Widerrufsbutton bei PV-Verträgen: Balkonkraftwerk, Speicher und Stromtarif online widerrufen
Seit Juni 2026 gibt es die Schaltfläche „Vertrag widerrufen“ – für das Balkonkraftwerk aus dem Shop und den Tarif aus der App. Die Dachanlage vom Vertreter bekommt keine. Was gilt, wie du klickst und was offen ist.
Inhaltsverzeichnis · 11 Abschnitte
- 1.Was der Widerrufsbutton ist – und seit wann er gilt
- 2.Der Ablauf in zwei Schritten: Vertrag widerrufen, Widerruf bestätigen
- 3.Wo der Button stehen muss: Unterseite, Fußzeile, Login
- 4.Welcher PV-Vertrag einen Button hat – und welcher nicht
- 5.Die Frist: Wann die 14 Tage beim Online-Vertrag beginnen
- 6.Balkonkraftwerk online gekauft: Widerruf nach der Montage
- 7.Kein Button zu finden: Was dann gilt
- 8.Widerruf oder Kündigung: der Unterschied zum Kündigungsbutton
- 9.Checkliste: Belege, die du beim Online-Widerruf sichern solltest
- 10.Was offen bleibt: die Schwächen der neuen Regel
- 11.Häufige Fragen zum Widerrufsbutton bei PV-Verträgen
Wer seit dem 19. Juni 2026 ein Balkonkraftwerk im Online-Shop bestellt oder einen dynamischen Stromtarif per App abschließt, muss den Vertrag genauso einfach wieder loswerden können: mit einer Schaltfläche „Vertrag widerrufen". So steht es im neuen § 356a BGB.
Der Button ändert nichts daran, ob du widerrufen darfst und wie lange. Er ändert, wie du es tust, und er liefert dir einen Beleg mit Uhrzeit. Bei Photovoltaik greift er allerdings seltener, als man denkt – die klassische Anlage vom Vertreter bekommt keinen. Dieser Ratgeber zeigt, wo der Button Pflicht ist, wie du ihn richtig nutzt und was offen ist. Stand: 13.09.2026.
Was der Widerrufsbutton ist – und seit wann er gilt
Grundlage ist das Gesetz vom 3. Februar 2026, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 28 am 5. Februar 2026. Nach seinem Artikel 10 trat es am 19. Juni 2026 in Kraft. Es setzt eine EU-Vorgabe um: Artikel 11a der Verbraucherrechte-Richtlinie in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673.
Der Kern steht in § 356a Absatz 1 BGB: Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, muss der Unternehmer eine Widerrufsfunktion bereitstellen. Sie muss mit „Vertrag widerrufen" oder gleichbedeutend beschriftet, während der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein.
Was eine Online-Benutzeroberfläche ist, erklärt die Begründung des Regierungsentwurfs, Bundestagsdrucksache 21/1856 vom 29. September 2025, auf Seite 37: Software, darunter Websites oder Teile davon sowie Anwendungen einschließlich Mobil-Apps. Das Ziel formuliert sie so, dass Verbraucher einen Vertrag ebenso leicht widerrufen können, wie sie ihn abschließen.
Wie groß der Kreis ist, schätzt die Drucksache auf Seite 33: Rund 210.000 Unternehmen in Deutschland sind betroffen, die einmalige Anpassung der IT kostet nach dem Standardwert 240 Euro je Unternehmen.
Der Ablauf in zwei Schritten: Vertrag widerrufen, Widerruf bestätigen
§ 356a BGB legt den Weg genau fest. Nach dem Klick auf „Vertrag widerrufen" gibst du drei Dinge an oder bestätigst sie, wenn der Shop sie schon kennt (Absatz 2): deinen Namen, welchen Vertrag oder welchen Teil davon du widerrufst, und über welches elektronische Kommunikationsmittel du die Bestätigung erhalten willst.
Danach folgt eine zweite Schaltfläche „Widerruf bestätigen" (Absatz 3). Sie soll verhindern, dass jemand versehentlich widerruft. Ein weiteres Fenster danach ist nach der Begründung auf Seite 38 nicht erforderlich.
Anschließend muss der Unternehmer dir unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger schicken, mit dem Inhalt deiner Erklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs (Absatz 4). Für die Frist zählt nach Absatz 5 das Absenden: Was vor Fristablauf über die Funktion verschickt wurde, gilt als rechtzeitig zugegangen.
Wo der Button stehen muss: Unterseite, Fußzeile, Login
Die Begründung auf den Seiten 37 und 38 wird hier konkret. Die Funktion soll von jeder Unterseite unmittelbar zugänglich sein; ein Hyperlink auf eine Widerrufsseite genügt. Steht sie in der Fußzeile, braucht sie besondere Hervorhebung durch Farbe, Kontrast oder Platzierung, damit sie sich von AGB und Impressum abhebt.
Eine Registrierung oder ein Login darf grundsätzlich nicht Voraussetzung sein. Nur wenn sich der Vertrag ausschließlich über ein Kundenkonto schließen ließ, reicht die Funktion im Login-Bereich. Eine App musst du nicht herunterladen, wenn du den Vertrag nicht über diese App geschlossen hast.
Kaufst du über eine Plattform, die ein Dritter betreibt, bleibt der Verkäufer verantwortlich. Er muss nach Seite 38 sicherstellen, dass du die Funktion nutzen kannst, und den Plattformbetreiber gegebenenfalls vertraglich dazu verpflichten.

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Welcher PV-Vertrag einen Button hat – und welcher nicht
§ 356a gilt nur für Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche. Was ein Fernabsatzvertrag ist, regelt § 312c Absatz 1 BGB: Unternehmer und Verbraucher verwenden für Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel, im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems.
Das Wort „ausschließlich" ist bei Photovoltaik die Weiche. In der Praxis kommt eine Dachanlage selten ohne Besuch zustande: Jemand misst das Dach aus, bespricht den Zählerschrank und verhandelt am Küchentisch. Sobald zur Verhandlung ein Berater vor Ort war, fehlt nach dem Wortlaut das Merkmal des Fernabsatzes – und damit die Pflicht zum Button.
| Wie der Vertrag zustande kam | Widerrufsrecht | Button nach § 356a |
|---|---|---|
| Balkonkraftwerk oder Speicher im Online-Shop bestellt | Ja, Fernabsatz | Ja |
| Dynamischer Stromtarif oder Speicher-Cloud per App oder Website | Ja, Fernabsatz | Ja |
| Vertreter an der Haustür, Unterschrift auf dem Tablet | Ja, außerhalb von Geschäftsräumen | Nein, kein Fernabsatz |
| Online-Anfrage, dann Vor-Ort-Termin, Vertrag später per E-Mail | In der Regel ja, siehe Nachbarartikel | Nein, Verhandlung nicht ausschließlich aus der Ferne |
| Im Ladengeschäft unterschrieben | Nein | Nein |
Die Unterschrift auf dem Tablet des Vertreters wird leicht falsch eingeordnet. Das Gerät ist digital, der Vertrag entsteht aber bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit – ein Fernkommunikationsmittel setzt nach § 312c Absatz 2 gerade voraus, dass die Parteien nicht gleichzeitig anwesend sind. Dein Widerrufsrecht bleibt davon unberührt; wie es dort funktioniert, steht im Ratgeber PV-Vertrag widerrufen.
Die Frist: Wann die 14 Tage beim Online-Vertrag beginnen
Die Frist beträgt nach § 355 Absatz 2 BGB 14 Tage. Wann sie beginnt, hängt vom Vertragsgegenstand ab, und hier unterscheiden sich die beiden typischen Online-Fälle deutlich.
Beim Kauf einer Ware beginnt die Frist nach § 356 Absatz 2 Nummer 1 BGB erst, wenn du die Ware erhalten hast. Werden mehrere Waren einer Bestellung getrennt geliefert – etwa Module zuerst, Wechselrichter eine Woche später –, zählt der Erhalt der letzten. Beim Stromtarif ohne begrenzte Menge beginnt die Frist nach Nummer 2 dagegen schon mit Vertragsschluss.
| Vertragsgegenstand | Frist | Beginn | Norm |
|---|---|---|---|
| Eine Ware, zum Beispiel ein Balkonkraftwerk-Set | 14 Tage | mit Erhalt der Ware | § 356 Abs. 2 Nr. 1 a BGB |
| Mehrere Waren einer Bestellung, getrennt geliefert | 14 Tage | mit Erhalt der letzten Ware | § 356 Abs. 2 Nr. 1 b BGB |
| Eine Ware in mehreren Teilsendungen | 14 Tage | mit Erhalt der letzten Teilsendung | § 356 Abs. 2 Nr. 1 c BGB |
| Strom ohne begrenzte Menge, zum Beispiel ein dynamischer Tarif | 14 Tage | mit Vertragsschluss | § 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB |
| Ohne ordnungsgemäße Belehrung | höchstens 12 Monate und 14 Tage | ab dem jeweiligen Fristbeginn | § 356 Abs. 4 BGB |
Ein Beispiel mit gesetzten Werten: Du bestellst an Tag 0 ein Balkonkraftwerk, es kommt an Tag 5. Deine Frist läuft bis Tag 19. Schließt du am selben Tag 0 einen dynamischen Tarif ab, endet die Frist dort an Tag 14 – fünf Tage früher, obwohl beide Verträge gleich alt sind.
Wie das Gesetz die Frist ohne ordnungsgemäße Belehrung behandelt – spätestens 12 Monate und 14 Tage –, erklärt der Ratgeber zum Widerruf. Zum dynamischen Tarif selbst lohnt der Blick in Dynamischer Stromtarif mit Photovoltaik.
Balkonkraftwerk online gekauft: Widerruf nach der Montage
Das Balkonkraftwerk ist der typischste PV-Kauf im Fernabsatz – und hier hat der Widerruf eine Tücke, die mit dem Button nichts zu tun hat. Nach § 357a Absatz 1 BGB schuldest du Wertersatz für einen Wertverlust, wenn dein Umgang mit der Ware über das hinausging, was zur Prüfung von Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise nötig war, und du ordnungsgemäß belehrt wurdest.
Module auspacken, Stecker und Kabel ansehen, das Datenblatt mit dem Typenschild vergleichen – das ist Prüfung. Wochenlanger Betrieb mit Bohrlöchern für die Halterung ist es wahrscheinlich nicht. Wo genau die Grenze liegt, beantwortet keine der gelesenen Quellen; es bleibt eine Frage des Einzelfalls.
Schritt eins: Datum der Lieferung heraussuchen, bei Teillieferungen das der letzten Sendung. Beim Tarif zählt das Datum des Vertragsschlusses.
Schritt zwei: Auf der Website oder in der App die Schaltfläche „Vertrag widerrufen" öffnen.
Schritt drei: Den Vertrag oder den Teil auswählen und die E-Mail-Adresse für die Bestätigung prüfen.
Schritt vier: „Widerruf bestätigen" klicken und einen Screenshot der Abschlussseite machen.
Schritt fünf: Die Eingangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit abwarten und als PDF oder E-Mail sichern.
Kein Button zu finden: Was dann gilt
Fehlt die Funktion, verlierst du dein Widerrufsrecht nicht. Nach § 355 Absatz 1 BGB genügt jede eindeutige Erklärung gegenüber dem Unternehmer, eine Begründung ist nicht nötig, und die rechtzeitige Absendung wahrt die Frist. Eine E-Mail an die Adresse aus dem Impressum reicht also weiterhin.
Offen ist, ob der fehlende Button auch die Frist beeinflusst. Nach § 356 Absatz 3 BGB beginnt sie nicht, bevor der Unternehmer entsprechend Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB unterrichtet hat. Diese Vorschrift verlangt seit dem Gesetz vom 3. Februar 2026 auch Angaben „gegebenenfalls über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion". Ob eine Belehrung ohne diese Angabe die Frist nicht in Gang setzt, hat noch kein Gericht entschieden.
Behördlich ist ein Verstoß in Artikel 246e EGBGB erfasst (neue Nummer 14a). Das Bußgeld beträgt bis zu 50.000 Euro, bei mehr als 1,25 Millionen Euro Jahresumsatz bis zu 4 Prozent davon. Es setzt aber einen weitverbreiteten Verstoß im Sinne der EU-Verbraucherschutz-Verordnung voraus und kann nur im Rahmen einer koordinierten europäischen Durchsetzungsmaßnahme verhängt werden; zuständig ist das Bundesamt für Justiz. Für den einzelnen Fehlkauf ist das kein Hebel.
Widerruf oder Kündigung: der Unterschied zum Kündigungsbutton
Schon vor dem Widerrufsbutton kannte das BGB eine andere Schaltfläche: den Kündigungsbutton nach § 312k BGB. Er betrifft Dauerschuldverhältnisse, die über eine Webseite geschlossen werden können – etwa einen Stromliefervertrag oder ein Mietmodell für eine Anlage. Mit ihm beendest du den Vertrag für die Zukunft, nach den vereinbarten Fristen.
Der Widerrufsbutton wirkt anders: Er löst dich innerhalb von 14 Tagen ohne Begründung vom Vertrag, als wäre er nicht geschlossen worden, mit Rückabwicklung. Bei einem online abgeschlossenen Stromtarif können deshalb in den ersten Tagen beide Schaltflächen nebeneinander stehen. Wer innerhalb der Frist raus will, nimmt den Widerruf; danach bleibt die Kündigung. Wie Mietmodelle bei Anlagen aufgebaut sind, zeigt PV-Anlage mieten oder kaufen.
Checkliste: Belege, die du beim Online-Widerruf sichern solltest
1. Bestellbestätigung mit Datum. Sie zeigt, dass der Vertrag online zustande kam.
2. Lieferschein oder Sendungsverfolgung. Beim Warenkauf beginnt die Frist erst mit Erhalt, bei Teillieferungen mit der letzten.
3. Screenshot der Widerrufsseite. Er belegt, welchen Vertrag oder Teil du ausgewählt hast.
4. Eingangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit. Sie ist dein Nachweis für die Fristwahrung nach § 356a Absatz 5.
5. Fotos von Ware und Verpackung. Sie helfen, wenn später über Wertersatz gestritten wird.
6. Bei Tarifen: das Datum eines verlangten Lieferbeginns. Es entscheidet über Wertersatz für gelieferten Strom.
Was offen bleibt: die Schwächen der neuen Regel
Dachanlagen fallen meist heraus. Weil fast jede Dachanlage mit einem Termin vor Ort verhandelt wird, erreicht der Button den größten PV-Posten kaum. Für Balkonkraftwerke, Speicher-Nachrüstsätze aus dem Shop und Stromtarife ist er dagegen der Normalfall.
Keine Rechtsprechung. § 356a gilt seit dem 19. Juni 2026; ein Urteil zur Frage, wann eine Funktion „hervorgehoben" genug ist, gibt es noch nicht.
Fristbeginn ohne Hinweis auf den Button. Ob die Frist dann nicht beginnt, ist nicht entschieden.
Keine Zahlen zur Umsetzung. Wie viele PV-Shops den Button bereits eingebaut haben, erhebt keine der gelesenen Quellen.

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Häufige Fragen zum Widerrufsbutton bei PV-Verträgen
Seit wann müssen Online-Shops den Widerrufsbutton anbieten? +
Gilt der Button auch für meine Dachanlage vom Solarteur? +
Muss ich mich für den Widerruf einloggen? +
Reicht es, wenn ich am letzten Tag um 23:50 Uhr auf den Button klicke? +
Kann ich per E-Mail widerrufen, obwohl es einen Button gibt? +
Kann ich nur den Speicher aus einer Bestellung widerrufen? +
Wie unterscheidet sich der Widerrufsbutton vom Kündigungsbutton? +
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