Herkunftsnachweise und Doppelvermarktung: warum dein geförderter PV-Strom kein Ökostrom ist
Wer EEG-Vergütung bezieht, darf für denselben Strom keinen Herkunftsnachweis weitergeben — sonst entfällt die Zahlung. Was Herkunfts- und Regionalnachweise unterscheidet, wie lange sie gelten und was davon in der Stromkennzeichnung landet.
Foto: Eigene Grafik
Inhaltsverzeichnis · 10 Abschnitte
- 1.Der Herkunftsnachweis: eine Megawattstunde, ein Papier
- 2.Das Doppelvermarktungsverbot in § 80 EEG
- 3.Die harte Folge: Nachweis weitergeben heißt Vergütung verlieren
- 4.Der Regionalnachweis: 50 Kilometer statt bundesweit
- 5.Wie lange ein Herkunftsnachweis gilt
- 6.Was in der Stromkennzeichnung deines Versorgers steht
- 7.Was das für dich als Betreiber praktisch bedeutet
- 8.Was wir nicht belegen konnten
- 9.Häufige Fragen
- 10.Quellen
„Ich produziere doch meinen eigenen Ökostrom." Der Satz stimmt physikalisch und ist rechtlich trotzdem falsch, sobald es um die Vermarktung geht. Wer für seinen Strom eine Zahlung nach dem EEG bekommt, darf ihn gegenüber Dritten gerade nicht als Grünstrom ausweisen.
Dahinter steht kein Formalismus, sondern eine simple Buchhaltungsregel: Jede Kilowattstunde erneuerbarer Strom soll genau einmal als grün gezählt werden. Wird sie zweimal gezählt — einmal über die EEG-Förderung, einmal über einen verkauften Nachweis —, entsteht auf dem Papier grüner Strom, den niemand erzeugt hat.
Dieser Ratgeber erklärt, was ein Herkunftsnachweis ist, warum das Doppelvermarktungsverbot ihn für geförderte Anlagen sperrt, was der Regionalnachweis anders macht, wie lange ein Nachweis überhaupt gilt und was in der Stromkennzeichnung deines Versorgers landet.
Der Herkunftsnachweis: eine Megawattstunde, ein Papier
Zuständig ist das Umweltbundesamt. § 79 EEG beschreibt seine drei Aufgaben: Es stellt Anlagenbetreibern auf Antrag Herkunftsnachweise aus, überträgt sie auf Antrag und entwertet sie. Das alles geschieht elektronisch, nach der Norm DIN EN 16325 und über eine eigene Datenbank, das Herkunftsnachweisregister.
Die Stückelung steht in Absatz 5 und ist der erste wichtige Punkt: Herkunftsnachweise werden „jeweils für eine erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Strommenge von einer Megawattstunde ausgestellt". Und: „Für jede erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Megawattstunde Strom wird nicht mehr als ein Herkunftsnachweis ausgestellt."
Eine typische Hausanlage mit rund 10 kWp erzeugt im Jahr etwa 10 MWh. Selbst wenn sie voll einspeist, geht es also um eine niedrige zweistellige Zahl an Nachweisen pro Jahr — die Größenordnung, in der der Aufwand die Sache für Einzelhaushalte selten trägt.
Der entscheidende Halbsatz steht aber schon in Absatz 1 Nummer 1: ausgestellt wird nur für Strom, „für den keine Zahlung nach § 19 oder § 50 in Anspruch genommen wird". Wer die EEG-Einspeisevergütung nimmt, ist damit außen vor.
Das Doppelvermarktungsverbot in § 80 EEG
§ 80 Abs. 1 EEG formuliert die Grundregel in einem Satz: Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas „dürfen nicht mehrfach verkauft, anderweitig überlassen oder entgegen § 56 an eine dritte Person veräußert werden".
Die europäische Vorlage dazu steht in der Richtlinie (EU) 2018/2001. Ihre Erwägungsgründe sagen, worum es geht: Herkunftsnachweise dienen „ausschließlich dazu, einem Endkunden gegenüber zu zeigen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen produziert wurde".
Und weiter: Energie, deren begleitender Herkunftsnachweis vom Produzenten separat verkauft wurde, „sollte gegenüber dem Endkunden nicht als Energie aus erneuerbaren Quellen ausgewiesen" werden.
Das ist der Kern. Der Nachweis und die physikalische Kilowattstunde können getrennte Wege gehen — aber die Grüneigenschaft kann nur einer von beiden behalten.
Typischer Fehler in der Praxis: Die Trennung wird erst bemerkt, wenn ein Gewerbekunde eine Bestätigung über grünen Strom verlangt und der Betreiber sie ausstellt, ohne die eigene Veräußerungsform zu prüfen.
Die harte Folge: Nachweis weitergeben heißt Vergütung verlieren
§ 80 Abs. 2 EEG ist die Vorschrift, die im Alltag zuschlägt, und sie wirkt in beide Richtungen.
Satz 1: Anlagenbetreiber, die eine Zahlung nach § 19 oder § 50 EEG erhalten, „dürfen Herkunftsnachweise oder sonstige Nachweise, die die Herkunft des Stroms belegen, für diesen Strom nicht weitergeben".
Satz 2 dreht die Blickrichtung um: Gibt ein Anlagenbetreiber einen solchen Nachweis dennoch weiter, „darf für diesen Strom keine Zahlung nach § 19 oder § 50 in Anspruch genommen werden".
Satz 3 nimmt eine Ausnahme heraus: Die Sätze 1 und 2 sind auf Regionalnachweise nach § 79a nicht anzuwenden. Damit ist der Regionalnachweis der einzige Nachweis, der neben der EEG-Förderung bestehen kann.
Der Regionalnachweis: 50 Kilometer statt bundesweit
§ 79a EEG regelt das zweite Instrument, und es funktioniert anders als der Herkunftsnachweis.
| Merkmal | Herkunftsnachweis (§ 79 EEG) | Regionalnachweis (§ 79a EEG) |
|---|---|---|
| Stückelung | 1 MWh je Nachweis | 1 kWh je Nachweis |
| Für welchen Strom | nur ohne Zahlung nach § 19 oder § 50 EEG | für nach § 20 EEG direkt vermarkteten Strom |
| Neben der EEG-Förderung möglich? | nein (§ 80 Abs. 2 EEG) | ja (§ 80 Abs. 2 Satz 3 EEG) |
| Übertragbarkeit | frei übertragbar | nur entlang der vertraglichen Lieferkette |
| Register | Herkunftsnachweisregister | Regionalnachweisregister |
Die Region definiert Absatz 6 sehr konkret: Sie umfasst alle Postleitzahlengebiete, die sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um das Postleitzahlengebiet des belieferten Letztverbrauchers befinden. Entwertet wird ein Regionalnachweis nur, wenn die Anlage in dieser Region steht.
Was das Elektrizitätsversorgungsunternehmen davon hat, steht in Absatz 8: In dem Umfang, in dem es Regionalnachweise entwerten lässt, darf es in der Stromkennzeichnung ausweisen, zu welchen Anteilen der als „Erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG" gekennzeichnete Strom regional erzeugt wurde.

Ihr persönlicher Solar-Berater –
kostenlos & unverbindlich
Schätzpreis im ~20-Min-Anruf · 3 verbindliche Angebote per Mail
- Kostenloses PV-Quiz (2 Min.)
- Bis zu 3 Festpreisangebote lokaler Fachbetriebe
- Kostenlos & unverbindlich
100 % kostenlos & unverbindlich · Nur geprüfte Partnerbetriebe
Wie lange ein Herkunftsnachweis gilt
Die Fristen stehen in Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001, und sie sind knapper, als viele erwarten.
Absatz 3: Herkunftsnachweise gelten „zwölf Monate ab der Produktion der betreffenden Energieeinheit". Nicht entwertete Nachweise verlieren spätestens 18 Monate nach der Produktion ihre Gültigkeit; ungültig gewordene Nachweise berücksichtigen die Mitgliedstaaten beim Restenergiemix.
Absatz 4: Energieunternehmen müssen Herkunftsnachweise spätestens 6 Monate nach Ablauf ihrer Gültigkeit entwerten.
Absatz 6 verlangt, dass Ausstellung, Übertragung und Entwertung elektronisch erfolgen und „genau, zuverlässig und betrugssicher" sind; die Anforderungen müssen der Norm CEN EN 16325 entsprechen — dieselbe Norm, auf die § 79 Abs. 2 EEG verweist.
Was in der Stromkennzeichnung deines Versorgers steht
Am Ende der Kette steht § 42 EnWG. Er verpflichtet Stromlieferanten, in oder als Anlage zu ihren Rechnungen, in Werbematerial und auf ihrer Website den Anteil der einzelnen Energieträger anzugeben — und zwar für das letzte oder vorletzte Jahr, wobei „spätestens ab 1. Juli eines Jahres jeweils die Werte des vorangegangenen Kalenderjahres anzugeben" sind.
Die Kategorien der Kennzeichnung nennt Absatz 1 Nummer 1 abschließend: Kernkraft, Kohle, Erdgas und sonstige fossile Energieträger, Mieterstrom, gefördert nach dem EEG, sowie erneuerbare Energien mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert nach dem EEG. Dazu kommen nach Nummer 2 Angaben zu CO2-Emissionen und radioaktivem Abfall.
| Kategorie nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 EnWG | Was dahintersteht |
|---|---|
| Kernkraft | Erzeugung aus Kernenergie |
| Kohle | Stein- und Braunkohle |
| Erdgas und sonstige fossile Energieträger | alles übrige Fossile |
| Mieterstrom, gefördert nach dem EEG | eigene Zeile, nicht als allgemeiner Ökostrom |
| Erneuerbare Energien mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert nach dem EEG | hier landen entwertete Herkunftsnachweise |
Bei Produktdifferenzierung kommt nach Absatz 3 zusätzlich der Anteil „Erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG" hinzu. Nach Absatz 3 Nummer 3 muss der Lieferant außerdem angeben, in welchen Staaten die den entwerteten Herkunftsnachweisen zugrunde liegende Strommenge erzeugt wurde.
Wann Strom überhaupt als erneuerbar gekennzeichnet werden darf, sagt Absatz 5: nur, wenn der Lieferant entwertete Herkunftsnachweise verwendet, EEG-geförderten Strom nach den Vorschriften des EEG ausweist oder erneuerbare Energien als Anteil des ENTSO-E-Mixes nach Absatz 4 ausweist.
Nach Absatz 7 müssen Stromlieferanten die Daten einmal jährlich der Bundesnetzagentur melden, damit die Richtigkeit der Kennzeichnung überprüft werden kann.
Was das für dich als Betreiber praktisch bedeutet
Für die allermeisten Hausanlagen läuft es auf drei Sätze hinaus. Der Nachteil dieser Systematik ist offensichtlich und wird selten ausgesprochen: Wer die Förderung nimmt, gibt die Möglichkeit ab, den eigenen Strom gegenüber Dritten als grün auszuweisen — obwohl er ihn physikalisch erzeugt hat.
Mit Einspeisevergütung: Kein Herkunftsnachweis, keine Grünstromwerbung gegenüber Dritten für diesen Strom. Der Strom wird über die EEG-Mengen gekennzeichnet, nicht über einen Nachweis in deiner Hand.
In der Praxis heißt das auch: Wer seinem Mieter oder Nachbarn schriftlich bestätigt, dass er „Ökostrom aus der eigenen Anlage" bekommt, während für dieselbe Strommenge die EEG-Vergütung fließt, bewegt sich in dem Bereich, den § 80 Abs. 2 Satz 2 EEG mit dem Verlust des Vergütungsanspruchs sanktioniert.
Mit Direktvermarktung nach § 20 EEG: Regionalnachweise sind möglich, Herkunftsnachweise weiterhin nur für Strom ohne Zahlung nach § 19 oder § 50 EEG.
Wie sich die Vermarktungsform auf den Strompreis auswirkt, den du selbst zahlst, behandelt der Ratgeber zum dynamischen Stromtarif mit Photovoltaik. Für gewerbliche Konstellationen mit einem Betreiber, dem die Anlage nicht gehört, ist der Ratgeber zu Contracting und Anlagenpacht der passende Einstieg.
Ohne jede Förderung: Der Weg über das Herkunftsnachweisregister steht offen — mit dem Aufwand, den ein Registerkonto und die 1-MWh-Stückelung mit sich bringen.
- Such im Einspeisevertrag die Veräußerungsform: Einspeisevergütung nach § 19 EEG, Direktvermarktung nach § 20 EEG oder etwas anderes.
- Lies den Abschnitt zur Herkunft des Stroms. Steht dort eine Abtretung oder Übertragung von Nachweisen, gehört das mit § 80 Abs. 2 EEG abgeglichen.
- Prüfe jede schriftliche Zusage an Dritte, in der das Wort Ökostrom, Grünstrom oder Solarstrom vorkommt.
- Vergleiche die Stromkennzeichnung deines Lieferanten mit den Kategorien aus § 42 Abs. 1 Nr. 1 EnWG — sie ist auf dessen Website Pflicht.
- Notiere, ob dein Anlagenstandort und der Verbraucher im selben 50-Kilometer-Umkreis liegen; nur dann kommt der Regionalnachweis überhaupt in Betracht.
- „Sie erhalten Ökostrom aus unserer Photovoltaikanlage" in einem Mietvertrag, während die Anlage EEG-Vergütung bezieht.
- Eine Bestätigung über „grünen Strom" per Mail an einen Gewerbekunden, ohne Blick ins Register.
- Werbung mit „100 Prozent Solarstrom" für eine Lieferung, die überwiegend Netzstrom ist.
- Die Zusage regionaler Herkunft ohne Regionalnachweis und ohne Prüfung des 50-Kilometer-Umkreises.
- Ein Vertrag, der die Übertragung von „Nachweisen jeder Art" pauschal regelt.

Ihr persönlicher Solar-Berater –
kostenlos & unverbindlich
Schätzpreis im ~20-Min-Anruf · 3 verbindliche Angebote per Mail
- Kostenloses PV-Quiz (2 Min.)
- Bis zu 3 Festpreisangebote lokaler Fachbetriebe
- Kostenlos & unverbindlich
100 % kostenlos & unverbindlich · Nur geprüfte Partnerbetriebe
Was wir nicht belegen konnten
Drei Punkte bleiben offen und werden hier benannt statt gefüllt.
Marktzahlen zum Herkunftsnachweisregister. Wie viele Nachweise das Umweltbundesamt jährlich ausstellt und entwertet, wäre die naheliegende Einordnung. Sechs Abrufversuche auf Seiten und Dokumenten des Umweltbundesamts, darunter die Registerseite und zwei PDF-Dokumente, lieferten am 10.09.2026 durchweg HTTP 404 oder leere Seiten. Wir nennen deshalb keine Registerzahlen — eine Zahl aus zweiter Hand wäre hier kein Beleg.
Preise für Herkunftsnachweise. Es existiert ein Handel mit Nachweisen, aber eine neutrale, frei abrufbare Preiserhebung haben wir nicht gefunden. Preisangaben einzelner Händler sind keine Erhebung.
Die Reichweite von „sonstige Nachweise". § 80 Abs. 2 EEG erfasst neben Herkunftsnachweisen auch „sonstige Nachweise, die die Herkunft des Stroms belegen". Wo genau die Grenze zwischen einer unverbindlichen Aussage und einem solchen Nachweis liegt, klärt der Gesetzestext nicht; eine Entscheidung dazu haben wir für diesen Ratgeber nicht im Volltext gelesen.
Häufige Fragen
Darf ich meinen PV-Strom als Ökostrom bezeichnen? +
Was ist ein Herkunftsnachweis? +
Wie lange ist ein Herkunftsnachweis gültig? +
Was ist der Unterschied zwischen Herkunftsnachweis und Regionalnachweis? +
Wie groß ist die Region beim Regionalnachweis? +
Wo finde ich die Stromkennzeichnung meines Anbieters? +
Kann ich Herkunftsnachweise verkaufen und behalte trotzdem die Einspeisevergütung? +
Sind Herkunftsnachweise ein Finanzprodukt? +
Quellen
- § 79 EEG — Herkunftsnachweise
- § 79a EEG — Regionalnachweise
- § 80 EEG — Doppelvermarktungsverbot
- § 42 EnWG — Stromkennzeichnung
- Richtlinie (EU) 2018/2001, Artikel 19 und Erwägungsgründe zu Herkunftsnachweisen
Stand: 10.09.2026. Alle Quellen wurden an diesem Tag im Volltext abgerufen und gelesen. Dieser Ratgeber ist keine Rechtsberatung.
