THG-Quote und Photovoltaik: was der Ladestrom wirklich zählt
Die Treibhausgasminderungsquote bringt Haltern von Elektroautos einmal im Jahr Geld. Wer eine Photovoltaikanlage hat, vermutet einen zweiten Hebel — der Verordnungstext sagt etwas anderes. Dieser Ratgeber liest die 38. BImSchV im Wortlaut.
Inhaltsverzeichnis · 14 Abschnitte
- 1.Was die THG-Quote ist — und wen sie verpflichtet
- 2.Die Staffel: 12 Prozent im Jahr 2026, 17,5 Prozent im Jahr 2027
- 3.Warum Ladestrom überhaupt angerechnet wird
- 4.Der Faktor 3 — und das Jahr, in dem er fällt
- 5.Der Satz, der den Strom vom eigenen Dach ausschließt
- 6.Die Fahrzeugpauschale rettet die Sache — sie fragt nicht nach dem Zähler
- 7.Der andere Weg: den eigenen Ladepunkt öffentlich zugänglich machen
- 8.Nur ein Vermarkter je Jahr — und kein Wechsel danach
- 9.Zwei Fristen, zwei Termine im Kalender
- 10.Die Bescheinigung und das Doppelvermarktungsverbot
- 11.Was kein Normtext sagt: der Preis
- 12.Die Selbstprüfung vor dem Vertrag
- 13.Was dieser Ratgeber offen lässt
- 14.Häufige Fragen zur THG-Quote und Photovoltaik
Wer ein Elektroauto hält, kennt die Anbieter, die jedes Jahr ein paar Hundert Euro für die Treibhausgasminderungsquote überweisen. Wer dazu eine Photovoltaikanlage auf dem Dach hat, stellt die naheliegende Frage: Zählt der Strom vom eigenen Dach doppelt?
Die Antwort steht im Verordnungstext, und sie ist unbequemer als die Werbung der Vermarkter. Alle Normtexte wurden am 12.09.2026 im Volltext abgerufen. Stand: 12.09.2026.
Was die THG-Quote ist — und wen sie verpflichtet
Die Quote trifft nicht dich, sondern die Mineralölwirtschaft. Nach § 37a Absatz 1 BImSchG muss sicherstellen, wer „gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen … zu versteuernde Otto- oder Dieselkraftstoffe in Verkehr bringt", dass die Vorgaben des Absatzes 4 eingehalten werden.
Absatz 4 Satz 1 verlangt, die Treibhausgasemissionen der in Verkehr gebrachten Kraftstoffe um einen festgelegten Prozentsatz gegenüber einem Referenzwert zu mindern. Wer das nicht aus eigener Kraft schafft, kauft Minderungsmengen zu — und genau dort kommt der Ladestrom ins Spiel.
Dein Auto ist in diesem System keine Einnahmequelle, sondern eine Erfüllungsoption für jemand anderen. Das erklärt, warum der Preis schwankt und warum niemand ihn garantieren kann.
Die Staffel: 12 Prozent im Jahr 2026, 17,5 Prozent im Jahr 2027
§ 37a Absatz 4 Satz 2 BImSchG listet die Minderungsprozentsätze Jahr für Jahr auf. Der Sprung, der den Markt in den nächsten Jahren bewegt, liegt zwischen 2026 und 2027.
| Ab Kalenderjahr | Minderung | Ab Kalenderjahr | Minderung |
|---|---|---|---|
| 2024 | 9,35 Prozent | 2030 | 26,5 Prozent |
| 2025 | 10,6 Prozent | 2031 | 30 Prozent |
| 2026 | 12 Prozent | 2035 | 41 Prozent |
| 2027 | 17,5 Prozent | 2036 | 46 Prozent |
| 2028 | 19,5 Prozent | 2040 | 65 Prozent |
Von 12 auf 17,5 Prozent in einem Jahr sind 5,5 Prozentpunkte — der größte Einzelsprung der gesamten Staffel. Wer die Nachfrage nach Erfüllungsoptionen abschätzen will, findet hier den Grund.
Prüfe den Zeitpunkt deiner Vermarktung. Die Quote steigt sprunghaft zum Jahr 2027. Notiere dir, für welches Verpflichtungsjahr ein Angebot gilt — ein Vertrag über das Jahr 2026 hat es mit einem anderen Pflichtniveau zu tun als einer über 2027. Die Prozentsätze stehen im Gesetz, die Preise nicht.
Warum Ladestrom überhaupt angerechnet wird
Die Anrechnung regelt § 5 der 38. BImSchV. Absatz 1 Satz 1 lässt Strom zu, der „im Verpflichtungsjahr von Letztverbrauchern nachweislich zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb aus dem Netz entnommen wurde", sofern die Entnahme im Steuergebiet des Stromsteuergesetzes erfolgte.
Satz 2 bestimmt, wer die Menge geltend machen darf: der Betreiber des Ladepunktes oder „eine von ihm bestimmte Person". Diese bestimmte Person ist der Vermarkter, dem du deine Fahrzeugdaten gibst.
Satz 3 stellt sie dem Betreiber gleich — sie wird behandelt, „als hätte sie den Ladepunkt selbst betrieben". Das ist die rechtliche Konstruktion hinter jedem THG-Quoten-Portal.
Der Faktor 3 — und das Jahr, in dem er fällt
Elektrischer Strom geht nicht mit seiner nackten Kilowattstundenzahl in die Rechnung ein. § 5 Absatz 3 Satz 1 multipliziert die energetische Menge mit dem Faktor 3 ab dem Kalenderjahr 2024, mit dem Faktor 2 ab dem Kalenderjahr 2035 und mit dem Faktor 1 ab dem Kalenderjahr 2036.
Der Multiplikator ist also politisch gesetzt und läuft aus. Wer die Erlösaussichten der nächsten Jahre einschätzt, sollte beide Kurven kennen: die steigende Quote und den fallenden Faktor.
Dazu kommt nach Anlage 3 der Verordnung ein Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz: 1 für den Verbrennungsmotor, 0,4 für den batteriegestützten und 0,4 für den wasserstoffzellengestützten Elektroantrieb. Er bildet ab, dass ein Elektroantrieb aus derselben Energiemenge mehr Fahrleistung zieht.

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Der Satz, der den Strom vom eigenen Dach ausschließt
Jetzt zur Kernfrage. § 5 Absatz 1 Satz 1 verlangt Strom, der „aus dem Netz entnommen wurde". Genau das trifft auf Photovoltaikstrom, der direkt vom Dach in die Wallbox fließt, nach dem Wortlaut nicht zu.
Selbst erzeugter und selbst verbrauchter Strom wird nicht aus dem Netz entnommen — er wird im Gegenteil am Netz vorbeigeführt. Wer eine Wallbox mit Überschussladen betreibt, erzeugt also gerade die Kilowattstunden, die der Verordnungstext nicht erfasst.
Das ist kein Randfall, sondern die Regel bei Eigenheimen mit Anlage. Es ist auch kein Nachteil für dich: Der Eigenverbrauch ist wirtschaftlich der stärkere Hebel, weil er Netzstrom ersetzt.
Rechne die beiden Hebel gegeneinander. Vergleiche den Ertrag deiner Anlage in kWh mit dem, was die Quote einmal im Jahr bringt. Jede selbst geladene Kilowattstunde spart dir den Arbeitspreis des Netzstroms — dieser Effekt hängt an Ausrichtung und Verschattung deiner Module und läuft täglich. Wie du die Größenordnung bestimmst, steht im Vergleich von Eigenverbrauch und Volleinspeisung.
Hier endet der Normtext, und die Auslegung beginnt. Gelesen wurde der Wortlaut des § 5 Absatz 1 Satz 1 der 38. BImSchV. Ob eine Behörde oder ein Gericht selbst erzeugten Ladestrom dennoch als „aus dem Netz entnommen" behandelt, wurde für diesen Ratgeber nicht geprüft — es wurde keine Entscheidung dazu gelesen. Wer darauf eine Kalkulation stützen will, braucht mehr als diesen Absatz.
Die Fahrzeugpauschale rettet die Sache — sie fragt nicht nach dem Zähler
Für private Halter gilt ein anderer Weg. § 7 der 38. BImSchV lässt die Anrechnung von Strom zu, der nicht über öffentlich zugängliche Ladepunkte entnommen wurde — aber nur für reine Batterieelektrofahrzeuge und nur, wenn ein Schätzwert bekanntgegeben wurde.
Absatz 4 Satz 1 sagt, wie gerechnet wird: Die anrechenbare energetische Menge ergibt sich „durch die Multiplikation der Zahl der reinen Batterieelektrofahrzeuge … mit dem Schätzwert". Nicht aus deinem Zählerstand.
Damit ist die Frage nach der Herkunft des Stroms für dich praktisch entschärft: Die Pauschale hängt am Fahrzeug, nicht an der Kilowattstunde. Nach Absatz 2 ist der Nachweis die Zulassungsbescheinigung Teil I als Kopie, spätestens nach einem Jahr eine aktuelle — und der Vermarkter bewahrt die Kopien drei Jahre auf.
Den Schätzwert selbst gibt nach Absatz 3 das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger bekannt. Er steht nicht im Verordnungstext und wurde für diesen Ratgeber nicht abgerufen.
Der andere Weg: den eigenen Ladepunkt öffentlich zugänglich machen
Wer mehr will als die Fahrzeugpauschale, muss den Ladepunkt öffentlich zugänglich machen. § 6 Absatz 3 der 38. BImSchV knüpft die Anrechnung dann an vier Bedingungen gleichzeitig.
Erstens muss die Bundesnetzagentur den angezeigten Ladepunkt veröffentlicht haben oder der Dritte der Veröffentlichung zugestimmt haben. Zweitens muss die Strommenge mess- und eichrechtskonform ermittelt werden.
Drittens muss die ID-Registrierungs-Organisation dem Betreiber einen Identifizierungscode vergeben haben. Viertens müssen die weiteren Identifizierungsmerkmale am Ladepunkt vorliegen.
Nach Absatz 1 sind je Ladepunkt Standort, Identifizierungscode, die Menge in Megawattstunden und der Zeitraum mitzuteilen. Wer schon mit den Pflichten des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes zu tun hatte, erkennt das Muster: Die Anforderungen stapeln sich.
Eichrechtskonform heißt nicht „zeigt Kilowattstunden an". § 6 Absatz 3 Nummer 2 verlangt eine mess- und eichrechtskonforme Ermittlung der Strommenge. Eine gewöhnliche Wallbox mit Verbrauchsanzeige erfüllt das nicht automatisch. Prüfe vor jeder Kalkulation, ob die Hardware eine eichrechtskonforme Messkapsel besitzt — nachrüsten ist in der Regel nicht möglich.
Nur ein Vermarkter je Jahr — und kein Wechsel danach
§ 5 Absatz 2 der Verordnung zieht eine Grenze, die in der Praxis Geld kostet. Die Bestimmung des Dritten erfolgt „durch eine Vereinbarung in Textform", und „in jedem Verpflichtungsjahr kann von jedem Betreiber nur ein einziger Dritter bestimmt werden".
Bestimmt jemand mehrere, entscheidet die Reihenfolge: Die Bescheinigung geht an den Dritten, der die Menge zuerst mitgeteilt hat. Nach der Mitteilung ist ein Wechsel ausdrücklich ausgeschlossen.
Vergleiche die Angebote also vor der Zusage, nicht danach. Eine zweite Vermarktung desselben Fahrzeugs im selben Jahr scheitert an dieser Vorschrift.
Zwei Fristen, zwei Termine im Kalender
§ 8 Absatz 1 Satz 1 der 38. BImSchV setzt unterschiedliche Fristen, je nachdem welcher Weg gewählt wurde.
| Weg | Frist für die Mitteilung | Norm |
|---|---|---|
| Öffentlich zugänglicher Ladepunkt (§ 6) | bis zum Ablauf des 28. Februar des Folgejahres | § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 |
| Fahrzeugpauschale (§ 7) | bis zum Ablauf des 15. November des Verpflichtungsjahres | § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 |
| Je Ladepunkt und Jahr | nur eine einzige Mitteilung | § 8 Absatz 1 Satz 3 |
| Weitere Mitteilung durch bestimmte Person | nur ab 500 Megawattstunden in der vorhergehenden | § 8 Absatz 1 Satz 5 |
Der 15. November ist der Termin, den private Halter verpassen. Er liegt im laufenden Jahr, nicht im Folgejahr — wer im Dezember an die Quote denkt, denkt für dieses Jahr zu spät. In der Praxis ist das der häufigste Fehler bei der Fahrzeugpauschale.
Wer die Wallbox ohnehin steuerbar anmelden muss, hat den Behördenweg schon kennengelernt — die Pflichten nach § 14a EnWG laufen davon unabhängig und ersetzen keine Meldung nach der 38. BImSchV.
Die Bescheinigung und das Doppelvermarktungsverbot
Nach § 8 Absatz 2 stellt die zuständige Stelle eine Bescheinigung aus, die die Menge in Megawattstunden und die errechneten Emissionen in Kilogramm Kohlendioxid-Äquivalent ausweist. Das ist das Papier, das der Vermarkter weiterverkauft.
§ 9 Absatz 1 Nummer 2 verlangt zusätzlich eine Erklärung des Dritten, „dass die jeweilige Strommenge nicht anderweitig zur Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen verwendet wurde".
Dieselbe Kilowattstunde darf also nur einmal in dieses System — ein Prinzip, das dir aus der Diskussion um Herkunftsnachweise und Doppelvermarktung bekannt vorkommen dürfte.
Vier Schritte vor der Vermarktung
- Prüfe, ob dein Fahrzeug ein reines Batterieelektrofahrzeug ist — Plug-in-Hybride sind von § 7 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst.
- Vergleiche mehrere Angebote, bevor du eine Vereinbarung in Textform schließt: § 5 Absatz 2 lässt nur einen Dritten je Jahr zu.
- Notiere den 15. November als Stichtag für die Meldung deines Fahrzeugs.
- Achte auf die Klausel zur Auszahlung: Der Verordnungstext regelt Mengen und Bescheinigungen, keine Preise.

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Was kein Normtext sagt: der Preis
Was eine Quote am Markt einbringt, steht in keiner der gelesenen Vorschriften. Die 38. BImSchV regelt Mengen, Faktoren, Fristen und Bescheinigungen — den Preis bilden die Verpflichteten und die Vermarkter unter sich.
Auch zwei Rechengrößen fehlen im Verordnungstext selbst: der Schätzwert nach § 7 Absatz 3 und der Durchschnittswert der Stromemissionen nach § 5 Absatz 4, den die zuständige Stelle jährlich bis zum Ablauf des 31. Oktober für das Folgejahr im Bundesanzeiger bekannt gibt.
Beide wurden für diesen Ratgeber nicht abgerufen. Wer mit konkreten Euro-Beträgen rechnen will, braucht sie — und sollte sie an der Quelle nachschlagen statt in einer Werbeanzeige.
Die Selbstprüfung vor dem Vertrag
- Reines Batterieelektrofahrzeug, nicht Plug-in-Hybrid.
- Zulassungsbescheinigung Teil I als Kopie bereit — sie ist der Nachweis nach § 7 Absatz 2.
- Nur eine Vereinbarung in Textform je Verpflichtungsjahr.
- Meldung des Fahrzeugs bis zum 15. November des laufenden Jahres.
- Bei eigenem Ladepunkt: eichrechtskonforme Messung und Anzeige bei der Bundesnetzagentur.
- Klarheit darüber, dass der Strom vom eigenen Dach die Pauschale nicht erhöht.
Die Photovoltaikanlage zahlt sich hier anders aus. Sie erhöht die Pauschale nicht, weil diese am Fahrzeug hängt. Sie senkt aber die Kosten jeder geladenen Kilowattstunde — und dieser Effekt läuft jeden Tag, während die Quote einmal im Jahr fließt. Vergleiche beide Größen, bevor du den Aufwand eines öffentlich zugänglichen Ladepunktes in Kauf nimmst.
Was dieser Ratgeber offen lässt
Erstens die Preise. Quotenpreise wurden nicht erhoben, weder für 2026 noch für frühere Jahre.
Zweitens zwei Bekanntmachungen. Der Schätzwert nach § 7 Absatz 3 und der Emissionsdurchschnittswert nach § 5 Absatz 4 stehen im Bundesanzeiger und wurden nicht gelesen.
Drittens die Ladesäulenverordnung. Die 38. BImSchV verweist in § 6 Absatz 1 auf die Ladesäulenverordnung vom 23. Dezember 2025, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2025 Teil I Nummer 367. Ihr Volltext war auf gesetze-im-internet.de unter drei Kürzelvarianten nicht auffindbar; die Definition des öffentlich zugänglichen Ladepunktes ist hier deshalb nur über den Verweis wiedergegeben, nicht im Wortlaut zitiert.
Viertens die Auslegungsfrage. Ob selbst erzeugter Photovoltaikstrom als „aus dem Netz entnommen" gelten kann, ist hier allein am Wortlaut beantwortet. Eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung dazu wurde nicht gelesen.