PV-Anlage endgültig stilllegen: Betriebsaufgabe, Aufgabegewinn und die Frist von einem Monat
Wer seine PV-Anlage endgültig stilllegt, hat drei getrennte Meldungen und eine steuerliche Betriebsaufgabe vor sich. Was das Marktstammdatenregister binnen eines Monats verlangt, wann der Aufgabegewinn steuerfrei bleibt und warum die Rückbaukosten meist niemand absetzen kann.
Foto: Eigene Grafik
Inhaltsverzeichnis · 13 Abschnitte
- 1.Drei Abmeldungen, die nichts miteinander zu tun haben
- 2.Vorläufig oder endgültig: die Entscheidung steht im Register
- 3.Warum das Finanzamt eine Betriebsaufgabe wie einen Verkauf behandelt
- 4.§ 3 Nummer 72 EStG: das Wort, auf das es ankommt, heißt „Entnahmen"
- 5.Wenn die Anlage zu groß ist: der Freibetrag von 45.000 Euro
- 6.Fünftelregelung oder ermäßigter Steuersatz: 56 Prozent, mindestens 14
- 7.Umsatzsteuer: die Entnahme, die es nur mit gezogener Vorsteuer gibt
- 8.Die Falle: Rückbaukosten sind bei der steuerfreien Anlage nicht abziehbar
- 9.Gewerbeabmeldung: was passiert, wenn du sie vergisst
- 10.Reihenfolge in der Praxis
- 11.Was dieser Ratgeber offen lässt
- 12.Häufige Fragen zur Betriebsaufgabe bei Photovoltaik
- 13.Quellen
Irgendwann ist Schluss. Das Dach wird neu gedeckt und die Module lohnen die Wiedermontage nicht, der Wechselrichter gibt nach 14 Jahren auf, oder die Anlage läuft seit dem Ende der EEG-Vergütung nur noch mit Verlust. Dann wird nicht einfach der Schalter umgelegt. Es sind drei Stellen, die davon erfahren müssen — und zwei davon rechnen mit.
Der Punkt, an dem es teuer werden kann, ist nicht der Abbau. Es ist die Frage, was mit den Modulen steuerlich passiert, die dein Finanzamt bis dahin als Betriebsvermögen geführt hat. Wer den Betrieb aufgibt, entnimmt sie — und eine Entnahme ist im Steuerrecht ein Vorgang mit Preisschild.
Für die allermeisten Dachanlagen endet diese Rechnung bei null. Aber nicht für alle, und der Unterschied hängt an zwei Zahlen, die im Marktstammdatenregister stehen.
Drei Abmeldungen, die nichts miteinander zu tun haben
Die häufigste Fehlannahme: eine Meldung reicht. Tatsächlich sind es drei getrennte Vorgänge bei drei Adressaten, und keiner informiert den anderen.
Das Marktstammdatenregister will die Stilllegung wissen. § 5 Absatz 3 MaStRV verlangt, dass Betreiber „den Beginn von vorläufigen und endgültigen Stilllegungen sowie das Ende von vorläufigen Stilllegungen ihrer Einheiten" registrieren. Absatz 5 Satz 3 derselben Vorschrift setzt die Frist: innerhalb eines Monats nach dem Eintreten des Ereignisses.
Das Gewerbeamt will die Abmeldung. § 14 Absatz 1 GewO nennt in Satz 2 Nummer 3 ausdrücklich den Fall, „wenn der Betrieb aufgegeben wird".
Das Finanzamt will die Betriebsaufgabe erklärt haben — und das ist der Vorgang, bei dem gerechnet wird.
Dazu kommt, je nach Konstellation, der Netzbetreiber wegen des Einspeisevertrags und der Messstellenbetreiber wegen des Zählers. Diese beiden sind Vertragspartner, keine Behörden; hier gilt, was im Vertrag steht.
| Adressat | Was zu melden ist | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Marktstammdatenregister | Beginn der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung | 1 Monat ab dem Ereignis | § 5 Absatz 3, Absatz 5 Satz 3 MaStRV |
| Gewerbeamt | Aufgabe des Betriebs | keine Tagesfrist im Gesetz; „angemessener Zeitraum" | § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 GewO |
| Finanzamt | Betriebsaufgabe zum Stichtag | keine eigene Frist in der Vorschrift | § 16 Absatz 3 Satz 1 EStG |
Eigene Zusammenstellung aus dem Wortlaut der drei Vorschriften. Stand: 10.09.2026.
Vorläufig oder endgültig: die Entscheidung steht im Register
Das Marktstammdatenregister kennt beide Zustände, und die Wahl ist keine Formalie. Eine vorläufige Stilllegung ist der Fall „Dach wird saniert, Module kommen wieder drauf". Sie hat nach § 5 Absatz 3 MaStRV auch ein Ende, das gemeldet werden muss.
Eine endgültige Stilllegung ist die Aussage: Diese Einheit geht nicht wieder ans Netz. Wer sie meldet, obwohl die Anlage nach der Dachsanierung zurückkehrt, meldet falsch — und muss die Einheit anschließend neu registrieren, mit einem neuen Inbetriebnahmedatum. Bei einer Anlage, deren EEG-Vergütung an ihrem alten Inbetriebnahmedatum hängt, ist das keine Kleinigkeit.
Die Frist ist in beiden Fällen dieselbe: 1 Monat. Sie läuft ab dem Ereignis, nicht ab dem Tag, an dem du daran denkst.
Warum das Finanzamt eine Betriebsaufgabe wie einen Verkauf behandelt
Hier liegt der eigentliche Kern. § 16 Absatz 3 Satz 1 EStG ist ein einziger Satz, und er verschiebt die ganze Systematik:
„Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3."
Übersetzt: Du hast nichts verkauft, niemand hat dir Geld gegeben — steuerlich wird trotzdem so gerechnet, als hättest du die Anlage veräußert. Der fiktive Preis ist der gemeine Wert der Module, Unterkonstruktion, Wechselrichter und des Speichers im Moment der Aufgabe. Davon geht der Restbuchwert ab, also der Teil der Anschaffungskosten, den die Abschreibung noch nicht aufgezehrt hat. Was übrig bleibt, ist der Aufgabegewinn.
Bei einer 15 Jahre alten Anlage ist der Restbuchwert in aller Regel null: Die lineare Abschreibung läuft bei Photovoltaik über 20 Jahre, wer zusätzlich Sonderabschreibungen oder einen Investitionsabzugsbetrag genutzt hat, ist schneller unten. Der gemeine Wert alter Module ist ebenfalls klein, aber selten null — für gebrauchte Module gibt es einen Handelsplatz.
Aus beidem folgt: Der Aufgabegewinn ist meist ein kleiner positiver Betrag. Ob er versteuert wird, entscheidet die nächste Vorschrift.
§ 3 Nummer 72 EStG: das Wort, auf das es ankommt, heißt „Entnahmen"
Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen ist bekannt. Weniger bekannt ist, dass sie nicht nur laufende Einnahmen erfasst. § 3 Nummer 72 Satz 1 EStG stellt steuerfrei:
„die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in Gebäuden (einschließlich Nebengebäuden) vorhandenen Photovoltaikanlagen, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft beträgt."
Zwei Grenzen also: 30 kWp je Einheit und 100 kWp je Person. Maßgeblich ist die Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister — nicht die Wechselrichterleistung, nicht das, was auf der Rechnung steht.
Satz 2 zieht die Konsequenz: Sind die Einnahmen aus der Tätigkeit insgesamt steuerfrei, „ist kein Gewinn zu ermitteln". Für eine begünstigte Dachanlage bedeutet das: Es gibt keinen Aufgabegewinn zu versteuern, weil es gar keine Gewinnermittlung mehr gibt.
Das amtliche Einkommensteuer-Handbuch bestätigt die Reichweite. In Anhang 27a des EStH 2025 (Randnummer 9, das BMF-Schreiben vom 17.07.2023) heißt es, von der Befreiung umfasst seien „Einnahmen und Entnahmen unabhängig von der Verwendung des von der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms". Dieselbe Fundstelle behandelt die Anlage ertragsteuerlich „als ein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut" — sie ist damit ein Gegenstand, der entnommen werden kann.

Ihr persönlicher Solar-Berater –
kostenlos & unverbindlich
Schätzpreis im ~20-Min-Anruf · 3 verbindliche Angebote per Mail
- Kostenloses PV-Quiz (2 Min.)
- Bis zu 3 Festpreisangebote lokaler Fachbetriebe
- Kostenlos & unverbindlich
100 % kostenlos & unverbindlich · Nur geprüfte Partnerbetriebe
Wenn die Anlage zu groß ist: der Freibetrag von 45.000 Euro
Über 30 kWp je Einheit oder über 100 kWp insgesamt greift die Befreiung nicht, und der Aufgabegewinn ist steuerpflichtig. Dann kommt § 16 Absatz 4 EStG ins Spiel — allerdings nur unter drei Bedingungen, die alle gleichzeitig erfüllt sein müssen.
Erstens das Alter: Der Freibetrag setzt voraus, dass du „das 55. Lebensjahr vollendet" hast oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig bist. Mit 52 gibt es ihn nicht.
Zweitens der Antrag: Der Gewinn wird „auf Antrag" freigestellt. Ohne Antrag passiert nichts.
Drittens die Einmaligkeit: „Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren." Wer ihn für eine PV-Anlage verbraucht, hat ihn für den späteren Verkauf des Handwerksbetriebs nicht mehr.
Die Höhe: Der Gewinn wird herangezogen, „soweit er 45 000 Euro übersteigt". Und er „ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt". Daraus folgt eine Grenze, die im Gesetz nicht ausgeschrieben steht: Ab einem Aufgabegewinn von 181.000 Euro (136.000 + 45.000) ist der Freibetrag vollständig abgeschmolzen.
| Aufgabegewinn | Freibetrag | steuerpflichtig |
|---|---|---|
| 40.000 Euro | 45.000 Euro | 0 Euro |
| 100.000 Euro | 45.000 Euro | 55.000 Euro |
| 150.000 Euro | 31.000 Euro | 119.000 Euro |
| 181.000 Euro | 0 Euro | 181.000 Euro |
Eigene Rechnung nach § 16 Absatz 4 EStG in der am 10.09.2026 abgerufenen Fassung. Bei einer Dachanlage werden solche Beträge praktisch nie erreicht — relevant wird die Staffel bei Freiflächen- und größeren Gewerbeanlagen.
Fünftelregelung oder ermäßigter Steuersatz: 56 Prozent, mindestens 14
Bleibt nach dem Freibetrag etwas übrig, ist es eine außerordentliche Einkunft. § 34 EStG hält dafür zwei Wege bereit, und sie schließen einander nicht aus, sondern stehen zur Wahl.
Der erste ist die Fünftelregelung nach Absatz 1. Die Steuer auf die außerordentlichen Einkünfte beträgt „das Fünffache des Unterschiedsbetrags" zwischen der Einkommensteuer mit und ohne ein Fünftel dieser Einkünfte. Der Effekt greift, solange der Tarif noch progressiv ist; im Spitzensteuersatz läuft er leer.
Der zweite ist der ermäßigte Steuersatz nach Absatz 3 — an dieselbe Altersgrenze geknüpft wie der Freibetrag, also ab dem vollendeten 55. Lebensjahr oder bei dauernder Berufsunfähigkeit. Er gilt für außerordentliche Einkünfte bis 5 Millionen Euro und beträgt „56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes … mindestens jedoch 14 Prozent".
Die 14 Prozent sind der Boden, nicht der Regelfall. Wer bei einem Durchschnittssteuersatz von 30 Prozent liegt, zahlt auf den Aufgabegewinn 16,8 Prozent — 56 Prozent von 30. Erst unterhalb eines Durchschnittssatzes von 25 Prozent greift der Mindestsatz.
Umsatzsteuer: die Entnahme, die es nur mit gezogener Vorsteuer gibt
Getrennt davon läuft die umsatzsteuerliche Seite, und sie hat eine Weiche, die viele Betreiber übersehen. § 3 Absatz 1b UStG stellt „die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen" einer Lieferung gegen Entgelt gleich. Entscheidend ist der Schlusssatz:
„Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben."
Damit teilt sich das Feld sauber in zwei Hälften. Wer die Anlage ab 2023 gekauft hat, hat sie zum Nullsteuersatz bekommen: § 12 Absatz 3 UStG ermäßigt die Steuer „auf 0 Prozent" für Solarmodule samt wesentlicher Komponenten und Speicher, wobei die Voraussetzung als erfüllt gilt, wenn die Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister „nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird". Bei 0 Prozent gab es keine Vorsteuer zu ziehen — also keine steuerbare Entnahme.
Wer dagegen 2018 gekauft, zur Regelbesteuerung optiert und 19 Prozent Vorsteuer erstattet bekommen hat, hat den Vorsteuerabzug genutzt. Für diese Anlagen ist die Entnahme steuerbar. Der Wert, mit dem sie anzusetzen ist, richtet sich nach dem, was ein Wiederbeschaffungsvorgang zum Entnahmezeitpunkt kosten würde — und der ist, seit gleichartige Module zum Nullsteuersatz zu haben sind, entsprechend niedrig.
Liegt der Kauf weniger als fünf Jahre zurück, kommt zusätzlich die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG ins Spiel — derselbe Mechanismus, der auch beim Wechsel zur Kleinunternehmerregelung greift. Das ist ein eigener Rechengang, den dieser Ratgeber nicht ersetzt.
Die Falle: Rückbaukosten sind bei der steuerfreien Anlage nicht abziehbar
Hier kippt die Steuerbefreiung zum Nachteil. Wer den Rückbau bezahlt — Gerüst, Demontage, Entsorgung —, hat Betriebsausgaben. Nur zieht er sie nicht ab.
Das EStH 2025 formuliert es in Anhang 27a, Randnummer 21 klar: „Alle Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem (ggf. zukünftigen) Betrieb von nach § 3 Nummer 72 Satz 1 EStG begünstigten Photovoltaikanlagen stehen, sind nach Maßgabe des § 3c Absatz 1 EStG nicht abzugsfähig."
Das ist die konsequente Kehrseite: Wo keine Einnahme besteuert wird, wird auch keine Ausgabe berücksichtigt. Praktisch heißt das, dass die Kosten des Rückbaus bei einer begünstigten Dachanlage privat getragen werden. Wer damit rechnet, den Abbau steuerlich gegenrechnen zu können, plant falsch.
Für Anlagen oberhalb der Grenzen von § 3 Nummer 72 EStG gilt das nicht — dort sind Rückbaukosten Aufgabekosten und mindern den Aufgabegewinn.
Gewerbeabmeldung: was passiert, wenn du sie vergisst
Die Abmeldung beim Gewerbeamt ist der unspektakulärste der drei Schritte, aber § 14 Absatz 1 GewO enthält einen Satz, den man kennen sollte:
„Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen."
Die Behörde kann also selbst tätig werden — sie muss es aber nicht. Bis dahin bleibt das Gewerbe im Register, und daran hängen Folgemeldungen: IHK-Beiträge werden weiter veranlagt, weil die Kammerzugehörigkeit an der Gewerbeanzeige hängt.
Das Statistische Bundesamt beschreibt den Vorgang in seiner Gewerbeanzeigenstatistik so: „Eine Gewerbeabmeldung erfolgt vor allem bei Aufgabe eines Betriebs sowie bei dessen Übergabe (Verkauf, Verpachtung, Eintritt der Erbfolge)." Abmeldung und Übergabe stehen dort nebeneinander — genau die Unterscheidung, die auch steuerlich den Unterschied macht.
Ob für die Abmeldung eine Gebühr anfällt, richtet sich nach der Gebührensatzung der jeweiligen Kommune und ist bundesweit nicht einheitlich. Diesen Betrag kann dieser Ratgeber nicht seriös verallgemeinern.
Reihenfolge in der Praxis
Die drei Meldungen haben keine gesetzlich vorgeschriebene Reihenfolge, aber eine sinnvolle:
- Den Stichtag festlegen. Die Betriebsaufgabe hat ein Datum, und alle drei Meldungen beziehen sich darauf. Sinnvoll ist der Tag, an dem die Anlage tatsächlich vom Netz geht — nicht der Tag der Demontage, die Wochen später stattfinden kann.
- Netzbetreiber und Messstellenbetreiber informieren. Der Einspeisevertrag endet nicht von selbst, und der Zähler wird nicht von selbst ausgebaut.
- Marktstammdatenregister: endgültige Stilllegung melden. Frist 1 Monat ab Stichtag, § 5 Absatz 5 Satz 3 MaStRV.
- Gewerbeamt: abmelden nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 GewO, mit demselben Stichtag.
- Finanzamt: Betriebsaufgabe erklären. Bei einer nach § 3 Nummer 72 EStG begünstigten Anlage ist das eine Mitteilung ohne Gewinnermittlung; oberhalb der Grenzen gehört eine Aufgabebilanz dazu — und dort lohnt der Steuerberater.
- Das Ausbau- oder Abschaltprotokoll mit dem Stichtag.
- Der abgelesene Zählerstand am Stichtag, am besten als Foto.
- Der Entsorgungsnachweis für Module und Speicher.
- Die Bestätigung des Marktstammdatenregisters über die Stilllegung.
- Die Gewerbeabmeldung mit demselben Stichtag.
- Die alte Anschaffungsrechnung — sie beantwortet die Vorsteuerfrage.

Ihr persönlicher Solar-Berater –
kostenlos & unverbindlich
Schätzpreis im ~20-Min-Anruf · 3 verbindliche Angebote per Mail
- Kostenloses PV-Quiz (2 Min.)
- Bis zu 3 Festpreisangebote lokaler Fachbetriebe
- Kostenlos & unverbindlich
100 % kostenlos & unverbindlich · Nur geprüfte Partnerbetriebe
Was dieser Ratgeber offen lässt
Drei Punkte lassen sich hier nicht belastbar beantworten, und es ist ehrlicher, das zu sagen, als sie zu füllen:
Der gemeine Wert gebrauchter Module. Er hängt an Alter, Leistung, Zustand und Nachfrage. Es gibt Handelsplätze für gebrauchte Komponenten, aber keine amtliche Bewertungstabelle, auf die man sich gegenüber dem Finanzamt berufen könnte.
Die Gebühr der Gewerbeabmeldung. Kommunal geregelt, von gebührenfrei bis zu einem zweistelligen Betrag. Eine bundesweite Zahl gibt es nicht.
Das Entgelt für den Zählerausbau. Es steht im Preisblatt des jeweiligen Messstellenbetreibers, und die Preisblätter unterscheiden sich. Wer die Zahl braucht, findet sie beim eigenen Messstellenbetreiber, nicht in einem Ratgeber.
Häufige Fragen zur Betriebsaufgabe bei Photovoltaik
Muss ich die Anlage abbauen, um den Betrieb aufzugeben? +
Zahle ich Steuern, wenn ich meine 9,8-kWp-Anlage stilllege? +
Was ist der Unterschied zwischen vorläufiger und endgültiger Stilllegung? +
Wie lange habe ich Zeit für die Meldung im Marktstammdatenregister? +
Kann ich die Kosten für den Abbau von der Steuer absetzen? +
Muss ich Umsatzsteuer auf die entnommene Anlage zahlen? +
Bekomme ich den Freibetrag von 45.000 Euro automatisch? +
Was passiert, wenn ich die Gewerbeabmeldung vergesse? +
Was mache ich mit dem Speicher, wenn die Module verschwinden? +
Quellen
- § 16 EStG — Veräußerung des Betriebs, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4, abgerufen am 10.09.2026
- § 34 EStG — Außerordentliche Einkünfte, Absatz 1 und Absatz 3, abgerufen am 10.09.2026
- § 3 Nummer 72 EStG — Steuerfreie Einnahmen, abgerufen am 10.09.2026
- § 3 Absatz 1b UStG — Entnahme, abgerufen am 10.09.2026
- § 12 Absatz 3 UStG — Nullsteuersatz, abgerufen am 10.09.2026
- § 5 MaStRV — Registrierungspflichten und Fristen, Absatz 3 und Absatz 5, abgerufen am 10.09.2026
- § 14 GewO — Anzeigepflicht, Absatz 1, abgerufen am 10.09.2026
- EStH 2025, Anhang 27a — BMF-Schreiben vom 17.07.2023 zu § 3 Nummer 72 EStG, Randnummern 9 und 21, abgerufen am 10.09.2026
- Statistisches Bundesamt — Gewerbemeldungen und Insolvenzen, Definition der Gewerbeabmeldung, abgerufen am 10.09.2026
