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EU-Batterieverordnung und Heimspeicher: Wer die Alterungsdaten lesen darf

Artikel 14 der Verordnung (EU) 2023/1542 gibt dir seit dem 18. August 2024 ein Recht, das kaum jemand nutzt: Lesezugriff auf die Alterungsdaten im Batteriemanagementsystem deines Speichers — inklusive Zyklenzahl und Tiefentladungen.

⏱️ 11 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 09. September 2026

Im Sprachgebrauch ist der Hausspeicher ein Haushaltsgerät. Im europäischen Batterierecht ist er das Gegenteil: eine Industriebatterie. Das ist keine Wortklauberei. An dieser Einordnung hängt, welche Daten dir der Hersteller herausgeben muss, welche Unterlagen dem Gerät beiliegen und ab wann ein Batteriepass dazugehört.

Grundlage ist die Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien. Sie gilt nach Artikel 96 Absatz 2 seit dem 18. Februar 2024 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, ohne dass Deutschland sie erst umsetzen müsste. Alle Fundstellen in diesem Text stammen aus dem deutschen Volltext bei EUR-Lex, Abruf am 9. September 2026.

💡 Worum es hier nicht geht. Nicht um die Rückgabe eines ausgedienten Speichers, dazu Speicher entsorgen und zurückgeben. Nicht um Garantiezusagen der Hersteller, dazu Lebensdauer und Garantie beim Stromspeicher. Nicht um Brandschutz und Stellplatz, dazu Aufstellort für den Speicher. Und nicht um die Auswahl selbst, dazu Speicher im Vergleich.
Entscheidungsschema: Batterien bis 5 kg sind Geraetebatterien, ueber 5 kg Industriebatterien; ortsfeste Speicher mit mehr als 2 kWh tragen Batteriepass, CO2-Erklaerung, Haltbarkeitsunterlagen und Alterungsdaten.
Die beiden Schwellen der Verordnung sind das Gewicht von 5 kg und die Kapazitaet von 2 kWh — ein Hausspeicher liegt bei beiden darueber, ein kleiner Balkonspeicher nicht. · Foto: Eigene Grafik nach Artikel 1, 3, 10, 77 der Verordnung (EU) 2023/1542, Direktabruf 9. September 2026

Warum dein Speicher rechtlich eine Industriebatterie ist

Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung definiert das „ortsfeste Batterie-Energiespeichersystem" als eine Industriebatterie mit internem Speicher, die dafür ausgelegt ist, elektrische Energie aus dem Netz zu speichern und wieder abzugeben oder für Endnutzer bereitzustellen — und zwar ausdrücklich „unabhängig davon, wo oder von wem diese Batterie eingesetzt wird". Der Keller eines Einfamilienhauses ist damit kein Sonderfall.

Dass der Batteriespeicher dort vor allem den Eigenverbrauch anhebt und nicht ins Netz zurückspeist, ändert nichts: Die Definition erfasst beide Richtungen ausdrücklich.

Die Abgrenzung selbst läuft über das Gewicht. Nummer 10 nennt die Gerätebatterie: gekapselt, 5 kg oder weniger. Nummer 14 nennt die Industriebatterie: speziell für die industrielle Verwendung ausgelegt oder jede andere Batterie über 5 kg, die weder LV-, Elektrofahrzeug- noch Starterbatterie ist. Schau ins Datenblatt deines Speichers, dort steht das Gewicht. Ein wandhängendes Gerät mit mehreren Kilowattstunden liegt über dieser Grenze.

Fällt eine Batterie unter mehrere Kategorien, gilt nach Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 für die Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen die Kategorie mit den strengsten Anforderungen. Die zweite Schwelle, die immer wieder auftaucht, ist die Kapazität: mehr als 2 kWh. Sie entscheidet über den Batteriepass, über die Erklärung zum CO2-Fußabdruck und über die Haltbarkeitsunterlagen. Ein Balkonspeicher mit 2,0 kWh liegt darunter, ein Hausspeicher mit 10 kWh weit darüber.

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Das Leserecht auf die Alterungsdaten, das kaum jemand kennt

Das ist der Teil der Verordnung, der im Alltag am meisten wert ist. Artikel 14 Absatz 1 verlangt: Ab dem 18. August 2024 müssen im Batteriemanagementsystem ortsfester Speicher aktuelle Daten zu den Parametern stehen, die den Alterungszustand und die voraussichtliche Lebensdauer bestimmen — die Liste steht in Anhang VII.

Absatz 2 macht daraus ein Recht. Wer die Batterie rechtmäßig erworben hat — samt „in deren Namen handelnder Dritter", also auch dein Gutachter — bekommt „jederzeit ohne Diskriminierung Lesezugriff" auf diese Parameter. Die Verordnung nennt dafür drei Zwecke: die Batterie unabhängigen Aggregatoren oder Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen, auf Grundlage des Alterungszustands den Restwert oder die verbleibende Lebensdauer einzuschätzen, und die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Umnutzung zu erleichtern. Der zweite Zweck ist der, der beim Streit über eine schwächelnde Zelle zählt.

  • Kaufbeleg bereitlegen — das Leserecht knüpft am rechtmäßigen Erwerb an. Notiere Seriennummer und Kaufdatum, beides steht auf dem Typenschild und der Rechnung.
  • Zugang schriftlich verlangen — nenne im Anschreiben Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 und den Zweck aus Buchstabe b, die Einschätzung von Restwert und Restlebensdauer.
  • Herausgabeform offenlassen — die Vorschrift verlangt Lesezugriff über das Batteriemanagementsystem, nicht ein bestimmtes Dateiformat. Ein Auszug in der App genügt, wenn er die Parameter zeigt.
  • Antwort dokumentieren — fotografiere die Anzeige und speichere die Antwort. Wer den Zugang verweigert, muss das begründen.

Absatz 3 hat einen Nebeneffekt, den Käufer gebrauchter Speicher kennen sollten: Das Batteriemanagementsystem muss eine Funktion zum Zurücksetzen der Software enthalten, damit ein Wiederaufarbeiter eigene Software laden kann. Wird sie genutzt, haftet der ursprüngliche Erzeuger nicht mehr für Beeinträchtigungen der Sicherheit oder des Funktionierens, die daraus folgen. Der Nachteil liegt auf der Hand — ein umgeflashter Speicher verliert den Ansprechpartner für genau die Fehler, die danach auftreten.

Die zehn Werte, die im Batteriemanagementsystem stehen müssen

Anhang VII teilt die Parameter in zwei Gruppen. Teil A beschreibt den Zustand heute, Teil B die Vorgeschichte, aus der sich die Restlebensdauer ableiten lässt. Drei der fünf Werte in Teil A sind mit „ggf." versehen, gelten also nicht bedingungslos.

Teil A — AlterungszustandTeil B — voraussichtliche Lebensdauer
verbleibende KapazitätDatum der Erzeugung, gegebenenfalls der Inbetriebnahme
gegebenenfalls verbleibende LeistungskapazitätEnergiedurchsatz
gegebenenfalls Round-Trip-WirkungsgradKapazitätsdurchsatz
Entwicklung der SelbstentladungsgeschwindigkeitNachverfolgung schädlicher Ereignisse: Tiefentladungen, Zeit unter extremen Temperaturen, Laden bei extremen Temperaturen
gegebenenfalls ohmscher WiderstandAnzahl vollständig durchlaufener äquivalenter Lade- und Entladezyklen
Zwei Spalten mit je fuenf Parametern: links Alterungszustand mit verbleibender Kapazitaet, Leistungskapazitaet, Round-Trip-Wirkungsgrad, Selbstentladung und ohmschem Widerstand, rechts die Werte zur voraussichtlichen Lebensdauer.
Anhang VII ist die Liste, auf die sich das Leserecht aus Artikel 14 Absatz 2 bezieht — Teil B Nummer 4 haelt die Betriebsgeschichte fest. · Foto: Eigene Grafik nach Anhang VII der Verordnung (EU) 2023/1542, Direktabruf 9. September 2026
💡 So liest du die Liste richtig. „Gegebenenfalls" steht in Teil A dreimal — bei der Leistungskapazität, beim Round-Trip-Wirkungsgrad und beim ohmschen Widerstand. Diese drei Werte kannst du nicht bedingungslos verlangen. Die verbleibende Kapazität und die Entwicklung der Selbstentladung stehen ohne Einschränkung da, ebenso alle fünf Werte in Teil B.

Interessant ist Teil B Nummer 4. Die „Nachverfolgung schädlicher Ereignisse" ist die Betriebsgeschichte des Geräts: wie oft es tief entladen wurde, wie lange es zu warm oder zu kalt stand, wie oft in diesem Zustand geladen wurde. In der Praxis ist das die Angabe, über die zwei Seiten streiten, wenn ein Speicher früh nachlässt — und sie liegt seit dem 18. August 2024 nicht mehr nur beim Hersteller.

Was das im Streit um Kapazität und Garantie ändert

Garantiezusagen im Speichermarkt hängen an Zahlen, die der Hersteller selbst erhebt. Prüfe in deiner Garantieurkunde, an welchem Wert die Zusage hängt und wer ihn misst — meist ist es die verbleibende Kapazität nach einer bestimmten Zahl von Zyklen oder Jahren. Anhang VII verlangt mehr als diesen einen Wert: auch den Wirkungsgrad, die Selbstentladung und den Energiedurchsatz.

Damit verschiebt sich die Beweislage, ohne dass sich am Garantietext etwas ändert. Wer den Verlauf der Selbstentladung und die Zahl der Tiefentladungen lesen darf, kann der Behauptung „falsche Nutzung" etwas entgegensetzen. Wie ein Speicher überhaupt auffällig wird, steht in Speicher lädt nicht mehr voll; die Fristen und Ansprüche stehen in Lebensdauer und Garantie.

💡 Der Weg für den Gutachterfall. Artikel 14 Absatz 2 nennt Dritte, die in deinem Namen handeln, ausdrücklich. Beauftrage den Gutachter schriftlich und leg die Vollmacht dem Auskunftsverlangen bei — dann muss der Hersteller ihm denselben Lesezugriff geben wie dir.

Der Batteriepass ab dem 18. Februar 2027

Artikel 77 Absatz 1 ist datumsgenau: Ab dem 18. Februar 2027 muss jede in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Industriebatterie mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh über eine elektronische Akte verfügen — den Batteriepass. Erreichbar ist er nach Absatz 3 über den QR-Code, den Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe a ab demselben Tag für genau diese Batterien vorschreibt.

Zwei Regeln daraus betreffen den Gebrauchtmarkt. Nach Absatz 7 brauchen zur Wiederverwendung vorbereitete, umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien einen neuen Pass, der mit dem alten verknüpft ist; die Verantwortung dafür geht auf den über, der sie erneut in Verkehr bringt. Und nach Absatz 8 wird der Pass gelöscht, sobald die Batterie recycelt ist.

Was der Pass nicht leistet: Er knüpft am Inverkehrbringen oder an der Inbetriebnahme an. Für einen Speicher, der 2022 montiert wurde, entsteht kein Pass — und eine ausdrückliche Übergangsregel, die das nachholt, enthält Artikel 95 nicht. Dort steht nur, welche Vorschriften der aufgehobenen Richtlinie 2006/66/EG befristet weitergelten.

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Sicherheit: die elf Prüfpunkte hinter dem Datenblatt

Artikel 12 verlangt, dass ortsfeste Speichersysteme bei normalem Betrieb und bestimmungsgemäßer Verwendung sicher sind. Bis zum 18. August 2024 mussten die technischen Unterlagen nach Anhang VIII den Nachweis enthalten, dass das System in Bezug auf die Sicherheitsparameter des Anhangs V nach modernsten Prüfmethoden erfolgreich geprüft wurde — und zusätzlich eine Bewertung der Gefahren, die in Anhang V nicht vorkommen.

Sicherheitsparameter nach Anhang VWogegen geprüft wird
Wärmeschock und ZyklenAusdehnen und Zusammenziehen bei plötzlichem Temperaturwechsel
externer KurzschlussÜberstromschutz, Lichtbögen, Isolationswiderstand
ÜberladungElektrolytzersetzung, Lithium-Plating, thermisches Durchgehen
übermäßige EntladungPolaritätsumkehr, Dendritbildung, Kurzschluss
Überhitzung im BetriebVersagen der Temperaturregelung
WärmeausbreitungKaskade von Zelle zu Zelle, Gasfreisetzung
mechanische Schäden von außenBelastungen im praktischen Einsatz
interner KurzschlussFertigungsfehler, Verunreinigungen, Dendriten
Überhitzung und Unterkühlunghohe Temperatur, nach IEC 62619 85 °C
BrandprüfungExplosionsgefahr bei Feuereinwirkung
Emission von Gasentoxische Gase aus nichtwässrigen Elektrolyten
⚠️ Diese Unterlagen liegen dir nicht bei. Die technischen Unterlagen nach Anhang VIII sind für die Marktüberwachung und die notifizierten Stellen bestimmt, nicht für den Endkunden. Ein Verkäufer, der mit „geprüft nach der EU-Batterieverordnung" wirbt, sagt damit nichts, was über die gesetzliche Pflicht hinausgeht. Vorsicht bei Datenblättern, die einzelne Punkte aus Anhang V wie ein Gütesiegel herausgreifen — die elf Parameter gelten ohnehin für alle.

Haltbarkeit: eine Angabepflicht ohne Untergrenze

Hier laufen zwei Fristen auseinander, und das ist der eigentliche Befund dieses Ratgebers. Artikel 10 Absatz 1 verlangt seit dem 18. August 2024, dass wiederaufladbaren Industriebatterien über 2 kWh Unterlagen mit den Werten für elektrochemische Leistung und Haltbarkeit nach Anhang IV Teil A beiliegen. Die Werte müssen also auf dem Tisch liegen.

Wie gut sie sein müssen, steht dort nicht. Absatz 2 verschiebt die Mindestwerte auf den 18. August 2027 oder auf 18 Monate nach Inkrafttreten eines delegierten Rechtsakts — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Diesen Rechtsakt sollte die Kommission nach Absatz 5 bis zum 18. Februar 2026 erlassen. Zwischen der Angabepflicht und der Qualitätsuntergrenze liegen damit mindestens drei Jahre.

In der Praxis heißt das: Die Zahlen im Angebot sind seit zwei Jahren Pflicht, vergleichbar macht sie niemand für dich. Vergleiche die Werte zweier Angebote nur, wenn beide dieselbe Prüfnorm nennen — Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 verlangt vom Hersteller ausdrücklich, in den technischen Unterlagen zu erklären, nach welchen Spezifikationen, Normen und Bedingungen er gemessen, berechnet oder geschätzt hat. Ein typischer Fehler beim Angebotsvergleich ist, zwei Zyklenzahlen nebeneinanderzulegen, die unter verschiedenen Bedingungen entstanden sind. Wie man Angebote sonst gegeneinander stellt, steht in Speichergröße berechnen.

Die Termine im Überblick

Massstaebliche Zeitachse vom 17. August 2023 bis zum 18. August 2027 mit sieben Marken, darunter der 18. August 2024 fuer die Alterungsdaten und der 18. Februar 2027 fuer den Batteriepass.
Die Abstaende sind massstaeblich: Zwischen der Pflicht, die Daten zu fuehren, und dem Batteriepass liegen zweieinhalb Jahre. · Foto: Eigene Grafik nach Artikel 10, 13, 14, 77, 96 der Verordnung (EU) 2023/1542 und dem Batterierecht-Durchfuehrungsgesetz, Direktabruf 9. September 2026
DatumWas giltFundstelle
17. August 2023Verordnung in Kraft getretenUmweltbundesamt
18. Februar 2024Geltungsbeginn der VerordnungArtikel 96 Absatz 2
18. August 2024Alterungsdaten im Batteriemanagementsystem; Haltbarkeitsunterlagen; SicherheitsnachweisArtikel 14, 10, 12
18. August 2025Symbol „getrennte Sammlung"; Kapitel VIII (Sorgfaltspflichten)Artikel 13 Absatz 4, Artikel 96
7. Oktober 2025Batterierecht-Durchführungsgesetz in KraftBattDG, Artikel 11 des Gesetzes
18. Februar 2027Batteriepass und QR-Code für Industriebatterien über 2 kWhArtikel 77 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 6
18. August 2027Mindestwerte für Leistung und Haltbarkeit, frühestensArtikel 10 Absatz 2

Das Datum für die allgemeine Kennzeichnung nach Artikel 13 Absatz 1 fehlt in dieser Tabelle mit Absicht. Die Vorschrift nennt den 18. August 2026 oder 18 Monate nach Inkrafttreten eines Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Diesen Rechtsakt sollte die Kommission nach Absatz 10 bis zum 18. August 2025 erlassen. Ob und wann das geschehen ist, habe ich für diesen Ratgeber nicht per Direktabruf geprüft — deshalb steht hier kein Datum.

Das deutsche Gesetz dazu: BattDG seit dem 7. Oktober 2025

Die Verordnung gilt unmittelbar, braucht aber nationale Behörden, Register und Sanktionen. Das leistet das Batterierecht-Durchführungsgesetz. Sein Vollzitat nennt das Gesetz vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233), in Kraft seit dem 7. Oktober 2025; es ersetzt das Batteriegesetz von 2009.

Für Käufer ist Paragraf 4 der interessante Hebel. Absatz 1 erlaubt Herstellern das Bereitstellen von Batterien nur, wenn sie für die erweiterte Herstellerverantwortung ordnungsgemäß registriert sind. Absatz 3 zieht die Konsequenz: Ist der Hersteller nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen Händler seine Batterien nicht bereitstellen und Fulfilment-Dienstleister sie nicht lagern, verpacken oder versenden. Der Antrag läuft nach Paragraf 5 Absatz 2 über das elektronische Datenverarbeitungssystem der zuständigen Behörde.

Wer diese Behörde ist, sagt das Umweltbundesamt auf seiner Seite zu Batterien und Altbatterien (Abruf 9. September 2026): Es hat mit Beleihungsbescheid vom 7. Oktober 2025 die Aufgaben der zuständigen Behörde auf die stiftung elektro-altgeräte-register übertragen — dazu gehören die Registrierung der Hersteller und die Zulassung der Organisationen für Herstellerverantwortung. Die Anleitung der stiftung ear zur Batterieregistrierung beschreibt den Weg aus Herstellersicht. Dieselbe Seite des Umweltbundesamts datiert das Inkrafttreten der Verordnung auf den 17. August 2023 und den Beginn der abfallrechtlichen Regelungen auf den 18. August 2025.

1
  1. Marke und Hersteller notieren. Nicht den Solarteur — gemeint ist der, der den Speicher in Deutschland in Verkehr bringt. Der Name steht auf dem Typenschild und in der Konformitätserklärung.
  2. Registrierung ansprechen. Frag im Angebotsgespräch nach der Registrierung nach Paragraf 5 BattDG. Wer sie nicht nennen kann, verkauft nach Paragraf 4 Absatz 3 möglicherweise etwas, das er nicht bereitstellen darf.
  3. Unterlagen einfordern. Verlange die Werte zu Leistung und Haltbarkeit nach Artikel 10 Absatz 1 samt der genannten Prüfnorm — sie müssen der Batterie ohnehin beiliegen.
  4. Rückgabeweg klären. Nach Paragraf 6 Absatz 3 BattDG sind Industriealtbatterien ausschließlich über Händler nach Paragraf 18, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach Paragraf 20 oder ausgewählte Abfallbewirtschafter zu erfassen. Der Speicher gehört also nicht in die Sammelbox für Gerätebatterien im Supermarkt.

Was dieser Ratgeber offen lässt

⚠️ Vier Lücken, die ich nicht gefüllt habe. Erstens: Ob der delegierte Rechtsakt zu den Mindestwerten nach Artikel 10 Absatz 5 und der Durchführungsrechtsakt zur Kennzeichnung nach Artikel 13 Absatz 10 inzwischen erlassen sind, habe ich nicht geprüft — beide Termine verschieben sich dadurch. Zweitens: Anhang XIII, der den Inhalt des Batteriepasses festlegt, und Anhang IV mit den Haltbarkeitsparametern habe ich nicht im Einzelnen ausgewertet. Drittens: Ich habe keine Herstellerdokumentation gelesen, die eine Schnittstelle nach Artikel 14 Absatz 2 beschreibt — wie der Lesezugriff praktisch aussieht, ist offen. Viertens: Zur Rechtslage bei Speichern, die vor dem 18. Februar 2024 in Verkehr gebracht wurden, habe ich keine Entscheidung und keine Verwaltungsanweisung gefunden.

Dieser Text ist keine Rechtsberatung. Er gibt den Wortlaut der Verordnung und des BattDG wieder, wie er am 9. September 2026 über EUR-Lex und gesetze-im-internet.de abrufbar war. Für die verbindliche Beurteilung eines konkreten Geräts oder Vertrags ist eine rechtsberatende Person zuständig. Wie sich Datenschutz und Fernzugriff dazu verhalten, steht in Cybersicherheit beim Wechselrichter.

Häufige Fragen zur Batterieverordnung beim Heimspeicher

Gilt die Batterieverordnung auch für meinen privaten Hausspeicher? +
Ja. Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 stellt ausdrücklich klar, dass es nicht darauf ankommt, wo oder von wem die Batterie eingesetzt wird. Ein Speicher über 5 kg ist eine Industriebatterie, auch im Keller eines Einfamilienhauses.
Ab welcher Größe brauche ich einen Batteriepass? +
Der Batteriepass gilt nach Artikel 77 Absatz 1 für Industriebatterien mit mehr als 2 kWh Kapazität, und zwar für solche, die ab dem 18. Februar 2027 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Ein bereits montierter Speicher bekommt keinen.
Muss mir der Hersteller die Zyklenzahl meines Speichers nennen? +
Nach Artikel 14 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang VII Teil B Nummer 5 gehört die Anzahl vollständig durchlaufener äquivalenter Lade- und Entladezyklen zu den Parametern, auf die du Lesezugriff hast. Die Pflicht, diese Daten im Batteriemanagementsystem zu führen, gilt seit dem 18. August 2024.
Was ist der Unterschied zwischen Geräte- und Industriebatterie? +
Die Gerätebatterie ist gekapselt und wiegt 5 kg oder weniger (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 10). Die Industriebatterie ist für industrielle Verwendung ausgelegt oder wiegt mehr als 5 kg (Nummer 14). Die Unterscheidung entscheidet über Rücknahmeweg, Batteriepass und Haltbarkeitsunterlagen.
Darf ich den Speicher zum Wertstoffhof bringen? +
Paragraf 6 Absatz 3 BattDG lässt für Industriealtbatterien nur drei Wege zu: Händler nach Paragraf 18, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach Paragraf 20 und im Auswahlverfahren bestimmte Abfallbewirtschafter. Ob dein Wertstoffhof dazugehört, klärt der Entsorgungsträger. Mehr dazu in Speicher entsorgen.
Bringt mir die CE-Kennzeichnung eine Aussage über die Sicherheit? +
Sie bedeutet, dass der Hersteller die Konformität erklärt hat. Die eigentlichen Nachweise zu den elf Sicherheitsparametern des Anhangs V liegen in den technischen Unterlagen nach Anhang VIII, und die bekommst du als Käufer nicht zu sehen.
Was passiert mit dem Batteriepass, wenn der Speicher ein zweites Leben bekommt? +
Nach Artikel 77 Absatz 7 braucht eine zur Wiederverwendung vorbereitete, umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterie einen neuen Pass, der mit dem ursprünglichen verknüpft ist. Verantwortlich ist der Wirtschaftsakteur, der sie erneut in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
Gilt das alles auch für Speicher aus Nicht-EU-Ländern? +
Maßgeblich ist das Inverkehrbringen in der Union, nicht der Produktionsort. Das BattDG knüpft in Paragraf 4 an die Registrierung dessen an, der die Batterie hier bereitstellt. Beim Direktimport verschieben sich diese Pflichten auf den Einführer — dazu Module direkt importieren.

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