Rechtsschutzversicherung und PV-Streit: der Baurisiko-Ausschluss
Fast jede Rechtsschutzpolice enthält den Baurisiko-Ausschluss — und ein Oberlandesgericht hat die Aufdachanlage bereits darunter gefasst. Der Wortlaut der ARB 2021, die Entscheidung des OLG Hamm und die drei Fragen, an denen deine Deckung hängt.
Inhaltsverzeichnis · 17 Abschnitte
- 1.Die Lage in drei Sätzen
- 2.Was die Rechtsschutzversicherung überhaupt schuldet
- 3.Der Baurisiko-Ausschluss im Wortlaut
- 4.Ein Wort entscheidet: „sonstige bauliche Anlagen"
- 5.OLG Hamm: Die Aufdachanlage ist eine bauliche Anlage
- 6.Die zweite Hürde: genehmigungs- oder anzeigepflichtig
- 7.Was „ursächlicher Zusammenhang" bedeutet
- 8.Die Wartezeit läuft nicht rückwärts
- 9.Der Bauherren-Baustein: 6 Monate warten, 5.000 Euro bekommen
- 10.Zwei Ablehnungsgründe, zwei völlig verschiedene Wege
- 11.Wie Schiedsgutachten und Stichentscheid funktionieren
- 12.Freie Anwaltswahl steht im Gesetz
- 13.Was stattdessen trägt
- 14.Die Reihenfolge, bevor du unterschreibst
- 15.Der Nachteil dieses Wegs — offen gesagt
- 16.Was dieser Ratgeber nicht belegen kann
- 17.Häufige Fragen zur Rechtsschutzversicherung bei der Photovoltaikanlage
Der Solarteur hat gepfuscht, die Anlage bringt nicht, was im Angebot stand, und irgendwann fällt der Satz: „Dafür habe ich ja eine Rechtsschutzversicherung." Genau an dieser Stelle endet für viele Anlagenbesitzer die gute Laune — denn in nahezu jeder Rechtsschutzpolice steht ein Ausschluss, der den Streit um eine Photovoltaikanlage erfassen kann.
Er heißt Baurisiko-Ausschluss. Dieser Ratgeber zeigt seinen Wortlaut, die Gerichtsentscheidung, die eine Aufdachanlage darunter gefasst hat, und die drei Stellen, an denen sich entscheidet, ob deine Police zahlt. Stand: 12.09.2026.
Die Lage in drei Sätzen
Die Rechtsschutzversicherung schuldet nach dem Gesetz nur Leistungen „im vereinbarten Umfang" — was gedeckt ist, steht also in den Bedingungen, nicht im Versicherungsvertragsgesetz.
Diese Bedingungen schließen Streitigkeiten rund um Planung und Errichtung von Gebäuden und Gebäudeteilen aus, und ein Oberlandesgericht hat eine Aufdachanlage bereits als bauliche Anlage in diesem Sinn eingeordnet.
Ob dich das trifft, hängt an der Generation deiner Bedingungen, an der Eigentumslage und daran, ob die Montage genehmigungspflichtig war — drei Fragen, die du vor dem Streit klären kannst und nach dem Streit klären musst.
Was die Rechtsschutzversicherung überhaupt schuldet
Das Versicherungsvertragsgesetz regelt die Rechtsschutzversicherung in nur fünf Paragrafen. § 125 sagt, der Versicherer erbringe „die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang".
§ 125 VVG (abgerufen am 12.09.2026)
Der entscheidende Halbsatz ist „im vereinbarten Umfang". Das Gesetz beschreibt keinen Leistungskatalog. Es überlässt ihn den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung, kurz ARB — und die schreibt jeder Versicherer selbst.
Als Orientierung gibt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft unverbindliche Musterbedingungen heraus. Die aktuelle Fassung trägt die Bezeichnung ARB 2021 und den Vermerk „Stand: Juni 2025"; sie ist als PDF frei abrufbar und ausdrücklich „zur fakultativen Verwendung" bestimmt.
GDV-Musterbedingungen ARB 2021 (PDF, abgerufen am 12.09.2026)
Der Baurisiko-Ausschluss im Wortlaut
In den ARB 2021 steht der Ausschluss unter Nummer 3.2.2. Er lautet: keine Deckung für „jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit" dem Kauf oder Verkauf eines zu bebauenden Grundstücks, „der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet", und „der genehmigungs-/anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils".
Der Zweck dieser Klausel ist kein Geheimnis: Bauprozesse sind teuer und schwer kalkulierbar, und sie treffen nur einen kleinen Teil der Versichertengemeinschaft. Wer das Baurisiko mitversichern will, soll dafür gesondert zahlen.
Ein zweites Bedingungswerk zeigt, wie nah die Marktpraxis am Muster liegt. Die Gothaer schreibt in ihren ARB 2024 unter Ziffer A 6.2.2 fast denselben Text — mit einem Unterschied: Dort ist nur von der „genehmigungspflichtigen" baulichen Veränderung die Rede, das Wort anzeigepflichtig fehlt.
Gothaer ARB 2024 (PDF, abgerufen am 12.09.2026)
| Spiegelstrich in Nr. 3.2.2 ARB 2021 | Voraussetzung | Bedeutung für die PV-Anlage |
|---|---|---|
| Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll | Grundstücksgeschäft mit Bauabsicht | Trifft fast nur Freiflächenprojekte |
| Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils | Objekt in deinem Eigentum oder Besitz | Der Kernfall: Streit um Planung und Montage |
| Genehmigungs- oder anzeigepflichtige bauliche Veränderung | Objekt in deinem Eigentum oder Besitz | Greift bei Denkmalschutz, Fassade, Freifläche |
| Finanzierung eines dieser Vorhaben | Zusammenhang mit dem Bauvorhaben | Auch der Streit mit der Bank ist ausgeschlossen |
Ein Wort entscheidet: „sonstige bauliche Anlagen"
Ältere Bedingungswerke schlossen nicht nur Gebäude und Gebäudeteile aus, sondern auch „sonstige bauliche Anlagen". Diese drei Wörter sind der Grund, warum die bekannteste Entscheidung zu unserem Thema gegen den Anlagenbesitzer ausging.
In den ARB 2021 stehen sie nicht mehr. Dort ist ausschließlich von einem „Gebäude oder Gebäudeteil" die Rede. Wer heute eine Police abschließt, hat deshalb eine andere Ausgangslage als jemand mit einem Vertrag aus den 2000er Jahren — vorausgesetzt, sein Versicherer hat die Streichung mitgemacht.
OLG Hamm: Die Aufdachanlage ist eine bauliche Anlage
Das Oberlandesgericht Hamm hat am 30.03.2012 einen Berufungsfall entschieden, der genau unser Thema betrifft (Aktenzeichen I-20 U 5/12). Der Leitsatz ist unmissverständlich: „Eine Photovoltaikanlage ist eine sonstige bauliche Anlage im Sinne von § 3 Abs. 1 b) bb) ARB 2005, so dass kein Versicherungsschutz für eine Klage gegen den Lieferanten wegen etwaiger Mängel besteht."
OLG Hamm, Beschluss vom 30.03.2012, I-20 U 5/12 (Volltext, abgerufen am 12.09.2026)
Der Fall war groß: Der Kläger hatte am 15.04.2009 eine Fachfirma mit Lieferung und Montage einer Dachanlage beauftragt, zum Preis von brutto 550.943,82 Euro. Das entspricht netto 462.978,00 Euro; die Differenz von 87.965,82 Euro ist die Umsatzsteuer — eine eigene Rechnung aus den beiden im Beschluss genannten Beträgen.
Drei Begründungsstränge lohnen den Blick, weil sie sich auf jeden kleineren Fall übertragen lassen.
Erstens: Die Landesbauordnung hilft bei der Auslegung nicht. Der Senat hält dem Kläger ausdrücklich zugute, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer das Bauordnungsrecht nicht kennt — und entscheidet die Frage deshalb ohne Rückgriff darauf.
Zweitens: Maßgeblich ist „eine Verbindung von gewisser Dauer und Festigkeit mit einem Gebäude oder Grundstück". Dass die Module demontierbar sind, ändert nichts. Der Senat vergleicht sie mit einer Tür oder einem Fenster: auch die lassen sich ausbauen und bleiben trotzdem Gebäudeteile.
Drittens: Ob der Vertrag mit dem Solarteur ein Kauf- oder ein Werkvertrag ist, spielt keine Rolle. Es gehe allein darum, „ob sich das mit der Planung oder Errichtung einer baulichen Anlage verbundene Prozessrisiko verwirklicht".

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Die zweite Hürde: genehmigungs- oder anzeigepflichtig
Selbst wenn deine Anlage kein Gebäudeteil ist, bleibt der dritte Spiegelstrich. Er greift, wenn die bauliche Veränderung genehmigungs- oder anzeigepflichtig war. Bei Aufdachanlagen auf Wohnhäusern ist das in vielen Fällen nicht so — bei Anlagen an denkmalgeschützten Gebäuden, an Fassaden oder auf Freiflächen dagegen sehr wohl.
Wie eine Genehmigungspflicht entsteht und was sie auslöst, steht im Ratgeber zum Denkmalschutz bei Photovoltaik und im Ratgeber zu Widerspruch und Klage gegen Baugenehmigungen.
Was „ursächlicher Zusammenhang" bedeutet
Alle drei Spiegelstriche verlangen einen „ursächlichen Zusammenhang". Wie weit der reicht, hat der Versicherungsombudsmann in der Entscheidung 6899/2016-H herausgearbeitet — es ging um einen Zaun, der zeitgleich mit einem Neubau errichtet wurde.
Versicherungsombudsmann, Entscheidung 6899/2016-H (abgerufen am 12.09.2026)
Der Nachbar verlangte unter anderem, den Grenzzaun um 40 cm zurückzubauen. Der Ombudsmann gab der Beschwerdeführerin für diesen Teil recht: Ein Zaun ist kein Gebäudeteil, und ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Hausbau genügt nicht. Es fehle „an dem notwendigen inneren sachlichen Bezug".
Für den zweiten Teil — Betonreste und Bodenverdichtungen durch Baufahrzeuge — entschied er umgekehrt: Das sind typische baubedingte Streitsituationen, dafür besteht kein Schutz.
Bemerkenswert ist die Auslegungsregel, die er dabei anwendet und mit zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs belegt: Ausschlussklauseln dürfen den Schutz „nicht weiter verkürzen, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet".
Die Wartezeit läuft nicht rückwärts
Wer den Ärger schon hat und dann eine Police abschließt, kommt zu spät. Die ARB 2021 schließen Versicherungsfälle aus, die innerhalb von 3 Monaten nach Versicherungsbeginn eintreten. Ausgenommen sind unter anderem der Schadenersatz-, der Straf- und der Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz — der Vertrags-Rechtsschutz, unter den ein Streit mit dem Solarteur fällt, gerade nicht.
Bei der Gothaer gilt dieselbe Frist von 3 Monaten unter anderem im Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz. Für den Zusatzbaustein „Rechtsschutz für Bauherr:innen" sind es 6 Monate.
Der Bauherren-Baustein: 6 Monate warten, 5.000 Euro bekommen
Es gibt einen Ausweg, und er ist ehrlicher zu benennen, als er beworben wird. Die Gothaer bietet unter Ziffer +p 3.3 einen Baustein, der abweichend vom Bau-Ausschluss Deckung „in der Eigenschaft als private Bauherr:in von Gebäuden oder Gebäudeteilen" gewährt — für den Erwerb des Baugrundstücks, die Errichtung und die genehmigungs- oder anzeigepflichtige Veränderung.
Die Bedingung nennt die Grenze im selben Absatz: „Die Kosten übernehmen wir bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall." Finanzierungsstreitigkeiten und Beteiligungen an Immobilienfonds bleiben ausgeschlossen.
Der Nachteil liegt damit offen: 5.000 Euro sind bei einem Bauprozess kein Vollkasko, sondern eine Anschubfinanzierung. Was ein Rechtsstreit tatsächlich kostet, steht mit den Gebührentabellen durchgerechnet im Ratgeber zu Klagekosten, Mahnbescheid und Prozesskostenhilfe.
Zwei Ablehnungsgründe, zwei völlig verschiedene Wege
Hier liegt der Punkt, an dem in der Praxis die meiste Zeit verloren geht. Ein Rechtsschutzversicherer kann aus zwei grundverschiedenen Gründen ablehnen, und die Gegenwehr ist jeweils eine andere.
Fall 1 — Ablehnung wegen mangelnder Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit. Dagegen sieht das Gesetz selbst ein Verfahren vor. Nach § 128 VVG muss der Vertrag ein Gutachterverfahren oder ein gleichwertiges Verfahren vorsehen, und der Versicherer muss bei der Ablehnung darauf hinweisen.
§ 128 VVG (abgerufen am 12.09.2026)
Der Satz, der diese Vorschrift scharf macht, steht am Ende: Sieht der Vertrag kein solches Verfahren vor oder unterlässt der Versicherer den Hinweis, „gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers im Einzelfall als anerkannt". Nach § 129 VVG darf davon nicht zu deinem Nachteil abgewichen werden.
Fall 2 — Ablehnung wegen eines Risikoausschlusses. Das ist der Baurisiko-Fall. Und hier hilft das Gutachterverfahren nicht: Die ARB 2021 eröffnen Schiedsgutachten und Stichentscheid ausdrücklich nur für die Ablehnung wegen Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit.
| Ablehnungsgrund | Grundlage | Dein Weg | Wer trägt das Verfahren |
|---|---|---|---|
| Keine hinreichende Erfolgsaussicht | § 128 VVG, Nr. 3.4 ARB 2021 | Schiedsgutachten oder Stichentscheid | Stichentscheid: der Versicherer |
| Mutwilligkeit | § 128 VVG, Nr. 3.4 ARB 2021 | Schiedsgutachten oder Stichentscheid | Schiedsgutachten: der Verlierer |
| Baurisiko-Ausschluss | Nr. 3.2.2 ARB 2021 | Ombudsmann oder Deckungsklage | Ombudsmann: für dich kostenfrei |
| Wartezeit nicht abgelaufen | Zeitlicher Ausschluss ARB 2021 | Kein Verfahren vorgesehen | — |
Wie Schiedsgutachten und Stichentscheid funktionieren
Weil die Verfahren in Fall 1 viel wert sind, lohnt der genaue Blick in die Musterbedingungen.
Beim Schiedsgutachterverfahren benennt der Präsident der für deinen Wohnsitz zuständigen Rechtsanwaltskammer einen seit mindestens 5 Jahren zugelassenen Rechtsanwalt. Der entscheidet schriftlich über die Deckung, und diese Entscheidung ist für den Versicherer verbindlich.
Der Versicherer muss das Verfahren binnen eines Monats einleiten. Tut er das nicht, „besteht für Sie Versicherungsschutz in beantragtem Umfang". Solange Fristen drohen — Berufungsfrist, Verjährung —, trägt er die zur Fristwahrung nötigen Kosten, und zwar unabhängig vom Ausgang.
Beim Stichentscheid gibt stattdessen dein eigener Anwalt eine begründete Stellungnahme zu Erfolgsaussicht und Verhältnismäßigkeit ab. Der Versicherer trägt die Kosten dieser Stellungnahme; bindend ist sie, „es sei denn, dass diese Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht".
Freie Anwaltswahl steht im Gesetz
Unabhängig von allem Streit über die Deckung gilt § 127 VVG: Du darfst den Anwalt, der dich in Gerichts- und Verwaltungsverfahren vertritt, frei wählen. Der Versicherer darf dir keinen zuweisen.
§ 127 VVG (abgerufen am 12.09.2026)
Auch das ist nach § 129 VVG halbzwingend. Empfehlungen aus einer Anwaltsliste des Versicherers sind zulässig, eine Bindung daran ist es nicht.
Was stattdessen trägt
Wenn die Rechtsschutzversicherung ausfällt, bleiben andere Wege — und einige davon sind schneller und billiger als ein Prozess.
Die Schlichtung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist für dich kostenfrei und im Ratgeber zur Schlichtung im Streit mit dem Solarteur beschrieben.
Gegen Schäden während der Bauphase hilft nicht die Rechtsschutz-, sondern die Bauleistungsversicherung. Und wenn dein Gegner nicht mehr zahlungsfähig ist, ändert das die ganze Rechnung: Dazu steht das Nötige im Ratgeber zum insolventen Anbieter.
Was für alle Wege gilt: Fristen laufen weiter, während du mit deinem Versicherer verhandelst. Wie du sie anhältst, steht im Ratgeber zur Hemmung der Verjährung.

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Die Reihenfolge, bevor du unterschreibst
Bedingungstext lesen: in den eigenen Bedingungen nach „bauliche" suchen und feststellen, ob „sonstige bauliche Anlagen" noch drinsteht.
Baustein prüfen: Ist ein Bauherren- oder Immobilienbaustein enthalten — und welchen Kostendeckel hat er?
Wartezeit nachrechnen: 3 Monate ab Versicherungsbeginn, beim Bauherren-Baustein 6 Monate.
Reihenfolge einhalten: vor dem Abschluss keinen Antrag bei einer Behörde und keinen Leistungsantrag bei einer anderen Versicherung stellen, der denselben Vorgang betrifft.
Ablehnungsgrund lesen: Steht dort „Erfolgsaussicht" oder „mutwillig", greift § 128 VVG. Steht dort „Ausschluss", greift er nicht.
Schritt eins: Den genannten Ablehnungsgrund wörtlich notieren. Er entscheidet über alles Weitere.
Schritt zwei: Bei Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit schriftlich den Stichentscheid verlangen und den eigenen Anwalt um die Stellungnahme bitten.
Schritt drei: Bei einem Risikoausschluss die Beschwerde beim Versicherungsombudsmann einreichen — sie ist für dich kostenfrei und hemmt die Verjährung deines Deckungsanspruchs.
Schritt vier: Parallel die Fristen im Streit mit dem Solarteur im Blick behalten. Sie laufen unabhängig von der Deckungsfrage weiter.
Der Nachteil dieses Wegs — offen gesagt
Eine Rechtsschutzversicherung ist kein Ersatz für einen sauberen Vertrag. Selbst mit Bauherren-Baustein bekommst du im untersuchten Bedingungswerk 5.000 Euro je Versicherungsfall, und du bekommst sie erst nach 6 Monaten Wartezeit. Wer ein Angebot unterschreibt und gleichzeitig die Police abschließt, hat für den absehbaren Streit nichts gewonnen.
Ich rate deshalb, die Reihenfolge umzudrehen: erst Angebote und Vertragstext prüfen, dann die Versicherungsfrage. Der Prüfaufwand vor der Unterschrift ist billiger als jede Deckung danach.
Was dieser Ratgeber nicht belegen kann
Keine Aussage für dein Bundesland. Ob deine Anlage genehmigungs- oder anzeigepflichtig ist, steht in der jeweiligen Landesbauordnung. Diese Texte waren im Direktabruf nicht zugänglich, deshalb wird hier keine zitiert.
Keine aktuelle höchstrichterliche Entscheidung zur Photovoltaik. Die maßgebliche Entscheidung ist der Beschluss des OLG Hamm von 2012 zu einem Bedingungswerk aus dem Jahr 2005. Ob ein Gericht die ARB 2021 ohne die Wendung „sonstige bauliche Anlagen" ebenso auslegen würde, ist offen.
Keine Marktzahlen. Zu Ablehnungsquoten, Prämienhöhen oder der Verbreitung von Bauherren-Bausteinen wurde keine frei lesbare Quelle gefunden; deshalb steht hier keine Zahl dazu.
Kein Volltext zweier zitierter Entscheidungen. Der Beschluss des OLG Hamm verweist zum Zweck des Baurisiko-Ausschlusses auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.11.1993 (IV ZR 87/93); dieses Urteil wurde nicht im Volltext gelesen, sondern nur als Zitat im Beschluss.
Häufige Fragen zur Rechtsschutzversicherung bei der Photovoltaikanlage
Zahlt meine Rechtsschutzversicherung den Streit mit dem Solarteur? +
Hilft ein Stichentscheid gegen die Ablehnung wegen Baurisiko? +
Wie lange ist die Wartezeit? +
Was deckt ein Bauherren-Baustein ab? +
Ändert es etwas, ob ich einen Kauf- oder einen Werkvertrag geschlossen habe? +
Gilt der Ausschluss auch für eine Anlage auf einem fremden Dach? +
Muss ich den Anwalt nehmen, den der Versicherer vorschlägt? +
Was passiert, wenn der Versicherer nicht auf das Gutachterverfahren hinweist? +
Ist die Ausschlussklausel überhaupt wirksam? +
Alle zitierten Bedingungen und Vorschriften wurden am 12.09.2026 im Volltext abgerufen: die GDV-Musterbedingungen ARB 2021 und die Gothaer ARB 2024 als PDF, das Versicherungsvertragsgesetz über gesetze-im-internet.de, der Beschluss des OLG Hamm über das Rechtsprechungsportal NRWE, die Entscheidung des Versicherungsombudsmanns über dessen Entscheidungsdatenbank. Stand: 12.09.2026. Die Umsatzsteuer von 87.965,82 Euro ist eine eigene Rechnung aus den beiden im Beschluss genannten Beträgen. Dieser Ratgeber ersetzt keine Beratung im Einzelfall.