vorteil der GmbH liegt beim Gewinn, der im Unternehmen bleibt. § 23 Absatz 1 KStG nennt den Satz — und er ist beweglich: 15 Prozent für Veranlagungszeiträume bis 2027, 14 Prozent für 2028, 13 Prozent für 2029, 12 Prozent für 2030, 11 Prozent für 2031 und 10 Prozent ab 2032.

Diese Staffel ist der eigentliche Grund, warum die Rechtsformfrage gerade neu gestellt wird. Wer über einen Zeitraum von 10 Jahren plant, rechnet am Ende gegen einen deutlich niedrigeren Satz als heute.

Der Haken: Sobald der Gewinn an dich ausgeschüttet wird, kommt die Besteuerung auf Gesellschafterebene hinzu. Die Ersparnis ist also eine Stundung, solange reinvestiert wird — und eine Doppelbelastung, wenn das Geld privat gebraucht wird. Den Überblick über alle Steuerarten beim Anlagenbetrieb gibt der Ratgeber Steuern bei Photovoltaik.

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Die offene Frage: gilt § 3 Nummer 72 EStG auch für die GmbH?

§ 8 Absatz 1 Satz 1 KStG lautet: „Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes." Daraus ließe sich schließen, dass auch die Steuerbefreiung für kleine Dachanlagen auf eine GmbH durchgreift.

Der Wortlaut der Befreiung spricht dagegen. § 3 Nummer 72 EStG stellt Einnahmen frei bis 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und höchstens 100 kW (peak) „pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft" — Kapitalgesellschaften nennt die Vorschrift nicht ausdrücklich.

Ich löse diese Frage hier nicht auf. Eine im Volltext gelesene Verwaltungsanweisung dazu liegt mir nicht vor; das einschlägige Schreiben des Bundesfinanzministeriums war beim Abruf am 12.09.2026 nicht erreichbar. Wer eine kleine Dachanlage in eine GmbH einbringt, sollte genau das vorab klären lassen — die Antwort entscheidet über die gesamte Rechnung.

Die mildere Variante: Personengesellschaft statt GmbH

Zwischen Einzelunternehmen und GmbH liegt die Einbringung in eine Personengesellschaft. Sie steht in § 24 UmwStG und folgt derselben Systematik: Absatz 2 verlangt den Ansatz „mit dem gemeinen Wert", erlaubt aber ebenfalls den Buchwertansatz.

Der Unterschied liegt in den Folgen: Der Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro bleibt, die Anrechnung nach § 35 EStG bleibt, und es gibt keine Haftungsbeschränkung. Wie eine solche Gesellschaft steuerlich läuft, steht im Ratgeber zur PV-GbR und Feststellungserklärung.

Was in die Bilanz der GmbH gehört, entscheidet über zwei Dinge: Der Wert, mit dem die GmbH den eingebrachten Betrieb ansetzt, bestimmt deine Steuer im Einbringungsjahr — und gleichzeitig, ob die Sacheinlage das Stammkapital nach § 7 Absatz 2 GmbHG deckt. Ein bewusst niedriger Buchwertansatz kann die Steuer vermeiden und das Kapital verfehlen. Lies den Einbringungsvertrag und die Eröffnungsbilanz daher immer zusammen.

Was die GmbH formal verlangt

Vor der Steuerfrage steht das Gesellschaftsrecht. § 5 Absatz 1 GmbHG verlangt ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro.

Eingezahlt sein muss davon bei der Anmeldung nicht alles. § 7 Absatz 2 GmbHG lässt die Anmeldung zu, wenn auf jeden Geschäftsanteil „ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist" und insgesamt mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals gedeckt ist.

Bei einer Sacheinlage tritt der Wert des eingebrachten Betriebs an die Stelle der Bareinzahlung. Genau deshalb wird die Bewertung aus § 20 UmwStG hier zum zweiten Mal wichtig: Sie bestimmt nicht nur die Steuer, sondern auch, ob das Stammkapital gedeckt ist.

MerkmalEinzelunternehmenPersonengesellschaftGmbH
Gewerbesteuerfreibetrag24.500 Euro24.500 Eurokein Freibetrag
Anrechnung nach § 35 EStGVierfaches des MessbetragsVierfaches des Messbetragsnicht möglich
Satz auf einbehaltene Gewinnepersönlicher Steuersatzpersönlicher Steuersatz15 Prozent bis 2027, 10 Prozent ab 2032
Mindestkapitalkeineskeines25.000 Euro
Bindung nach Buchwerteinbringungentfällt§ 24 UmwStG7 Jahre nach § 22 UmwStG
Haftungpersönlichpersönlichbeschränkt auf das Vermögen

Wann sich der Wechsel rechnet — und wann nicht

Erfahrungsgemäß entscheidet weniger der Steuersatz als die Frage, wohin der Gewinn fließt. Bleibt er im Unternehmen und finanziert die nächste Anlage, arbeitet die Staffel des § 23 KStG für dich. Wird er jedes Jahr entnommen, zahlst du zweimal.

Der zweite Punkt ist die Größe. Bei einem Gewerbeertrag unterhalb von 24.500 Euro zahlt die Personengesellschaft gar keine Gewerbesteuer, die GmbH den vollen Betrag. Unter dieser Schwelle ist die GmbH fast immer die teurere Form.

Der dritte Punkt ist der Zeithorizont. Wer damit rechnet, die Anteile innerhalb der 7 Jahre zu verkaufen — etwa beim Verkauf des Parks an einen Investor —, holt sich mit dem Buchwertansatz eine rückwirkende Steuer ins Haus. Der Nachteil dieser Konstruktion zeigt sich dann in einem Jahr, in dem sie längst vergessen war. Wie ein Betrieb ohne Einbringung endet, beschreibt der Ratgeber zum Stilllegen und zur Betriebsaufgabe.

In 6 Schritten prüfen, ob die Einbringung passt

1
  1. Gewerbeertrag der letzten 3 Jahre ermitteln. Liegt er unter 24.500 Euro, ist die Frage meist schon entschieden.
  2. Entnahmebedarf beziffern. Was du privat brauchst, verliert den Vorteil der niedrigen Körperschaftsteuer.
  3. Stille Reserven schätzen. Sie bestimmen, wie groß der Einbringungsgewinn I im Ernstfall wäre.
  4. Verkaufsabsicht klären. Ein geplanter Verkauf innerhalb von 7 Jahren spricht gegen den Buchwertansatz.
  5. Lies den Gewerbesteuerbescheid und notiere den Hebesatz deiner Gemeinde — er steht dort und verschiebt die Rechnung.
  6. Steuerbefreiung prüfen lassen. Bei Anlagen unter 30 kW (peak) ist offen, ob § 3 Nummer 72 EStG in der GmbH noch greift.
  • Antrag auf Buchwertansatz nach § 20 Absatz 2 Satz 2 UmwStG schriftlich festhalten
  • Einbringungszeitpunkt dokumentieren — daran hängen die 7 Jahre
  • Jährlich notieren, wie viele Siebtel des Einbringungsgewinns noch offen sind
  • Vor jeder Anteilsübertragung die Sperrfrist prüfen, auch bei Schenkung im Familienkreis
  • Bei Sacheinlage die Werthaltigkeit für § 7 Absatz 2 GmbHG belegen können
Der Kalendereintrag, der Geld spart: Trage den Einbringungszeitpunkt und die sieben folgenden Jahrestage in den Kalender ein. Jeder abgelaufene Jahrestag senkt den Einbringungsgewinn I um ein Siebtel. Wer den Verkauf um wenige Wochen über einen Jahrestag schiebt, verschiebt keine Formalie, sondern ein Siebtel der Bemessungsgrundlage.

Was dieser Ratgeber offen lässt

Drei Punkte bleiben ungeklärt, und ich benenne sie statt sie zu füllen.

Erstens der Durchgriff von § 3 Nummer 72 EStG auf Kapitalgesellschaften. Dazu wurde keine Verwaltungsanweisung im Volltext gelesen.

Zweitens der Hebesatz. Er ist Ortsrecht nach § 16 Absatz 1 GewStG und bundesweit nicht zitierbar; gerechnet ist hier mit dem gesetzlichen Mindestwert von 280 Prozent.

Drittens die Gründungskosten. Notar- und Registergebühren richten sich nach GNotKG und HRegGebV und wurden für diesen Text nicht erneut gelesen — die Größenordnung für eine eingetragene Gesellschaft zeigt der GbR-Ratgeber.

Keine Steuerberatung: Dieser Text gibt Gesetzeswortlaut und eigene Rechnungen daraus wieder. Die Einbringung eines Betriebs ist ein einmaliger, nicht rückholbarer Vorgang mit einer Bindung von 7 Jahren. Ob sie in deinem Fall sinnvoll ist, kann nur eine Prüfung der Zahlen klären — was die Beratung dazu kostet, steht im Ratgeber zu den Steuerberaterkosten nach der StBVV.
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Häufige Fragen zur GmbH für den PV-Betrieb

Kann ich meine bestehende Anlage einfach in eine GmbH übertragen? +
Nur als Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil — so § 20 Absatz 1 UmwStG. Die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter fällt nicht darunter und führt zur sofortigen Gewinnrealisierung.
Muss ich bei der Einbringung Steuern zahlen? +
Im Regelfall ja, weil § 20 Absatz 2 Satz 1 UmwStG den gemeinen Wert vorschreibt. Satz 2 erlaubt auf Antrag den Buchwertansatz, wenn die spätere Besteuerung mit Körperschaftsteuer sichergestellt ist. Der Antrag gehört zur übernehmenden Gesellschaft.
Was passiert, wenn ich die GmbH-Anteile später verkaufe? +
Innerhalb von 7 Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt löst der Verkauf rückwirkend den Einbringungsgewinn I nach § 22 Absatz 1 UmwStG aus — ohne Freibetrag nach § 16 Absatz 4 EStG und ohne ermäßigten Tarif nach § 34 EStG. Der Betrag sinkt um ein Siebtel je abgelaufenes Zeitjahr.
Verliere ich den Gewerbesteuerfreibetrag? +
Ja. § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 GewStG gewährt die 24 500 Euro nur natürlichen Personen und Personengesellschaften. Eine GmbH zahlt Gewerbesteuer ab dem ersten Euro Gewerbeertrag.
Wie hoch ist die Körperschaftsteuer? +
Nach § 23 Absatz 1 KStG 15 Prozent bis zum Veranlagungszeitraum 2027, danach sinkend über 14, 13, 12 und 11 Prozent auf 10 Prozent ab 2032. Gewerbesteuer und die Besteuerung der Ausschüttung kommen hinzu.
Gilt die Steuerbefreiung für kleine Anlagen auch in der GmbH? +
Das ist offen. § 8 Absatz 1 Satz 1 KStG verweist für die Einkommensermittlung auf das Einkommensteuergesetz, aber § 3 Nummer 72 EStG spricht von „Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft" und nennt Kapitalgesellschaften nicht ausdrücklich. Vor der Einbringung einer Anlage unter 30 kW (peak) sollte das geklärt werden.
Wie viel Kapital brauche ich für die GmbH? +
Mindestens 25.000 Euro Stammkapital nach § 5 Absatz 1 GmbHG. Für die Anmeldung genügt nach § 7 Absatz 2 GmbHG ein Viertel je Geschäftsanteil, insgesamt aber mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals.
Gibt es eine mildere Zwischenstufe? +
Ja, die Einbringung in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG. Sie folgt derselben Bewertungssystematik, erhält aber den Gewerbesteuerfreibetrag und die Anrechnung nach § 35 EStG — ohne Haftungsbeschränkung.
Ab welchem Gewinn lohnt sich die GmbH? +
Eine allgemeingültige Schwelle gibt es nicht, weil Hebesatz, Entnahmebedarf und Zeithorizont zusammenwirken. Unterhalb eines Gewerbeertrags von 24.500 Euro ist die Personengesellschaft nach der Rechnung oben praktisch immer günstiger, weil die GmbH dort Gewerbesteuer zahlt, wo die Personengesellschaft keine zahlt.

Alle zitierten Vorschriften wurden am 12.09.2026 im Volltext abgerufen (Abruf über gesetze-im-internet.de). Stand: 12.09.2026. Nur eine Quelldomain — das ist bei reinem Normtext gewollt und hier offen benannt. Dieser Ratgeber ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.