Gewährleistungsbürgschaft und Sicherheitseinbehalt bei der PV-Anlage: die Sicherheit für die fünf Jahre nach der Abnahme
Fünf Jahre Gewährleistung nützen nichts, wenn die Firma sie nicht überlebt. Das Baugewerbe lag von Januar bis Mai 2026 bei 44,0 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen. Welche Sicherheit dir § 650m BGB gibt, welche du selbst vereinbaren musst und was die Bank dafür nimmt.
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Inhaltsverzeichnis · 15 Abschnitte
- 1.Fünf Jahre Frist, ein Vertragspartner ohne Bestandsgarantie
- 2.Was eine Bürgschaft ist — und was sie von einer Garantie unterscheidet
- 3.Für die normale Aufdachanlage gibt dir das Gesetz keine Sicherheit
- 4.Wann § 650m BGB doch greift — und was er wirklich sichert
- 5.Zwei Sicherheiten, zwei Zeiträume — die Übersicht
- 6.Einbehalt oder Bürgschaft: der Unterschied zeigt sich erst in der Insolvenz
- 7.Selbstschuldnerisch: der eine Halbsatz, der über Monate entscheidet
- 8.„Auf erstes Anfordern": was der BGH am 18. April 2002 entschieden hat
- 9.Befristete Bürgschaften: das Datum, an dem deine Sicherheit verschwindet
- 10.Schriftform: warum die Bürgschaft als PDF wertlos ist
- 11.Was eine Bürgschaft kostet: drei Preisblätter, 2,5 bis 4,0 Prozent
- 12.Der taugliche Bürge: nicht jede Unterschrift ist eine Sicherheit
- 13.Was in die Sicherungsabrede gehört
- 14.Was sich zu diesem Thema nicht belegen lässt
- 15.Häufige Fragen
Die Module hängen, die Schlussrechnung ist bezahlt, das Abnahmeprotokoll ist unterschrieben. Ab diesem Tag läuft deine Gewährleistung — fünf Jahre lang, wenn die Anlage rechtlich ein Bauwerk ist. Die Frist steht im Gesetz und ist sicher. Der Vertragspartner, der sie erfüllen soll, ist es nicht.
Genau für diese Lücke gibt es die Gewährleistungssicherheit: ein Stück Geld oder ein Stück Papier, das die fünf Jahre überdauert, auch wenn die Firma es nicht tut. Dieser Ratgeber zeigt, welche Sicherheit das Gesetz dir gibt (bei einer normalen Aufdachanlage: keine), welche du selbst vereinbaren musst, was sie kostet und an welchen drei Formulierungen sie im Ernstfall scheitert.
Fünf Jahre Frist, ein Vertragspartner ohne Bestandsgarantie
Wie lange du Mängel rügen kannst, steht in § 634a BGB: fünf Jahre bei einem Bauwerk (Absatz 1 Nummer 2), zwei Jahre bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung oder Veränderung einer Sache besteht (Nummer 1). Beide Fristen beginnen nach Absatz 2 mit der Abnahme. Wie du innerhalb dieser Frist vorgehst, steht im Ratgeber zu Nachbesserung und Fristsetzung.
Ob deine Aufdachanlage in die Fünf-Jahres-Spalte fällt, entscheidet sich daran, wie fest sie mit dem Gebäude verbunden ist — das ist Einzelfallfrage und im Streit oft der erste Punkt. Die Zahl, um die es geht, ist aber in beiden Fällen dieselbe: ein Zeitraum von 24 oder 60 Monaten, in dem es die Firma noch geben muss.
Wie wahrscheinlich das ist, misst das Statistische Bundesamt. In der Pressemitteilung Nr. 288 vom August 2026 stehen für Januar bis Mai 2026 insgesamt 29,8 Unternehmensinsolvenzen je 10.000 Unternehmen. Das Baugewerbe liegt mit 44,0 Fällen je 10.000 Unternehmen an dritter Stelle, hinter Verkehr und Lagerei (57,2) und dem Gastgewerbe (49,2).
Das ist eine Häufigkeit für fünf Monate und keine Prognose für deinen Solarteur. Als Größenordnung reicht sie: Das Gewerbe, das dein Dach belegt, gehört zu den drei insolvenzstärksten in Deutschland. Was dann passiert, steht in unserem Ratgeber zum insolventen Solarteur — kurz gefasst: Die Gewährleistung ist weg, weil niemand mehr da ist, der sie erfüllt.
Was eine Bürgschaft ist — und was sie von einer Garantie unterscheidet
Nach § 765 Absatz 1 BGB verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit dieses Dritten einzustehen. Übersetzt: Die Bank steht dafür ein, dass dein Solarteur seine Mängelansprüche erfüllt. Absatz 2 erlaubt das ausdrücklich auch für künftige oder bedingte Verbindlichkeiten — und genau das ist ein Mangel, der erst in drei Jahren auftritt.
Eine Bürgschaft ist akzessorisch. § 767 Absatz 1 BGB bindet die Pflicht des Bürgen an den jeweiligen Bestand der Hauptverbindlichkeit, und nach § 768 Absatz 1 BGB darf der Bürge alle Einreden des Hauptschuldners erheben.
Das hat zwei Seiten. Die gute: Der Bürge haftet nie für mehr, als der Solarteur schuldet. Die unangenehme: Streitet der Solarteur den Mangel ab, kann die Bank denselben Einwand erheben — der Weg zum Geld führt dann trotzdem über den Nachweis des Mangels.
Eine Garantie funktioniert anders: Sie löst sich vom Hauptanspruch und zahlt nach ihren eigenen Bedingungen. § 650m Absatz 3 BGB lässt beides zu, die Bürgschaft und die Garantie eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers. Nicht zu verwechseln mit den Herstellergarantien auf Modul und Wechselrichter — die erklärt der Ratgeber zu Garantie und Gewährleistung.
Für die normale Aufdachanlage gibt dir das Gesetz keine Sicherheit
Das ist der unbequeme Kern dieses Themas. Die 5 Prozent Sicherheit, die im Netz oft pauschal genannt werden, stehen in § 650m Absatz 2 BGB — und der gilt nur für den Verbraucherbauvertrag.
Was das ist, definiert § 650i Absatz 1 BGB eng: Verträge, durch die der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. Eine Photovoltaikanlage, die auf ein fertiges Dach geschraubt wird, ist weder das eine noch das andere.
Für den Normalfall heißt das: 0 Euro gesetzliche Sicherheit für die Zeit nach der Abnahme. Wer eine will, muss sie vor der Unterschrift in den Vertrag schreiben. Danach ist der Hebel weg, denn der Solarteur muss einer nachträglichen Sicherungsabrede nicht zustimmen.
Die umgekehrte Richtung ist im Gesetz dagegen ausführlich geregelt: Der Unternehmer kann nach § 650f BGB Sicherheit von dir verlangen. Wie das abläuft, steht im Ratgeber zur Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB. In der Praxis erlebt man diese Schieflage regelmäßig: Der Solarteur hat einen gesetzlichen Anspruch auf Sicherheit, der Kunde keinen.
Wann § 650m BGB doch greift — und was er wirklich sichert
Kommt die Anlage im Neubau oder im Zuge einer Kernsanierung aufs Dach, kann der Vertrag ein Verbraucherbauvertrag sein. Dann gilt § 650m BGB mit drei harten Zahlen: Abschlagszahlungen dürfen zusammen 90 Prozent der Gesamtvergütung nicht übersteigen (Absatz 1). Bei der ersten Abschlagszahlung ist dir eine Sicherheit von 5 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung zu leisten (Absatz 2 Satz 1). Erhöht sich die Vergütung um mehr als 10 Prozent, kommen weitere 5 Prozent des Zusatzbetrags dazu (Satz 2).
Bei 25.000 Euro Auftragssumme sind das 1.250 Euro Sicherheit — eigene Rechnung mit dem Prozentsatz aus Absatz 2. Nach Satz 3 darf der Unternehmer verlangen, dass du diese Sicherheit schlicht von den Abschlägen einbehältst, statt eine Urkunde zu bekommen.
Jetzt der Satz, an dem sich fast alle Zusammenfassungen im Netz vorbeimogeln: Absatz 2 sichert die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel. Das ist die Vertragserfüllung bis zur Abnahme. Die fünf Jahre danach deckt diese Sicherheit nicht ab.
Häufigster Fehler in Beratungen zu diesem Punkt: die 5 Prozent aus § 650m als Gewährleistungssicherheit zu lesen und sich danach in Sicherheit zu wiegen. Wer die Zeit nach der Abnahme absichern will, braucht eine zweite, ausdrücklich vereinbarte Sicherheit.
Umgekehrt schützt dich Absatz 4: Eine Vereinbarung, die dich zu einer Sicherheit von mehr als der nächsten Abschlagszahlung oder mehr als 20 Prozent der vereinbarten Vergütung verpflichtet, ist unwirksam.

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Zwei Sicherheiten, zwei Zeiträume — die Übersicht
Die beiden Sicherheiten werden ständig verwechselt, weil beide „5 Prozent" heißen können und beide auf demselben Blatt stehen. Sie decken aber unterschiedliche Zeiträume ab.
| Sicherheit | Zeitraum | Rechtsgrundlage | Verbreitete Höhe |
|---|---|---|---|
| Vertragserfüllungssicherheit | Vertragsschluss bis Abnahme | § 650m Absatz 2 BGB (nur Verbraucherbauvertrag) | 5 Prozent der Gesamtvergütung |
| Gewährleistungssicherheit | Abnahme bis Ende der Frist nach § 634a BGB | keine gesetzliche Grundlage, nur Vereinbarung | frei verhandelbar, üblich 3 bis 5 Prozent |
| Einbehalt bei bekanntem Mangel | ab Fälligkeit, bis der Mangel weg ist | § 641 Absatz 3 BGB | in der Regel das Doppelte der Mangelbeseitigungskosten |
Die dritte Zeile ist kein Ersatz für die zweite. § 641 Absatz 3 BGB hilft nur, solange du noch Geld schuldest und der Mangel schon da ist. Ist die Schlussrechnung bezahlt, greift er nicht mehr. Wie viel du vorher zurückhalten darfst, rechnet der Ratgeber zum Einbehalt bei PV-Mängeln durch.
Einbehalt oder Bürgschaft: der Unterschied zeigt sich erst in der Insolvenz
Beide Wege führen zum selben Ziel, aber über verschiedene Kassen. Beim Einbehalt bleibt dein Geld auf deinem Konto — die sicherste Variante, die es gibt, weil kein Dritter dazwischensteht. Der Nachteil liegt beim Solarteur: Ihm fehlt über Jahre Geld, das in seiner Finanzierung eingeplant ist, und er wird deshalb oft ablehnen oder aufschlagen.
Bei der Bürgschaft bekommst du eine Urkunde und der Solarteur sein Geld. Fällt er aus, zahlt die Bank — und zwar aus ihrem Vermögen, nicht aus der Insolvenzmasse. Das ist der ganze Sinn der Konstruktion.
Vergleiche im Angebot deshalb nicht nur den Preis, sondern auch, welche der beiden Varianten dort überhaupt vorgesehen ist. Steht nichts davon drin, gibt es keine Sicherheit — auch dann nicht, wenn im Prospekt „5 Jahre Gewährleistung" groß abgedruckt ist. Die Frist und die Sicherheit für die Frist sind zwei verschiedene Dinge.
Selbstschuldnerisch: der eine Halbsatz, der über Monate entscheidet
Nach § 771 BGB darf ein Bürge die Zahlung verweigern, solange der Gläubiger nicht erfolglos gegen den Hauptschuldner vollstreckt hat. Das ist die Einrede der Vorausklage. Ohne ausdrücklichen Verzicht müsstest du also erst gegen den Solarteur klagen, dann vollstrecken, dann scheitern — und erst danach zur Bank gehen.
Ausgeschlossen ist die Einrede nach § 773 Absatz 1 BGB in vier Fällen, darunter Nummer 1 (der Bürge hat verzichtet, insbesondere durch Verbürgung als Selbstschuldner) und Nummer 3 (über das Vermögen des Hauptschuldners ist das Insolvenzverfahren eröffnet).
Nummer 3 klingt beruhigend, ist es aber nur halb: Sie greift erst mit der Eröffnung. Wird das Verfahren mangels Masse abgewiesen, gibt es keine Eröffnung — und ohne Selbstschuldnerklausel bist du wieder beim Umweg über die Vollstreckung.
Für gesetzlich geschuldete Sicherheiten löst § 239 Absatz 2 BGB das Problem: Die Bürgschaftserklärung muss den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten. Bei einer frei vereinbarten Gewährleistungsbürgschaft gilt das nicht automatisch. Achte deshalb auf das Wort „selbstschuldnerisch" in der Urkunde — fehlt es, fehlt der halbe Wert.
„Auf erstes Anfordern": was der BGH am 18. April 2002 entschieden hat
Die schärfste Form der Bürgschaft ist die auf erstes Anfordern: Die Bank zahlt auf Abruf, Einwendungen werden erst in einem zweiten Prozess geklärt. Für den Gläubiger ist das ideal — und deshalb hat der Bundesgerichtshof sie in vorformulierten Verträgen gekippt.
Der Leitsatz des Urteils vom 18. April 2002, VII ZR 192/01, lautet wörtlich: Die Verpflichtung eines Bauunternehmers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, zur Sicherung von Vertragserfüllungsansprüchen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, ist unwirksam.
Besteller ist in dieser Konstellation der Auftraggeber, also du. Wenn du dem Solarteur ein selbst mitgebrachtes Formular vorlegst, bist du der Verwender — und die Klausel fällt zu deinen Lasten weg.
Was dann gilt, hat der Senat im Versäumnisurteil vom 23. Januar 2003, VII ZR 210/01, nachgezogen: Die Sicherungsabrede wird ergänzend so ausgelegt, dass nur eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft geschuldet ist. Hat der Bürge auf erstes Anfordern aber bereits gezahlt, kann er das Geld nicht allein deshalb zurückfordern.
Dieselbe Entscheidung enthält eine zweite Zahl, die in jedem Bauformular auftaucht: Eine Vertragsstrafenklausel in AGB des Auftraggebers benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen, wenn sie eine Höchstgrenze von über 5 Prozent der Auftragssumme vorsieht.
Praktische Folge für dich: Verlange eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft. Sie ist zulässig, sie ist durchsetzbar, und sie hält der AGB-Kontrolle stand. Die Formulierung „auf erstes Anfordern" im eigenen Formular bringt dagegen nichts außer Angriffsfläche.
Befristete Bürgschaften: das Datum, an dem deine Sicherheit verschwindet
Viele Urkunden tragen ein Enddatum. § 777 Absatz 1 BGB regelt, was dann passiert: Hat sich der Bürge auf bestimmte Zeit verbürgt, wird er nach Ablauf dieser Zeit frei — es sei denn, der Gläubiger zeigt ihm unverzüglich an, dass er ihn in Anspruch nimmt.
Absatz 2 begrenzt die Haftung zusätzlich auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit bei Ablauf der Frist hatte. Ein Mangel, der drei Wochen nach dem Stichtag auftritt, ist damit nicht mehr gesichert, selbst wenn die Gewährleistungsfrist selbst noch läuft.
Prüfe deshalb zwei Daten gegeneinander: das Ende der Frist nach § 634a BGB (fünf Jahre ab Abnahme, also 60 Monate) und das Enddatum in der Urkunde. Erfahrungsgemäß liegt die Bürgschaftsfrist knapper, weil sie vom Vertragsschluss statt von der Abnahme gerechnet wird — und zwischen beiden liegen bei einer PV-Anlage schnell sechs bis zwölf Monate.
Schriftform: warum die Bürgschaft als PDF wertlos ist
§ 766 BGB ist in diesem Punkt ungewöhnlich deutlich: Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist die schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich, und die Erteilung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Eine eingescannte Bürgschaft im Mail-Anhang erfüllt das nicht. Verlangt wird die Urkunde im Original, mit eigenhändiger Unterschrift. Geheilt wird der Formmangel nur, soweit der Bürge tatsächlich zahlt — darauf zu bauen, wäre unklug.
Fotografiere die Urkunde für deine Unterlagen, aber leg das Original an einen Ort, an dem du es in fünf Jahren wiederfindest. Ohne Vorlage der Originalurkunde zahlt keine Bank.
Was eine Bürgschaft kostet: drei Preisblätter, 2,5 bis 4,0 Prozent
Der Preis einer Avalbürgschaft steht in den Preis- und Leistungsverzeichnissen der Banken. Die sind öffentlich, tragen ein Datum und nennen Beträge mit Einheit — drei davon nebeneinander zeigen, wie weit die Spanne auseinandergeht.
| Institut, Fassung | Avalprovision Einzelbürgschaft | Mindestentgelt |
|---|---|---|
| Herner Sparkasse, Februar 2026 | 2,5 Prozent vom Gegenwert | 12,50 Euro je Halbjahr; dazu 35,00 Euro einmalig je Urkunde |
| Sparkasse Mülheim an der Ruhr, Fassung 2026 | 3,50 Prozent pro Jahr unter 10.000 Euro; 3,00 Prozent pro Jahr ab 10.000 Euro | 50,00 Euro |
| Förde Sparkasse, Fassung Juni 2026 | 4,00 Prozent pro Jahr, Abrechnung vierteljährlich | 20,00 Euro je Quartal |
Der Satz allein streut damit von 2,5 auf 4,0 Prozent im Jahr, das ist der Faktor 1,6 zwischen der günstigsten und der teuersten der drei Fassungen. Alle drei Verzeichnisse wurden am 10.09.2026 im Volltext abgerufen.
Interessanter als der Satz ist bei kleinen Sicherheiten aber das Mindestentgelt. Eine eigene Rechnung mit den Werten aus der Tabelle: Bei 1.000 Euro Bürgschaftssumme — 5 Prozent aus einem 20.000-Euro-Auftrag — ergibt der Satz von 4,00 Prozent gerade 40,00 Euro im Jahr. Das Mindestentgelt derselben Bank liegt bei 20,00 Euro je Quartal, also 80,00 Euro im Jahr.
Gezahlt werden damit 80,00 Euro statt 40,00 Euro. Bezogen auf die Bürgschaftssumme sind das 8,0 Prozent im Jahr, das Doppelte des ausgewiesenen Satzes. Bei kleinen Sicherheiten bestimmt das Mindestentgelt den Preis, nicht der Prozentsatz — ein Punkt, der in Angeboten nie auftaucht.
Zahlen muss die Provision der Solarteur, denn er ist Kunde der Bank. Auf der Rechnung wirst du sie deshalb nicht finden. Über fünf Jahre summiert sie sich im Beispiel auf 400,00 Euro, und dieser Betrag steckt kalkulatorisch in deinem Anlagenpreis — wer eine Sicherheit verlangt, sollte damit rechnen, dass sie im Angebot mitgerechnet wird.

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Der taugliche Bürge: nicht jede Unterschrift ist eine Sicherheit
§ 232 BGB zeigt, wie das Gesetz über Bürgschaften denkt. Absatz 1 zählt zuerst Hinterlegung, Verpfändung und Hypothek auf; erst Absatz 2 erlaubt die Stellung eines tauglichen Bürgen — und auch das nur, wenn die Sicherheit nicht auf die vorgenannten Arten geleistet werden kann. Die Bürgschaft ist im Gesetz die nachrangige Lösung, nicht die erste Wahl.
Wer taugt, steht in § 239 Absatz 1 BGB: ein Bürge mit einem der Höhe der Sicherheit angemessenen Vermögen und allgemeinem Gerichtsstand im Inland. Ein Kreditinstitut erfüllt beides ohne weitere Prüfung.
Vorsicht bei den beiden Ersatzangeboten, die in der Praxis stattdessen kommen: die Bürgschaft der Muttergesellschaft und die persönliche Bürgschaft des Geschäftsführers. Beide sind rechtlich wirksam, aber beide hängen wirtschaftlich an derselben Firma, gegen deren Ausfall sie schützen sollen. Geht der Solarteur unter, ist die Konzernmutter oft schon vorher weg und der Geschäftsführer privat nicht belastbar.
Ein Kreditversicherer ist als Sicherungsgeber ebenfalls zulässig; § 650m Absatz 3 BGB nennt ihn ausdrücklich neben dem Kreditinstitut.
Was in die Sicherungsabrede gehört
Die Sicherungsabrede ist die Klausel im Vertrag, die überhaupt erst begründet, dass eine Sicherheit geschuldet ist. Sie gehört ins Angebot, nicht ins Abnahmeprotokoll — nach der Abnahme hast du nichts mehr in der Hand, womit du sie durchsetzen könntest.
- Höhe und Bezugsgröße: ein Prozentsatz der Bruttoauftragssumme, üblich sind 3 bis 5 Prozent. Bei 20.000 Euro sind das 600 bis 1.000 Euro.
- Art: unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers.
- Laufzeit: bis zum Ablauf der Frist nach § 634a BGB, gerechnet ab Abnahme — nicht ab Vertragsschluss.
- Wahlrecht: Einbehalt in gleicher Höhe, ablösbar durch Bürgschaft. Damit steht dir die Sicherheit auch dann zu, wenn die Bank nicht mitspielt.
- Rückgabe: Rückgabe der Urkunde Zug um Zug nach Fristablauf, sofern keine Mängel offen sind.
- Übergabe: Original gegen Quittung, Zeitpunkt festgehalten — die erste Abschlagszahlung ist der übliche Anlass.
- Schreib die Sicherungsabrede in das Angebot, bevor du unterschreibst — nach der Abnahme ist der Hebel weg.
- Prüfe die Urkunde auf drei Wörter: unbefristet, selbstschuldnerisch, Kreditinstitut.
- Nimm das Original gegen Quittung entgegen, üblicherweise bei der ersten Abschlagszahlung.
- Trag das Fristende in den Kalender: 60 Monate ab Abnahme, nicht ab Vertragsschluss.
Notiere dir das Fristende zusätzlich außerhalb des Vertragsordners. Fünf Jahre sind lang genug, dass eine Erinnerung im Kalender mehr wert ist als die beste Klausel.
Was sich zu diesem Thema nicht belegen lässt
Es gibt keine frei zugängliche Erhebung dazu, wie viele PV-Verträge überhaupt eine Gewährleistungssicherheit vorsehen. Die drei Preisverzeichnisse belegen, was eine Bürgschaft kostet — nicht, wie oft sie vereinbart wird. Jede Prozentzahl zur Verbreitung wäre geraten.
Ebenfalls nicht belegt: die Regelungen der VOB/B zur Sicherheitsleistung. Die VOB/B steht nicht im amtlichen Volltextangebot des Bundes und wurde für diesen Ratgeber nicht im Original gelesen. Für Verbraucherverträge ist sie ohnehin nur wirksam, wenn sie ausdrücklich einbezogen wird.
Und schließlich: Zur Frage, wie hoch ein Gewährleistungseinbehalt gegenüber einem Verbraucher in vorformulierten Verträgen sein darf, ist hier keine Entscheidung im Volltext ausgewertet worden. Die zitierten BGH-Urteile betreffen Sicherheiten, die der Auftraggeber vom Unternehmer verlangt.
Häufige Fragen
Habe ich einen gesetzlichen Anspruch auf eine Gewährleistungsbürgschaft? +
Wie hoch sollte die Sicherheit sein? +
Was kostet die Bürgschaft, und wer zahlt sie? +
Reicht eine Bürgschaft per E-Mail oder als PDF? +
Was bedeutet „selbstschuldnerisch" genau? +
Ist eine Bürgschaft „auf erstes Anfordern" besser? +
Was passiert mit der Bürgschaft, wenn der Solarteur insolvent wird? +
Wann muss ich die Urkunde zurückgeben? +
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