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PV im Bergbaugebiet 2026: Bergschaden und Anpassungspflicht

Ueber altem Bergbau gelten eigene Regeln. Das Bundesberggesetz laesst den Unternehmer verlangen, dass eine Anlage an Bodenbewegungen angepasst wird — und legt ihm die Mehrkosten auf. Nach einem Schaden kehrt § 120 BBergG die Beweislast um. Beides gilt auch bei eingestelltem Bergbau.

⏱️ 12 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 08. September 2026

Warum das Bergrecht bei Freiflächen-Photovoltaik überhaupt auftaucht

Über weiten Teilen des Ruhrgebiets, der Lausitz, des Saarlands und des Rheinischen Reviers steht Land zur Verfügung, das für Ackerbau wenig taugt und für Wohnbebauung selten in Frage kommt. Für Freiflächen-Photovoltaik klingt das nach dem Idealfall. Der Haken liegt nicht an der Oberfläche, sondern darunter: Das Bundesberggesetz verteilt dort Pflichten und Kosten anders als das übrige Baurecht.

Zwei Vorschriften sind es, die ein Vorhaben entweder absichern oder teuer machen. Vor dem Bau kann der Bergbauunternehmer verlangen, dass die Anlage an die zu erwartenden Bodenbewegungen angepasst wird. Nach einem Schaden kehrt das Gesetz die Beweislast um. Beides gilt auch dann, wenn der Bergbau längst eingestellt ist.

💡 Worum es hier nicht geht. Nicht um die Frage, ob eine Freifläche im Außenbereich zulässig ist — das steht in Freiflächenanlage genehmigen lassen. Nicht um die Flächenkategorien der Ausschreibung, dazu Besondere Solaranlagen nach § 37b EEG. Hier geht es allein um das Bergrecht.

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Baubeschränkungsgebiete nach § 107 BBergG

Die erste Frage lautet, ob überhaupt gebaut werden darf. § 107 Abs. 1 des Bundesberggesetzes erlaubt der Landesregierung, durch Rechtsverordnung Baubeschränkungsgebiete festzusetzen, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke „wegen der volkswirtschaftlichen Bedeutung der Bodenschätze für die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen und wegen der Notwendigkeit einer umfassenden Nutzung der Lagerstätte dem Wohle der Allgemeinheit dient".

Auffinden lässt sich ein solches Gebiet nicht durch eine Onlinesuche. Absatz 2 lässt zu, dass Karten und Pläne dadurch verkündet werden, „daß sie bei einer Amtsstelle zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt werden". Prüfe deshalb beim zuständigen Bergamt, nicht im Bauamt — die Unterlagen liegen dort, nicht in der Bauakte.

Für die Vorwarnzeit gibt es eine feste Zahl: Nach Absatz 3 ist das vorgesehene Gebiet vorher im amtlichen Veröffentlichungsblatt bekanntzumachen, und die Rechtsverordnung „darf erst drei Monate nach der Bekanntgabe erlassen werden". Diese 3 Monate sind die einzige Frist, die die Vorschrift nennt. Umgekehrt gilt nach Absatz 4: Sind die Voraussetzungen entfallen, ist das Gebiet aufzuheben oder zu beschränken.

Die Anpassungspflicht des Bauherrn: § 110 BBergG

Außerhalb von Baubeschränkungsgebieten ist der Bau möglich — aber nicht ohne Weiteres so, wie geplant. § 110 Abs. 1 BBergG greift, soweit durch Gewinnungsbetriebe, „für die zumindest ein Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 vorliegt", Beeinträchtigungen der Oberfläche zu besorgen sind. Dann hat der Bauherr bei Errichtung, Erweiterung oder wesentlicher Veränderung einer baulichen Anlage „auf Grund eines entsprechenden Verlangens des Unternehmers" den zu erwartenden bergbaulichen Einwirkungen Rechnung zu tragen.

Zwei Details entscheiden über die Wirtschaftlichkeit. Erstens die Kostenverteilung in Absatz 3: Unerhebliche Nachteile und Aufwendungen trägt der Bauherr, alles darüber hinaus „hat der Unternehmer zu ersetzen". Zweitens Absatz 4: Auf Verlangen des Bauherrn ist bei Baubeginn „ein angemessener Vorschuß in Geld" zu leisten — der Bauherr muss also nicht in Vorleistung gehen und hinterher klagen.

Der wichtigste Satz für aufgegebene Reviere steht in Absatz 2. Unternehmer im Sinne der Vorschrift ist auch derjenige, der die Gewinnung „bis zu ihrer Einstellung betrieben hat", wenn die Anpassung mit Rücksicht auf eine bereits eingestellte Gewinnung zu besorgen ist. Ein stillgelegtes Bergwerk entlässt seinen Betreiber also nicht aus dieser Rolle. In der Praxis ist das die Frage, die am häufigsten falsch beantwortet wird: „Hier wird doch längst nichts mehr abgebaut" ist im Sinne des § 110 Abs. 2 keine Auskunft, sondern eine Vermutung.

Eine Grenze zieht Absatz 5: Die Anpassungspflicht gilt nicht, wenn die Nachteile oder Aufwendungen „in einem unangemessenen Verhältnis zu der durch die Anpassung eintretenden Verminderung des Bergschadensrisikos stehen würden". Und Absatz 6 erklärt, woher der Unternehmer überhaupt von einem Vorhaben erfährt: Die Behörden erteilen ihm für das von ihm bezeichnete Gebiet Auskunft über alle Anträge auf eine baurechtliche Genehmigung.

⚠️ Das Verlangen kommt vom Unternehmer, nicht von der Behörde. § 110 Abs. 1 knüpft die Pflicht ausdrücklich an ein Verlangen des Bergbauunternehmers. Wer nur die Bauaufsicht fragt, bekommt darauf keine Antwort — und erfährt von der Anpassung erst, wenn der Unternehmer über die Auskunft nach Absatz 6 vom Bauantrag erfährt.

Wenn Anpassung nicht reicht: Sicherungsmaßnahmen nach § 111

§ 111 Abs. 1 BBergG setzt eine Stufe darüber an: Reicht der vorbeugende Schutz nach § 110 nicht aus, sind zusätzliche bauliche Vorkehrungen zu errichten. Sie „richten sich nach Art und Umfang der zu erwartenden Bodenverformungen und nach Bauart, Größe, Form und Bergschadensempfindlichkeit der baulichen Anlage".

Die Kostenregel ist hier klarer als bei § 110. Absatz 2 Satz 1 lautet schlicht: „Die Aufwendungen für Sicherungsmaßnahmen hat der Unternehmer zu tragen." Nur wenn der Bauherr seine Pflicht aus § 110 Abs. 1 verletzt hat, trägt er den darauf beruhenden Teil.

Für eine Freiflächenanlage ist die Formulierung „Bergschadensempfindlichkeit" der eigentliche Ansatzpunkt. Eine aufgeständerte Modulreihe auf Rammpfosten verhält sich bei Zerrungen anders als ein Gebäude auf einer durchgehenden Bodenplatte — und die Wechselrichterstation, das Trafohäuschen und die Kabelwege sind wieder etwas anderes. Wann der Netzbetreiber den Anschluss herstellen muss und welche Fristen dabei laufen, steht im Ratgeber Netzanschluss: Fristen und Pflichten.

Was ein Bergschaden ist — und was nicht

§ 114 Abs. 1 BBergG definiert: Wird durch einen Bergbaubetrieb „ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt (Bergschaden), so ist für den daraus entstehenden Schaden nach den §§ 115 bis 120 Ersatz zu leisten."

Absatz 2 nimmt vier Fälle ausdrücklich aus. Kein Bergschaden ist ein Schaden an im Bergbaubetrieb beschäftigten Personen oder verwendeten Sachen (Nr. 1), ein Schaden an einem anderen Bergbaubetrieb (Nr. 2), ein Schaden durch Einwirkungen, „die nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht verboten werden können" (Nr. 3), und ein Nachteil „durch Planungsentscheidungen ..., die mit Rücksicht auf die Lagerstätte oder den Bergbaubetrieb getroffen werden" (Nr. 4).

Nummer 4 ist für Projektierer der unangenehme Punkt: Wird ein Vorhaben durch eine Planungsentscheidung verhindert, die auf die Lagerstätte Rücksicht nimmt, ist das kein Bergschaden — und damit kein Fall der §§ 115 ff.

FallBergschaden im Sinne des § 114?Fundstelle
Modultisch verzogen durch Senkung der Oberflächeja, wenn eine Sache beschädigt wurde§ 114 Abs. 1 BBergG
Schaden an im Bergbaubetrieb verwendeten Sachennein§ 114 Abs. 2 Nr. 1 BBergG
Schaden an einem anderen Bergbaubetriebnein§ 114 Abs. 2 Nr. 2 BBergG
Einwirkung, die nach § 906 BGB nicht verboten werden kannnein§ 114 Abs. 2 Nr. 3 BBergG
Vorhaben scheitert an einer Planungsentscheidung zugunsten der Lagerstättenein§ 114 Abs. 2 Nr. 4 BBergG

Die Bergschadensvermutung: § 120 BBergG

Die für Betreiber wichtigste Vorschrift kehrt die Beweislast um. Nach § 120 Abs. 1 BBergG wird vermutet, dass ein Schaden vom Bergbau verursacht wurde, wenn er „im Einwirkungsbereich der untertägigen Aufsuchung oder Gewinnung eines Bergbaubetriebes ... durch Senkungen, Hebungen, Pressungen oder Zerrungen der Oberfläche oder durch Erdrisse oder durch Erschütterungen" entsteht und „seiner Art nach ein Bergschaden sein kann".

Die Vermutung ist nicht unbedingt. Sie entfällt, wenn der Schaden „durch einen offensichtlichen Baumangel oder eine baurechtswidrige Nutzung verursacht sein kann" (Nummer 1) oder wenn die Bodenbewegungen „durch natürlich bedingte geologische oder hydrologische Gegebenheiten oder Veränderungen des Baugrundes" oder durch einen Dritten verursacht sein können (Nummer 2). Es genügt jeweils, dass es so sein kann.

In der Praxis heißt das: Die Vermutung schützt nur, wer sauber gebaut und dokumentiert hat. Ein offensichtlicher Baumangel reicht aus, um sie zu Fall zu bringen — nicht der Nachweis, dass er den Schaden verursacht hat.

Was die Vermutung vom Betreiber verlangt

§ 120 Abs. 2 BBergG knüpft an die Berufung auf die Vermutung eine Pflicht: Wer sich wegen eines Schadens an einer baulichen Anlage darauf beruft, „hat dem Ersatzpflichtigen auf Verlangen Einsicht in die Baugenehmigung und die dazugehörigen Unterlagen für diese bauliche Anlage sowie bei Anlagen, für die wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben sind, auch Einsicht in die Prüfunterlagen zu gewähren oder zu ermöglichen."

Für eine Photovoltaikanlage heißt das konkret: Baugenehmigung, Statiknachweis, Prüfprotokolle. Notiere von Anfang an, was wann geprüft wurde, und lege die Unterlagen vollständig ab. Vergleiche das Ausgeführte mit dem Genehmigten, bevor der Schaden eintritt — nach dem Schaden ist die Lücke im Ordner das Argument der Gegenseite.

Was vor Baubeginn im Bergbaugebiet geklärt sein sollte
  • Liegt die Fläche in einem Baubeschränkungsgebiet nach § 107 BBergG? Das weiß das Bergamt, nicht das Bauamt.
  • Gibt es einen Gewinnungsbetrieb mit Rahmenbetriebsplan, dessen Einwirkungsbereich die Fläche erfasst — auch einen eingestellten (§ 110 Abs. 2)?
  • Liegt ein Verlangen des Unternehmers nach § 110 Abs. 1 vor, und ist der Vorschuss nach Absatz 4 verlangt worden?
  • Sind Statik und Gründung auf die zu erwartenden Bodenverformungen ausgelegt (§ 111 Abs. 1)?
  • Ist die Dokumentation so abgelegt, dass die Einsicht nach § 120 Abs. 2 jederzeit möglich ist?

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Verkehrsanlagen als Vergleichsmaßstab

§ 124 BBergG regelt das Verhältnis von Bergbau und öffentlichen Verkehrsanlagen und zeigt, wie das Gesetz eine echte Kollision auflöst. Absatz 1 verlangt „gegenseitige Rücksichtnahme" und verweist im Übrigen auf die §§ 110 bis 112. Absatz 3 entscheidet den harten Fall: Ist der gleichzeitige Betrieb ohne wesentliche Beeinträchtigung ausgeschlossen, geht die öffentliche Verkehrsanlage der Gewinnung vor — „es sei denn, daß das öffentliche Interesse an der Gewinnung der Bodenschätze überwiegt".

Eine vergleichbare Vorrangregel für Energieanlagen kennt das Bundesberggesetz nicht. Der Nachteil für ein PV-Vorhaben ist damit benannt: Es steht in dieser Abwägung nicht auf der bevorzugten Seite, sondern auf der des normalen Bauherrn.

Tagebaufolgeflächen und das EEG

Die Vergütungsseite kennt Bergbauflächen in zwei Formen. Eine ehemalige Abbaufläche kann Konversionsfläche aus wirtschaftlicher Nutzung sein; ein gefluteter Tagebau ist regelmäßig ein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer und fällt damit unter die besonderen Solaranlagen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. f EEG.

Die Zahlen dazu: Der Referenzwert des § 48 Abs. 1 Satz 1 EEG liegt bei 7 Cent pro Kilowattstunde, der allgemeine Höchstwert des ersten Segments nach § 37b Abs. 1 EEG bei höchstens 5,9 Cent pro Kilowattstunde und der Höchstwert des Untersegments für besondere Solaranlagen nach Absatz 2 im Jahr 2024 bei 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Gezahlt wird nach § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG für 20 Jahre.

Auf dem Wasser zieht allerdings das Wasserrecht die Grenze: Nach § 36 Abs. 3 WHG darf die Anlage auf einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer höchstens 15 Prozent der Gewässerfläche bedecken und muss mindestens 40 Meter Abstand zum Ufer halten. Ein Tagebaurestsee ist damit förderfähig, aber nicht frei bebaubar.

💡 Zwei Rechtsordnungen, dieselbe Fläche. Eine ehemalige Abbaufläche kann zugleich unter das Bergrecht und unter eine andere Sonderordnung fallen. Wie sich das bei militärischer Vorgeschichte auswirkt, zeigt PV auf Konversionsflächen — dort ist es das Schutzbereichgesetz, hier das Bundesberggesetz. Die Prüfmethode ist dieselbe: erst die Sonderordnung, dann das Baurecht.

Was wir nicht belegen konnten

Vier Punkte bleiben offen; wir benennen sie, statt sie zu füllen.

Erstens die tatsächlichen Baubeschränkungsgebiete. Sie entstehen durch Landesrechtsverordnung; welche derzeit gelten, haben wir nicht erhoben und nennen deshalb keine.

Zweitens die Einwirkungsbereiche. Ob eine konkrete Fläche im Einwirkungsbereich eines Bergbaubetriebs liegt, folgt aus Betriebsplänen und Rissunterlagen, die nicht frei abrufbar sind. Ohne diese Unterlagen lässt sich § 120 nicht anwenden.

Drittens die Rechtsprechung. Wir haben kein Urteil gelesen, das § 120 BBergG auf eine Freiflächen-Solaranlage anwendet. Der Wortlaut spricht von „baulichen Anlagen"; wie er hier ausgelegt wird, sagt er nicht.

Viertens die Höhe des Ersatzes. Die §§ 115 bis 119 BBergG, die Umfang und Bemessung regeln, haben wir nicht gelesen. Deshalb nennt dieser Text keine Beträge und keine Haftungshöchstgrenzen.

Die Reihenfolge für ein Vorhaben über Bergbau

1 In fünf Schritten zur belastbaren Einordnung
  1. Bergamt vor Bauamt. Baubeschränkungsgebiet nach § 107 und Einwirkungsbereich sind dort dokumentiert, nicht in der Bauakte.
  2. Unternehmer identifizieren. Nach § 110 Abs. 2 kann das auch der frühere Betreiber einer eingestellten Gewinnung sein.
  3. Anpassung klären, bevor die Statik steht. Das Verlangen nach § 110 Abs. 1 verändert die Gründung — nachträglich ist das teuer.
  4. Vorschuss verlangen. § 110 Abs. 4 gibt einen Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss in Geld bei Baubeginn.
  5. Dokumentation aufbauen. Baugenehmigung, Statik und Prüfprotokolle sind nach § 120 Abs. 2 vorzulegen, wenn du dich später auf die Vermutung berufen willst.
FrageWer entscheidet oder trägtFundstelle
Darf hier gebaut werden?Landesregierung per Rechtsverordnung, Vorlauf 3 Monate§ 107 Abs. 1 und 3 BBergG
Muss die Anlage angepasst werden?auf Verlangen des Unternehmers§ 110 Abs. 1 BBergG
Wer trägt die Anpassungskosten?Bauherr nur den unerheblichen Teil, den Rest der Unternehmer§ 110 Abs. 3 BBergG
Wer trägt Sicherungsmaßnahmen?der Unternehmer§ 111 Abs. 2 BBergG
Wer beweist die Ursache eines Schadens?Vermutung zulasten des Bergbaus, mit zwei Ausnahmen§ 120 Abs. 1 BBergG
💡 Der Vorschuss ist der unterschätzte Hebel. § 110 Abs. 4 verpflichtet den Unternehmer, bei Baubeginn einen angemessenen Vorschuss in Geld zu leisten — auf Verlangen des Bauherrn. Wer nicht verlangt, bekommt nichts und finanziert die Mehrkosten der Anpassung bis zur Abrechnung selbst.
⚠️ Stand und Grenzen dieses Textes. Wiedergegeben ist der Wortlaut der genannten Vorschriften, wie er am 8. September 2026 unter gesetze-im-internet.de abrufbar war. Ob eine konkrete Fläche in einem Baubeschränkungsgebiet oder im Einwirkungsbereich eines Bergbaubetriebs liegt, entscheidet die zuständige Bergbehörde anhand von Unterlagen, die wir nicht einsehen konnten.

Häufige Fragen

Gilt das Bergrecht auch, wenn der Bergbau längst stillgelegt ist? +
Ja. § 110 Abs. 2 BBergG bestimmt ausdrücklich, dass Unternehmer auch derjenige ist, der die Gewinnung „bis zu ihrer Einstellung betrieben hat", wenn die Anpassung mit Rücksicht auf eine bereits eingestellte Gewinnung zu besorgen ist. Die Bergschadensvermutung des § 120 knüpft ebenfalls an den Einwirkungsbereich an, nicht an einen laufenden Betrieb.
Wer zahlt, wenn die Anlage wegen des Bergbaus anders gebaut werden muss? +
Nach § 110 Abs. 3 BBergG trägt der Bauherr nur unerhebliche Nachteile und Aufwendungen; was darüber hinausgeht, hat der Unternehmer zu ersetzen. Für Sicherungsmaßnahmen nach § 111 ist die Regel noch klarer: Absatz 2 Satz 1 legt die Aufwendungen dem Unternehmer auf.
Bekomme ich das Geld erst hinterher? +
Nicht zwingend. § 110 Abs. 4 BBergG gibt dem Bauherrn einen Anspruch darauf, dass der Unternehmer „bei Baubeginn einen angemessenen Vorschuß in Geld" leistet — allerdings nur auf Verlangen. Ohne Verlangen entsteht kein Vorschuss.
Was bedeutet die Bergschadensvermutung praktisch? +
Entsteht im Einwirkungsbereich durch Senkungen, Hebungen, Pressungen, Zerrungen, Erdrisse oder Erschütterungen ein Schaden, der seiner Art nach ein Bergschaden sein kann, wird die Verursachung durch den Bergbau vermutet (§ 120 Abs. 1 BBergG). Sie entfällt aber schon dann, wenn ein offensichtlicher Baumangel, eine baurechtswidrige Nutzung, natürliche geologische oder hydrologische Ursachen oder ein Dritter den Schaden verursacht haben können.
Welche Unterlagen muss ich dafür vorhalten? +
§ 120 Abs. 2 BBergG verlangt, dem Ersatzpflichtigen auf Verlangen Einsicht in die Baugenehmigung und die dazugehörigen Unterlagen zu gewähren, bei prüfpflichtigen Anlagen auch in die Prüfunterlagen. Wer sich auf die Vermutung berufen will, braucht diese Unterlagen vollständig.
Ist ein verhindertes Projekt ein Bergschaden? +
Nein. § 114 Abs. 2 Nr. 4 BBergG nimmt Nachteile ausdrücklich aus, die „durch Planungsentscheidungen entstehen, die mit Rücksicht auf die Lagerstätte oder den Bergbaubetrieb getroffen werden". Ersatz nach den §§ 115 ff. gibt es dafür nicht.
Wie finde ich heraus, ob ein Baubeschränkungsgebiet besteht? +
Über die zuständige Bergbehörde. § 107 Abs. 2 BBergG lässt zu, dass Karten und Pläne dadurch verkündet werden, dass sie bei einer Amtsstelle zur Einsicht niedergelegt werden. Ein bundesweites Onlineverzeichnis haben wir nicht gefunden und nennen deshalb keines.
Kann ich auf einem gefluteten Tagebau bauen? +
Rechtlich möglich, aber begrenzt. Ein Tagebaurestsee ist in der Regel ein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer und fällt damit unter § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. f EEG. § 36 Abs. 3 WHG begrenzt die Anlage jedoch auf höchstens 15 Prozent der Gewässerfläche und verlangt mindestens 40 Meter Abstand zum Ufer.
Lohnt sich eine Anlage im Bergbaugebiet überhaupt? +
Das hängt an den Mehrkosten der Gründung, nicht an der Vergütung. Die Werte sind dieselben wie überall: 7 Cent pro Kilowattstunde als Referenz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 EEG, höchstens 5,9 Cent pro Kilowattstunde als Höchstwert des ersten Segments nach § 37b Abs. 1 EEG, 20 Jahre Zahlungsdauer nach § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG. Einen bergbaubedingten Aufschlag kennt das EEG nicht. Womit bei den Investitionskosten zu rechnen ist, ordnet Was eine Photovoltaikanlage kostet ein.

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