Wechselrichter stört Radio und Funk: Was das EMVG von dir verlangt
Wenn das Radio nur bei Sonnenschein rauscht: die Dokumentationspflicht aus § 20 EMVG, die Befugnisse der Bundesnetzagentur bis zur Abschaltung und der Unterschied zwischen 10.000 € Bußgeld und 500.000 € Zwangsgeld.
Das Symptom: Das Radio rauscht, sobald die Sonne scheint
Es fängt harmlos an. Der DAB-Empfänger in der Küche stottert ab dem späten Vormittag. Das Garagentor reagiert nicht mehr zuverlässig. Der Nachbar, der Amateurfunk betreibt, klingelt und sagt, seit deiner Anlage sei auf dem 40-Meter-Band nichts mehr zu machen. Und abends, wenn die Anlage aus ist, funktioniert alles wieder.
Dieses Muster — Störung nur bei Sonnenschein, weg bei Dunkelheit — ist der deutlichste Hinweis darauf, dass eine Photovoltaikanlage die Quelle ist. Was dann passiert, regelt das Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz, kurz EMVG. Und das enthält eine Betreiberpflicht, die in kaum einem Angebot auftaucht.
Dieser Ratgeber beantwortet drei Fragen: Was das Gesetz von dir als Anlagenbetreiber verlangt, was die Bundesnetzagentur tun darf — bis hin zur Abschaltung — und wie du die Störquelle selbst eingrenzt, bevor ein Messwagen vorfährt. Alle Paragrafen sind am 07.09.2026 im Volltext bei gesetze-im-internet.de abgerufen.
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Warum ein Wechselrichter überhaupt stört
Ein Wechselrichter macht aus Gleichstrom Wechselstrom, indem er sehr schnell schaltet — je nach Bauart einige tausend bis mehrere zehntausend Mal je Sekunde. Jede steile Schaltflanke erzeugt Störanteile weit oberhalb der Schaltfrequenz. Ein Teil davon bleibt im Gerät, ein Teil läuft über die Leitungen ab, ein Teil wird abgestrahlt.
Die DC-Leitungen zwischen Modulen und Wechselrichter sind dabei der kritische Punkt: Sie liegen als Schleife über das Dach verteilt und wirken je nach Länge und Führung wie eine Antenne. Deshalb stören Anlagen typischerweise im Lang-, Mittel- und Kurzwellenbereich sowie im unteren UKW- und DAB-Bereich — nicht im Mobilfunk.
Der Gesetzgeber formuliert die Anforderung in § 4 EMVG knapp: Betriebsmittel müssen so entworfen und hergestellt sein, dass die von ihnen verursachten Störungen „keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist“. Das gilt für den Wechselrichter als Gerät. Für deine Anlage als Ganzes gilt eine zweite Vorschrift.
Welche Bauart du hast, entscheidet mit darüber, wo du suchen musst. Ein String-Wechselrichter bündelt einen ganzen Strang und arbeitet mit einem oder zwei MPPT-Eingängen; Modulwechselrichter und Leistungsoptimierer sitzen dagegen einzeln am Modul und vervielfachen damit die Zahl der schaltenden Geräte auf dem Dach. Bei einer Anlage mit 9,8 kWp und 24 Modulen kann das der Unterschied zwischen einer Störquelle und vierundzwanzig sein.
Der Wirkungsgrad hat mit der Störung übrigens nichts zu tun — ein Gerät mit 98 Prozent Wirkungsgrad kann genauso stören wie eines mit 95 Prozent. Was zählt, sind die Flankensteilheit beim Schalten, die Filterung im Gerät und die Leitungsführung bei der Installation. Die anerkannten Regeln der Technik, auf die § 5 EMVG verweist, werden in der Elektroinstallation über technische Normen konkretisiert; § 27 Absatz 4 EMVG sagt dazu, die Bundesnetzagentur könne „die geltenden technischen Normen heranziehen". Welche das im Einzelfall sind, sollte im Inbetriebnahmeprotokoll deiner Anlage stehen — dort werden die angewandten VDE-Normen üblicherweise aufgeführt.
Die Pflicht, die in keinem Angebot steht: § 20 EMVG
Eine netzgekoppelte Photovoltaikanlage ist im Sinn des Gesetzes eine ortsfeste Anlage. Für die gilt § 5 EMVG in einem einzigen Satz: Ortsfeste Anlagen müssen zusätzlich zu den Anforderungen des § 4 „nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert werden“.
Wer dafür geradesteht, sagt § 20 Absatz 1 EMVG. Der Wortlaut ist deutlicher, als die meisten Betreiber erwarten:
„Der Betreiber einer ortsfesten Anlage hat dafür zu sorgen, dass die Anlage die Anforderungen der §§ 4 und 5 erfüllt. Die in § 5 genannten anerkannten Regeln der Technik sind zu dokumentieren und für Kontrollen der Bundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten, solange die ortsfeste Anlage in Betrieb ist. Die Dokumentation muss dem aktuellen technischen Zustand der Anlage entsprechen.“
Drei Dinge stecken darin, die in der Praxis regelmäßig übersehen werden. Die Pflicht trifft den Betreiber, nicht den Solarteur. Sie läuft über die gesamte Betriebsdauer, nicht bis zur Abnahme. Und die Dokumentation muss dem aktuellen Zustand entsprechen — wer den Wechselrichter nach 12 Jahren tauscht, muss sie nachziehen.
Zwei Zahlen im selben Gesetz: 10.000 Euro und 500.000 Euro
Hier lohnt der genaue Blick, weil beide Zahlen im Netz durcheinandergeworfen werden. Sie stehen in demselben Gesetz, meinen aber Verschiedenes.
| § 33 EMVG — Bußgeld | § 30 EMVG — Zwangsgeld | |
|---|---|---|
| Wofür | Ahndung einer begangenen Ordnungswidrigkeit, etwa der fehlenden Dokumentation | Durchsetzung einer Anordnung, etwa der Abschaltung |
| Rahmen | bis 10.000 Euro (Herstellerfälle nach Absatz 1 Nummer 1 und 2: bis 100.000 Euro) | bis 500.000 Euro |
| Charakter | Strafe für etwas Geschehenes | Beugemittel, um etwas zu erzwingen |
| Betrifft Anordnungen nach | — | §§ 23, 24, 27 Absatz 1 und 2, § 28 Absatz 2, § 29 |
Ein Nachteil dieser Rechtslage sei offen benannt: Sie verlagert eine technische Pflicht auf jemanden, der sie fachlich nicht beurteilen kann. Ob deine DC-Leitung nach den anerkannten Regeln der Technik verlegt ist, kannst du als Betreiber nicht selbst prüfen — dokumentieren musst du es trotzdem. Vorsicht bei Betrieben, die das Thema im Abnahmegespräch übergehen: Die Unterlagen bekommst du nach der Schlusszahlung erfahrungsgemäß schwerer als davor.
Die halbe Million ist kein Strafrahmen für eine störende Solaranlage. Sie ist der Hebel, mit dem eine ausgesprochene Anordnung durchgesetzt wird, wenn jemand sie ignoriert. Wer die Zahl ohne diese Unterscheidung zitiert, macht aus einem Beugemittel eine Drohkulisse. In der Praxis relevant ist für Privatbetreiber der Rahmen aus § 30 EMVG.
Was die Bundesnetzagentur darf — bis hin zur Abschaltung
§ 27 EMVG trennt zwei Fälle, und der Unterschied entscheidet darüber, wie schnell es ernst wird.
Der scharfe Fall (Absatz 2). Die Behörde „kann besondere Maßnahmen ergreifen, um das Betreiben von Betriebsmitteln an einem bestimmten Ort anzuordnen oder zu verhindern“. Voraussetzung ist unter anderem der Schutz von Funkdiensten, die zu Sicherheitszwecken verwendet werden, der Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze oder der Schutz von Leib, Leben oder Sachen von bedeutendem Wert. Der letzte Punkt der Aufzählung genügt schon dann, wenn ein Betriebsmittel die Anforderungen des Gesetzes verfehlt.
Der Satz danach ist für Vermieter und Eigentümergemeinschaften wichtig: Die Bundesnetzagentur kann diese Maßnahmen „sowohl gegen den Betreiber als auch gegen den Eigentümer eines Betriebsmittels richten“. Wer eine Anlage auf einem fremden Dach betreibt oder ein Dach für eine fremde Anlage bereitstellt, sollte diesen Satz kennen — Details zu solchen Konstellationen stehen im Ratgeber zum Dach verpachten.
Der Regelfall (Absatz 3). Ist kein Sicherheitsfunkdienst betroffen, darf die Behörde „unter Abwägung der Interessen der Beteiligten“ die Ursache ermitteln und „Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten“ veranlassen. Das ist der Weg, den ein gestörter Rundfunkempfang oder ein gestörter Amateurfunkbetrieb üblicherweise nimmt: messen, eingrenzen, gemeinsam entstören.
Ein Schlusssatz des Absatzes wird oft überlesen: „Zivilrechtliche Ansprüche bleiben unberührt.“ Das behördliche Verfahren ersetzt also keinen nachbarrechtlichen Anspruch und schließt ihn auch nicht aus. Wie solche Ansprüche aussehen können, behandelt der Ratgeber zum Nachbarschaftsrecht bei Photovoltaik.
Nach Absatz 4 legt die Behörde bei allen Maßnahmen „die allgemein anerkannten Regeln der Technik“ zugrunde und kann die geltenden technischen Normen heranziehen. Genau dieselbe Formel steht in § 5 und § 20 — deshalb ist die Dokumentation aus § 20 im Streitfall dein wichtigstes Papier.
Was die Marktüberwachung 2023 ergeben hat
Dass das Thema nicht theoretisch ist, zeigt eine Mitteilung der Bundesnetzagentur. Am 9. Juni 2023 veröffentlichte sie unter dem Titel „Bundesnetzagentur warnt vor mangelhaften Solarwechselrichtern für Balkonanlagen“ einen Bericht über eigene Prüfungen. Der Behördenpräsident Klaus Müller wird darin mit dem Satz zitiert, man finde „zahlreiche Produkte, die unzulässig oder auch potenziell gefährlich sind“.
Die Behörde unterscheidet dort zwei Mängelarten. Formale Mängel fielen bereits im Vorjahr auf: Wechselrichter ohne CE-Kennzeichen, ohne deutsche Bedienungsanleitung oder ohne deutsche Händleradresse. Technische Mängel zeigten sich erst im Labor — wörtlich: „So überschreiten einige Produkte im Betrieb gesetzliche Grenzwerte für elektromagnetische Verträglichkeit.“ Zum Zeitpunkt der Mitteilung liefen deswegen Verfahren gegen Hersteller.
Die Bußgeldrahmen, die die Mitteilung nennt, treffen nicht den Anlagenbetreiber: Gegen Hersteller können europaweite Vertriebsverbote und Geldbußen bis zu 100.000 Euro verhängt werden, gegen Einführer und Händler, die ihre Pflichten verletzen, bis zu 10.000 Euro. Für dich als Käufer ist die praktische Lehre eine andere: Ein besonders günstiges Gerät aus dem Direktimport kann formal wie technisch unzulässig sein, und die Anlage steht am Ende auf deinem Dach.
| Wer | Pflicht und Rechtsgrundlage | Rahmen |
|---|---|---|
| Hersteller | Gerät nach § 4 EMVG entwerfen und herstellen; Marktüberwachung durch die Bundesnetzagentur | Vertriebsverbot europaweit, Geldbuße bis 100.000 Euro |
| Einführer und Händler | Formale Pflichten — CE-Kennzeichen, deutsche Bedienungsanleitung, europäischer Ansprechpartner | Geldbuße bis 10.000 Euro |
| Du als Betreiber | Anlage nach §§ 4 und 5 EMVG betreiben, Dokumentation nach § 20 Abs. 1 Satz 2 vorhalten | Geldbuße bis 10.000 Euro nach § 33 Abs. 1 Nr. 12 |
Für Balkonanlagen ist das besonders relevant, weil dort häufiger im Onlinehandel gekauft wird. Was sonst noch für diese Geräteklasse gilt, steht im Ratgeber zur 800-Watt-Regel für Balkonkraftwerke.
Das CE-Zeichen am Wechselrichter ersetzt die Anlagendokumentation nicht
Ein verbreiteter Irrtum lautet: Wenn jedes verbaute Gerät CE-gekennzeichnet ist, ist die Anlage automatisch in Ordnung. Das Gesetz sieht es anders herum. § 20 Absatz 2 EMVG stellt klar: „Geräte, die auf dem Markt bereitgestellt worden sind und in ortsfeste Anlagen eingebaut werden, unterliegen den Vorschriften dieses Gesetzes.“ Die Geräteanforderungen gelten also zusätzlich — sie ersetzen die Anlagenpflicht aus Absatz 1 nicht.
Der Grund ist technisch einleuchtend. Der Wechselrichter wird im Labor an einer definierten Messanordnung geprüft. Auf deinem Dach hängt er an DC-Leitungen von zwanzig oder dreißig Metern Länge, die je nach Verlegung eine Schleife bilden. Genau diese Schleife entscheidet mit darüber, wie viel abgestrahlt wird — und sie ist Teil der Installation, nicht des Geräts.
Deshalb hängt die Vorschrift an den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ für die Installation. In der Praxis heißt das: DC-Leitungen eng zusammenführen, Schleifenflächen klein halten, Schirmung und Erdung fachgerecht ausführen. Was für die Leitungsführung sonst noch gilt, steht im Ratgeber zu den DC-Leitungsquerschnitten und im Ratgeber zum Blitz- und Überspannungsschutz.
So grenzt du die Störquelle selbst ein
Bevor jemand einen Messwagen ruft, lässt sich in einer halben Stunde viel klären. Der häufigste Fehler ist, sofort die ganze Anlage zu verdächtigen — oft sitzt die Quelle in einer einzelnen Komponente.
Schritt 1 — Zeitmuster notieren. Schreibe eine Woche lang auf, wann die Störung auftritt und wann nicht. Notiere Uhrzeit, Wetter und ob die Anlage gerade einspeist (die Einspeisung liest du am Wechselrichter-Display oder in der App ab). Tritt die Störung nachts oder bei dichter Bewölkung ebenfalls auf, ist die Photovoltaikanlage wahrscheinlich nicht die Quelle.
Schritt 2 — Anlage abschalten. Trenne den Wechselrichter bei Tageslicht über den AC-Schalter vom Netz und prüfe, ob die Störung verschwindet. Wichtig: erst AC, dann DC, und in der Reihenfolge, die im Handbuch deines Geräts steht. Verschwindet sie nicht, schalte zusätzlich den DC-Trenner.
Schritt 3 — Komponenten einzeln prüfen. Hast du Leistungsoptimierer oder Modulwechselrichter, schalte sie strangweise ab. Bei Anlagen mit mehreren Strängen grenzt das die Quelle oft auf einen Strang ein. Details zu diesen Geräten stehen im Ratgeber zu Optimierern und Modulwechselrichtern.
Schritt 4 — Frequenz festhalten. Notiere, welcher Sender oder welches Band betroffen ist. Ein gestörter Mittelwellenempfang, ein gestörtes DAB-Paket und ein gestörtes 40-Meter-Band sind drei verschiedene Hinweise auf die Ursache.
Schritt 5 — Errichter schriftlich einschalten. Schicke Zeitprotokoll, Abschalttest und betroffene Frequenzen an den Errichter und bitte um Prüfung der Leitungsführung und der Erdung. Erst wenn das ohne Ergebnis bleibt, ist die Störungsmeldung bei der Bundesnetzagentur der nächste Schritt.
Zeitprotokoll: Mindestens eine Woche mit Uhrzeit, Wetter und Einspeisezustand.
Abschalttest: Störung verschwindet nachweislich, wenn die Anlage aus ist.
Frequenz: Betroffenes Band oder betroffener Sender ist notiert.
Unterlagen: Inbetriebnahmeprotokoll, Wechselrichter-Datenblatt und Strangplan liegen vor.
Errichter: Schriftliche Aufforderung zur Prüfung ist raus, mit Frist.
Dokumentation: Die Unterlagen nach § 20 Absatz 1 Satz 2 EMVG sind vollständig und aktuell.
Wenn du selbst der gestörte Nachbar bist
Der umgekehrte Fall kommt genauso häufig vor: Die Anlage steht nebenan, und dein Empfang leidet. Hier greift die Aufteilung aus § 27 unmittelbar. Betrifft die Störung einen Funkdienst, der zu Sicherheitszwecken betrieben wird, oder ein öffentliches Telekommunikationsnetz, liegt der scharfe Fall des Absatzes 2 vor. Betrifft sie deinen Rundfunkempfang, läuft es über Absatz 3 — Ursachenermittlung und Abhilfe in Zusammenarbeit der Beteiligten, nach Abwägung der Interessen.
Der Deutsche Amateur-Radio-Club sammelt unter „Funkstörungen durch Fotovoltaikanlagen“ dokumentierte Einzelfälle und verweist auf die Mitteilung der Bundesnetzagentur vom 09.06.2023. Für die eigene Einordnung ist das nützlich, weil dort typische Störbilder beschrieben sind.
In der Praxis lohnt sich der freundliche Weg zuerst. Ein Nachbar, der von der Dokumentationspflicht nach § 20 EMVG erfährt und den Abschalttest gemeinsam mit dir macht, ist oft kooperativer als einer, der zuerst Post von einer Behörde bekommt. Dasselbe Muster gilt beim Thema Brummen — dazu gibt es einen eigenen Ratgeber zu Wechselrichtergeräuschen und Nachbarn.
Was wir nicht belegen konnten
Drei Punkte bleiben offen, und sie werden hier benannt statt gefüllt.
Wie viele Störungsmeldungen jährlich auf Photovoltaikanlagen entfallen. Eine datierte, im Volltext lesbare Statistik der Bundesnetzagentur mit dieser Aufschlüsselung ist uns bei der Recherche am 07.09.2026 nicht begegnet. Wir nennen deshalb keine Fallzahl.
Ob und wie oft ein Bußgeld nach § 33 Absatz 1 Nummer 12 EMVG gegen private Anlagenbetreiber tatsächlich verhängt wird. Der Bußgeldrahmen steht im Gesetz; über die Verwaltungspraxis sagt der Gesetzestext nichts, und eine belastbare Auswertung liegt uns nicht vor. Der Rahmen ist eine Möglichkeit, keine Prognose.
Konkrete Störpegel einzelner Wechselrichtermodelle. Die zugrunde liegenden Produktnormen sind kostenpflichtig, und die Messprotokolle der Marktüberwachungsverfahren sind nicht öffentlich. Die Mitteilung vom 09.06.2023 nennt ausdrücklich nur, dass „einige Produkte“ die Grenzwerte überschreiten, ohne Modelle zu benennen. Ein typischer Fehler wäre, aus dieser Formulierung eine Aussage über eine bestimmte Marke zu machen.
Häufige Fragen zu Funkstörungen durch Photovoltaik
Muss ich als privater Betreiber wirklich eine EMV-Dokumentation vorhalten? +
Kann die Bundesnetzagentur meine Anlage abschalten lassen? +
Woran erkenne ich, dass meine Anlage die Quelle ist? +
Gilt das auch für ein Balkonkraftwerk? +
Was kostet mich das Verfahren, wenn ich eine Störung melde? +
Reicht es nicht, dass mein Wechselrichter ein CE-Zeichen trägt? +
Wer haftet, wenn die Anlage auf einem gepachteten Dach steht? +
Was ist der Unterschied zwischen den 10.000 Euro und den 500.000 Euro? +
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