Landwirt mit PV-Anlage: Umsatzsteuer bei Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG
Die Durchschnittssätze nach § 24 UStG gelten für den Hof, nicht für den Solarstrom. Warum der PV-Umsatz zur 600.000-Euro-Grenze zählt, ein Hof über 25.000 Euro kein Kleinunternehmer ist und der Nullsteuersatz auf dem Stalldach an der Nähe zum Wohnhaus hängt.
Inhaltsverzeichnis · 10 Abschnitte
- 1.Landwirt mit PV-Anlage: zwei Steuerwelten unter einem Dach
- 2.Gehört die Einspeisung zum landwirtschaftlichen Betrieb?
- 3.Die 600.000-Euro-Grenze: Der PV-Umsatz zählt mit
- 4.Kleinunternehmer für die Anlage? Nicht, wenn der Hof mehr als 25.000 Euro umsetzt
- 5.Vorsteuer: pauschal im Hof, abziehbar bei der Anlage
- 6.Nullsteuersatz: Stalldach auf der Hofstelle oder Halle auf dem freien Feld
- 7.Option zur Regelbesteuerung: fünf Jahre Bindung und die Vorsteuerberichtigung
- 8.Altenteiler und Hofübergabe: wer liefert den Strom an wen
- 9.Was dieser Ratgeber nicht belegen konnte
- 10.Häufige Fragen zu PV beim pauschalierenden Landwirt
Der Milchviehbetrieb rechnet seit Jahren nach Durchschnittssätzen ab, der Steuerberater nennt es „pauschalieren“. Jetzt kommen Module auf das Stalldach, und die erste Rechnung des Solarteurs weist 0 Prozent Umsatzsteuer aus. Die Fragen danach sind andere als beim Einfamilienhaus: Läuft die Einspeisung mit in der Pauschalierung? Zählt der Stromumsatz zur Umsatzgrenze des Hofs? Und hilft die Kleinunternehmerregelung?
Dieser Ratgeber beantwortet die Fragen am Wortlaut von § 24 UStG, an § 19 und § 15a UStG und am BMF-Schreiben zum Nullsteuersatz. An einer Stelle stützt er sich auf eine Lesart des Gesetzes, weil wir die Verwaltungsanweisung dazu nicht im Original lesen konnten. Das steht jeweils dabei.
Landwirt mit PV-Anlage: zwei Steuerwelten unter einem Dach
Die Durchschnittssatzbesteuerung steht in § 24 UStG. Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers im Vorjahr nicht mehr als 600.000 Euro betragen, wird die Steuer für die Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs festgesetzt: 5,5 Prozent für forstwirtschaftliche Erzeugnisse, 19 Prozent für bestimmte Getränke und Sägewerkserzeugnisse und 7,8 Prozent für die übrigen Umsätze.
Die Vorsteuer wird in derselben Höhe pauschal festgesetzt. Das Gesetz sagt dazu knapp: „Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.“ In der Rechnung muss der Durchschnittssatz zusätzlich angegeben werden. Nach Absatz 5 passt das Bundesfinanzministerium den Satz von 7,8 Prozent per Rechtsverordnung jeweils zum 1. Januar an, wenn die Berechnung nach Anlage 5 eine Abweichung ergibt.
| Umsatz | Regel | Fundstelle |
|---|---|---|
| Milch, Getreide, Vieh und übrige landwirtschaftliche Umsätze | 7,8 %, Vorsteuer pauschal in gleicher Höhe | § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG |
| Forstwirtschaftliche Erzeugnisse | 5,5 % | § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG |
| Bestimmte Getränke, Sägewerkserzeugnisse | 19 % | § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG |
| Andere Umsätze des Unternehmers | allgemeine Vorschriften, gesondert geführter Betrieb | § 24 Abs. 3 UStG |
Gehört die Einspeisung zum landwirtschaftlichen Betrieb?
Absatz 2 zählt auf, was als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gilt: Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, Baumschulen, Imkerei, Binnenfischerei und bestimmte Tierhaltung. Dazu gehören auch „die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind“. Die Erzeugung von Strom steht nicht in der Liste.
Absatz 3 regelt den Fall daneben: Führt der Unternehmer „neben den in Absatz 1 bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze“ aus, ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als gesondert geführter Betrieb zu behandeln. Wir lesen die Einspeisung ins öffentliche Netz als einen solchen anderen Umsatz, weil sie weder in Absatz 2 aufgezählt ist noch dem Hof dient. Die Stellen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass dazu haben wir nicht im Original gelesen.
Die 600.000-Euro-Grenze: Der PV-Umsatz zählt mit
Die Grenze in Absatz 1 bezieht sich auf den „Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 2)“, nicht auf den Umsatz des Hofs. Nach § 19 Abs. 2 UStG ist Gesamtumsatz die Summe der steuerbaren Umsätze, abzüglich bestimmter steuerfreier Umsätze nach § 4 und bestimmter Hilfsumsätze. Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleiben außer Ansatz.
Die Einspeisung ist ein steuerbarer Umsatz und keiner der dort abgezogenen. Nach unserer Rechnung zählt sie deshalb zu den 600.000 Euro dazu. Ein Betrieb, der knapp unter der Grenze wirtschaftet, kann sie mit einer großen Anlage im Folgejahr überschreiten. Dann gelten für das nächste Jahr auch für Milch und Getreide die allgemeinen Vorschriften.
Kleinunternehmer für die Anlage? Nicht, wenn der Hof mehr als 25.000 Euro umsetzt
Kleinunternehmer ist nach § 19 Abs. 1 UStG, wessen Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Maßgeblich ist wieder der Gesamtumsatz nach Absatz 2, also die Umsätze des ganzen Unternehmens.
§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 spricht selbst von Umsätzen „im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1“. Die landwirtschaftlichen Umsätze sind damit steuerbar und werden nach § 19 Abs. 2 nicht abgezogen. Setzt der Hof mehr als 25.000 Euro um, ist der Unternehmer nach unserer Rechnung auch für die PV-Anlage kein Kleinunternehmer.
Anders liegt es bei der Arztpraxis: Dort fallen die steuerfreien Heilbehandlungen aus dem Gesamtumsatz heraus, siehe den Ratgeber zur Arztpraxis mit PV-Anlage. Wer die Einspeisung regulär versteuert, gibt Voranmeldungen ab; wie das läuft, steht im Ratgeber zur Umsatzsteuer-Voranmeldung.

Ihr persönlicher Solar-Berater –
kostenlos & unverbindlich
Schätzpreis im ~20-Min-Anruf · 3 verbindliche Angebote per Mail
- Kostenloses PV-Quiz (2 Min.)
- Bis zu 3 Festpreisangebote lokaler Fachbetriebe
- Kostenlos & unverbindlich
100 % kostenlos & unverbindlich · Nur geprüfte Partnerbetriebe
Vorsteuer: pauschal im Hof, abziehbar bei der Anlage
Im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ist die Vorsteuer mit dem Durchschnittssatz abgegolten, ein weiterer Abzug entfällt. Für den gesondert geführten PV-Betrieb gelten die allgemeinen Vorschriften. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen abziehen, die andere Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt haben, wenn er eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt.
Beim Kauf der Anlage fällt diese Frage meist weg, weil Lieferung und Installation nach § 12 Abs. 3 UStG mit 0 Prozent abgerechnet werden. Achte darauf, dass die Rechnung auf den Betreiber lautet, der im Marktstammdatenregister eingetragen wird. Für andere Leistungen rund um die Anlage, auf deren Rechnung Umsatzsteuer steht, bleibt die Zuordnung zum richtigen Betrieb wichtig.
Nullsteuersatz: Stalldach auf der Hofstelle oder Halle auf dem freien Feld
Der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG gilt für Anlagen auf oder in der Nähe von Wohnungen und von Gebäuden, die für Gemeinwohl-Tätigkeiten genutzt werden. Ein Stall ist keines von beiden.
Das BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023 regelt aber in Abschnitt 12.18 Abs. 3 Satz 7 UStAE die Nähe: Sie liegt insbesondere vor, wenn die Anlage auf dem Grundstück installiert ist, auf dem sich auch die Wohnung befindet.
Nach Satz 8 genügt auch ein räumlicher oder funktionaler Nutzungszusammenhang, etwa ein einheitlicher Gebäudekomplex oder ein einheitliches Areal. Nach Absatz 5 gelten die Voraussetzungen zur Gebäudeart bis 30 kW (peak) laut Marktstammdatenregister als erfüllt, geprüft je Einheit. Wird eine Anlage erweitert, werden die Leistungen addiert. Die Unternehmereigenschaft des Betreibers setzt der Nullsteuersatz nach Absatz 2 Satz 5 nicht voraus.
| Standort der Anlage | bis 30 kW (peak) | über 30 kW (peak) |
|---|---|---|
| Stall oder Scheune auf demselben Grundstück wie das Wohnhaus | 0 % (Vermutung nach Abs. 5) | 0 %, Nähe nach Abs. 3 Satz 7 |
| Halle im einheitlichen Areal der Hofstelle | 0 % (Vermutung nach Abs. 5) | 0 %, Nutzungszusammenhang nach Abs. 3 Satz 8 |
| Maschinenhalle auf eigenem Grundstück ohne Wohnung | 0 % (Vermutung nach Abs. 5) | Gebäudeart nach dem Wortlaut nicht erfüllt |
Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 geliefert oder installiert wurden, gilt der Nullsteuersatz nicht rückwirkend. So steht es in der FAQ des Bundesfinanzministeriums mit Stand vom 23. Juni 2023.
Option zur Regelbesteuerung: fünf Jahre Bindung und die Vorsteuerberichtigung
Nach § 24 Abs. 4 UStG kann der Unternehmer bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres erklären, dass seine Umsätze ab Beginn des vorangegangenen Jahres nach den allgemeinen Vorschriften besteuert werden. Die Erklärung bindet mindestens fünf Kalenderjahre. Widerrufen werden kann sie nur zum Beginn eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 10. Tag.
Der Wechsel hat eine Folge für frühere Investitionen. Nach § 15a Abs. 7 UStG ist der Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 „und umgekehrt“ eine Änderung der Verhältnisse. Nach Absatz 1 wird dann die Vorsteuer berichtigt, bei beweglichen Wirtschaftsgütern innerhalb von fünf Jahren, bei Gebäuden innerhalb von zehn Jahren. Wie eine solche Berichtigung abläuft, steht im Ratgeber zur Vorsteuerberichtigung.
Der Nachteil einer Option wegen der Anlage: Sie betrifft den ganzen Hof, nicht nur das Dach. Läuft die Einspeisung ohnehin als anderer Umsatz nach Absatz 3, ist die Anlage allein nach unserer Lesart kein Grund für die Option.
Altenteiler und Hofübergabe: wer liefert den Strom an wen
Ein häufiger Fall auf Höfen ist die Anlage auf dem Altenteilerhaus, deren Strom an den übergebenen Betrieb geht. Die Steuerberatungskanzlei Struß & Ramcke beschreibt ihn in ihren Steuernews Landwirtschaft vom 26. August 2026: Der Altenteiler wird mit der Stromlieferung Unternehmer, und es gilt der Regelsteuersatz von 19 Prozent, sofern er nicht Kleinunternehmer ist.
Einkommensteuerlich verweist der Beitrag auf die Befreiung nach § 3 Nr. 72 EStG, bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit und höchstens 100 kWp je Steuerpflichtigem. Die aktive Landwirtin oder der aktive Landwirt kann die gezahlten Stromkosten laut Beitrag als Betriebsausgaben abziehen. Was Hofabgabe und Anlage für die Alterskasse bedeuten, steht im Ratgeber zur Alterskasse für Landwirte.
- Standort klären: Steht die Anlage auf demselben Grundstück wie das Wohnhaus oder im einheitlichen Areal der Hofstelle?
- Leistung festlegen: bis 30 kW gilt die Vermutung zur Gebäudeart; darüber muss die Nähe zur Wohnung tragen.
- Betreiber bestimmen: Wer wird im Marktstammdatenregister eingetragen, und lautet die Rechnung auf diese Person?
- Umsatz summieren: Gesamtumsatz des Vorjahres plus erwartete Einspeisung gegen 600.000 Euro halten.
- Kleinunternehmer prüfen: Liegt der Gesamtumsatz über 25.000 Euro, scheidet die Regelung auch für die Anlage aus.
- Erklärung führen lassen: Einspeisung als anderen Umsatz neben der Pauschalierung buchen lassen.
Was dieser Ratgeber nicht belegen konnte
Die Einordnung der Einspeisung als anderer Umsatz nach § 24 Abs. 3 UStG ist unsere Lesart des Wortlauts. Die Abschnitte des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zu § 24 haben wir nicht im Original gelesen, und eine BMF-Aussage speziell zu Photovoltaik bei pauschalierenden Landwirten haben wir nicht gefunden.
Offen bleibt auch die ertragsteuerliche Seite: ob eine Anlage auf dem Hof als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb oder als Gewerbebetrieb gilt. Die dazu einschlägigen Einkommensteuer-Richtlinien waren beim Direktabruf nicht erreichbar. Wie Dach und Anlage steuerlich einem Betrieb zugeordnet werden, behandelt der Ratgeber PV-Anlage, Dach und Betriebsvermögen. Und seit wann die Grenze bei 600.000 Euro liegt, datieren wir bewusst nicht, weil wir die Änderung nicht an einer Primärquelle nachgelesen haben.
- Wie wird die Einspeisung in unserer Umsatzsteuererklärung neben der Pauschalierung geführt?
- Wie hoch ist unser Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG mit der Einspeisung, und wie weit liegt er von 600.000 Euro entfernt?
- Sind wir für die Anlage Kleinunternehmer, oder schließt der Hofumsatz das aus?
- Deckt der Standort der Anlage den Nullsteuersatz, auch wenn sie über 30 kW hat?
- Würde eine Option nach § 24 Abs. 4 UStG eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a auslösen?
- Wie wird die Anlage ertragsteuerlich zugeordnet?

Ihr persönlicher Solar-Berater –
kostenlos & unverbindlich
Schätzpreis im ~20-Min-Anruf · 3 verbindliche Angebote per Mail
- Kostenloses PV-Quiz (2 Min.)
- Bis zu 3 Festpreisangebote lokaler Fachbetriebe
- Kostenlos & unverbindlich
100 % kostenlos & unverbindlich · Nur geprüfte Partnerbetriebe
Häufige Fragen zu PV beim pauschalierenden Landwirt
Fällt die Einspeisung unter die Durchschnittssätze nach § 24 UStG? +
Zählt der PV-Umsatz zur 600.000-Euro-Grenze? +
Kann ich für die PV-Anlage Kleinunternehmer sein? +
Gilt der Nullsteuersatz für eine Anlage auf dem Stall? +
Muss ich zur Regelbesteuerung wechseln, weil ich eine PV-Anlage habe? +
Kann ich Vorsteuer aus Rechnungen für die Anlage abziehen? +
Was gilt, wenn der Altenteiler Strom an den Hof liefert? +
Wie hoch ist der Durchschnittssatz für landwirtschaftliche Umsätze? +
Quellen: § 12 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und 7, § 19 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1 bis 5 UStG, § 3 Nr. 72 EStG (gesetze-im-internet.de); BMF-Schreiben vom 27.02.2023 zum Nullsteuersatz (Abschnitt 12.18 UStAE); BMF-FAQ zur Förderung von Photovoltaikanlagen, Stand 23.06.2023; Struß & Ramcke, Steuernews Landwirtschaft, 26.08.2026. Abruf aller Quellen am 13.09.2026.
Weitere Ratgeber
Photovoltaik auf dem Kirchendach: Denkmalschutz, Genehmigung und Steuer für Kirchengemeinden
11
Arztpraxis mit PV-Anlage: Abfärbung, Bagatellgrenze und Umsatzsteuer für Gemeinschaftspraxen
11
Eishalle mit PV-Anlage: Saisonkalender, Sommerstrom, Dachpacht und Umsatzsteuer
10