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PV-Gewinn und die landwirtschaftliche Alterskasse

Die Renten der Alterskasse hängen nicht am Einkommen — der Beitragszuschuss schon. Und § 32 Absatz 3 ALG verbietet ausdrücklich, Verluste gegenzurechnen. Was das für eine Anlage auf dem Hof bedeutet.

⏱️ 9 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 12. September 2026
Inhaltsverzeichnis · 14 Abschnitte
  1. 1.Die Lage in drei Sätzen
  2. 2.Wer überhaupt pflichtversichert ist
  3. 3.Die Hofabgabepflicht gibt es nicht mehr
  4. 4.Regelaltersrente: 67 und 15 Jahre
  5. 5.Erwerbsminderungsrente: 3 von 5 Jahren
  6. 6.Der eigentliche Hebel: der Beitragszuschuss
  7. 7.Die Schwelle in Euro
  8. 8.Warum der PV-Gewinn doppelt weh tut
  9. 9.Welches Jahr zählt
  10. 10.Was § 3 Nummer 72 EStG hier bedeutet
  11. 11.Die Antragsfrist von 3 Monaten
  12. 12.In 6 Schritten prüfen, wo du stehst
  13. 13.Was dieser Ratgeber offen lässt
  14. 14.Häufige Fragen zu PV-Gewinn und Alterskasse

Der Hof läuft, die Dachflächen sind groß, und die Anlage bringt seit zwei Jahren einen ordentlichen Gewinn. Dann kommt ein Bescheid der landwirtschaftlichen Alterskasse: Der Beitragszuschuss entfällt.

Das ist kein Fehler und kein Ermessen. Es steht so im Gesetz — und der entscheidende Satz ist ein Halbsatz, den kaum jemand kennt: Verluste dürfen nicht gegengerechnet werden. Dieser Ratgeber legt die Mechanik offen.

Die Lage in drei Sätzen

Wer einen Hof über der Mindestgröße bewirtschaftet, ist in der Alterskasse pflichtversichert. Zum Beitrag gibt es einen Zuschuss, aber nur unterhalb einer Einkommensgrenze von 60 Prozent der Bezugsgröße.

Der Gewinn aus der Photovoltaik zählt in dieses Einkommen mit hinein. Die Anlage kann den Zuschuss also kosten, obwohl sie mit der Landwirtschaft nichts zu tun hat.

Wer überhaupt pflichtversichert ist

§ 1 Absatz 1 ALG nennt zwei Gruppen: Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige. Absatz 2 definiert den Landwirt: „Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht."

Zwei Dinge folgen daraus für PV-Betreiber. Erstens knüpft die Versicherungspflicht an die Bodenbewirtschaftung, nicht an den Stromverkauf — eine Freiflächenanlage macht niemanden zum Landwirt. Welche Hürden dort stattdessen gelten, steht im Ratgeber zu Ackerland und dem Grundstückverkehrsgesetz. Zweitens gilt nach Absatz 3 auch der Ehegatte als Landwirt, und die Ehegatten müssen innerhalb von 3 Monaten nach Übernahme des Unternehmens erklären, wer es führt.

Vorsicht bei der Mindestgröße: Was als Mindestgröße gilt, legt § 1 Absatz 5 ALG nicht selbst fest — das regelt die Alterskasse in ihrer Satzung, und die Werte sind regional verschieden. Eine bundesweite Zahl steht hier deshalb nicht. Wer knapp an der Schwelle liegt, muss sie bei seiner Alterskasse erfragen, statt sie aus einem Ratgeber zu übernehmen.

Die Hofabgabepflicht gibt es nicht mehr

Jahrzehntelang hing die Rente an der Abgabe des Unternehmens. Diese Klausel stand in § 21 ALG — und die Vorschrift existiert nicht mehr. Der Abruf der Paragrafenseite am 12.09.2026 lieferte eine Fehlerseite mit 77 Byte Inhalt.

Das ist für PV-Betreiber wichtiger, als es klingt. Wer früher den Hof behielt, weil dort eine Anlage lief, riskierte die Rente. Diese Kopplung ist weg: Die Anspruchsvoraussetzungen der Renten nennen die Abgabe nicht mehr.

Regelaltersrente: 67 und 15 Jahre

§ 11 ALG verlangt für die Regelaltersrente zwei Dinge: das Erreichen der Regelaltersgrenze und eine Wartezeit von 15 Jahren. Absatz 3 legt die Grenze fest: „Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht."

Von einer Abgabe des Betriebs oder von einer Einkommensgrenze steht dort nichts. Die Altersrente aus der Alterskasse ist also nicht das, was durch PV-Gewinn gefährdet wird.

Erwerbsminderungsrente: 3 von 5 Jahren

§ 13 Absatz 1 ALG setzt für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung voraus, dass eine Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI vorliegt, dass „in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse" gezahlt wurden und dass die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt ist.

Auch hier: keine Abgabe, keine Einkommensgrenze im Wortlaut des Absatzes 1. Der Anknüpfungspunkt für die PV ist ein anderer.

LeistungWartezeitWeitere VoraussetzungFundstelle
Regelaltersrente15 JahreRegelaltersgrenze, Vollendung des 67. Lebensjahres§ 11 ALG
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung5 Jahre3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren§ 13 Abs. 1 ALG
Rente wegen voller Erwerbsminderung5 Jahrevolle Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI§ 13 Abs. 1 ALG
BeitragszuschussEinkommen unter 60 Prozent der Bezugsgröße§ 32 Abs. 1 ALG
Zwei nebeneinanderstehende Kästen: links drei Leistungen ohne Einkommensgrenze, rechts allein der Beitragszuschuss mit Einkommensgrenze und dem Verbot des Verlustausgleichs.
Die Renten hängen nicht am Einkommen — der Beitragszuschuss schon. · Foto: Eigene Grafik

Der eigentliche Hebel: der Beitragszuschuss

§ 32 Absatz 1 ALG lautet: „Versicherungspflichtige Landwirte erhalten einen Zuschuss zu ihrem Beitrag und zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige, wenn das jährliche Einkommen weniger als 60 Prozent der Bezugsgröße beträgt."

Absatz 2 bestimmt, wie gerechnet wird: Das Einkommen wird aus dem Jahreseinkommen des Landwirts und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten ermittelt, und „das Einkommen wird jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet".

Diese Halbierung wirkt in beide Richtungen. Ein hoher PV-Gewinn des einen Ehegatten belastet auch die Berechnung beim anderen.

Die Schwelle in Euro

Die Bezugsgröße ist keine feste Zahl. § 18 SGB IV definiert sie als „das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag".

Den Wert setzt eine Verordnung. § 1 der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 bestimmt: „Die Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2026 beträgt 47 460 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 955 Euro."

Rechne nach: 60 Prozent von 47.460 Euro sind 28.476 Euro. Das ist die Grenze für 2026 — meine eigene Rechnung aus den beiden zitierten Vorschriften, nicht ein Wert aus einem Merkblatt.

RechenschrittWert 2026Fundstelle
Bezugsgröße jährlich47.460 Euro§ 1 SVBezGrV 2026
Bezugsgröße monatlich3.955 Euro§ 1 SVBezGrV 2026
Grenze: 60 Prozent davon28.476 Euro (eigene Rechnung)§ 32 Abs. 1 ALG
Beispiel: Jahreseinkommen35.000 Euro — kein Zuschuss§ 32 Abs. 1 ALG
Drei waagerechte Balken: Bezugsgröße 47.460 Euro, Grenze 28.476 Euro und ein Beispieleinkommen von 35.000 Euro, das die Grenze überschreitet.
60 Prozent von 47.460 Euro — darüber entfällt der Zuschuss. · Foto: Eigene Grafik

Warum der PV-Gewinn doppelt weh tut

Jetzt der Halbsatz, um den es geht. § 32 Absatz 3 ALG zählt als Jahreseinkommen „die Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes" und Erwerbsersatzeinkommen auf — und dann steht dort: „Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommen und mit Verlusten aus Einkommen des Ehegatten ist nicht zulässig."

Das heißt: Ein Gewinn aus dem Gewerbebetrieb Stromerzeugung erhöht das Jahreseinkommen voll. Ein Verlust aus der Landwirtschaft im selben Jahr senkt es nicht. Wie sich Agri-PV auf die Förderseite auswirkt, behandelt der Ratgeber zu Agri-PV und Direktzahlungen.

Genau das ist der Nachteil, den niemand einplant. In der Einkommensteuererklärung werden beide Quellen zusammengeführt, im Recht der Alterskasse nicht. Zwei Bescheide, zwei Rechenwege, dieselben Zahlen. Wer den Betrieb gemeinsam führt, sollte zusätzlich den Ratgeber zur PV-GbR und Feststellungserklärung lesen.

Der Satz gilt auch umgekehrt: Ein Verlustjahr in der Photovoltaik — etwa durch eine hohe Sonderabschreibung — senkt das für die Alterskasse maßgebende Einkommen nicht, wenn die Landwirtschaft Gewinn macht. Vergleiche deshalb nie die Steuerbelastung mit der Zuschussberechnung: Die beiden Rechnungen laufen unabhängig, und eine steuerlich kluge Gestaltung kann den Zuschuss unberührt lassen.
Zwei Bescheide, ein Zahlenwerk: Der Steuerbescheid ist die Grundlage für die Zuschussberechnung, aber er wird anders gelesen. Prüfe zuerst, welche Einkunftsarten dort positiv sind — nur diese addiert die Alterskasse. Wer das vor der Antragstellung selbst nachrechnet, weiß, ob der Antrag überhaupt Aussicht hat.

Welches Jahr zählt

Der Zuschuss richtet sich nicht nach dem laufenden Jahr. § 32 Absatz 3 ALG stellt auf den Einkommensteuerbescheid ab, der sich auf „das zeitnächste Veranlagungsjahr" bezieht, sofern für eines der letzten vier Kalenderjahre eine Veranlagung erfolgt ist. Gibt es keine, gelten die Einkünfte des vorvergangenen Kalenderjahres.

Für die Praxis heißt das: Der Gewinn eines starken PV-Jahres schlägt mit Verzögerung durch — und er bleibt in der Rechnung, bis ein neuerer Bescheid vorliegt. In der Praxis erklärt das die häufigste Rückfrage: Warum fällt der Zuschuss weg, obwohl das laufende Jahr schwach ist.

Was § 3 Nummer 72 EStG hier bedeutet

Bei kleinen Dachanlagen greift die Steuerbefreiung. § 3 Nummer 72 EStG stellt Einnahmen und Entnahmen bis 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und höchstens 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem frei; Satz 2 ordnet an, dass dann „kein Gewinn zu ermitteln" ist.

Da § 32 Absatz 3 ALG an Einkünfte im Sinne des § 2 EStG anknüpft und ein steuerfreier Betrag keine Einkünfte in diesem Sinne ist, spricht der Wortlaut dafür, dass solche Anlagen den Beitragszuschuss nicht berühren. Das ist eine Schlussfolgerung aus den beiden Normtexten, keine Auskunft der Alterskasse — ich rate, sie vor einer Investitionsentscheidung schriftlich bestätigen zu lassen.

Wo die Grenzen dieser Steuerbefreiung liegen, steht im Ratgeber Steuern bei Photovoltaik.

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Die Antragsfrist von 3 Monaten

§ 34 Absatz 2 ALG leistet den Zuschuss ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, „wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind". Bei späterer Antragstellung beginnt er erst im Antragsmonat.

Wer also nach einem schwachen Jahr wieder unter die Grenze rutscht, sollte den Antrag nicht aufschieben. Die 3 Monate sind keine Formalie, sondern der Unterschied zwischen rückwirkender und späterer Leistung.

Zeitachse mit zwei Marken und darunter zwei Ergebniskästen: bei Antrag innerhalb der Frist Leistung ab dem Monat der Erfüllung, bei späterem Antrag erst ab dem Antragsmonat.
Die Frist endet mit dem dritten Kalendermonat — danach gibt es den Zuschuss nur noch ab Antragstellung. · Foto: Eigene Grafik

In 6 Schritten prüfen, wo du stehst

1
  1. Letzten Einkommensteuerbescheid heraussuchen. Er ist die Grundlage, nicht die laufende Buchhaltung.
  2. Positive Einkünfte einzeln addieren. Lies den Bescheid zeilenweise — Verluste einer Einkunftsart dürfen nicht abgezogen werden.
  3. Ehegatteneinkommen einbeziehen und nach § 32 Absatz 2 ALG halbieren.
  4. Gegen 28.476 Euro halten. Das ist die Grenze für 2026, gerechnet aus 60 Prozent von 47.460 Euro.
  5. Anlagengröße prüfen. Unter 30 kW (peak) je Einheit ist der Gewinn steuerfrei und damit voraussichtlich ohne Einfluss.
  6. Antragsfrist notieren. Ende des dritten Kalendermonats nach Erfüllung der Voraussetzungen.
  • Einkommensteuerbescheide der letzten 4 Jahre geordnet aufbewahren
  • Bei einer geplanten Anlage über 30 kW (peak) den Zuschussverlust in die Wirtschaftlichkeitsrechnung aufnehmen
  • Erklärung nach § 1 Absatz 3 ALG zur Unternehmensführung innerhalb von 3 Monaten abgeben
  • Bei Einkommensrückgang sofort neuen Zuschussantrag stellen
  • Die Mindestgröße bei der eigenen Alterskasse schriftlich erfragen
Die Rechnung gehört in den Businessplan: Bevor eine Anlage über der Steuerbefreiungsgrenze gebaut wird, gehört der jährliche Beitragszuschuss auf die Kostenseite — nicht als Risiko, sondern als Betrag. Er fällt weg, sobald das maßgebende Einkommen die Grenze erreicht, und er kommt erst zurück, wenn ein neuerer Steuerbescheid darunter liegt.

Was dieser Ratgeber offen lässt

Drei Punkte bleiben offen.

Erstens die Höhe des Zuschusses. Sie ergibt sich aus einer Staffel, die für diesen Text nicht im Volltext gelesen wurde — deshalb steht hier kein Zuschussbetrag, nur die Schwelle, ab der er entfällt.

Zweitens die Mindestgröße nach § 1 Absatz 5 ALG. Sie steht in der Satzung der Alterskasse und ist regional verschieden.

Drittens die Behandlung steuerfreier Einnahmen nach § 3 Nummer 72 EStG im Rahmen des § 32 ALG. Der Wortlaut spricht dafür, dass sie außen vor bleiben; eine Verwaltungsanweisung oder Entscheidung dazu wurde nicht im Volltext ausgewertet. Eine vergleichbare Anrechnungsfrage behandelt der Ratgeber zu PV-Einnahmen und Grundsicherung.

Keine Sozialrechtsberatung: Dieser Text gibt Gesetzeswortlaut und eine Rechnung daraus wieder. Über Versicherungspflicht, Mindestgröße und Zuschuss entscheidet die landwirtschaftliche Alterskasse im Einzelfall. Wer investiert, sollte die Auskunft schriftlich einholen, bevor die Anlage bestellt ist.
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Häufige Fragen zu PV-Gewinn und Alterskasse

Wird ich durch eine Freiflächenanlage zum Landwirt im Sinne des ALG? +
Nein. § 1 Absatz 2 ALG knüpft an ein „auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft" an, das die Mindestgröße erreicht. Stromerzeugung ist keine Bodenbewirtschaftung.
Muss ich den Hof abgeben, um die Rente zu bekommen? +
Nein. Die frühere Hofabgabeklausel des § 21 ALG existiert nicht mehr — die Paragrafenseite ist beim Abruf am 12.09.2026 nicht mehr vorhanden. § 11 und § 13 ALG nennen die Abgabe nicht als Voraussetzung.
Ab welchem Einkommen entfällt der Beitragszuschuss? +
Nach § 32 Absatz 1 ALG bei einem jährlichen Einkommen von 60 Prozent der Bezugsgröße oder mehr. Für 2026 beträgt die Bezugsgröße 47.460 Euro, die Grenze liegt damit bei 28.476 Euro.
Zählt der Gewinn aus der PV-Anlage mit? +
Ja, soweit er zu Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 EStG führt. § 32 Absatz 3 ALG nennt genau diese Einkünfte als Jahreseinkommen.
Kann ich Verluste aus der Landwirtschaft gegenrechnen? +
Nein. § 32 Absatz 3 ALG bestimmt ausdrücklich: „Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommen und mit Verlusten aus Einkommen des Ehegatten ist nicht zulässig."
Wird das Einkommen meines Ehegatten berücksichtigt? +
Ja. Nach § 32 Absatz 2 ALG wird das Jahreseinkommen beider Ehegatten ermittelt und jedem zur Hälfte zugerechnet, sofern sie nicht dauernd getrennt leben.
Welches Jahr ist maßgebend? +
Der Einkommensteuerbescheid des zeitnächsten Veranlagungsjahres, sofern für eines der letzten vier Kalenderjahre veranlagt wurde; sonst die Einkünfte des vorvergangenen Kalenderjahres. Das steht in § 32 Absatz 3 ALG.
Bleibt eine kleine Dachanlage ohne Folgen? +
Der Wortlaut spricht dafür: Sind die Einnahmen nach § 3 Nummer 72 EStG steuerfrei und ist nach Satz 2 kein Gewinn zu ermitteln, entstehen keine Einkünfte im Sinne des § 2 EStG, auf die § 32 Absatz 3 ALG abstellt. Das ist eine Schlussfolgerung aus dem Gesetz und sollte bei der Alterskasse bestätigt werden.
Wie lange habe ich Zeit für den Zuschussantrag? +
Bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind — dann wird rückwirkend geleistet. Später beginnt der Zuschuss erst im Antragsmonat, so § 34 Absatz 2 ALG.

Alle zitierten Vorschriften wurden am 12.09.2026 im Volltext abgerufen (Abruf über gesetze-im-internet.de). Stand: 12.09.2026. Nur eine Quelldomain — bei reinem Normtext gewollt und hier offen benannt. Dieser Ratgeber ersetzt keine Beratung im Einzelfall.