Stromlieferant insolvent: Ersatzversorgung, Fristen und was mit der Einspeisung passiert
Stellt der Stromlieferant die Belieferung ein, übernimmt der örtliche Ersatzversorger automatisch — teuer und für höchstens drei Monate. Was das für Abschläge, Guthaben und die Einspeisevergütung der eigenen PV-Anlage bedeutet, steht in vier Gesetzen.
Inhaltsverzeichnis · 12 Abschnitte
- 1.Was passiert, wenn der Stromlieferant aufhört zu liefern
- 2.Die Ersatzversorgung endet nach höchstens drei Monaten
- 3.Die Falle: drei Monate ohne Anspruch auf Grundversorgung
- 4.Was mit der Einspeisevergütung passiert, wenn der Stromlieferant insolvent ist
- 5.Wenn der Direktvermarkter insolvent wird — nicht der Stromlieferant
- 6.Abschläge, Guthaben und Schlussrechnung: wo das Geld hängt
- 7.Sonderfall: insolvent, aber die Belieferung läuft weiter
- 8.Wenn der Lieferant nur aufhört, ohne insolvent zu sein
- 9.Raus aus der Ersatzversorgung: die Schritte
- 10.Was der Ersatzversorger darf — und was nicht
- 11.Was dieser Artikel nicht belegen kann
- 12.Häufige Fragen
Die Nachricht kommt meist per E-Mail: Der Stromlieferant stellt die Belieferung ein. Wer eine Photovoltaikanlage auf dem Dach hat, fragt sich dann zweierlei — bleibt der Strom an, und was wird aus der Einspeisevergütung? Die zweite Antwort ist die beruhigendere von beiden.
Alle Normtexte dieses Artikels wurden am 12.09.2026 im Volltext über gesetze-im-internet.de abgerufen, die Verbraucherhinweise der Bundesnetzagentur am selben Tag. Stand: 12.09.2026.
Was passiert, wenn der Stromlieferant aufhört zu liefern
Der Strom bleibt an. Nach § 38 Absatz 1 Satz 1 EnWG gilt Energie, die ein Letztverbraucher in Niederspannung bezieht, ohne dass der Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, als von dem Unternehmen geliefert, das zur Grundversorgung berechtigt und verpflichtet ist. Das ist die Ersatzversorgung. Sie entsteht ohne Antrag, ohne Unterschrift und ohne Zutun des Kunden.
Die Bundesnetzagentur formuliert es in ihrem Verbraucherportal genauso: Beliefert der insolvente Energielieferant nicht mehr, übernimmt der örtliche Grund- und Ersatzversorger, und er ist dazu gesetzlich verpflichtet.
Wer dieser Ersatzversorger ist, steht nicht im Vertrag, sondern folgt aus § 36 Absatz 2 EnWG: Grundversorger ist das Unternehmen, das die meisten Haushaltskunden im Netzgebiet beliefert. Der Netzbetreiber stellt das alle drei Jahre zum 1. Juli fest und veröffentlicht das Ergebnis bis zum 30. September.
Der erste Handgriff kostet nichts und entscheidet später über Geld. Lies den Zählerstand ab, fotografiere ihn mit Datum und melde ihn an drei Stellen: Netzbetreiber, örtlichen Ersatzversorger und den bisherigen Lieferanten. Die Bundesnetzagentur nennt genau diese drei Adressaten. Ohne eigenen Zählerstand rechnen am Ende zwei Unternehmen mit geschätzten Werten über denselben Zeitraum ab.
Die Ersatzversorgung endet nach höchstens drei Monaten
§ 38 Absatz 4 Satz 1 EnWG setzt die Grenze: Das Rechtsverhältnis endet, sobald die Lieferung wieder auf einem Energieliefervertrag beruht, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung. Satz 2 erlaubt dem Unternehmen, den auf die Ersatzversorgung entfallenden Verbrauch durch eine rechnerische Abgrenzung zu schätzen.
Teuer wird sie durch ihre Preisregel. Nach § 38 Absatz 2 darf der Grundversorger für die Ersatzversorgung gesonderte Allgemeine Preise veröffentlichen. Er muss die darin enthaltenen Beschaffungskosten gesondert ausweisen, und er darf sie kalkulatorisch nicht höher ansetzen, als sich eine kurzfristige Beschaffung der benötigten Mengen über Börsenprodukte ergeben würde.
Zweimal im Monat kann der Preis springen. § 38 Absatz 3 EnWG erlaubt dem Grundversorger, die Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung jeweils zum ersten und zum 15. Tag eines Kalendermonats neu zu ermitteln und ohne Einhaltung einer Frist anzupassen. Wirksam wird die Änderung mit der Veröffentlichung auf der Internetseite. Ein Brief muss dafür nicht kommen. Immerhin: Die Preise der mindestens letzten sechs Monate müssen dort abrufbar bleiben.
Das ist der wesentliche Unterschied zur regulären Grundversorgung. Dort gilt § 5 Absatz 2 StromGVV: Preisänderungen werden erst zum Monatsbeginn wirksam und erst nach öffentlicher Bekanntgabe, die mindestens sechs Wochen vorher erfolgen muss, begleitet von einer brieflichen Mitteilung.
| Frist | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|
| Dauer der Ersatzversorgung | höchstens 3 Monate | § 38 Abs. 4 S. 1 EnWG |
| Preisanpassung Ersatzversorgung | zum 1. und 15. eines Monats, ohne Frist | § 38 Abs. 3 EnWG |
| Preisanpassung Grundversorgung | 6 Wochen vorher bekanntgeben | § 5 Abs. 2 StromGVV |
| Kündigung des Grundversorgungsvertrags | 2 Wochen | § 20 Abs. 1 StromGVV |
| Schlussrechnung nach Lieferende | 6 Wochen | § 40c Abs. 2 EnWG |
| Auszahlung eines Guthabens | 2 Wochen | § 40c Abs. 3 EnWG |
Die Falle: drei Monate ohne Anspruch auf Grundversorgung
Bis 2022 konnte man aus der teuren Ersatzversorgung sofort in den regulären Grundversorgungstarif wechseln. Das geht nicht mehr. § 36 Absatz 1 Satz 5 EnWG nimmt die Pflicht zur Grundversorgung für die Dauer von drei Monaten seit Beginn einer Ersatzversorgung aus, wenn der Haushaltskunde an dieser Entnahmestelle zuvor beliefert wurde und die Stelle dem bisherigen Lieferanten wegen einer Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages nicht mehr zugeordnet werden konnte.
Satz 6 schließt für diesen Zeitraum auch den stillschweigenden Vertragsschluss durch bloße Stromentnahme aus. Als Ausgleich gibt § 38 Absatz 1 Satz 3 EnWG dem Haushaltskunden in genau diesen Fällen einen ausdrücklichen Anspruch auf Ersatzversorgung — also auf Belieferung, aber zum Ersatzversorgungspreis.
Der Ausweg führt nicht nach unten, sondern nach draußen. Wer in der Ersatzversorgung sitzt, kann sich nach Angabe der Bundesnetzagentur jederzeit und ohne Kündigungsfrist einen neuen Lieferanten suchen. Nicht der Wechsel in den Grundversorgungstarif ist der schnelle Weg, sondern der Wechsel zu einem regulären Anbieter. Vergleiche dabei den Arbeitspreis je Kilowattstunde und den Grundpreis je Monat getrennt.

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Was mit der Einspeisevergütung passiert, wenn der Stromlieferant insolvent ist
Hier liegt die Entwarnung. Ein typischer Fehler ist, die Einspeisevergütung beim Stromlieferanten zu vermuten — sie hat mit ihm nichts zu tun. Der Anspruch richtet sich nach § 19 EEG 2023 gegen den Netzbetreiber. Das ist ein anderes Unternehmen als der Lieferant, und es wird durch dessen Insolvenz nicht berührt.
Praktisch laufen zwei getrennte Geldwege über denselben Zähler: Der Reststrom kommt vom Lieferanten und wird von ihm abgerechnet. Der eingespeiste Strom geht an den Netzbetreiber, und von dort kommt die Vergütung. Wer beides beim selben Konzern hat, sieht zwei Rechtsverhältnisse mit einem Briefkopf — getrennt bleiben sie trotzdem.
Die Höhe steht in § 53 Absatz 1 Nummer 2 EEG 2023: Vom anzulegenden Wert sind bei Solaranlagen 0,4 Cent pro Kilowattstunde abzuziehen. Diese Rechnung ändert sich durch eine Lieferanteninsolvenz nicht.
Vorsicht bei Mieterstrom und Direktlieferung. Wer den eigenen Strom nicht nur einspeist, sondern ihn als Lieferant an Mieter oder Nachbarn verkauft, steht auf der anderen Seite desselben Rechtsverhältnisses. Dann greifen Anzeige-, Abrechnungs- und Versorgungspflichten gegenüber den eigenen Kunden, und ein Ausfall auf der Beschaffungsseite trifft die eigene Belieferung. Das ist ein anderer Fall als der hier beschriebene.
Wenn der Direktvermarkter insolvent wird — nicht der Stromlieferant
Für Anlagen in der Direktvermarktung liegt das Risiko woanders: beim Direktvermarktungsunternehmen, das den Strom verkauft und die Marktprämie abwickelt. Das Gesetz hat dafür einen eigenen Notausgang gebaut.
§ 21b Absatz 4 Nummer 1 EEG 2023 erlaubt Anlagenbetreibern, ihren Direktvermarktungsunternehmer jederzeit zu wechseln. Das ist die Ausnahme zur Regel in Absatz 1 Satz 2, wonach zwischen den Veräußerungsformen nur zum ersten Kalendertag eines Monats gewechselt werden darf.
Der Wechsel der Veräußerungsform selbst ist träger. Nach § 21c Absatz 1 Satz 1 EEG 2023 muss er dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangehenden Kalendermonats mitgeteilt werden. In der Praxis bedeutet das bis zu zwei Monate Vorlauf — zu lang, wenn ein Vermarkter von einem Tag auf den anderen ausfällt.
Für diesen Fall gibt es die Ausfallvergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EEG 2023. Sie gilt für Anlagen mit mehr als 100 Kilowatt installierter Leistung, für höchstens drei aufeinanderfolgende Kalendermonate und insgesamt höchstens sechs Kalendermonate je Kalenderjahr. Wird eine der beiden Höchstdauern überschritten, sinkt der Anspruch für den gesamten Kalendermonat auf null.
Bezahlt wird sie mit Abschlag: § 53 Absatz 3 EEG 2023 verringert den anzulegenden Wert um 20 Prozent, gerundet auf zwei Stellen nach dem Komma — ausgezahlt werden also 80 Prozent. Und der Wechsel in sie ist schneller anzumelden als jeder andere — § 21c Absatz 1 Satz 2 lässt die Mitteilung bis zum fünftletzten Werktag des Vormonats zu.
| Situation | Was möglich ist | Fundstelle |
|---|---|---|
| Direktvermarkter wechseln | jederzeit | § 21b Abs. 4 Nr. 1 EEG |
| Veräußerungsform wechseln | nur zum 1. eines Monats | § 21b Abs. 1 S. 2 EEG |
| Mitteilung an den Netzbetreiber | vor Beginn des Vormonats | § 21c Abs. 1 S. 1 EEG |
| Mitteilung bei Ausfallvergütung | bis 5. letzter Werktag des Vormonats | § 21c Abs. 1 S. 2 EEG |
| Ausfallvergütung, Dauer | 3 Monate am Stück, 6 Monate im Jahr | § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EEG |
| Ausfallvergütung, Höhe | anzulegender Wert minus 20 Prozent | § 53 Abs. 3 EEG |
Der teuerste Nachteil trifft Anlagen unter 200 Kilowatt. § 21c Absatz 1 Satz 3 EEG 2023 ordnet Anlagen mit weniger als 200 Kilowatt, für die der Betreiber keine andere Zuordnung getroffen hat, der Einspeisevergütung in der Variante der unentgeltlichen Abnahme zu. Der Strom fließt weiter ins Netz, der Anspruch auf Zahlung verringert sich nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf null. Wer nach dem Ausfall eines Vermarkters nichts mitteilt, verschenkt jede eingespeiste Kilowattstunde.
Abschläge, Guthaben und Schlussrechnung: wo das Geld hängt
Die Bundesnetzagentur rät, die Einzugsermächtigung beim insolventen Lieferanten zu widerrufen, Daueraufträge bei der Bank zu löschen und anstehende Zahlungen nur noch als Überweisung zu veranlassen. Der Grund ist nüchtern: Die Bankverbindung des Unternehmens kann sich im Verfahren ändern.
Für ein Guthaben aus der Zeit vor der Verfahrenseröffnung gilt das Insolvenzrecht, nicht das Energierecht. Nach § 38 InsO ist Insolvenzgläubiger, wer einen zur Zeit der Eröffnung begründeten Vermögensanspruch hat; § 108 Absatz 3 InsO stellt für Ansprüche aus der Zeit davor ausdrücklich klar, dass sie nur als Insolvenzforderung geltend gemacht werden können. Die Anmeldung zur Insolvenztabelle läuft über § 174 InsO. Ausgezahlt wird am Ende eine Quote, nicht der Betrag.
Anders liegt es bei Nachforderungen: Ist die Rechnung korrekt, ist der Betrag auf das vom Insolvenzverwalter angegebene Konto zu zahlen. Die Schlussrechnung selbst hat eine Frist — § 40c Absatz 2 EnWG verlangt sie spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses, und Absatz 3 verpflichtet zur Auszahlung eines Guthabens binnen zwei Wochen. Die Bundesnetzagentur schreibt allerdings selbst, dass man damit rechnen sollte, dass diese Frist nicht eingehalten wird.
- Zählerstand am Tag des Lieferendes ablesen, fotografieren, an drei Stellen melden.
- Einzugsermächtigung beim insolventen Lieferanten widerrufen, Dauerauftrag löschen.
- Schlussrechnung auf Abschläge, Zählerstände und Tarif prüfen — Frist: 6 Wochen.
- Guthaben aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung zur Insolvenztabelle anmelden.
- Nachforderungen nur auf das vom Insolvenzverwalter genannte Konto überweisen.
- Bei Direktvermarktung: Veräußerungsform beim Netzbetreiber aktiv zuordnen.
- Neuen Liefervertrag schließen, bevor die drei Monate Ersatzversorgung ablaufen.
Sonderfall: insolvent, aber die Belieferung läuft weiter
Ein Insolvenzantrag beendet die Lieferung nicht automatisch. Die Bundesnetzagentur stellt dazu zwei Dinge klar: Allein wegen der Insolvenz besteht kein Sonderkündigungsrecht, der Vertrag lässt sich nur unter Einhaltung der vertraglichen Fristen beenden. Und solange geliefert wird, dürfen die monatlichen Abschläge nicht einfach eingestellt werden.
Rechtlich dahinter steht § 103 InsO: Bei einem beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Vertrag kann der Verwalter Erfüllung wählen. Lehnt er ab, bleibt dem Kunden nur die Forderung wegen Nichterfüllung — wieder als Insolvenzgläubiger.
Prüfe die letzte Abrechnung auf die Kündigungsfrist. Sie steht meist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wird aber in der Jahresabrechnung noch einmal genannt. Wer ohnehin wechseln will, beginnt damit, bevor die Lieferung endet — dann entsteht gar keine Ersatzversorgung, und die Frage nach dem teureren Tarif stellt sich nicht.
Wenn der Lieferant nur aufhört, ohne insolvent zu sein
Auch dieser Fall ist geregelt. § 5 Absatz 1 EnWG verpflichtet jeden Lieferanten von Haushaltskunden, Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen. Die Anzeige der Beendigung muss so rechtzeitig erfolgen, dass sie der Behörde spätestens drei Monate vor dem geplanten Beendigungstermin vorliegt.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht laufend eine Liste der angezeigten Lieferanten und monatlich jene Unternehmen, die in den letzten zwölf Monaten die Beendigung ihrer Tätigkeit angezeigt haben. Wer wissen will, ob der eigene Anbieter dabei ist, findet die Antwort dort und nicht in einem Forum.

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Raus aus der Ersatzversorgung: die Schritte
Fünf Schritte in der richtigen Reihenfolge
- Zählerstand ablesen und fotografieren, bevor irgendetwas anderes passiert. Notiere Datum und Uhrzeit.
- Den Stand an Netzbetreiber, Ersatzversorger und bisherigen Lieferanten melden, am besten in Textform.
- Einen neuen Liefervertrag abschließen. In der Ersatzversorgung ist der Wechsel nach Angabe der Bundesnetzagentur jederzeit und ohne Kündigungsfrist möglich.
- Falls zwischenzeitlich ein Grundversorgungsvertrag zustande kam: Er lässt sich nach § 20 Absatz 1 StromGVV mit zwei Wochen Frist kündigen, und nach Absatz 3 darf dafür kein gesondertes Entgelt verlangt werden.
- Bei Direktvermarktung parallel die Zuordnung der Veräußerungsform beim Netzbetreiber klären — sonst läuft die Einspeisung in die unentgeltliche Abnahme.
Ein zweiter Hebel steckt in § 5 Absatz 3 StromGVV: Ändert der Grundversorger Preise oder ergänzende Bedingungen, darf ohne Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens gekündigt werden. Weist der Kunde innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung einen Versorgerwechsel nach, wird die Preisänderung ihm gegenüber gar nicht erst wirksam.
Was der Ersatzversorger darf — und was nicht
Die Sperrung ist an harte Zahlen gebunden. § 41f Absatz 1 EnWG erlaubt die Unterbrechung frühestens vier Wochen nach vorheriger Androhung. Der Zahlungsverzug muss mindestens 100 Euro betragen, bei Kunden ohne Abschlagszahlungen mindestens ein Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Der Termin selbst ist acht Werktage im Voraus brieflich anzukündigen.
Unverhältnismäßig und damit unzulässig ist die Unterbrechung nach Absatz 2 insbesondere bei besonderer Schutzbedürftigkeit — etwa wenn wegen gesundheitlicher oder altersbedingter Gegebenheiten eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht. § 41g EnWG schiebt in bestimmten Fällen weitere acht Werktage nach der Information des örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers dazwischen.
Ohne Androhung darf nur in einem Fall unterbrochen werden: Nach § 19 StromGVV geht das, wenn der Kunde der Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung nötig ist, um Stromentnahme unter Umgehung oder Beeinflussung der Messeinrichtung zu verhindern.
Bei den Abschlägen gilt § 13 StromGVV: Sie bemessen sich nach dem Verbrauch des zuletzt abgerechneten Zeitraums. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist das angemessen zu berücksichtigen. Genau das ist das Argument von PV-Haushalten, deren Netzbezug nach der Inbetriebnahme der Anlage eingebrochen ist — der alte Jahreswert bildet ihren Verbrauch nicht mehr ab.
Der Antrag auf niedrigere Abschläge ist eine Sache von zehn Minuten. Nimm die Erzeugungswerte aus der App deines Wechselrichters oder die Zählerstände der letzten Monate, rechne den Netzbezug hoch und schicke das Ergebnis dem Ersatzversorger. Eine Begründung nach § 13 Absatz 1 Satz 4 StromGVV ist keine Bitte, sondern ein Anspruch auf angemessene Berücksichtigung.
Was dieser Artikel nicht belegen kann
Drei Dinge bleiben offen, und sie werden hier lieber benannt als gefüllt. Erstens: Zu keiner der genannten Fristen wurde eine Gerichtsentscheidung gelesen — der Artikel gibt den Normtext wieder, nicht die Rechtsprechung dazu. Zweitens: Es wurden keine Preise erhoben, weder für Ersatzversorgungstarife noch für reguläre Lieferverträge; die Aussage „meistens teurer" stammt von der Bundesnetzagentur, nicht aus eigener Messung. Drittens: Zur Höhe von Insolvenzquoten im Energiehandel liegen hier keine Zahlen vor.
Häufige Fragen
Geht bei einer Lieferanteninsolvenz der Strom aus? +
Bekomme ich meine Einspeisevergütung weiter? +
Wie lange dauert die Ersatzversorgung? +
Kann ich sofort in den günstigeren Grundversorgungstarif wechseln? +
Was wird aus meinem Guthaben beim insolventen Anbieter? +
Muss ich die Abschläge weiterzahlen, wenn mein Lieferant insolvent ist? +
Mein Direktvermarkter ist ausgefallen — was jetzt? +
Wann muss die Schlussrechnung da sein? +
Weiterführend: Wenn der Solarteur insolvent wird behandelt den anderen Insolvenzfall — den des Anlagenbauers. Zur Einspeiseseite passen der Einspeisevertrag mit dem Netzbetreiber und die Direktvermarktung kleiner Anlagen. Wer über einen Tarifwechsel nachdenkt, findet in dynamische Stromtarife mit Photovoltaik die Gegenrechnung, und die Insolvenzanfechtung erklärt, warum bereits gezahltes Geld später zurückgefordert werden kann.