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Herkunftsnachweise und Doppelvermarktung: warum dein geförderter PV-Strom kein Ökostrom ist

Wer EEG-Vergütung bezieht, darf für denselben Strom keinen Herkunftsnachweis weitergeben — sonst entfällt die Zahlung. Was Herkunfts- und Regionalnachweise unterscheidet, wie lange sie gelten und was davon in der Stromkennzeichnung landet.

⏱️ 10 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 10. September 2026
Schema: aus einer erzeugten Kilowattstunde führen zwei Pfeile zur EEG-Zahlung und zum Herkunftsnachweis, dazwischen ein durchgestrichenes Verbindungszeichen.

Foto: Eigene Grafik

Inhaltsverzeichnis · 10 Abschnitte
  1. 1.Der Herkunftsnachweis: eine Megawattstunde, ein Papier
  2. 2.Das Doppelvermarktungsverbot in § 80 EEG
  3. 3.Die harte Folge: Nachweis weitergeben heißt Vergütung verlieren
  4. 4.Der Regionalnachweis: 50 Kilometer statt bundesweit
  5. 5.Wie lange ein Herkunftsnachweis gilt
  6. 6.Was in der Stromkennzeichnung deines Versorgers steht
  7. 7.Was das für dich als Betreiber praktisch bedeutet
  8. 8.Was wir nicht belegen konnten
  9. 9.Häufige Fragen
  10. 10.Quellen

„Ich produziere doch meinen eigenen Ökostrom." Der Satz stimmt physikalisch und ist rechtlich trotzdem falsch, sobald es um die Vermarktung geht. Wer für seinen Strom eine Zahlung nach dem EEG bekommt, darf ihn gegenüber Dritten gerade nicht als Grünstrom ausweisen.

Dahinter steht kein Formalismus, sondern eine simple Buchhaltungsregel: Jede Kilowattstunde erneuerbarer Strom soll genau einmal als grün gezählt werden. Wird sie zweimal gezählt — einmal über die EEG-Förderung, einmal über einen verkauften Nachweis —, entsteht auf dem Papier grüner Strom, den niemand erzeugt hat.

Dieser Ratgeber erklärt, was ein Herkunftsnachweis ist, warum das Doppelvermarktungsverbot ihn für geförderte Anlagen sperrt, was der Regionalnachweis anders macht, wie lange ein Nachweis überhaupt gilt und was in der Stromkennzeichnung deines Versorgers landet.

Der Herkunftsnachweis: eine Megawattstunde, ein Papier

Zuständig ist das Umweltbundesamt. § 79 EEG beschreibt seine drei Aufgaben: Es stellt Anlagenbetreibern auf Antrag Herkunftsnachweise aus, überträgt sie auf Antrag und entwertet sie. Das alles geschieht elektronisch, nach der Norm DIN EN 16325 und über eine eigene Datenbank, das Herkunftsnachweisregister.

Die Stückelung steht in Absatz 5 und ist der erste wichtige Punkt: Herkunftsnachweise werden „jeweils für eine erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Strommenge von einer Megawattstunde ausgestellt". Und: „Für jede erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Megawattstunde Strom wird nicht mehr als ein Herkunftsnachweis ausgestellt."

Eine typische Hausanlage mit rund 10 kWp erzeugt im Jahr etwa 10 MWh. Selbst wenn sie voll einspeist, geht es also um eine niedrige zweistellige Zahl an Nachweisen pro Jahr — die Größenordnung, in der der Aufwand die Sache für Einzelhaushalte selten trägt.

Der entscheidende Halbsatz steht aber schon in Absatz 1 Nummer 1: ausgestellt wird nur für Strom, „für den keine Zahlung nach § 19 oder § 50 in Anspruch genommen wird". Wer die EEG-Einspeisevergütung nimmt, ist damit außen vor.

Prüfe zuerst, welche Veräußerungsform du überhaupt hast. Einspeisevergütung, Direktvermarktung oder Eigenverbrauch — davon hängt alles Weitere ab. Der Ratgeber zu Eigenverbrauch gegen Volleinspeisung sortiert die Varianten, der zur Direktvermarktung für Kleinanlagen zeigt, wann sich der Wechsel lohnt.
Ein breiter Block für den Herkunftsnachweis über 1 MWh, darunter fünfzehn schmale Blöcke für Regionalnachweise über je 1 kWh.
Die Stückelung ist der praktische Unterschied: 1 MWh je Herkunftsnachweis, 1 kWh je Regionalnachweis. · Foto: Eigene Grafik

Das Doppelvermarktungsverbot in § 80 EEG

§ 80 Abs. 1 EEG formuliert die Grundregel in einem Satz: Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas „dürfen nicht mehrfach verkauft, anderweitig überlassen oder entgegen § 56 an eine dritte Person veräußert werden".

Die europäische Vorlage dazu steht in der Richtlinie (EU) 2018/2001. Ihre Erwägungsgründe sagen, worum es geht: Herkunftsnachweise dienen „ausschließlich dazu, einem Endkunden gegenüber zu zeigen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen produziert wurde".

Und weiter: Energie, deren begleitender Herkunftsnachweis vom Produzenten separat verkauft wurde, „sollte gegenüber dem Endkunden nicht als Energie aus erneuerbaren Quellen ausgewiesen" werden.

Das ist der Kern. Der Nachweis und die physikalische Kilowattstunde können getrennte Wege gehen — aber die Grüneigenschaft kann nur einer von beiden behalten.

Typischer Fehler in der Praxis: Die Trennung wird erst bemerkt, wenn ein Gewerbekunde eine Bestätigung über grünen Strom verlangt und der Betreiber sie ausstellt, ohne die eigene Veräußerungsform zu prüfen.

Merke dir die Trennung von Menge und Eigenschaft. Die Kilowattstunde fließt physikalisch ins Netz und ist dort nicht mehr unterscheidbar. Die Eigenschaft „aus erneuerbaren Quellen" wandert getrennt davon als Nachweis. Wer beides in einem Satz verkauft, verkauft dieselbe Sache zweimal.

Die harte Folge: Nachweis weitergeben heißt Vergütung verlieren

§ 80 Abs. 2 EEG ist die Vorschrift, die im Alltag zuschlägt, und sie wirkt in beide Richtungen.

Satz 1: Anlagenbetreiber, die eine Zahlung nach § 19 oder § 50 EEG erhalten, „dürfen Herkunftsnachweise oder sonstige Nachweise, die die Herkunft des Stroms belegen, für diesen Strom nicht weitergeben".

Satz 2 dreht die Blickrichtung um: Gibt ein Anlagenbetreiber einen solchen Nachweis dennoch weiter, „darf für diesen Strom keine Zahlung nach § 19 oder § 50 in Anspruch genommen werden".

Das ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern ein Vergütungsverlust. Wer für geförderten Strom einen Herkunftsnachweis oder einen „sonstigen Nachweis" weitergibt, verliert für genau diesen Strom den Vergütungsanspruch. Der Begriff „sonstige Nachweise" ist dabei weiter als das förmliche Register — auch eine Bestätigung in Briefform kann darunterfallen.

Satz 3 nimmt eine Ausnahme heraus: Die Sätze 1 und 2 sind auf Regionalnachweise nach § 79a nicht anzuwenden. Damit ist der Regionalnachweis der einzige Nachweis, der neben der EEG-Förderung bestehen kann.

Der Regionalnachweis: 50 Kilometer statt bundesweit

§ 79a EEG regelt das zweite Instrument, und es funktioniert anders als der Herkunftsnachweis.

MerkmalHerkunftsnachweis (§ 79 EEG)Regionalnachweis (§ 79a EEG)
Stückelung1 MWh je Nachweis1 kWh je Nachweis
Für welchen Stromnur ohne Zahlung nach § 19 oder § 50 EEGfür nach § 20 EEG direkt vermarkteten Strom
Neben der EEG-Förderung möglich?nein (§ 80 Abs. 2 EEG)ja (§ 80 Abs. 2 Satz 3 EEG)
Übertragbarkeitfrei übertragbarnur entlang der vertraglichen Lieferkette
RegisterHerkunftsnachweisregisterRegionalnachweisregister

Die Region definiert Absatz 6 sehr konkret: Sie umfasst alle Postleitzahlengebiete, die sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um das Postleitzahlengebiet des belieferten Letztverbrauchers befinden. Entwertet wird ein Regionalnachweis nur, wenn die Anlage in dieser Region steht.

Was das Elektrizitätsversorgungsunternehmen davon hat, steht in Absatz 8: In dem Umfang, in dem es Regionalnachweise entwerten lässt, darf es in der Stromkennzeichnung ausweisen, zu welchen Anteilen der als „Erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG" gekennzeichnete Strom regional erzeugt wurde.

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Kreis um den Standort des Letztverbrauchers mit zwei Anlagen innerhalb und einer außerhalb, beschriftet mit 50 km.
Entwertet wird ein Regionalnachweis nur, wenn die Anlage im 50-Kilometer-Umkreis des Postleitzahlengebiets steht. · Foto: Eigene Grafik

Wie lange ein Herkunftsnachweis gilt

Die Fristen stehen in Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001, und sie sind knapper, als viele erwarten.

Absatz 3: Herkunftsnachweise gelten „zwölf Monate ab der Produktion der betreffenden Energieeinheit". Nicht entwertete Nachweise verlieren spätestens 18 Monate nach der Produktion ihre Gültigkeit; ungültig gewordene Nachweise berücksichtigen die Mitgliedstaaten beim Restenergiemix.

Absatz 4: Energieunternehmen müssen Herkunftsnachweise spätestens 6 Monate nach Ablauf ihrer Gültigkeit entwerten.

Absatz 6 verlangt, dass Ausstellung, Übertragung und Entwertung elektronisch erfolgen und „genau, zuverlässig und betrugssicher" sind; die Anforderungen müssen der Norm CEN EN 16325 entsprechen — dieselbe Norm, auf die § 79 Abs. 2 EEG verweist.

Ein Nachweis ist kein Wertpapier. § 79 Abs. 7 EEG stellt ausdrücklich klar, dass Herkunftsnachweise keine Finanzinstrumente im Sinn des Kreditwesengesetzes oder des Wertpapierhandelsgesetzes sind. Wer sie als Anlageprodukt angeboten bekommt, sollte genau hinsehen.
Zeitstrahl mit drei Abschnitten: gültig 12 Monate, Verfall spätestens nach 18 Monaten, Entwertung binnen weiterer 6 Monate.
Ein Herkunftsnachweis ist kein Dauerbesitz — nach 18 Monaten ist er verfallen, wenn niemand ihn entwertet hat. · Foto: Eigene Grafik

Was in der Stromkennzeichnung deines Versorgers steht

Am Ende der Kette steht § 42 EnWG. Er verpflichtet Stromlieferanten, in oder als Anlage zu ihren Rechnungen, in Werbematerial und auf ihrer Website den Anteil der einzelnen Energieträger anzugeben — und zwar für das letzte oder vorletzte Jahr, wobei „spätestens ab 1. Juli eines Jahres jeweils die Werte des vorangegangenen Kalenderjahres anzugeben" sind.

Die Kategorien der Kennzeichnung nennt Absatz 1 Nummer 1 abschließend: Kernkraft, Kohle, Erdgas und sonstige fossile Energieträger, Mieterstrom, gefördert nach dem EEG, sowie erneuerbare Energien mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert nach dem EEG. Dazu kommen nach Nummer 2 Angaben zu CO2-Emissionen und radioaktivem Abfall.

Kategorie nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 EnWGWas dahintersteht
KernkraftErzeugung aus Kernenergie
KohleStein- und Braunkohle
Erdgas und sonstige fossile Energieträgeralles übrige Fossile
Mieterstrom, gefördert nach dem EEGeigene Zeile, nicht als allgemeiner Ökostrom
Erneuerbare Energien mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert nach dem EEGhier landen entwertete Herkunftsnachweise

Bei Produktdifferenzierung kommt nach Absatz 3 zusätzlich der Anteil „Erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG" hinzu. Nach Absatz 3 Nummer 3 muss der Lieferant außerdem angeben, in welchen Staaten die den entwerteten Herkunftsnachweisen zugrunde liegende Strommenge erzeugt wurde.

Wann Strom überhaupt als erneuerbar gekennzeichnet werden darf, sagt Absatz 5: nur, wenn der Lieferant entwertete Herkunftsnachweise verwendet, EEG-geförderten Strom nach den Vorschriften des EEG ausweist oder erneuerbare Energien als Anteil des ENTSO-E-Mixes nach Absatz 4 ausweist.

Nach Absatz 7 müssen Stromlieferanten die Daten einmal jährlich der Bundesnetzagentur melden, damit die Richtigkeit der Kennzeichnung überprüft werden kann.

„Mieterstrom, gefördert nach dem EEG" ist eine eigene Kategorie. Wer Mieterstrom liefert, kennzeichnet ihn nicht als beliebigen Ökostrom, sondern in der dafür vorgesehenen Zeile des § 42 Abs. 1 Nr. 1 EnWG. Welche Pflichten sonst noch dazugehören, steht im Ratgeber zu Mieterstrom und Vermieterpflichten.

Was das für dich als Betreiber praktisch bedeutet

Für die allermeisten Hausanlagen läuft es auf drei Sätze hinaus. Der Nachteil dieser Systematik ist offensichtlich und wird selten ausgesprochen: Wer die Förderung nimmt, gibt die Möglichkeit ab, den eigenen Strom gegenüber Dritten als grün auszuweisen — obwohl er ihn physikalisch erzeugt hat.

Mit Einspeisevergütung: Kein Herkunftsnachweis, keine Grünstromwerbung gegenüber Dritten für diesen Strom. Der Strom wird über die EEG-Mengen gekennzeichnet, nicht über einen Nachweis in deiner Hand.

In der Praxis heißt das auch: Wer seinem Mieter oder Nachbarn schriftlich bestätigt, dass er „Ökostrom aus der eigenen Anlage" bekommt, während für dieselbe Strommenge die EEG-Vergütung fließt, bewegt sich in dem Bereich, den § 80 Abs. 2 Satz 2 EEG mit dem Verlust des Vergütungsanspruchs sanktioniert.

Mit Direktvermarktung nach § 20 EEG: Regionalnachweise sind möglich, Herkunftsnachweise weiterhin nur für Strom ohne Zahlung nach § 19 oder § 50 EEG.

Wie sich die Vermarktungsform auf den Strompreis auswirkt, den du selbst zahlst, behandelt der Ratgeber zum dynamischen Stromtarif mit Photovoltaik. Für gewerbliche Konstellationen mit einem Betreiber, dem die Anlage nicht gehört, ist der Ratgeber zu Contracting und Anlagenpacht der passende Einstieg.

Ohne jede Förderung: Der Weg über das Herkunftsnachweisregister steht offen — mit dem Aufwand, den ein Registerkonto und die 1-MWh-Stückelung mit sich bringen.

1 In fünf Schritten Klarheit über den eigenen Fall:
  1. Such im Einspeisevertrag die Veräußerungsform: Einspeisevergütung nach § 19 EEG, Direktvermarktung nach § 20 EEG oder etwas anderes.
  2. Lies den Abschnitt zur Herkunft des Stroms. Steht dort eine Abtretung oder Übertragung von Nachweisen, gehört das mit § 80 Abs. 2 EEG abgeglichen.
  3. Prüfe jede schriftliche Zusage an Dritte, in der das Wort Ökostrom, Grünstrom oder Solarstrom vorkommt.
  4. Vergleiche die Stromkennzeichnung deines Lieferanten mit den Kategorien aus § 42 Abs. 1 Nr. 1 EnWG — sie ist auf dessen Website Pflicht.
  5. Notiere, ob dein Anlagenstandort und der Verbraucher im selben 50-Kilometer-Umkreis liegen; nur dann kommt der Regionalnachweis überhaupt in Betracht.
Formulierungen, die im Zweifel Ärger machen:
  • „Sie erhalten Ökostrom aus unserer Photovoltaikanlage" in einem Mietvertrag, während die Anlage EEG-Vergütung bezieht.
  • Eine Bestätigung über „grünen Strom" per Mail an einen Gewerbekunden, ohne Blick ins Register.
  • Werbung mit „100 Prozent Solarstrom" für eine Lieferung, die überwiegend Netzstrom ist.
  • Die Zusage regionaler Herkunft ohne Regionalnachweis und ohne Prüfung des 50-Kilometer-Umkreises.
  • Ein Vertrag, der die Übertragung von „Nachweisen jeder Art" pauschal regelt.
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Was wir nicht belegen konnten

Drei Punkte bleiben offen und werden hier benannt statt gefüllt.

Marktzahlen zum Herkunftsnachweisregister. Wie viele Nachweise das Umweltbundesamt jährlich ausstellt und entwertet, wäre die naheliegende Einordnung. Sechs Abrufversuche auf Seiten und Dokumenten des Umweltbundesamts, darunter die Registerseite und zwei PDF-Dokumente, lieferten am 10.09.2026 durchweg HTTP 404 oder leere Seiten. Wir nennen deshalb keine Registerzahlen — eine Zahl aus zweiter Hand wäre hier kein Beleg.

Preise für Herkunftsnachweise. Es existiert ein Handel mit Nachweisen, aber eine neutrale, frei abrufbare Preiserhebung haben wir nicht gefunden. Preisangaben einzelner Händler sind keine Erhebung.

Die Reichweite von „sonstige Nachweise". § 80 Abs. 2 EEG erfasst neben Herkunftsnachweisen auch „sonstige Nachweise, die die Herkunft des Stroms belegen". Wo genau die Grenze zwischen einer unverbindlichen Aussage und einem solchen Nachweis liegt, klärt der Gesetzestext nicht; eine Entscheidung dazu haben wir für diesen Ratgeber nicht im Volltext gelesen.

Häufige Fragen

Darf ich meinen PV-Strom als Ökostrom bezeichnen? +
Für Strom, für den du eine Zahlung nach § 19 oder § 50 EEG erhältst, darfst du keine Herkunftsnachweise oder sonstigen Herkunftsnachweise an Dritte weitergeben — so § 80 Abs. 2 Satz 1 EEG. Tust du es doch, darf nach Satz 2 für diesen Strom keine Zahlung mehr in Anspruch genommen werden.
Was ist ein Herkunftsnachweis? +
Ein elektronischer Nachweis, den das Umweltbundesamt nach § 79 EEG ausstellt, überträgt und entwertet. Er wird je erzeugter und an Letztverbraucher gelieferter Menge von 1 MWh ausgestellt, und je Megawattstunde wird nicht mehr als ein Nachweis ausgestellt.
Wie lange ist ein Herkunftsnachweis gültig? +
Nach Artikel 19 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 gilt er 12 Monate ab der Produktion der Energieeinheit; nicht entwertete Nachweise verlieren spätestens 18 Monate nach der Produktion ihre Gültigkeit. Energieunternehmen müssen nach Absatz 4 spätestens 6 Monate nach Ablauf der Gültigkeit entwerten.
Was ist der Unterschied zwischen Herkunftsnachweis und Regionalnachweis? +
Der Herkunftsnachweis nach § 79 EEG lautet über 1 MWh und ist nur für Strom ohne EEG-Zahlung möglich. Der Regionalnachweis nach § 79a EEG lautet über 1 kWh, gilt für nach § 20 EEG direkt vermarkteten Strom, darf nur entlang der vertraglichen Lieferkette übertragen werden und ist nach § 80 Abs. 2 Satz 3 EEG vom Doppelvermarktungsverbot ausgenommen.
Wie groß ist die Region beim Regionalnachweis? +
§ 79a Abs. 6 EEG definiert sie als alle Postleitzahlengebiete, die sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um das Postleitzahlengebiet des belieferten Letztverbrauchers befinden.
Wo finde ich die Stromkennzeichnung meines Anbieters? +
§ 42 Abs. 1 EnWG verpflichtet Stromlieferanten, sie in oder als Anlage zur Rechnung, in Werbematerial und auf ihrer Website anzugeben. Ab dem 1. Juli eines Jahres sind jeweils die Werte des vorangegangenen Kalenderjahres zu nennen.
Kann ich Herkunftsnachweise verkaufen und behalte trotzdem die Einspeisevergütung? +
Nein. § 80 Abs. 2 Satz 2 EEG schließt das aus: Wer den Nachweis weitergibt, darf für diesen Strom keine Zahlung nach § 19 oder § 50 EEG mehr beanspruchen. Nur Regionalnachweise sind nach Satz 3 ausgenommen.
Sind Herkunftsnachweise ein Finanzprodukt? +
Nein. § 79 Abs. 7 EEG stellt klar, dass sie keine Finanzinstrumente im Sinn des § 1 Abs. 11 KWG oder des § 2 Abs. 4 WpHG sind.

Quellen

Stand: 10.09.2026. Alle Quellen wurden an diesem Tag im Volltext abgerufen und gelesen. Dieser Ratgeber ist keine Rechtsberatung.