Recht auf Reparatur: wann eine Nachbesserung an PV-Geräten 12 Monate mehr Gewährleistung bringt
Wer den defekten Wechselrichter reparieren statt tauschen lässt, bekommt seit Juli 2026 einmalig 12 Monate Gewährleistung dazu – aber nur beim Kauf, nur ab dem Stichtag und nicht beim Werkvertrag.
Inhaltsverzeichnis · 11 Abschnitte
- 1.Was sich am 23. Juli 2026 geändert hat: das Recht auf Reparatur im BGB
- 2.Die Regel im Wortlaut: Nachbesserung verlängert die Frist um 12 Monate
- 3.Der Stichtag: Es zählt der Tag des Vertrags, nicht der Lieferung
- 4.Kaufrecht oder Werkvertrag: Wo die Nachbesserung-Regel bei PV überhaupt greift
- 5.Reparatur oder Austauschgerät: die Weiche beim Wechselrichter
- 6.Die Reparaturpflicht des Herstellers gilt für PV-Komponenten nicht
- 7.Garantie des Herstellers: was § 479 Absatz 3 BGB mindestens verlangt
- 8.Reparierbarkeit als Beschaffenheit: der neue Maßstab in § 434 BGB
- 9.Checkliste: Diese Unterlagen sichern dir die Verlängerung
- 10.Was offen bleibt: die Schwächen der neuen Regel
- 11.Häufige Fragen zum Recht auf Reparatur bei Photovoltaik
Seit dem 23. Juli 2026 steht im Bürgerlichen Gesetzbuch ein Satz, der beim nächsten Defekt an Wechselrichter, Speicher oder Balkonkraftwerk bares Geld wert sein kann: Wer als Verbraucher die Reparatur wählt, bekommt einmalig 12 Monate Gewährleistung obendrauf. Das ist der Kern dessen, was als „Recht auf Reparatur" durch die Nachrichten ging.
Für Photovoltaik ist die Regel allerdings enger, als die Schlagzeile klingt. Sie gilt nur für Kaufverträge, nur für Verträge ab einem bestimmten Stichtag und nur, wenn tatsächlich repariert statt getauscht wird. Die zweite Hälfte des Gesetzes – die Reparaturpflicht des Herstellers – erfasst PV-Komponenten derzeit gar nicht. Dieser Ratgeber sortiert, was gilt, und benennt, was noch niemand entschieden hat. Stand: 13.09.2026.
Was sich am 23. Juli 2026 geändert hat: das Recht auf Reparatur im BGB
Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2024/1799 vom 13. Juni 2024. Ihr Artikel 22 verpflichtete die Mitgliedstaaten, die Vorgaben bis zum 31. Juli 2026 umzusetzen und ab diesem Tag anzuwenden. Deutschland hat das mit dem Gesetz vom 16. Juli 2026 getan, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 212 am 22. Juli 2026.
Nach seinem Artikel 4 trat es am Tag nach der Verkündung in Kraft, also am 23. Juli 2026.
Für Betreiber einer Solaranlage sind vier Änderungen von Bedeutung. Die Tabelle fasst sie zusammen; die Abschnitte darunter gehen sie einzeln durch.
| Neuerung | Norm | Bedeutung für PV-Käufer |
|---|---|---|
| Verlängerung der Verjährung um 12 Monate nach einer Nachbesserung | § 475e Abs. 5 BGB | Gilt bei jedem Verbrauchsgüterkauf, also auch für Wechselrichter, Speicher, Module und Balkonkraftwerke |
| Hinweispflicht des Verkäufers vor der Nacherfüllung | § 475 Abs. 4 BGB | Der Händler muss dich über dein Wahlrecht und die 12 Monate informieren |
| Reparierbarkeit gehört zur üblichen Beschaffenheit | § 434 Abs. 3 BGB | Neues Kriterium für die Frage, ob eine Ware mangelhaft ist |
| Reparaturpflicht des Herstellers außerhalb der Gewährleistung | §§ 479a bis 479g BGB | Nur für die 10 Produktgruppen aus Anhang II der Richtlinie – PV gehört nicht dazu |
Die Regel im Wortlaut: Nachbesserung verlängert die Frist um 12 Monate
Der neue § 475e Absatz 5 BGB lautet vollständig: „Wird Nacherfüllung gemäß § 439 durch Nachbesserung geleistet, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels einmalig um zwölf Monate."
Wie das gemeint ist, erklärt die Begründung des Regierungsentwurfs, Bundestagsdrucksache 21/5923 vom 13. Mai 2026, auf Seite 26. Drei Aussagen daraus sind für die Praxis entscheidend:
Erstens: Die 12 Monate gelten zusätzlich zur bestehenden Frist und schließen sich unmittelbar an deren Ablauf an. Es beginnt also keine neue Frist am Tag der Reparatur. Ob der Wechselrichter im dritten oder im zwanzigsten Monat repariert wird, ändert am neuen Fristende nichts.
Zweitens: Die Verlängerung gibt es nur einmal – und nur, wenn die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt des Verlangens noch lief und die Nachbesserung tatsächlich durchgeführt wurde. Ein bloßes Reparaturangebot, das du ausschlägst, reicht nicht.
Drittens: Sie greift auch dann, wenn eine Ersatzlieferung ohnehin ausgeschlossen war, etwa weil sie unmöglich oder unverhältnismäßig teuer gewesen wäre. Zeigt sich in der verlängerten Zeit ein weiterer Mangel, der schon bei Übergabe angelegt war, darfst du nach der Begründung erneut zwischen Reparatur und Neulieferung wählen.
Ein Rechenbeispiel mit gesetzten Daten: Ein Wechselrichter wird am 15.09.2026 geliefert, der Kaufvertrag stammt vom 20.08.2026. Die ursprüngliche Frist nach § 438 Absatz 1 Nummer 3 BGB beträgt 2 Jahre, also 24 Monate, und endet am 15.09.2028. Im November 2027 fällt das Gerät aus und wird repariert. Neues Fristende: 15.09.2029.
Der Stichtag: Es zählt der Tag des Vertrags, nicht der Lieferung
Die Übergangsvorschrift steht in Artikel 229 § 72 EGBGB, eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes. Auf einen Kaufvertrag, der vor dem 31. Juli 2026 geschlossen worden ist, bleibt das BGB in der bis einschließlich 30. Juli 2026 geltenden Fassung anwendbar. Für ihn gibt es weder die 12 Monate noch die neue Hinweispflicht.
Bei Photovoltaik ist das keine Randfrage. In der Praxis liegen zwischen unterschriebenem Angebot und Lieferung oft mehrere Monate. Wer im Juni 2026 einen Speicher bestellt hat, der im Oktober 2026 eingebaut wurde, hat nach dem Wortlaut der Übergangsvorschrift einen Altvertrag – obwohl das Gerät erst nach dem Inkrafttreten ankam.
Eine Unstimmigkeit sollte man kennen. Der Gesetzestext stellt auf Verträge „vor dem 31. Juli 2026" ab – ein Vertrag vom 31. Juli selbst fiele danach schon unter neues Recht. Die Begründung auf Seite 33 der Drucksache spricht dagegen von Kaufverträgen, „die nach dem 31. Juli 2026 geschlossen werden". Für genau diesen einen Tag widersprechen sich Norm und Begründung. Ein Gericht wird sich zuerst an den Wortlaut halten; entschieden ist die Frage nicht.

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Kaufrecht oder Werkvertrag: Wo die Nachbesserung-Regel bei PV überhaupt greift
§ 475e steht im Untertitel über den Verbrauchsgüterkauf. Er setzt also zweierlei voraus: einen Kaufvertrag und auf der einen Seite einen Unternehmer, auf der anderen einen Verbraucher. Genau an der ersten Voraussetzung scheiden sich bei Solaranlagen die Wege.
Der Bundesgerichtshof hat Photovoltaik-Verträge je nach Zuschnitt unterschiedlich eingeordnet: eine individuell geplante und fest eingebaute Anlage als Werkvertrag, reine Komponentenlieferungen als Kauf. Die beiden Urteile mit Aktenzeichen und Volltext sind im Ratgeber Solarteur-Pfusch: Nachbesserung und Fristen ausgewertet.
Für den Werkvertrag gilt die eigene Verjährung nach § 634a BGB – bei einem Bauwerk 5 Jahre ab Abnahme.
Das Gesetz vom 16. Juli 2026 ändert § 634a nicht; die zwölf Artikel-1-Nummern betreffen ausschließlich Kaufrecht. Eine vergleichbare Verlängerung nach einer Nachbesserung im Werkvertrag sieht das BGB damit nicht vor. Ob Gerichte die Wertung übertragen, ist offen – eine Entscheidung dazu gibt es bei einer Norm, die seit wenigen Wochen gilt, naturgemäß nicht.
| Konstellation | Typische Einordnung | Grundfrist | +12 Monate nach Reparatur? |
|---|---|---|---|
| Balkonkraftwerk online gekauft | Verbrauchsgüterkauf | 2 Jahre ab Lieferung | Ja, bei Vertrag ab 31.07.2026 |
| Speicher oder Wechselrichter vom Händler, selbst oder vom Elektriker angeschlossen | Verbrauchsgüterkauf | 2 Jahre ab Lieferung | Ja, bei Vertrag ab 31.07.2026 |
| Gerät gekauft mit Montage durch den Verkäufer | Kauf mit Montageverpflichtung, Einzelfall | 2 Jahre, bei Verwendung für ein Bauwerk bis 5 Jahre | Ja, wenn Kaufrecht greift |
| Komplettanlage individuell geplant und montiert | Werkvertrag | 5 Jahre ab Abnahme | Im Gesetz nicht vorgesehen |
| Gewerblicher Betreiber kauft Komponenten | Kauf zwischen Unternehmern | 2 Jahre | Nein, kein Verbrauchsgüterkauf |
Reparatur oder Austauschgerät: die Weiche beim Wechselrichter
Nach § 439 Absatz 1 BGB wählst du als Käufer, ob der Mangel beseitigt oder eine mangelfreie Sache geliefert wird. Nur die erste Variante – die Nachbesserung – löst die 12 Monate aus. Wird der defekte Wechselrichter gegen ein neues Gerät getauscht, ist das eine Nachlieferung, und die Frist bleibt, wie sie war.
Damit du diese Wahl bewusst triffst, muss der Verkäufer dich seit dem 23. Juli 2026 vorher informieren: über das Wahlrecht und über die Verlängerung (§ 475 Absatz 4 BGB). Nach der Begründung auf Seite 25 der Drucksache ist der richtige Zeitpunkt in der Regel die erste Mängelmeldung. Meldest du später einen weiteren Mangel an derselben Sache, muss der Hinweis nicht wiederholt werden.
Beim Wechselrichter ist die Abgrenzung in der Praxis unscharf. Hersteller tauschen häufig das komplette Gerät gegen ein Austauschgerät aus einem Reparaturpool. Der neue § 475 Absatz 6 BGB erlaubt bei der Nachlieferung eine überholte Ware nur, wenn du das ausdrücklich verlangt hast. Während einer Nachbesserung darf der Verkäufer dir dagegen unentgeltlich eine Ersatzware stellen, auch eine überholte.
Ob der Tausch gegen ein überholtes Poolgerät als Reparatur oder als Lieferung zählt, beantwortet keine der gelesenen Quellen. Der Wortlaut von § 439 Absatz 1 spricht dafür, nur die Beseitigung des Mangels am eigenen Gerät als Nachbesserung zu werten.
Schritt eins: Datum des Vertragsschlusses heraussuchen – Auftragsbestätigung, Angebot oder Bestellbestätigung.
Schritt zwei: Den Mangel schriftlich beim Verkäufer melden, nicht nur beim Hersteller-Support. Die Gewährleistung richtet sich gegen den Verkäufer.
Schritt drei: Den Hinweis nach § 475 Absatz 4 BGB abwarten oder einfordern und aufbewahren.
Schritt vier: Die Wahl ausdrücklich erklären, zum Beispiel: „Ich verlange Nacherfüllung durch Nachbesserung."
Schritt fünf: Nach der Reparatur einen Bericht verlangen, der die Reparatur am Gerät mit Seriennummer belegt, und das neue Fristende notieren.
Mehr zu Kosten, Lebensdauer und Meldepflichten beim Tausch steht im Ratgeber Wechselrichter defekt: Austausch und Kosten. Wie die 12 Monate mit der Update-Pflicht des Verkäufers zusammenspielen, zeigt die Update-Pflicht nach § 475b BGB.
Die Reparaturpflicht des Herstellers gilt für PV-Komponenten nicht
Der zweite große Block des Gesetzes, die neuen §§ 479a bis 479g BGB, verpflichtet Hersteller, bestimmte Waren auch nach Ablauf der Gewährleistung auf Verlangen zu reparieren, Ersatzteile zu einem angemessenen Preis anzubieten und Richtpreise zu veröffentlichen. Nach § 479a Nummer 1 gilt das aber nur für Waren aus den Produktgruppen in Anhang II der Richtlinie.
Anhang II nennt 10 Gruppen: Waschmaschinen und Waschtrockner, Geschirrspüler, Kühlgeräte, elektronische Displays, Schweißgeräte, Staubsauger, Server und Datenspeicher, Mobiltelefone und Tablets, Wäschetrockner sowie Waren mit Batterien für leichte Verkehrsmittel. Solarmodule, Wechselrichter und Heimspeicher stehen dort nicht. Die Batterie-Gruppe meint Akkus etwa von E-Bikes und E-Scootern, keinen stationären Speicher im Keller; welche Pflichten für Heimspeicher aus dem EU-Batterierecht folgen, erklärt der Ratgeber zur Batterieverordnung.
Die Liste ist nicht abgeschlossen. Nach der Begründung auf Seite 29 kann die Kommission neue Produktgruppen per delegiertem Rechtsakt aufnehmen, sobald für sie Anforderungen an die Reparierbarkeit – etwa nach der Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 – erlassen sind. Für PV-Komponenten ist Stand September 2026 kein solcher Rechtsakt in Anhang II eingetragen.
Garantie des Herstellers: was § 479 Absatz 3 BGB mindestens verlangt
Viele Hersteller geben auf Wechselrichter 10 Jahre und auf Speicher 10 Jahre oder eine Zyklenzahl als Garantie. Ist das eine Haltbarkeitsgarantie, hast du nach § 479 Absatz 3 BGB in der seit 23. Juli 2026 geltenden Fassung während der Garantiezeit mindestens einen Anspruch auf Nacherfüllung gegen den Hersteller – mit der Pflicht, die Kosten zu tragen, und den Anforderungen an Frist und Zumutbarkeit aus § 475 Absatz 6.
Wichtig ist die Grenze: § 475e Absatz 5 verlängert die Verjährung von Mängelansprüchen, also die gesetzliche Gewährleistung gegen den Verkäufer. Anders als Absatz 4 derselben Vorschrift erwähnt Absatz 5 die Garantie nicht. Eine Reparatur im Rahmen der Herstellergarantie verlängert nach dem Wortlaut deshalb nicht automatisch die Garantiezeit.
Was eine Garantie im Einzelnen wert ist, zeigt der Ratgeber zu Garantie und Gewährleistung; für Speicher lohnt der Blick in Speicher: Lebensdauer und Garantie.
Reparierbarkeit als Beschaffenheit: der neue Maßstab in § 434 BGB
Seit dem 23. Juli 2026 zählt § 434 Absatz 3 Satz 2 BGB die Reparierbarkeit ausdrücklich zu den Merkmalen, die eine Sache üblicherweise haben muss – neben Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Weicht eine Ware davon ab, was bei Waren der gleichen Art üblich ist, kann sie mangelhaft sein.
Für Verbraucher gilt das nach Artikel 229 § 72 EGBGB für Verträge ab dem Stichtag. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern greift die Neuregelung erst für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2027 geschlossen werden – das betrifft etwa den Solarteur, der beim Großhändler einkauft. Was bei einem Wechselrichter oder einem verklebten Speichermodul „übliche" Reparierbarkeit bedeutet, hat noch kein Gericht ausgelegt.
Hier liegt ein Kritikpunkt an der Regel: Ohne Vergleichsmaßstab ist das Merkmal für Käufer bislang schwer durchzusetzen.
Checkliste: Diese Unterlagen sichern dir die Verlängerung
1. Auftragsbestätigung oder Bestellbestätigung mit Datum. Sie entscheidet über altes oder neues Recht.
2. Lieferschein oder Übergabeprotokoll. Ab diesem Tag läuft die ursprüngliche Frist beim Kauf.
3. Die schriftliche Mängelmeldung. Sie belegt, dass die Frist beim Verlangen noch lief.
4. Der Hinweis des Verkäufers nach § 475 Absatz 4 BGB. Fehlt er, notiere, wann du ihn angefordert hast.
5. Der Reparaturbericht mit Seriennummer. Er unterscheidet die Nachbesserung am eigenen Gerät vom Tausch.
6. Screenshots aus der App oder vom Display. Fehlercodes im Wechselrichter und die Ertragskurve zeigen, wann der Mangel auftrat.
Was offen bleibt: die Schwächen der neuen Regel
Vier Punkte kann derzeit keine Quelle klären, und sie sollten nicht mit Gewissheit überdeckt werden.
Werkvertrag: Die Verlängerung steht nur im Kaufrecht. Wer seine Anlage als Gesamtwerk bestellt hat, profitiert nach dem Gesetzeswortlaut nicht – hat dafür aber meist ohnehin 5 Jahre.
Austauschgerät: Ob der Tausch gegen ein überholtes Poolgerät als Nachbesserung zählt, ist nicht entschieden.
Der 31. Juli 2026: Gesetzestext und Begründung ordnen diesen einen Tag unterschiedlich zu.
Rechtsprechung: Zu § 475e Absatz 5 gibt es noch kein Urteil. Die Norm gilt seit dem 23. Juli 2026; für Verträge ab dem Stichtag kann eine Verlängerung frühestens nach Ablauf der ursprünglichen 2 Jahre praktisch werden, also ab Sommer 2028.

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Häufige Fragen zum Recht auf Reparatur bei Photovoltaik
Seit wann gilt die Verlängerung um 12 Monate? +
Beginnt nach der Reparatur eine neue Gewährleistung? +
Bekomme ich die 12 Monate bei jeder Reparatur erneut? +
Gilt das auch für meine komplett montierte PV-Anlage? +
Muss der Hersteller meinen Wechselrichter nach der Gewährleistung reparieren? +
Was, wenn der Händler mich nicht auf die 12 Monate hinweist? +
Gilt die Verlängerung auch, wenn ich gewerblich einspeise? +
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