PV im Bergbaugebiet 2026: Bergschaden und Anpassungspflicht
Ueber altem Bergbau gelten eigene Regeln. Das Bundesberggesetz laesst den Unternehmer verlangen, dass eine Anlage an Bodenbewegungen angepasst wird — und legt ihm die Mehrkosten auf. Nach einem Schaden kehrt § 120 BBergG die Beweislast um. Beides gilt auch bei eingestelltem Bergbau.
Warum das Bergrecht bei Freiflächen-Photovoltaik überhaupt auftaucht
Über weiten Teilen des Ruhrgebiets, der Lausitz, des Saarlands und des Rheinischen Reviers steht Land zur Verfügung, das für Ackerbau wenig taugt und für Wohnbebauung selten in Frage kommt. Für Freiflächen-Photovoltaik klingt das nach dem Idealfall. Der Haken liegt nicht an der Oberfläche, sondern darunter: Das Bundesberggesetz verteilt dort Pflichten und Kosten anders als das übrige Baurecht.
Zwei Vorschriften sind es, die ein Vorhaben entweder absichern oder teuer machen. Vor dem Bau kann der Bergbauunternehmer verlangen, dass die Anlage an die zu erwartenden Bodenbewegungen angepasst wird. Nach einem Schaden kehrt das Gesetz die Beweislast um. Beides gilt auch dann, wenn der Bergbau längst eingestellt ist.
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Baubeschränkungsgebiete nach § 107 BBergG
Die erste Frage lautet, ob überhaupt gebaut werden darf. § 107 Abs. 1 des Bundesberggesetzes erlaubt der Landesregierung, durch Rechtsverordnung Baubeschränkungsgebiete festzusetzen, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke „wegen der volkswirtschaftlichen Bedeutung der Bodenschätze für die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen und wegen der Notwendigkeit einer umfassenden Nutzung der Lagerstätte dem Wohle der Allgemeinheit dient".
Auffinden lässt sich ein solches Gebiet nicht durch eine Onlinesuche. Absatz 2 lässt zu, dass Karten und Pläne dadurch verkündet werden, „daß sie bei einer Amtsstelle zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt werden". Prüfe deshalb beim zuständigen Bergamt, nicht im Bauamt — die Unterlagen liegen dort, nicht in der Bauakte.
Für die Vorwarnzeit gibt es eine feste Zahl: Nach Absatz 3 ist das vorgesehene Gebiet vorher im amtlichen Veröffentlichungsblatt bekanntzumachen, und die Rechtsverordnung „darf erst drei Monate nach der Bekanntgabe erlassen werden". Diese 3 Monate sind die einzige Frist, die die Vorschrift nennt. Umgekehrt gilt nach Absatz 4: Sind die Voraussetzungen entfallen, ist das Gebiet aufzuheben oder zu beschränken.
Die Anpassungspflicht des Bauherrn: § 110 BBergG
Außerhalb von Baubeschränkungsgebieten ist der Bau möglich — aber nicht ohne Weiteres so, wie geplant. § 110 Abs. 1 BBergG greift, soweit durch Gewinnungsbetriebe, „für die zumindest ein Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 vorliegt", Beeinträchtigungen der Oberfläche zu besorgen sind. Dann hat der Bauherr bei Errichtung, Erweiterung oder wesentlicher Veränderung einer baulichen Anlage „auf Grund eines entsprechenden Verlangens des Unternehmers" den zu erwartenden bergbaulichen Einwirkungen Rechnung zu tragen.
Zwei Details entscheiden über die Wirtschaftlichkeit. Erstens die Kostenverteilung in Absatz 3: Unerhebliche Nachteile und Aufwendungen trägt der Bauherr, alles darüber hinaus „hat der Unternehmer zu ersetzen". Zweitens Absatz 4: Auf Verlangen des Bauherrn ist bei Baubeginn „ein angemessener Vorschuß in Geld" zu leisten — der Bauherr muss also nicht in Vorleistung gehen und hinterher klagen.
Der wichtigste Satz für aufgegebene Reviere steht in Absatz 2. Unternehmer im Sinne der Vorschrift ist auch derjenige, der die Gewinnung „bis zu ihrer Einstellung betrieben hat", wenn die Anpassung mit Rücksicht auf eine bereits eingestellte Gewinnung zu besorgen ist. Ein stillgelegtes Bergwerk entlässt seinen Betreiber also nicht aus dieser Rolle. In der Praxis ist das die Frage, die am häufigsten falsch beantwortet wird: „Hier wird doch längst nichts mehr abgebaut" ist im Sinne des § 110 Abs. 2 keine Auskunft, sondern eine Vermutung.
Eine Grenze zieht Absatz 5: Die Anpassungspflicht gilt nicht, wenn die Nachteile oder Aufwendungen „in einem unangemessenen Verhältnis zu der durch die Anpassung eintretenden Verminderung des Bergschadensrisikos stehen würden". Und Absatz 6 erklärt, woher der Unternehmer überhaupt von einem Vorhaben erfährt: Die Behörden erteilen ihm für das von ihm bezeichnete Gebiet Auskunft über alle Anträge auf eine baurechtliche Genehmigung.
Wenn Anpassung nicht reicht: Sicherungsmaßnahmen nach § 111
§ 111 Abs. 1 BBergG setzt eine Stufe darüber an: Reicht der vorbeugende Schutz nach § 110 nicht aus, sind zusätzliche bauliche Vorkehrungen zu errichten. Sie „richten sich nach Art und Umfang der zu erwartenden Bodenverformungen und nach Bauart, Größe, Form und Bergschadensempfindlichkeit der baulichen Anlage".
Die Kostenregel ist hier klarer als bei § 110. Absatz 2 Satz 1 lautet schlicht: „Die Aufwendungen für Sicherungsmaßnahmen hat der Unternehmer zu tragen." Nur wenn der Bauherr seine Pflicht aus § 110 Abs. 1 verletzt hat, trägt er den darauf beruhenden Teil.
Für eine Freiflächenanlage ist die Formulierung „Bergschadensempfindlichkeit" der eigentliche Ansatzpunkt. Eine aufgeständerte Modulreihe auf Rammpfosten verhält sich bei Zerrungen anders als ein Gebäude auf einer durchgehenden Bodenplatte — und die Wechselrichterstation, das Trafohäuschen und die Kabelwege sind wieder etwas anderes. Wann der Netzbetreiber den Anschluss herstellen muss und welche Fristen dabei laufen, steht im Ratgeber Netzanschluss: Fristen und Pflichten.
Was ein Bergschaden ist — und was nicht
§ 114 Abs. 1 BBergG definiert: Wird durch einen Bergbaubetrieb „ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt (Bergschaden), so ist für den daraus entstehenden Schaden nach den §§ 115 bis 120 Ersatz zu leisten."
Absatz 2 nimmt vier Fälle ausdrücklich aus. Kein Bergschaden ist ein Schaden an im Bergbaubetrieb beschäftigten Personen oder verwendeten Sachen (Nr. 1), ein Schaden an einem anderen Bergbaubetrieb (Nr. 2), ein Schaden durch Einwirkungen, „die nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht verboten werden können" (Nr. 3), und ein Nachteil „durch Planungsentscheidungen ..., die mit Rücksicht auf die Lagerstätte oder den Bergbaubetrieb getroffen werden" (Nr. 4).
Nummer 4 ist für Projektierer der unangenehme Punkt: Wird ein Vorhaben durch eine Planungsentscheidung verhindert, die auf die Lagerstätte Rücksicht nimmt, ist das kein Bergschaden — und damit kein Fall der §§ 115 ff.
| Fall | Bergschaden im Sinne des § 114? | Fundstelle |
|---|---|---|
| Modultisch verzogen durch Senkung der Oberfläche | ja, wenn eine Sache beschädigt wurde | § 114 Abs. 1 BBergG |
| Schaden an im Bergbaubetrieb verwendeten Sachen | nein | § 114 Abs. 2 Nr. 1 BBergG |
| Schaden an einem anderen Bergbaubetrieb | nein | § 114 Abs. 2 Nr. 2 BBergG |
| Einwirkung, die nach § 906 BGB nicht verboten werden kann | nein | § 114 Abs. 2 Nr. 3 BBergG |
| Vorhaben scheitert an einer Planungsentscheidung zugunsten der Lagerstätte | nein | § 114 Abs. 2 Nr. 4 BBergG |
Die Bergschadensvermutung: § 120 BBergG
Die für Betreiber wichtigste Vorschrift kehrt die Beweislast um. Nach § 120 Abs. 1 BBergG wird vermutet, dass ein Schaden vom Bergbau verursacht wurde, wenn er „im Einwirkungsbereich der untertägigen Aufsuchung oder Gewinnung eines Bergbaubetriebes ... durch Senkungen, Hebungen, Pressungen oder Zerrungen der Oberfläche oder durch Erdrisse oder durch Erschütterungen" entsteht und „seiner Art nach ein Bergschaden sein kann".
Die Vermutung ist nicht unbedingt. Sie entfällt, wenn der Schaden „durch einen offensichtlichen Baumangel oder eine baurechtswidrige Nutzung verursacht sein kann" (Nummer 1) oder wenn die Bodenbewegungen „durch natürlich bedingte geologische oder hydrologische Gegebenheiten oder Veränderungen des Baugrundes" oder durch einen Dritten verursacht sein können (Nummer 2). Es genügt jeweils, dass es so sein kann.
In der Praxis heißt das: Die Vermutung schützt nur, wer sauber gebaut und dokumentiert hat. Ein offensichtlicher Baumangel reicht aus, um sie zu Fall zu bringen — nicht der Nachweis, dass er den Schaden verursacht hat.
Was die Vermutung vom Betreiber verlangt
§ 120 Abs. 2 BBergG knüpft an die Berufung auf die Vermutung eine Pflicht: Wer sich wegen eines Schadens an einer baulichen Anlage darauf beruft, „hat dem Ersatzpflichtigen auf Verlangen Einsicht in die Baugenehmigung und die dazugehörigen Unterlagen für diese bauliche Anlage sowie bei Anlagen, für die wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben sind, auch Einsicht in die Prüfunterlagen zu gewähren oder zu ermöglichen."
Für eine Photovoltaikanlage heißt das konkret: Baugenehmigung, Statiknachweis, Prüfprotokolle. Notiere von Anfang an, was wann geprüft wurde, und lege die Unterlagen vollständig ab. Vergleiche das Ausgeführte mit dem Genehmigten, bevor der Schaden eintritt — nach dem Schaden ist die Lücke im Ordner das Argument der Gegenseite.
- Liegt die Fläche in einem Baubeschränkungsgebiet nach § 107 BBergG? Das weiß das Bergamt, nicht das Bauamt.
- Gibt es einen Gewinnungsbetrieb mit Rahmenbetriebsplan, dessen Einwirkungsbereich die Fläche erfasst — auch einen eingestellten (§ 110 Abs. 2)?
- Liegt ein Verlangen des Unternehmers nach § 110 Abs. 1 vor, und ist der Vorschuss nach Absatz 4 verlangt worden?
- Sind Statik und Gründung auf die zu erwartenden Bodenverformungen ausgelegt (§ 111 Abs. 1)?
- Ist die Dokumentation so abgelegt, dass die Einsicht nach § 120 Abs. 2 jederzeit möglich ist?
Verkehrsanlagen als Vergleichsmaßstab
§ 124 BBergG regelt das Verhältnis von Bergbau und öffentlichen Verkehrsanlagen und zeigt, wie das Gesetz eine echte Kollision auflöst. Absatz 1 verlangt „gegenseitige Rücksichtnahme" und verweist im Übrigen auf die §§ 110 bis 112. Absatz 3 entscheidet den harten Fall: Ist der gleichzeitige Betrieb ohne wesentliche Beeinträchtigung ausgeschlossen, geht die öffentliche Verkehrsanlage der Gewinnung vor — „es sei denn, daß das öffentliche Interesse an der Gewinnung der Bodenschätze überwiegt".
Eine vergleichbare Vorrangregel für Energieanlagen kennt das Bundesberggesetz nicht. Der Nachteil für ein PV-Vorhaben ist damit benannt: Es steht in dieser Abwägung nicht auf der bevorzugten Seite, sondern auf der des normalen Bauherrn.
Tagebaufolgeflächen und das EEG
Die Vergütungsseite kennt Bergbauflächen in zwei Formen. Eine ehemalige Abbaufläche kann Konversionsfläche aus wirtschaftlicher Nutzung sein; ein gefluteter Tagebau ist regelmäßig ein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer und fällt damit unter die besonderen Solaranlagen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. f EEG.
Die Zahlen dazu: Der Referenzwert des § 48 Abs. 1 Satz 1 EEG liegt bei 7 Cent pro Kilowattstunde, der allgemeine Höchstwert des ersten Segments nach § 37b Abs. 1 EEG bei höchstens 5,9 Cent pro Kilowattstunde und der Höchstwert des Untersegments für besondere Solaranlagen nach Absatz 2 im Jahr 2024 bei 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Gezahlt wird nach § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG für 20 Jahre.
Auf dem Wasser zieht allerdings das Wasserrecht die Grenze: Nach § 36 Abs. 3 WHG darf die Anlage auf einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer höchstens 15 Prozent der Gewässerfläche bedecken und muss mindestens 40 Meter Abstand zum Ufer halten. Ein Tagebaurestsee ist damit förderfähig, aber nicht frei bebaubar.
Was wir nicht belegen konnten
Vier Punkte bleiben offen; wir benennen sie, statt sie zu füllen.
Erstens die tatsächlichen Baubeschränkungsgebiete. Sie entstehen durch Landesrechtsverordnung; welche derzeit gelten, haben wir nicht erhoben und nennen deshalb keine.
Zweitens die Einwirkungsbereiche. Ob eine konkrete Fläche im Einwirkungsbereich eines Bergbaubetriebs liegt, folgt aus Betriebsplänen und Rissunterlagen, die nicht frei abrufbar sind. Ohne diese Unterlagen lässt sich § 120 nicht anwenden.
Drittens die Rechtsprechung. Wir haben kein Urteil gelesen, das § 120 BBergG auf eine Freiflächen-Solaranlage anwendet. Der Wortlaut spricht von „baulichen Anlagen"; wie er hier ausgelegt wird, sagt er nicht.
Viertens die Höhe des Ersatzes. Die §§ 115 bis 119 BBergG, die Umfang und Bemessung regeln, haben wir nicht gelesen. Deshalb nennt dieser Text keine Beträge und keine Haftungshöchstgrenzen.
Die Reihenfolge für ein Vorhaben über Bergbau
- Bergamt vor Bauamt. Baubeschränkungsgebiet nach § 107 und Einwirkungsbereich sind dort dokumentiert, nicht in der Bauakte.
- Unternehmer identifizieren. Nach § 110 Abs. 2 kann das auch der frühere Betreiber einer eingestellten Gewinnung sein.
- Anpassung klären, bevor die Statik steht. Das Verlangen nach § 110 Abs. 1 verändert die Gründung — nachträglich ist das teuer.
- Vorschuss verlangen. § 110 Abs. 4 gibt einen Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss in Geld bei Baubeginn.
- Dokumentation aufbauen. Baugenehmigung, Statik und Prüfprotokolle sind nach § 120 Abs. 2 vorzulegen, wenn du dich später auf die Vermutung berufen willst.
| Frage | Wer entscheidet oder trägt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Darf hier gebaut werden? | Landesregierung per Rechtsverordnung, Vorlauf 3 Monate | § 107 Abs. 1 und 3 BBergG |
| Muss die Anlage angepasst werden? | auf Verlangen des Unternehmers | § 110 Abs. 1 BBergG |
| Wer trägt die Anpassungskosten? | Bauherr nur den unerheblichen Teil, den Rest der Unternehmer | § 110 Abs. 3 BBergG |
| Wer trägt Sicherungsmaßnahmen? | der Unternehmer | § 111 Abs. 2 BBergG |
| Wer beweist die Ursache eines Schadens? | Vermutung zulasten des Bergbaus, mit zwei Ausnahmen | § 120 Abs. 1 BBergG |
Häufige Fragen
Gilt das Bergrecht auch, wenn der Bergbau längst stillgelegt ist? +
Wer zahlt, wenn die Anlage wegen des Bergbaus anders gebaut werden muss? +
Bekomme ich das Geld erst hinterher? +
Was bedeutet die Bergschadensvermutung praktisch? +
Welche Unterlagen muss ich dafür vorhalten? +
Ist ein verhindertes Projekt ein Bergschaden? +
Wie finde ich heraus, ob ein Baubeschränkungsgebiet besteht? +
Kann ich auf einem gefluteten Tagebau bauen? +
Lohnt sich eine Anlage im Bergbaugebiet überhaupt? +
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