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Recht & Streitfälle

Rechtsschutzversicherung und PV-Streit: der Baurisiko-Ausschluss

Fast jede Rechtsschutzpolice enthält den Baurisiko-Ausschluss — und ein Oberlandesgericht hat die Aufdachanlage bereits darunter gefasst. Der Wortlaut der ARB 2021, die Entscheidung des OLG Hamm und die drei Fragen, an denen deine Deckung hängt.

⏱️ 12 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 12. September 2026
Inhaltsverzeichnis · 17 Abschnitte
  1. 1.Die Lage in drei Sätzen
  2. 2.Was die Rechtsschutzversicherung überhaupt schuldet
  3. 3.Der Baurisiko-Ausschluss im Wortlaut
  4. 4.Ein Wort entscheidet: „sonstige bauliche Anlagen"
  5. 5.OLG Hamm: Die Aufdachanlage ist eine bauliche Anlage
  6. 6.Die zweite Hürde: genehmigungs- oder anzeigepflichtig
  7. 7.Was „ursächlicher Zusammenhang" bedeutet
  8. 8.Die Wartezeit läuft nicht rückwärts
  9. 9.Der Bauherren-Baustein: 6 Monate warten, 5.000 Euro bekommen
  10. 10.Zwei Ablehnungsgründe, zwei völlig verschiedene Wege
  11. 11.Wie Schiedsgutachten und Stichentscheid funktionieren
  12. 12.Freie Anwaltswahl steht im Gesetz
  13. 13.Was stattdessen trägt
  14. 14.Die Reihenfolge, bevor du unterschreibst
  15. 15.Der Nachteil dieses Wegs — offen gesagt
  16. 16.Was dieser Ratgeber nicht belegen kann
  17. 17.Häufige Fragen zur Rechtsschutzversicherung bei der Photovoltaikanlage

Der Solarteur hat gepfuscht, die Anlage bringt nicht, was im Angebot stand, und irgendwann fällt der Satz: „Dafür habe ich ja eine Rechtsschutzversicherung." Genau an dieser Stelle endet für viele Anlagenbesitzer die gute Laune — denn in nahezu jeder Rechtsschutzpolice steht ein Ausschluss, der den Streit um eine Photovoltaikanlage erfassen kann.

Er heißt Baurisiko-Ausschluss. Dieser Ratgeber zeigt seinen Wortlaut, die Gerichtsentscheidung, die eine Aufdachanlage darunter gefasst hat, und die drei Stellen, an denen sich entscheidet, ob deine Police zahlt. Stand: 12.09.2026.

Die Lage in drei Sätzen

Die Rechtsschutzversicherung schuldet nach dem Gesetz nur Leistungen „im vereinbarten Umfang" — was gedeckt ist, steht also in den Bedingungen, nicht im Versicherungsvertragsgesetz.

Diese Bedingungen schließen Streitigkeiten rund um Planung und Errichtung von Gebäuden und Gebäudeteilen aus, und ein Oberlandesgericht hat eine Aufdachanlage bereits als bauliche Anlage in diesem Sinn eingeordnet.

Ob dich das trifft, hängt an der Generation deiner Bedingungen, an der Eigentumslage und daran, ob die Montage genehmigungspflichtig war — drei Fragen, die du vor dem Streit klären kannst und nach dem Streit klären musst.

Entscheidungsschema in drei Stufen: Steht in den Bedingungen noch die Wendung sonstige bauliche Anlagen, befindet sich das Gebäude im Eigentum oder Besitz, und war die Montage genehmigungs- oder anzeigepflichtig. Jede Stufe führt zu Deckung oder Ausschluss.
Drei Fragen entscheiden, ob der Baurisiko-Ausschluss deinen PV-Streit erfasst. · Foto: Eigene Grafik

Was die Rechtsschutzversicherung überhaupt schuldet

Das Versicherungsvertragsgesetz regelt die Rechtsschutzversicherung in nur fünf Paragrafen. § 125 sagt, der Versicherer erbringe „die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang".

§ 125 VVG (abgerufen am 12.09.2026)

Der entscheidende Halbsatz ist „im vereinbarten Umfang". Das Gesetz beschreibt keinen Leistungskatalog. Es überlässt ihn den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung, kurz ARB — und die schreibt jeder Versicherer selbst.

Als Orientierung gibt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft unverbindliche Musterbedingungen heraus. Die aktuelle Fassung trägt die Bezeichnung ARB 2021 und den Vermerk „Stand: Juni 2025"; sie ist als PDF frei abrufbar und ausdrücklich „zur fakultativen Verwendung" bestimmt.

GDV-Musterbedingungen ARB 2021 (PDF, abgerufen am 12.09.2026)

Warum das für dich praktisch ist: Dein Versicherer darf abweichen, aber die meisten Bedingungswerke folgen dem Aufbau der Musterbedingungen. Wenn du den GDV-Text neben deine eigene Police legst, findest du die Unterschiede in wenigen Minuten — und genau in diesen Unterschieden steckt deine Deckung.

Der Baurisiko-Ausschluss im Wortlaut

In den ARB 2021 steht der Ausschluss unter Nummer 3.2.2. Er lautet: keine Deckung für „jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit" dem Kauf oder Verkauf eines zu bebauenden Grundstücks, „der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet", und „der genehmigungs-/anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils".

Der Zweck dieser Klausel ist kein Geheimnis: Bauprozesse sind teuer und schwer kalkulierbar, und sie treffen nur einen kleinen Teil der Versichertengemeinschaft. Wer das Baurisiko mitversichern will, soll dafür gesondert zahlen.

Ein zweites Bedingungswerk zeigt, wie nah die Marktpraxis am Muster liegt. Die Gothaer schreibt in ihren ARB 2024 unter Ziffer A 6.2.2 fast denselben Text — mit einem Unterschied: Dort ist nur von der „genehmigungspflichtigen" baulichen Veränderung die Rede, das Wort anzeigepflichtig fehlt.

Gothaer ARB 2024 (PDF, abgerufen am 12.09.2026)

Spiegelstrich in Nr. 3.2.2 ARB 2021VoraussetzungBedeutung für die PV-Anlage
Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden sollGrundstücksgeschäft mit BauabsichtTrifft fast nur Freiflächenprojekte
Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder GebäudeteilsObjekt in deinem Eigentum oder BesitzDer Kernfall: Streit um Planung und Montage
Genehmigungs- oder anzeigepflichtige bauliche VeränderungObjekt in deinem Eigentum oder BesitzGreift bei Denkmalschutz, Fassade, Freifläche
Finanzierung eines dieser VorhabenZusammenhang mit dem BauvorhabenAuch der Streit mit der Bank ist ausgeschlossen
Vorsicht bei der Finanzierung: Beide Bedingungswerke ziehen den Ausschluss auf die Finanzierung des Bauvorhabens durch. Streitest du mit der Bank über den Kredit, mit dem du die Anlage bezahlt hast, ist auch dieser Streit ausgeschlossen — und zwar unabhängig davon, wie der Streit mit dem Solarteur ausgeht.

Ein Wort entscheidet: „sonstige bauliche Anlagen"

Ältere Bedingungswerke schlossen nicht nur Gebäude und Gebäudeteile aus, sondern auch „sonstige bauliche Anlagen". Diese drei Wörter sind der Grund, warum die bekannteste Entscheidung zu unserem Thema gegen den Anlagenbesitzer ausging.

In den ARB 2021 stehen sie nicht mehr. Dort ist ausschließlich von einem „Gebäude oder Gebäudeteil" die Rede. Wer heute eine Police abschließt, hat deshalb eine andere Ausgangslage als jemand mit einem Vertrag aus den 2000er Jahren — vorausgesetzt, sein Versicherer hat die Streichung mitgemacht.

Der erste Griff, den ich empfehle: Suche in deinen Bedingungen nach dem Wort „bauliche". Findest du „sonstige bauliche Anlagen", ist deine Police nach dem älteren Muster gebaut und die Entscheidung des OLG Hamm trifft dich unmittelbar. Findest du nur „Gebäude oder Gebäudeteil", bleibt immerhin die Frage offen, ob eine aufgeständerte Modulreihe darunter fällt.
Gegenüberstellung zweier Bedingungstexte: links die ältere Fassung mit Gebäuden, Gebäudeteilen und sonstigen baulichen Anlagen, rechts die Fassung ARB 2021 nur mit Gebäude oder Gebäudeteil. Die gestrichene Wendung ist links hervorgehoben.
Die drei Woerter, an denen 2012 der Fall des OLG Hamm hing — und die in den ARB 2021 fehlen. · Foto: Eigene Grafik

OLG Hamm: Die Aufdachanlage ist eine bauliche Anlage

Das Oberlandesgericht Hamm hat am 30.03.2012 einen Berufungsfall entschieden, der genau unser Thema betrifft (Aktenzeichen I-20 U 5/12). Der Leitsatz ist unmissverständlich: „Eine Photovoltaikanlage ist eine sonstige bauliche Anlage im Sinne von § 3 Abs. 1 b) bb) ARB 2005, so dass kein Versicherungsschutz für eine Klage gegen den Lieferanten wegen etwaiger Mängel besteht."

OLG Hamm, Beschluss vom 30.03.2012, I-20 U 5/12 (Volltext, abgerufen am 12.09.2026)

Der Fall war groß: Der Kläger hatte am 15.04.2009 eine Fachfirma mit Lieferung und Montage einer Dachanlage beauftragt, zum Preis von brutto 550.943,82 Euro. Das entspricht netto 462.978,00 Euro; die Differenz von 87.965,82 Euro ist die Umsatzsteuer — eine eigene Rechnung aus den beiden im Beschluss genannten Beträgen.

Drei Begründungsstränge lohnen den Blick, weil sie sich auf jeden kleineren Fall übertragen lassen.

Erstens: Die Landesbauordnung hilft bei der Auslegung nicht. Der Senat hält dem Kläger ausdrücklich zugute, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer das Bauordnungsrecht nicht kennt — und entscheidet die Frage deshalb ohne Rückgriff darauf.

Zweitens: Maßgeblich ist „eine Verbindung von gewisser Dauer und Festigkeit mit einem Gebäude oder Grundstück". Dass die Module demontierbar sind, ändert nichts. Der Senat vergleicht sie mit einer Tür oder einem Fenster: auch die lassen sich ausbauen und bleiben trotzdem Gebäudeteile.

Drittens: Ob der Vertrag mit dem Solarteur ein Kauf- oder ein Werkvertrag ist, spielt keine Rolle. Es gehe allein darum, „ob sich das mit der Planung oder Errichtung einer baulichen Anlage verbundene Prozessrisiko verwirklicht".

Typischer Fehler in der Beratung: Wer darauf setzt, die Anlage sei „nur geliefert und angeschlossen" worden, also Kaufrecht statt Werkrecht, gewinnt damit gegen den Baurisiko-Ausschluss nichts. Der Senat hat dieses Argument geprüft und verworfen.
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Die zweite Hürde: genehmigungs- oder anzeigepflichtig

Selbst wenn deine Anlage kein Gebäudeteil ist, bleibt der dritte Spiegelstrich. Er greift, wenn die bauliche Veränderung genehmigungs- oder anzeigepflichtig war. Bei Aufdachanlagen auf Wohnhäusern ist das in vielen Fällen nicht so — bei Anlagen an denkmalgeschützten Gebäuden, an Fassaden oder auf Freiflächen dagegen sehr wohl.

Wie eine Genehmigungspflicht entsteht und was sie auslöst, steht im Ratgeber zum Denkmalschutz bei Photovoltaik und im Ratgeber zu Widerspruch und Klage gegen Baugenehmigungen.

Was hier bewusst offen bleibt: Ob deine konkrete Anlage verfahrensfrei ist, richtet sich nach der Bauordnung deines Bundeslandes. Die Landesportale liefern diese Normtexte im Direktabruf nicht aus, weshalb dieser Ratgeber keine Landesbauordnung zitiert und dir keine Aussage für dein Bundesland abnimmt. Die Frage gehört an den Anfang des Gesprächs mit deinem Versicherer, nicht an das Ende.

Was „ursächlicher Zusammenhang" bedeutet

Alle drei Spiegelstriche verlangen einen „ursächlichen Zusammenhang". Wie weit der reicht, hat der Versicherungsombudsmann in der Entscheidung 6899/2016-H herausgearbeitet — es ging um einen Zaun, der zeitgleich mit einem Neubau errichtet wurde.

Versicherungsombudsmann, Entscheidung 6899/2016-H (abgerufen am 12.09.2026)

Der Nachbar verlangte unter anderem, den Grenzzaun um 40 cm zurückzubauen. Der Ombudsmann gab der Beschwerdeführerin für diesen Teil recht: Ein Zaun ist kein Gebäudeteil, und ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Hausbau genügt nicht. Es fehle „an dem notwendigen inneren sachlichen Bezug".

Für den zweiten Teil — Betonreste und Bodenverdichtungen durch Baufahrzeuge — entschied er umgekehrt: Das sind typische baubedingte Streitsituationen, dafür besteht kein Schutz.

Bemerkenswert ist die Auslegungsregel, die er dabei anwendet und mit zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs belegt: Ausschlussklauseln dürfen den Schutz „nicht weiter verkürzen, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet".

Übertragen auf deinen Fall: Je weiter dein Streit von der Errichtung wegrückt, desto besser stehst du. Streit über die Montage selbst liegt im Kern des Ausschlusses. Streit über eine Wartungsrechnung Jahre später, über eine Abrechnung des Netzbetreibers oder über eine Versicherungsleistung nach einem Hagelschaden hat mit der Errichtung nichts mehr zu tun.
Zeitstrahl über 9 Monate ab Versicherungsbeginn mit zwei Marken: 3 Monate allgemeine Wartezeit und 6 Monate Wartezeit für den Bauherren-Baustein. Der Bereich davor ist als deckungsfrei markiert.
Die Wartezeit läuft ab Versicherungsbeginn — 3 Monate allgemein, 6 Monate beim Bauherren-Baustein. · Foto: Eigene Grafik

Die Wartezeit läuft nicht rückwärts

Wer den Ärger schon hat und dann eine Police abschließt, kommt zu spät. Die ARB 2021 schließen Versicherungsfälle aus, die innerhalb von 3 Monaten nach Versicherungsbeginn eintreten. Ausgenommen sind unter anderem der Schadenersatz-, der Straf- und der Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz — der Vertrags-Rechtsschutz, unter den ein Streit mit dem Solarteur fällt, gerade nicht.

Bei der Gothaer gilt dieselbe Frist von 3 Monaten unter anderem im Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz. Für den Zusatzbaustein „Rechtsschutz für Bauherr:innen" sind es 6 Monate.

Und ein zweiter Stolperstein: Auch ein Versicherungsfall nach Vertragsbeginn ist ausgeschlossen, wenn ihm vor Vertragsbeginn ein Antrag bei einer Behörde oder ein Leistungsantrag aus einem anderen Versicherungsvertrag vorausging. Wer zuerst seine Gebäudeversicherung einschaltet und danach die Rechtsschutzpolice abschließt, kann sich damit selbst die Tür zuziehen.

Der Bauherren-Baustein: 6 Monate warten, 5.000 Euro bekommen

Es gibt einen Ausweg, und er ist ehrlicher zu benennen, als er beworben wird. Die Gothaer bietet unter Ziffer +p 3.3 einen Baustein, der abweichend vom Bau-Ausschluss Deckung „in der Eigenschaft als private Bauherr:in von Gebäuden oder Gebäudeteilen" gewährt — für den Erwerb des Baugrundstücks, die Errichtung und die genehmigungs- oder anzeigepflichtige Veränderung.

Die Bedingung nennt die Grenze im selben Absatz: „Die Kosten übernehmen wir bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall." Finanzierungsstreitigkeiten und Beteiligungen an Immobilienfonds bleiben ausgeschlossen.

Der Nachteil liegt damit offen: 5.000 Euro sind bei einem Bauprozess kein Vollkasko, sondern eine Anschubfinanzierung. Was ein Rechtsstreit tatsächlich kostet, steht mit den Gebührentabellen durchgerechnet im Ratgeber zu Klagekosten, Mahnbescheid und Prozesskostenhilfe.

Balkendarstellung der Kostenübernahme des Bauherren-Bausteins: ein voller Balken steht für 5.000 Euro je Versicherungsfall, ein abgesetzter Abschnitt am Anfang für die Selbstbeteiligung von 300 Euro.
5.000 Euro je Versicherungsfall — davon geht die vereinbarte Selbstbeteiligung noch ab. · Foto: Eigene Grafik
Die Selbstbeteiligung nicht vergessen: Die Gothaer rechnet in einer Variante mit einer Bonus-Selbstbeteiligung, die bei 300 Euro startet und sich nach jedem Jahr ohne Kostenzusage um 100 Euro senkt; daneben gibt es eine Variante mit 0 Euro Selbstbeteiligung. Von einer Deckung über 5.000 Euro bleibt nach Abzug der Selbstbeteiligung also weniger übrig, als die Zahl verspricht.

Zwei Ablehnungsgründe, zwei völlig verschiedene Wege

Hier liegt der Punkt, an dem in der Praxis die meiste Zeit verloren geht. Ein Rechtsschutzversicherer kann aus zwei grundverschiedenen Gründen ablehnen, und die Gegenwehr ist jeweils eine andere.

Fall 1 — Ablehnung wegen mangelnder Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit. Dagegen sieht das Gesetz selbst ein Verfahren vor. Nach § 128 VVG muss der Vertrag ein Gutachterverfahren oder ein gleichwertiges Verfahren vorsehen, und der Versicherer muss bei der Ablehnung darauf hinweisen.

§ 128 VVG (abgerufen am 12.09.2026)

Der Satz, der diese Vorschrift scharf macht, steht am Ende: Sieht der Vertrag kein solches Verfahren vor oder unterlässt der Versicherer den Hinweis, „gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers im Einzelfall als anerkannt". Nach § 129 VVG darf davon nicht zu deinem Nachteil abgewichen werden.

Fall 2 — Ablehnung wegen eines Risikoausschlusses. Das ist der Baurisiko-Fall. Und hier hilft das Gutachterverfahren nicht: Die ARB 2021 eröffnen Schiedsgutachten und Stichentscheid ausdrücklich nur für die Ablehnung wegen Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit.

AblehnungsgrundGrundlageDein WegWer trägt das Verfahren
Keine hinreichende Erfolgsaussicht§ 128 VVG, Nr. 3.4 ARB 2021Schiedsgutachten oder StichentscheidStichentscheid: der Versicherer
Mutwilligkeit§ 128 VVG, Nr. 3.4 ARB 2021Schiedsgutachten oder StichentscheidSchiedsgutachten: der Verlierer
Baurisiko-AusschlussNr. 3.2.2 ARB 2021Ombudsmann oder DeckungsklageOmbudsmann: für dich kostenfrei
Wartezeit nicht abgelaufenZeitlicher Ausschluss ARB 2021Kein Verfahren vorgesehen
Häufigster Fehler: Auf ein Ablehnungsschreiben mit dem Wort „Baurisiko" mit der Forderung nach einem Stichentscheid zu antworten. Der Versicherer wird zu Recht erwidern, dass das Verfahren für diesen Ablehnungsgrund nicht vorgesehen ist. Gegen einen Risikoausschluss führt der Weg über den Ombudsmann oder über eine Deckungsklage gegen den Versicherer.

Wie Schiedsgutachten und Stichentscheid funktionieren

Weil die Verfahren in Fall 1 viel wert sind, lohnt der genaue Blick in die Musterbedingungen.

Beim Schiedsgutachterverfahren benennt der Präsident der für deinen Wohnsitz zuständigen Rechtsanwaltskammer einen seit mindestens 5 Jahren zugelassenen Rechtsanwalt. Der entscheidet schriftlich über die Deckung, und diese Entscheidung ist für den Versicherer verbindlich.

Der Versicherer muss das Verfahren binnen eines Monats einleiten. Tut er das nicht, „besteht für Sie Versicherungsschutz in beantragtem Umfang". Solange Fristen drohen — Berufungsfrist, Verjährung —, trägt er die zur Fristwahrung nötigen Kosten, und zwar unabhängig vom Ausgang.

Beim Stichentscheid gibt stattdessen dein eigener Anwalt eine begründete Stellungnahme zu Erfolgsaussicht und Verhältnismäßigkeit ab. Der Versicherer trägt die Kosten dieser Stellungnahme; bindend ist sie, „es sei denn, dass diese Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht".

Erfahrungsgemäß unterschätzt: Wer den Schiedsgutachter verlangt, verliert im Fall der Niederlage dessen Kosten — bei der Stellungnahme des eigenen Anwalts trägt der Versicherer sie in jedem Fall. Wenn dein Vertrag beide Wege kennt, ist das ein Argument für den Stichentscheid.

Freie Anwaltswahl steht im Gesetz

Unabhängig von allem Streit über die Deckung gilt § 127 VVG: Du darfst den Anwalt, der dich in Gerichts- und Verwaltungsverfahren vertritt, frei wählen. Der Versicherer darf dir keinen zuweisen.

§ 127 VVG (abgerufen am 12.09.2026)

Auch das ist nach § 129 VVG halbzwingend. Empfehlungen aus einer Anwaltsliste des Versicherers sind zulässig, eine Bindung daran ist es nicht.

Was stattdessen trägt

Wenn die Rechtsschutzversicherung ausfällt, bleiben andere Wege — und einige davon sind schneller und billiger als ein Prozess.

Die Schlichtung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist für dich kostenfrei und im Ratgeber zur Schlichtung im Streit mit dem Solarteur beschrieben.

Gegen Schäden während der Bauphase hilft nicht die Rechtsschutz-, sondern die Bauleistungsversicherung. Und wenn dein Gegner nicht mehr zahlungsfähig ist, ändert das die ganze Rechnung: Dazu steht das Nötige im Ratgeber zum insolventen Anbieter.

Was für alle Wege gilt: Fristen laufen weiter, während du mit deinem Versicherer verhandelst. Wie du sie anhältst, steht im Ratgeber zur Hemmung der Verjährung.

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Die Reihenfolge, bevor du unterschreibst

Bedingungstext lesen: in den eigenen Bedingungen nach „bauliche" suchen und feststellen, ob „sonstige bauliche Anlagen" noch drinsteht.

Baustein prüfen: Ist ein Bauherren- oder Immobilienbaustein enthalten — und welchen Kostendeckel hat er?

Wartezeit nachrechnen: 3 Monate ab Versicherungsbeginn, beim Bauherren-Baustein 6 Monate.

Reihenfolge einhalten: vor dem Abschluss keinen Antrag bei einer Behörde und keinen Leistungsantrag bei einer anderen Versicherung stellen, der denselben Vorgang betrifft.

Ablehnungsgrund lesen: Steht dort „Erfolgsaussicht" oder „mutwillig", greift § 128 VVG. Steht dort „Ausschluss", greift er nicht.

1 Wenn die Ablehnung im Briefkasten liegt:

Schritt eins: Den genannten Ablehnungsgrund wörtlich notieren. Er entscheidet über alles Weitere.

Schritt zwei: Bei Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit schriftlich den Stichentscheid verlangen und den eigenen Anwalt um die Stellungnahme bitten.

Schritt drei: Bei einem Risikoausschluss die Beschwerde beim Versicherungsombudsmann einreichen — sie ist für dich kostenfrei und hemmt die Verjährung deines Deckungsanspruchs.

Schritt vier: Parallel die Fristen im Streit mit dem Solarteur im Blick behalten. Sie laufen unabhängig von der Deckungsfrage weiter.

Der Nachteil dieses Wegs — offen gesagt

Eine Rechtsschutzversicherung ist kein Ersatz für einen sauberen Vertrag. Selbst mit Bauherren-Baustein bekommst du im untersuchten Bedingungswerk 5.000 Euro je Versicherungsfall, und du bekommst sie erst nach 6 Monaten Wartezeit. Wer ein Angebot unterschreibt und gleichzeitig die Police abschließt, hat für den absehbaren Streit nichts gewonnen.

Ich rate deshalb, die Reihenfolge umzudrehen: erst Angebote und Vertragstext prüfen, dann die Versicherungsfrage. Der Prüfaufwand vor der Unterschrift ist billiger als jede Deckung danach.

Was dieser Ratgeber nicht belegen kann

Keine Aussage für dein Bundesland. Ob deine Anlage genehmigungs- oder anzeigepflichtig ist, steht in der jeweiligen Landesbauordnung. Diese Texte waren im Direktabruf nicht zugänglich, deshalb wird hier keine zitiert.

Keine aktuelle höchstrichterliche Entscheidung zur Photovoltaik. Die maßgebliche Entscheidung ist der Beschluss des OLG Hamm von 2012 zu einem Bedingungswerk aus dem Jahr 2005. Ob ein Gericht die ARB 2021 ohne die Wendung „sonstige bauliche Anlagen" ebenso auslegen würde, ist offen.

Keine Marktzahlen. Zu Ablehnungsquoten, Prämienhöhen oder der Verbreitung von Bauherren-Bausteinen wurde keine frei lesbare Quelle gefunden; deshalb steht hier keine Zahl dazu.

Kein Volltext zweier zitierter Entscheidungen. Der Beschluss des OLG Hamm verweist zum Zweck des Baurisiko-Ausschlusses auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.11.1993 (IV ZR 87/93); dieses Urteil wurde nicht im Volltext gelesen, sondern nur als Zitat im Beschluss.

Häufige Fragen zur Rechtsschutzversicherung bei der Photovoltaikanlage

Zahlt meine Rechtsschutzversicherung den Streit mit dem Solarteur? +
Das hängt an deinen Bedingungen. Enthalten sie den Baurisiko-Ausschluss in der älteren Fassung mit „sonstigen baulichen Anlagen", hat das OLG Hamm am 30.03.2012 entschieden, dass eine Aufdachanlage darunter fällt und kein Schutz besteht. In den GDV-Musterbedingungen ARB 2021 fehlt diese Wendung; dort bleibt die Frage offen, ob die Anlage ein Gebäudeteil ist.
Hilft ein Stichentscheid gegen die Ablehnung wegen Baurisiko? +
Nein. Schiedsgutachten und Stichentscheid sind in den ARB 2021 nur für die Ablehnung wegen mangelnder Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit vorgesehen, und § 128 VVG erfasst ausschließlich diese beiden Gründe. Gegen einen Risikoausschluss bleiben der Versicherungsombudsmann und die Deckungsklage.
Wie lange ist die Wartezeit? +
In den ARB 2021 sind es 3 Monate nach Versicherungsbeginn; Schadenersatz-, Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz sind davon ausgenommen. Für einen Bauherren-Baustein können es mehr sein — bei der Gothaer 6 Monate.
Was deckt ein Bauherren-Baustein ab? +
Im untersuchten Bedingungswerk die Interessenwahrnehmung als private Bauherrin oder privater Bauherr beim Erwerb des Baugrundstücks, bei der Errichtung und bei genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Veränderungen — begrenzt auf 5.000 Euro je Versicherungsfall und ohne Streitigkeiten aus der Finanzierung.
Ändert es etwas, ob ich einen Kauf- oder einen Werkvertrag geschlossen habe? +
Nach dem Beschluss des OLG Hamm nicht. Die Klausel sei „weder ihrem Wortlaut noch ihrem Sinn nach auf Werkverträge beschränkt"; entscheidend sei allein, ob sich das mit der Errichtung verbundene Prozessrisiko verwirklicht.
Gilt der Ausschluss auch für eine Anlage auf einem fremden Dach? +
Der Wortlaut der ARB 2021 setzt voraus, dass sich das Gebäude in deinem Eigentum oder Besitz befindet oder du es erwerben oder in Besitz nehmen möchtest. Fehlt diese Verbindung, fehlt eine Tatbestandsvoraussetzung. Eine dazu passende Gerichtsentscheidung war im Volltext nicht abrufbar, deshalb wird hier keine zitiert.
Muss ich den Anwalt nehmen, den der Versicherer vorschlägt? +
Nein. § 127 VVG gibt dir die freie Anwaltswahl für Gerichts- und Verwaltungsverfahren, und § 129 VVG macht diese Regel halbzwingend. Eine Empfehlung darf der Versicherer aussprechen, eine Bindung daran nicht verlangen.
Was passiert, wenn der Versicherer nicht auf das Gutachterverfahren hinweist? +
Dann gilt nach § 128 Satz 3 VVG das Rechtsschutzbedürfnis im Einzelfall als anerkannt. Dieselbe Folge tritt ein, wenn der Vertrag gar kein solches Verfahren vorsieht. Nach den ARB 2021 gilt zusätzlich: Leitet der Versicherer ein verlangtes Schiedsgutachterverfahren nicht binnen eines Monats ein, besteht Versicherungsschutz im beantragten Umfang.
Ist die Ausschlussklausel überhaupt wirksam? +
Das OLG Hamm hat sie am Transparenzgebot des § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB gemessen und für wirksam gehalten. Auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer erwarte nicht, dass die erheblichen finanziellen Risiken rund um die Errichtung baulicher Anlagen ohne besondere Vereinbarung mitversichert seien.

Alle zitierten Bedingungen und Vorschriften wurden am 12.09.2026 im Volltext abgerufen: die GDV-Musterbedingungen ARB 2021 und die Gothaer ARB 2024 als PDF, das Versicherungsvertragsgesetz über gesetze-im-internet.de, der Beschluss des OLG Hamm über das Rechtsprechungsportal NRWE, die Entscheidung des Versicherungsombudsmanns über dessen Entscheidungsdatenbank. Stand: 12.09.2026. Die Umsatzsteuer von 87.965,82 Euro ist eine eigene Rechnung aus den beiden im Beschluss genannten Beträgen. Dieser Ratgeber ersetzt keine Beratung im Einzelfall.