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PV-Anlage endgültig stilllegen: Betriebsaufgabe, Aufgabegewinn und die Frist von einem Monat

Wer seine PV-Anlage endgültig stilllegt, hat drei getrennte Meldungen und eine steuerliche Betriebsaufgabe vor sich. Was das Marktstammdatenregister binnen eines Monats verlangt, wann der Aufgabegewinn steuerfrei bleibt und warum die Rückbaukosten meist niemand absetzen kann.

⏱️ 11 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 10. September 2026
Schema: von der stillgelegten Anlage führen drei getrennte Pfeile zu Marktstammdatenregister, Gewerbeamt und Finanzamt.

Foto: Eigene Grafik

Inhaltsverzeichnis · 13 Abschnitte
  1. 1.Drei Abmeldungen, die nichts miteinander zu tun haben
  2. 2.Vorläufig oder endgültig: die Entscheidung steht im Register
  3. 3.Warum das Finanzamt eine Betriebsaufgabe wie einen Verkauf behandelt
  4. 4.§ 3 Nummer 72 EStG: das Wort, auf das es ankommt, heißt „Entnahmen"
  5. 5.Wenn die Anlage zu groß ist: der Freibetrag von 45.000 Euro
  6. 6.Fünftelregelung oder ermäßigter Steuersatz: 56 Prozent, mindestens 14
  7. 7.Umsatzsteuer: die Entnahme, die es nur mit gezogener Vorsteuer gibt
  8. 8.Die Falle: Rückbaukosten sind bei der steuerfreien Anlage nicht abziehbar
  9. 9.Gewerbeabmeldung: was passiert, wenn du sie vergisst
  10. 10.Reihenfolge in der Praxis
  11. 11.Was dieser Ratgeber offen lässt
  12. 12.Häufige Fragen zur Betriebsaufgabe bei Photovoltaik
  13. 13.Quellen

Irgendwann ist Schluss. Das Dach wird neu gedeckt und die Module lohnen die Wiedermontage nicht, der Wechselrichter gibt nach 14 Jahren auf, oder die Anlage läuft seit dem Ende der EEG-Vergütung nur noch mit Verlust. Dann wird nicht einfach der Schalter umgelegt. Es sind drei Stellen, die davon erfahren müssen — und zwei davon rechnen mit.

Der Punkt, an dem es teuer werden kann, ist nicht der Abbau. Es ist die Frage, was mit den Modulen steuerlich passiert, die dein Finanzamt bis dahin als Betriebsvermögen geführt hat. Wer den Betrieb aufgibt, entnimmt sie — und eine Entnahme ist im Steuerrecht ein Vorgang mit Preisschild.

Für die allermeisten Dachanlagen endet diese Rechnung bei null. Aber nicht für alle, und der Unterschied hängt an zwei Zahlen, die im Marktstammdatenregister stehen.

Drei Abmeldungen, die nichts miteinander zu tun haben

Die häufigste Fehlannahme: eine Meldung reicht. Tatsächlich sind es drei getrennte Vorgänge bei drei Adressaten, und keiner informiert den anderen.

Das Marktstammdatenregister will die Stilllegung wissen. § 5 Absatz 3 MaStRV verlangt, dass Betreiber „den Beginn von vorläufigen und endgültigen Stilllegungen sowie das Ende von vorläufigen Stilllegungen ihrer Einheiten" registrieren. Absatz 5 Satz 3 derselben Vorschrift setzt die Frist: innerhalb eines Monats nach dem Eintreten des Ereignisses.

Das Gewerbeamt will die Abmeldung. § 14 Absatz 1 GewO nennt in Satz 2 Nummer 3 ausdrücklich den Fall, „wenn der Betrieb aufgegeben wird".

Das Finanzamt will die Betriebsaufgabe erklärt haben — und das ist der Vorgang, bei dem gerechnet wird.

Dazu kommt, je nach Konstellation, der Netzbetreiber wegen des Einspeisevertrags und der Messstellenbetreiber wegen des Zählers. Diese beiden sind Vertragspartner, keine Behörden; hier gilt, was im Vertrag steht.

AdressatWas zu melden istFristRechtsgrundlage
MarktstammdatenregisterBeginn der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung1 Monat ab dem Ereignis§ 5 Absatz 3, Absatz 5 Satz 3 MaStRV
GewerbeamtAufgabe des Betriebskeine Tagesfrist im Gesetz; „angemessener Zeitraum"§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 GewO
FinanzamtBetriebsaufgabe zum Stichtagkeine eigene Frist in der Vorschrift§ 16 Absatz 3 Satz 1 EStG

Eigene Zusammenstellung aus dem Wortlaut der drei Vorschriften. Stand: 10.09.2026.

Notiere den Zählerstand am Stichtag und fotografiere ihn. Er ist die einzige Zahl, die alle drei Meldungen und die Schlussabrechnung des Netzbetreibers verbindet — und die einzige, die sich nach dem Ausbau des Zählers nicht mehr rekonstruieren lässt. Wer die Anlage nicht abschaltet, sondern nach dem Ende der EEG-Vergütung weiterbetreibt, braucht den Stichtag gar nicht erst.
Schema: drei Spalten für Marktstammdatenregister, Gewerbeamt und Finanzamt mit der jeweiligen Frist und Rechtsgrundlage.
Nur das Marktstammdatenregister nennt eine feste Frist: einen Monat nach § 5 Absatz 5 Satz 3 MaStRV. · Foto: Eigene Grafik

Vorläufig oder endgültig: die Entscheidung steht im Register

Das Marktstammdatenregister kennt beide Zustände, und die Wahl ist keine Formalie. Eine vorläufige Stilllegung ist der Fall „Dach wird saniert, Module kommen wieder drauf". Sie hat nach § 5 Absatz 3 MaStRV auch ein Ende, das gemeldet werden muss.

Eine endgültige Stilllegung ist die Aussage: Diese Einheit geht nicht wieder ans Netz. Wer sie meldet, obwohl die Anlage nach der Dachsanierung zurückkehrt, meldet falsch — und muss die Einheit anschließend neu registrieren, mit einem neuen Inbetriebnahmedatum. Bei einer Anlage, deren EEG-Vergütung an ihrem alten Inbetriebnahmedatum hängt, ist das keine Kleinigkeit.

Die Frist ist in beiden Fällen dieselbe: 1 Monat. Sie läuft ab dem Ereignis, nicht ab dem Tag, an dem du daran denkst.

Häufigster Fehler: „endgültig" angeklickt, weil das Dach neu gedeckt wird. Die endgültige Stilllegung lässt sich nicht zurücknehmen — die Einheit muss danach neu registriert werden und bekommt ein neues Inbetriebnahmedatum. Bei einer Anlage, deren Vergütungssatz und deren 20-Jahres-Zeitraum am alten Datum hängen, ist das der teuerste Klick des ganzen Vorgangs. Wer die Module nach der Sanierung wieder aufs Dach bringt oder ohnehin über einen Modultausch am Bestandsdach nachdenkt, meldet vorläufig.

Warum das Finanzamt eine Betriebsaufgabe wie einen Verkauf behandelt

Hier liegt der eigentliche Kern. § 16 Absatz 3 Satz 1 EStG ist ein einziger Satz, und er verschiebt die ganze Systematik:

"

„Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3."

Übersetzt: Du hast nichts verkauft, niemand hat dir Geld gegeben — steuerlich wird trotzdem so gerechnet, als hättest du die Anlage veräußert. Der fiktive Preis ist der gemeine Wert der Module, Unterkonstruktion, Wechselrichter und des Speichers im Moment der Aufgabe. Davon geht der Restbuchwert ab, also der Teil der Anschaffungskosten, den die Abschreibung noch nicht aufgezehrt hat. Was übrig bleibt, ist der Aufgabegewinn.

Bei einer 15 Jahre alten Anlage ist der Restbuchwert in aller Regel null: Die lineare Abschreibung läuft bei Photovoltaik über 20 Jahre, wer zusätzlich Sonderabschreibungen oder einen Investitionsabzugsbetrag genutzt hat, ist schneller unten. Der gemeine Wert alter Module ist ebenfalls klein, aber selten null — für gebrauchte Module gibt es einen Handelsplatz.

Aus beidem folgt: Der Aufgabegewinn ist meist ein kleiner positiver Betrag. Ob er versteuert wird, entscheidet die nächste Vorschrift.

§ 3 Nummer 72 EStG: das Wort, auf das es ankommt, heißt „Entnahmen"

Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen ist bekannt. Weniger bekannt ist, dass sie nicht nur laufende Einnahmen erfasst. § 3 Nummer 72 Satz 1 EStG stellt steuerfrei:

"

„die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in Gebäuden (einschließlich Nebengebäuden) vorhandenen Photovoltaikanlagen, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft beträgt."

Zwei Grenzen also: 30 kWp je Einheit und 100 kWp je Person. Maßgeblich ist die Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister — nicht die Wechselrichterleistung, nicht das, was auf der Rechnung steht.

Satz 2 zieht die Konsequenz: Sind die Einnahmen aus der Tätigkeit insgesamt steuerfrei, „ist kein Gewinn zu ermitteln". Für eine begünstigte Dachanlage bedeutet das: Es gibt keinen Aufgabegewinn zu versteuern, weil es gar keine Gewinnermittlung mehr gibt.

Das amtliche Einkommensteuer-Handbuch bestätigt die Reichweite. In Anhang 27a des EStH 2025 (Randnummer 9, das BMF-Schreiben vom 17.07.2023) heißt es, von der Befreiung umfasst seien „Einnahmen und Entnahmen unabhängig von der Verwendung des von der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms". Dieselbe Fundstelle behandelt die Anlage ertragsteuerlich „als ein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut" — sie ist damit ein Gegenstand, der entnommen werden kann.

Balkenschema: 30 Kilowatt peak je Wohn- oder Gewerbeeinheit und 100 Kilowatt peak je Steuerpflichtigem als zwei Grenzen.
Beide Grenzen des § 3 Nummer 72 EStG müssen eingehalten sein — maßgeblich ist die Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister. · Foto: Eigene Grafik
Einfamilienhaus mit Photovoltaikanlage auf dem Dach

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Wenn die Anlage zu groß ist: der Freibetrag von 45.000 Euro

Über 30 kWp je Einheit oder über 100 kWp insgesamt greift die Befreiung nicht, und der Aufgabegewinn ist steuerpflichtig. Dann kommt § 16 Absatz 4 EStG ins Spiel — allerdings nur unter drei Bedingungen, die alle gleichzeitig erfüllt sein müssen.

Erstens das Alter: Der Freibetrag setzt voraus, dass du „das 55. Lebensjahr vollendet" hast oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig bist. Mit 52 gibt es ihn nicht.

Zweitens der Antrag: Der Gewinn wird „auf Antrag" freigestellt. Ohne Antrag passiert nichts.

Drittens die Einmaligkeit: „Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren." Wer ihn für eine PV-Anlage verbraucht, hat ihn für den späteren Verkauf des Handwerksbetriebs nicht mehr.

Die Höhe: Der Gewinn wird herangezogen, „soweit er 45 000 Euro übersteigt". Und er „ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt". Daraus folgt eine Grenze, die im Gesetz nicht ausgeschrieben steht: Ab einem Aufgabegewinn von 181.000 Euro (136.000 + 45.000) ist der Freibetrag vollständig abgeschmolzen.

AufgabegewinnFreibetragsteuerpflichtig
40.000 Euro45.000 Euro0 Euro
100.000 Euro45.000 Euro55.000 Euro
150.000 Euro31.000 Euro119.000 Euro
181.000 Euro0 Euro181.000 Euro

Eigene Rechnung nach § 16 Absatz 4 EStG in der am 10.09.2026 abgerufenen Fassung. Bei einer Dachanlage werden solche Beträge praktisch nie erreicht — relevant wird die Staffel bei Freiflächen- und größeren Gewerbeanlagen.

Diagramm: der Freibetrag von 45.000 Euro bleibt bis 136.000 Euro konstant und fällt dann bis 181.000 Euro auf null.
Der Freibetrag nach § 16 Absatz 4 EStG schmilzt ab 136.000 Euro Aufgabegewinn und ist bei 181.000 Euro aufgebraucht. · Foto: Eigene Grafik

Fünftelregelung oder ermäßigter Steuersatz: 56 Prozent, mindestens 14

Bleibt nach dem Freibetrag etwas übrig, ist es eine außerordentliche Einkunft. § 34 EStG hält dafür zwei Wege bereit, und sie schließen einander nicht aus, sondern stehen zur Wahl.

Der erste ist die Fünftelregelung nach Absatz 1. Die Steuer auf die außerordentlichen Einkünfte beträgt „das Fünffache des Unterschiedsbetrags" zwischen der Einkommensteuer mit und ohne ein Fünftel dieser Einkünfte. Der Effekt greift, solange der Tarif noch progressiv ist; im Spitzensteuersatz läuft er leer.

Der zweite ist der ermäßigte Steuersatz nach Absatz 3 — an dieselbe Altersgrenze geknüpft wie der Freibetrag, also ab dem vollendeten 55. Lebensjahr oder bei dauernder Berufsunfähigkeit. Er gilt für außerordentliche Einkünfte bis 5 Millionen Euro und beträgt „56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes … mindestens jedoch 14 Prozent".

Die 14 Prozent sind der Boden, nicht der Regelfall. Wer bei einem Durchschnittssteuersatz von 30 Prozent liegt, zahlt auf den Aufgabegewinn 16,8 Prozent — 56 Prozent von 30. Erst unterhalb eines Durchschnittssatzes von 25 Prozent greift der Mindestsatz.

Diagramm: der ermäßigte Steuersatz als 56 Prozent des Durchschnittssteuersatzes, mit einem Boden bei 14 Prozent.
56 Prozent des Durchschnittssatzes, mindestens aber 14 Prozent — der Mindestsatz greift erst unter rund 25 Prozent. · Foto: Eigene Grafik

Umsatzsteuer: die Entnahme, die es nur mit gezogener Vorsteuer gibt

Getrennt davon läuft die umsatzsteuerliche Seite, und sie hat eine Weiche, die viele Betreiber übersehen. § 3 Absatz 1b UStG stellt „die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen" einer Lieferung gegen Entgelt gleich. Entscheidend ist der Schlusssatz:

"

„Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben."

Damit teilt sich das Feld sauber in zwei Hälften. Wer die Anlage ab 2023 gekauft hat, hat sie zum Nullsteuersatz bekommen: § 12 Absatz 3 UStG ermäßigt die Steuer „auf 0 Prozent" für Solarmodule samt wesentlicher Komponenten und Speicher, wobei die Voraussetzung als erfüllt gilt, wenn die Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister „nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird". Bei 0 Prozent gab es keine Vorsteuer zu ziehen — also keine steuerbare Entnahme.

Wer dagegen 2018 gekauft, zur Regelbesteuerung optiert und 19 Prozent Vorsteuer erstattet bekommen hat, hat den Vorsteuerabzug genutzt. Für diese Anlagen ist die Entnahme steuerbar. Der Wert, mit dem sie anzusetzen ist, richtet sich nach dem, was ein Wiederbeschaffungsvorgang zum Entnahmezeitpunkt kosten würde — und der ist, seit gleichartige Module zum Nullsteuersatz zu haben sind, entsprechend niedrig.

Prüfe auf der Rechnung des Anlagenkaufs, ob dort Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Steht dort ein Steuerbetrag von 19 Prozent und hast du ihn seinerzeit vom Finanzamt zurückbekommen, ist die Entnahme steuerbar. Steht dort „0 Prozent" oder gar kein Steuerbetrag, ist die Frage erledigt. Die Antwort steht im Angebot und in der Schlussrechnung, nicht im Gesetz.

Liegt der Kauf weniger als fünf Jahre zurück, kommt zusätzlich die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG ins Spiel — derselbe Mechanismus, der auch beim Wechsel zur Kleinunternehmerregelung greift. Das ist ein eigener Rechengang, den dieser Ratgeber nicht ersetzt.

Die Falle: Rückbaukosten sind bei der steuerfreien Anlage nicht abziehbar

Hier kippt die Steuerbefreiung zum Nachteil. Wer den Rückbau bezahlt — Gerüst, Demontage, Entsorgung —, hat Betriebsausgaben. Nur zieht er sie nicht ab.

Das EStH 2025 formuliert es in Anhang 27a, Randnummer 21 klar: „Alle Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem (ggf. zukünftigen) Betrieb von nach § 3 Nummer 72 Satz 1 EStG begünstigten Photovoltaikanlagen stehen, sind nach Maßgabe des § 3c Absatz 1 EStG nicht abzugsfähig."

Das ist die konsequente Kehrseite: Wo keine Einnahme besteuert wird, wird auch keine Ausgabe berücksichtigt. Praktisch heißt das, dass die Kosten des Rückbaus bei einer begünstigten Dachanlage privat getragen werden. Wer damit rechnet, den Abbau steuerlich gegenrechnen zu können, plant falsch.

Für Anlagen oberhalb der Grenzen von § 3 Nummer 72 EStG gilt das nicht — dort sind Rückbaukosten Aufgabekosten und mindern den Aufgabegewinn.

Rechne den Abbau erfahrungsgemäß nicht gegen. Gerüst, Demontage und Entsorgung fallen bei der begünstigten Dachanlage vollständig privat an. Das trifft besonders den Speicher, dessen Rücknahme eigenen Regeln folgt — was dabei zu beachten ist, steht im Ratgeber zur Rücknahme und Entsorgung von Batteriespeichern.

Gewerbeabmeldung: was passiert, wenn du sie vergisst

Die Abmeldung beim Gewerbeamt ist der unspektakulärste der drei Schritte, aber § 14 Absatz 1 GewO enthält einen Satz, den man kennen sollte:

"

„Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen."

Die Behörde kann also selbst tätig werden — sie muss es aber nicht. Bis dahin bleibt das Gewerbe im Register, und daran hängen Folgemeldungen: IHK-Beiträge werden weiter veranlagt, weil die Kammerzugehörigkeit an der Gewerbeanzeige hängt.

Das Statistische Bundesamt beschreibt den Vorgang in seiner Gewerbeanzeigenstatistik so: „Eine Gewerbeabmeldung erfolgt vor allem bei Aufgabe eines Betriebs sowie bei dessen Übergabe (Verkauf, Verpachtung, Eintritt der Erbfolge)." Abmeldung und Übergabe stehen dort nebeneinander — genau die Unterscheidung, die auch steuerlich den Unterschied macht.

Ob für die Abmeldung eine Gebühr anfällt, richtet sich nach der Gebührensatzung der jeweiligen Kommune und ist bundesweit nicht einheitlich. Diesen Betrag kann dieser Ratgeber nicht seriös verallgemeinern.

Vergleiche vor der Aufgabe kurz die Alternative: Übergabe statt Abmeldung. Wer das Haus samt Anlage verkauft oder sie innerhalb der Familie weitergibt, gibt den Betrieb nicht auf, sondern überträgt ihn — steuerlich ein anderer Vorgang mit anderen Folgen. Nachzulesen im Ratgeber zur Übertragung beim Hausverkauf und zur Schenkung zu Lebzeiten.

Reihenfolge in der Praxis

Die drei Meldungen haben keine gesetzlich vorgeschriebene Reihenfolge, aber eine sinnvolle:

1 In fünf Schritten:
  1. Den Stichtag festlegen. Die Betriebsaufgabe hat ein Datum, und alle drei Meldungen beziehen sich darauf. Sinnvoll ist der Tag, an dem die Anlage tatsächlich vom Netz geht — nicht der Tag der Demontage, die Wochen später stattfinden kann.
  2. Netzbetreiber und Messstellenbetreiber informieren. Der Einspeisevertrag endet nicht von selbst, und der Zähler wird nicht von selbst ausgebaut.
  3. Marktstammdatenregister: endgültige Stilllegung melden. Frist 1 Monat ab Stichtag, § 5 Absatz 5 Satz 3 MaStRV.
  4. Gewerbeamt: abmelden nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 GewO, mit demselben Stichtag.
  5. Finanzamt: Betriebsaufgabe erklären. Bei einer nach § 3 Nummer 72 EStG begünstigten Anlage ist das eine Mitteilung ohne Gewinnermittlung; oberhalb der Grenzen gehört eine Aufgabebilanz dazu — und dort lohnt der Steuerberater.
Was in das Ordnerfach zur Betriebsaufgabe gehört:
  • Das Ausbau- oder Abschaltprotokoll mit dem Stichtag.
  • Der abgelesene Zählerstand am Stichtag, am besten als Foto.
  • Der Entsorgungsnachweis für Module und Speicher.
  • Die Bestätigung des Marktstammdatenregisters über die Stilllegung.
  • Die Gewerbeabmeldung mit demselben Stichtag.
  • Die alte Anschaffungsrechnung — sie beantwortet die Vorsteuerfrage.
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Was dieser Ratgeber offen lässt

Drei Punkte lassen sich hier nicht belastbar beantworten, und es ist ehrlicher, das zu sagen, als sie zu füllen:

Der gemeine Wert gebrauchter Module. Er hängt an Alter, Leistung, Zustand und Nachfrage. Es gibt Handelsplätze für gebrauchte Komponenten, aber keine amtliche Bewertungstabelle, auf die man sich gegenüber dem Finanzamt berufen könnte.

Die Gebühr der Gewerbeabmeldung. Kommunal geregelt, von gebührenfrei bis zu einem zweistelligen Betrag. Eine bundesweite Zahl gibt es nicht.

Das Entgelt für den Zählerausbau. Es steht im Preisblatt des jeweiligen Messstellenbetreibers, und die Preisblätter unterscheiden sich. Wer die Zahl braucht, findet sie beim eigenen Messstellenbetreiber, nicht in einem Ratgeber.

Häufige Fragen zur Betriebsaufgabe bei Photovoltaik

Muss ich die Anlage abbauen, um den Betrieb aufzugeben? +
Nein. Betriebsaufgabe und Demontage sind zwei verschiedene Dinge. Die Anlage kann auf dem Dach bleiben und trotzdem endgültig stillgelegt sein — der Betrieb endet mit dem Stichtag, nicht mit dem Kranwagen. Umgekehrt gilt aber: Wer die Anlage weiter Strom für den eigenen Haushalt erzeugen lässt, hat sie ins Privatvermögen entnommen, und genau das ist der steuerliche Vorgang.
Zahle ich Steuern, wenn ich meine 9,8-kWp-Anlage stilllege? +
Bei einer Anlage auf einem Gebäude mit bis zu 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit und höchstens 100 kWp insgesamt greift § 3 Nummer 72 EStG. Die Vorschrift stellt ausdrücklich auch Entnahmen frei, und nach Satz 2 ist in diesen Fällen „kein Gewinn zu ermitteln". Es bleibt also nichts zu versteuern.
Was ist der Unterschied zwischen vorläufiger und endgültiger Stilllegung? +
Die vorläufige Stilllegung ist die Pause mit Rückkehrabsicht, etwa während einer Dachsanierung; ihr Ende muss ebenfalls gemeldet werden. Die endgültige Stilllegung ist die Aussage, dass diese Einheit nicht wiederkommt. Beide sind nach § 5 Absatz 3 MaStRV meldepflichtig, beide innerhalb eines Monats.
Wie lange habe ich Zeit für die Meldung im Marktstammdatenregister? +
Einen Monat. § 5 Absatz 5 Satz 3 MaStRV bestimmt, dass Registrierungen nach den Absätzen 3 und 4 „innerhalb eines Monats nach dem Eintreten des jeweiligen Ereignisses" erfolgen müssen. Das Ereignis ist der Beginn der Stilllegung.
Kann ich die Kosten für den Abbau von der Steuer absetzen? +
Bei einer nach § 3 Nummer 72 EStG begünstigten Anlage nicht. Das EStH 2025 stellt in Anhang 27a Randnummer 21 fest, dass alle Betriebsausgaben mit unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang zum Betrieb solcher Anlagen nach § 3c Absatz 1 EStG nicht abzugsfähig sind. Bei größeren, nicht begünstigten Anlagen mindern Rückbaukosten dagegen den Aufgabegewinn.
Muss ich Umsatzsteuer auf die entnommene Anlage zahlen? +
Nur wenn du beim Kauf Vorsteuer gezogen hast. § 3 Absatz 1b UStG knüpft die Gleichstellung der Entnahme mit einer entgeltlichen Lieferung ausdrücklich daran, dass der Gegenstand „zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt" hat. Bei einer ab 2023 zum Nullsteuersatz nach § 12 Absatz 3 UStG gekauften Anlage gab es keinen Vorsteuerabzug — und damit keine steuerbare Entnahme.
Bekomme ich den Freibetrag von 45.000 Euro automatisch? +
Nein, gleich dreifach nicht: Er setzt einen Antrag voraus, das vollendete 55. Lebensjahr oder dauernde Berufsunfähigkeit, und er wird „nur einmal" im Leben gewährt. Außerdem schmilzt er ab, sobald der Aufgabegewinn 136.000 Euro übersteigt, und ist bei 181.000 Euro vollständig aufgebraucht.
Was passiert, wenn ich die Gewerbeabmeldung vergesse? +
§ 14 Absatz 1 GewO erlaubt der Behörde, die Abmeldung von Amts wegen vorzunehmen, wenn die Aufgabe eindeutig feststeht und nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgemeldet wurde. Bis das geschieht, läuft das Gewerbe im Register weiter — mit allem, was daran hängt.
Was mache ich mit dem Speicher, wenn die Module verschwinden? +
Steuerlich gehört er zum selben Wirtschaftsgut, wenn er zusammen mit der Anlage angeschafft wurde, und wird mit ihr entnommen. Praktisch kann er weiterlaufen, wenn er sich am Netz laden darf — das ist aber eine andere Betriebsweise, die der Netzbetreiber kennen muss.

Quellen