Wespennest unter den PV-Modulen: Wann Hornissen und Wespen weg dürfen
Hornissen, Hummeln und Bienen unter den PV-Modulen sind besonders geschützt, Gemeine Wespen nicht. Was § 39 und § 44 BNatSchG verlangen, was ein Verstoß kostet und warum 65.000 Euro für ein Hornissennest nicht im Gesetz stehen.
Inhaltsverzeichnis · 11 Abschnitte
- 1.Wespennest unter den Modulen: drei Gruppen, zwei Schutzstufen
- 2.§ 39 gegen § 44: wann ein Wespennest weg darf
- 3.Hornissen unter den Modulen: der Weg über die Untere Naturschutzbehörde
- 4.Was der Verstoß kostet – und warum 65.000 Euro für Hornissen nicht im Gesetz stehen
- 5.Warten statt entfernen: der Jahreslauf eines Wespenvolks
- 6.Schadet das Wespennest den Modulen?
- 7.Vorbeugen an den Modulen: was hilft und was man lassen sollte
- 8.Wer zahlt, wenn das Nest weg muss?
- 9.Checkliste: So gehst du bei einem Nest unter den Modulen vor
- 10.Was dieser Ratgeber nicht belegen konnte
- 11.Häufige Fragen zu Wespennest und Hornissen unter PV-Modulen
Ein Wespennest unter den Modulen fällt meist im Hochsommer auf: Tiere fliegen zielstrebig in den Spalt zwischen Dach und Modulrahmen, am Rand hängt eine graue oder braune Kugel. Die erste Frage ist fast immer, ob man das Nest einfach wegmachen darf. Die ehrliche Antwort lautet: Das hängt davon ab, wer dort wohnt. Für die Gemeine Wespe gilt ein anderes Gesetz als für Hornissen, Hummeln oder Feldwespen, und die Bußgeldrahmen unterscheiden sich um den Faktor fünf.
Dieser Ratgeber sortiert den Fall mit dem Wortlaut des Bundesnaturschutzgesetzes, der Bundesartenschutzverordnung und den Angaben von Umweltbundesamt, NABU und einer Unteren Naturschutzbehörde. Er zeigt auch, wo verbreitete Zahlen nicht zum Gesetz passen.
Wespennest unter den Modulen: drei Gruppen, zwei Schutzstufen
In Deutschland leben laut Umweltbundesamt etwa 700 Wespenarten. Lästig werden an der Kaffeetafel nur zwei davon: die Gemeine Wespe und die Deutsche Wespe. Beide nisten meist in Erdhöhlen, in Siedlungsnähe aber auch in Dachböden, Rollladenkästen und vergleichbaren dunklen Hohlräumen. Der Raum unter einem Modulfeld ist genau so ein Hohlraum.
Die zweite Gruppe sind Arten, die freihängende Nester bauen und keine menschlichen Nahrungsmittel anfliegen, etwa Hornisse und Sächsische Wespe. Die dritte Gruppe sind Feldwespen. Das UBA beschreibt sie als gut erkennbar an den im Flug herabhängenden gelben Beinen; das Nest der Haus-Feldwespe ist hüllenlos, man sieht direkt auf die Waben.
Die Hornisse ist die größte heimische Wespe. Arbeiterinnen werden laut UBA 18 bis 25 mm lang, die Königin bis zu 35 mm. Sie ist rötlichbraun-gelb gestreift und nach UBA deutlich größer als Gemeine und Deutsche Wespe. Ein gut entwickeltes Hornissenvolk vertilgt laut UBA bis zu 0,5 kg Insekten am Tag, darunter auch Wespen.
| Tier unter dem Modul | Erkennungszeichen laut UBA/NABU | Schutzstufe | Vorschrift |
|---|---|---|---|
| Gemeine Wespe, Deutsche Wespe | schwarz-gelb, fliegen Süßes und Grillfleisch an, Nest mit Hülle | allgemeiner Schutz | § 39 BNatSchG |
| Feldwespen | hängende gelbe Beine im Flug, offene Waben | allgemeiner Schutz | § 39 BNatSchG |
| Hornisse (Vespa crabro) | 18 bis 25 mm, rötlichbraun-gelb | besonders geschützt | § 44 BNatSchG, BArtSchV Anlage 1 |
| Hummeln, Honigbiene, Wildbienen | behaart, keine Wespentaille | besonders geschützt | § 44 BNatSchG, BArtSchV Anlage 1 |
| Kreiselwespen | solitär, selten am Gebäude | besonders geschützt | § 44 BNatSchG, BArtSchV Anlage 1 |
Quelle: BArtSchV Anlage 1, Abruf 13.09.2026. Dort stehen „Vespa crabro Hornisse", „Apoidea spp. Bienen und Hummeln – alle heimischen Arten" und „Bembix spp. Kreiselwespen". Die Gattungen der Gemeinen und Deutschen Wespe (Vespula) und der Feldwespen (Polistes) kommen in der Anlage nicht vor.
§ 39 gegen § 44: wann ein Wespennest weg darf
Für jede Wespe gilt zunächst der allgemeine Artenschutz. § 39 Absatz 1 BNatSchG verbietet, wild lebende Tiere „mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten", und ihre Lebensstätten „ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören". Das UBA fasst das so zusammen: Wespen dürfen „nur bei Vorliegen vernünftiger Gründe bekämpft werden".
Für die besonders geschützten Arten steht in § 44 Absatz 1 BNatSchG ein anderer Satz. Verboten ist, sie „zu fangen, zu verletzen oder zu töten" (Nummer 1) und ihre „Fortpflanzungs- oder Ruhestätten … aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören" (Nummer 3). Die Worte „ohne vernünftigen Grund" fehlen hier. Ein guter Grund macht die Entfernung eines Hornissennests also nicht erlaubt; er ist nur die Voraussetzung dafür, dass die Behörde eine Ausnahme erteilen kann.
Was ein vernünftiger Grund bei der Gemeinen Wespe ist, sagt das Gesetz nicht. Das UBA nennt als Beispiel ein Nest in der Nähe eines Spielplatzes, der Landkreis Heilbronn eine Gesundheitsgefahr etwa bei Allergikern. Ein Nest unter Modulen auf einem Dach, das niemand betritt, gefährdet dagegen in der Praxis niemanden. Hier ist der Grund schwer zu begründen.
Hornissen unter den Modulen: der Weg über die Untere Naturschutzbehörde
Für ein Hornissennest ist laut UBA „immer eine Genehmigung durch die zuständige Untere Naturschutzbehörde notwendig". Rechtsgrundlage ist § 45 Absatz 7 BNatSchG. Danach kann die Behörde „im Einzelfall" Ausnahmen zulassen, unter anderem nach Nummer 4 „im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit". Der Satz danach setzt die Grenze: Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, „wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind".
Wie das in einer Behörde abläuft, beschreibt der Landkreis Heilbronn auf seiner Serviceseite: Zuerst wird geklärt, ob es Hornissen oder Wespen sind und ob vom Nest eine Gefahr ausgeht. Die Beratung ist kostenlos. Ist eine artenschutzrechtliche Ausnahme nötig, genügt ein formloser Antrag; dafür entstehen Kosten, deren Höhe die Seite nicht nennt. Entfernt wird nur durch eine fachkundige Person.
Dieselbe Seite zeigt, wie unscharf das Thema selbst bei Behörden formuliert wird. Oben heißt es, „Wespen (insbesondere bestimmte Arten) und Hornissen" unterlägen dem besonderen Artenschutz nach § 44. Weiter unten steht: „Viele Wespenarten sind nicht besonders geschützt – z. B. Gemeine Wespe oder Deutsche Wespe – dürfen ggf. entfernt werden." Beides zusammen stimmt nur, wenn man die Klammer ernst nimmt. Wer nur den ersten Satz liest, hält jede Wespe für besonders geschützt.
Für ein Modulfeld bedeutet die Alternativen-Klausel: Liegt das Nest auf einem Dach ohne Zugang und ohne Fenster in der Nähe, ist Abwarten eine zumutbare Alternative. Eine Ausnahme wird dann kaum zu begründen sein. Anders sieht es aus, wenn Module direkt über einer Terrasse, einem Balkon oder einem Kinderzimmerfenster hängen.
Was der Verstoß kostet – und warum 65.000 Euro für Hornissen nicht im Gesetz stehen
Der Bußgeldrahmen steht in § 69 BNatSchG. Für das Wespennest ist die Nummernliste entscheidend, die viele Ratgeber überspringen:
- Absatz 2 Nummer 3: wer entgegen § 44 eine Fortpflanzungsstätte zerstört, also etwa ein Hornissennest. Rahmen nach Absatz 7: bis 50.000 Euro.
- Absatz 1: wer „wissentlich entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier beunruhigt". Auch hier nennt Absatz 7 bis 50.000 Euro.
- Absatz 3 Nummer 7: wer eine Wespe „ohne vernünftigen Grund fängt, verletzt oder tötet". Diese Nummer fehlt in der Aufzählung von Absatz 7; damit gilt „in den übrigen Fällen" der Rahmen bis 10.000 Euro.
Das Ergebnis wirkt paradox, steht aber so im Wortlaut: Wer eine Gemeine Wespe ohne Grund tötet, riskiert höchstens 10.000 Euro; wer sie wissentlich beunruhigt, dem Rahmen nach bis zu 50.000 Euro. Es sind Obergrenzen. Wo ein privater Einzelfall tatsächlich landet, sagt das Gesetz nicht, und Entscheidungen dazu haben wir nicht ausgewertet.
Im Netz kursiert eine höhere Zahl. Die HUK-COBURG schreibt in ihrem Ratgeber vom 26.08.2025, wer ein Hornissennest eigenständig entfernt, riskiere „je nach Bundesland ein Bußgeld von bis zu 65.000 €". Das Portal bussgeldkatalog.org führt eine Ländertabelle mit Brandenburg bei 65.000 Euro, Mecklenburg-Vorpommern bei 20.000 Euro und Rheinland-Pfalz bei 5.000 Euro. Eine Norm nennen beide nicht.
Wir haben die Brandenburger Vorschrift gelesen. § 39 BbgNatSchAG (zuletzt geändert am 24.07.2025) sieht bis 65.000 Euro vor, aber nur „in den Fällen des § 39 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 6 sowie Absatz 2 Nummer 2 und § 69 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3, 5 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes". Das zerstörte Hornissennest ist ein Fall des § 69 Absatz 2, und der steht in dieser Liste nicht. Die 65.000 Euro betreffen andere Tatbestände, etwa den Eingriff in Natur und Landschaft ohne Genehmigung.
| Fall | Vorschrift | Rahmen laut Wortlaut |
|---|---|---|
| Gemeine Wespe ohne vernünftigen Grund getötet | § 69 Abs. 3 Nr. 7 BNatSchG | bis 10.000 Euro |
| Wildtier wissentlich beunruhigt | § 69 Abs. 1 BNatSchG | bis 50.000 Euro |
| Hornissennest ohne Ausnahme zerstört | § 69 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG | bis 50.000 Euro |
| Angabe HUK-COBURG für Hornissennest | keine Norm genannt | „bis zu 65.000 €" |
| Brandenburg, erhöhter Rahmen | § 39 BbgNatSchAG | bis 65.000 Euro, Hornissennest nicht aufgezählt |
Quelle: gesetze-im-internet.de und bravors.brandenburg.de, Abruf 13.09.2026. Den Rahmen für Vögel unter den Modulen haben wir im Ratgeber zu Tauben, Vögeln und Mardern unter der PV-Anlage nach demselben Wortlaut aufgeschlüsselt.

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Warten statt entfernen: der Jahreslauf eines Wespenvolks
Das stärkste Argument gegen jede Entfernung liefert die Biologie. Laut NABU-Infoblatt Wespen spielt sich der Lebenszyklus von Gemeiner und Deutscher Wespe von Mai bis Mitte Oktober ab, in Ausnahmefällen länger. Zwischen Juni und August zieht die Königin Männchen und Jungköniginnen auf, im August erreicht das Volk sein Maximum. Danach sterben die Tiere; bis Anfang September oder Mitte Oktober, je nach Art, sind alle tot, auch die alte Königin.
Nur die begatteten Jungköniginnen überwintern, und laut NABU gründet schätzungsweise nur eine von zehn im nächsten Jahr erfolgreich ein Nest. Für das Nest unter den Modulen gilt: „Das Nest ist am Herbstende verlassen und wird auch im nächsten Jahr nicht wieder besiedelt." Der NABU schiebt aber nach, eine Jungkönigin könne im Frühjahr den gleichen Standort wählen.
Wie groß es werden kann, nennt das Infoblatt ebenfalls: Nester von Gemeiner und Deutscher Wespe beherbergen bis zu 12.000 Tiere und haben dann einen Umfang von etwa 2 Metern. Solche Kolonien entstehen in engen Hohlräumen wie Verschalungen und Jalousienkästen. Wird der Platz zu klein, bauen die Tiere nach außen weiter.
Hornissen verhalten sich ähnlich, mit einer Besonderheit. Laut UBA bauen sie oft gleichzeitig ein zweites Nest in einer anderen Höhlung, wenn das erste zu klein wird. Das Ursprungsnest wird erst verlassen, wenn die letzte Brut geschlüpft ist. Als Ersatzhöhlen im Siedlungsbereich nennt das UBA ausdrücklich „Winterverkleidungen am Dach".
Wer im August ein Nest entdeckt, hat also noch sechs bis zehn Wochen Flugbetrieb vor sich. Im Oktober ist der Spuk auch ohne Behörde und Fachbetrieb vorbei. Das verlassene Nest darf dann entfernt werden. Nach § 39 ist eine Lebensstätte, die nicht mehr genutzt und nicht wieder besiedelt wird, nach unserer Einschätzung nicht mehr betroffen; eine Entscheidung dazu haben wir nicht gefunden.
Schadet das Wespennest den Modulen?
Belastbare Messungen dazu haben wir nicht gefunden. Es gibt aber einen Erfahrungsbericht, der die Größenordnung zeigt. Im Photovoltaikforum berichtet ein Betreiber, das erste Nest im August 2013 entdeckt zu haben; im Jahr darauf zählte er zwischen vier und sechs Nester unter seinen Modulen. Ein Imker habe ihm gesagt, das Nest zerstöre nichts, weil die Wespen es aus Holzspänen und Speichel an das Modul kleben.
Andere Forennutzer tippen auf Feldwespen und raten, die Tiere in Ruhe zu lassen. Ein Nutzer widerspricht: Seiner Beobachtung nach würden Nester wiederbesiedelt. Das deckt sich mit dem NABU-Hinweis zur Jungkönigin, die denselben Standort wählen kann. Ein Forum ist kein Beleg; es zeigt nur, dass mehrere Nester unter einer Anlage vorkommen.
Ein Nachteil bleibt auch nach dem Herbst: Das leere Nest hängt weiter am Modul. Ein Forennutzer nennt es brennbar. Das ist plausibel, weil das Nest aus Holzfasern besteht, belegt haben wir es aber nicht. Wer ohnehin eine Reinigung oder Wartung plant, kann das leere Nest bei dieser Gelegenheit mitnehmen lassen.
Vorbeugen an den Modulen: was hilft und was man lassen sollte
Der NABU nennt für Fenster Fliegengitter „mit einer Maschenweite kleiner als 3 mm". Für den Randabschluss unter PV-Modulen ist diese Zahl der eigentliche Prüfpunkt. Viele Anlagen werden gegen Tauben mit einem Gitter am Modulrand geschlossen. Welche Maschenweite diese Gitter haben, haben wir auf vier Händlerseiten für PV-Taubenschutzgitter nachgesehen; keine davon nennt sie. Ein Gitter, das Tauben abhält, hält eine Wespe deshalb nicht zwingend ab.
Wichtiger ist, was man nicht tun sollte. Der NABU warnt: „Existierende Wespennester in Nischen oder Jalousienkästen nicht einschließen." Die Tiere suchen sich dann einen neuen Ausgang, im ungünstigsten Fall ins Haus. Übertragen auf die Anlage heißt das: Ein Gitter wird nicht im Sommer über ein bewohntes Nest gezogen, sondern nach dem Absterben des Volks im Spätherbst oder im Winter, bevor im Frühjahr eine neue Königin einen Platz sucht.
Bei Hornissen und Hummeln kommt ein zweiter Grund hinzu. Wer ein bewohntes Nest einschließt, beschädigt nach unserer Lesart die Fortpflanzungsstätte im Sinne von § 44 Absatz 1 Nummer 3. Eine Entscheidung dazu haben wir nicht gefunden. Wer Vögel unter den Modulen hat, sollte zusätzlich die Hinweise zum Artenschutz bei Fledermäusen und Gebäudebrütern lesen, weil dort ganzjährige Schutzzeiten gelten.
Wer zahlt, wenn das Nest weg muss?
Die HUK-COBURG nennt für das fachmännische Umsiedeln von Hornissen „in der Regel zwischen 100 und 200 €". Lage, Zugang, Genehmigungen und Notdienstzuschläge können es teurer machen. Manche Feuerwehren und Behörden entfernen Hornissennester laut HUK kostenlos; das sollte man vorher erfragen. Unter einem Modulfeld kommt der Zugang hinzu, weil ein Fachbetrieb unter Umständen ein Modul lösen muss. Belegte Preise für diesen Fall haben wir nicht.
Versichert ist das in der Regel nicht. Die HUK schreibt, die Kosten seien „standardmäßig" nicht gedeckt, außer mit Zusatzbausteinen; bei ihr ist das ein Schutzbrief zur Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung. Das ist die Aussage eines Versicherers über das eigene Produkt, kein Marktüberblick. Prüfe in deinen Unterlagen, ob ein solcher Baustein enthalten ist. Ob die PV-Versicherung Tierschäden an der Anlage selbst einschließt, ist eine andere Frage.
Bei Mietwohnungen sieht die HUK in der Regel den Vermieter in der Pflicht, wenn das Nest eine Gefahr darstellt, etwa nahe den Wohnräumen oder bei einem Allergiker im Haushalt. Der Mieter muss das Nest unverzüglich melden. Zur Einordnung der Gefahr nennt bussgeldkatalog.org, dass ein Hornissenstich für die 2 bis 3 Prozent der Bevölkerung gefährlich sei, die auch auf andere Wespengifte allergisch reagieren. Eine Primärquelle für diese Zahl nennt das Portal nicht.

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Checkliste: So gehst du bei einem Nest unter den Modulen vor
- Halte mindestens zwei Meter Abstand und fotografiere die Tiere mit Zoom vom Boden oder aus dem Fenster.
- Prüfe auf dem Foto: rötlichbraune Färbung und 18 bis 25 mm Länge sprechen für Hornissen, hängende gelbe Beine für Feldwespen, dichte Behaarung für Hummeln.
- Notiere Datum und Lage des Nests. Schau nach, ob es über einer Terrasse, einem Balkon oder einem Fenster liegt.
- Bei Hornissen, Hummeln oder Bienen: Rufe die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt oder der Stadt an. Im Landkreis Heilbronn etwa ist die Beratung kostenlos.
- Bei Gemeiner oder Deutscher Wespe ohne Gefahrenlage: Warte bis Mitte Oktober.
- Lass das leere Nest im Spätherbst entfernen und den Randabschluss vor dem Frühjahr schließen.
- Foto der Tiere, auf dem Färbung und Größe erkennbar sind
- Lage des Nests: unter welchem Modul, über Terrasse, Balkon oder Fenster?
- Seit wann du Flugbetrieb beobachtest
- Wer gefährdet ist, etwa ein Allergiker im Haushalt oder spielende Kinder
- Ob das Nest ohne Lösen eines Moduls erreichbar ist
Was dieser Ratgeber nicht belegen konnte
Drei Punkte bleiben offen. Erstens die Maschenweite handelsüblicher Taubenschutzgitter für PV-Anlagen; keine der gelesenen Händlerseiten nennt sie. Zweitens die Gebühr einer Ausnahmegenehmigung; der Landkreis Heilbronn nennt nur, dass Kosten entstehen. Drittens, ob ein Nest die Hinterlüftung und damit den Ertrag messbar mindert. Dazu haben wir keine Messung gefunden. Auch die rechtliche Behandlung der invasiven Asiatischen Hornisse, die laut UBA von der heimischen Art abzugrenzen ist, haben wir nicht geprüft.
Häufige Fragen zu Wespennest und Hornissen unter PV-Modulen
Darf ich ein Wespennest unter meinen Solarmodulen selbst entfernen? +
Wie erkenne ich Hornissen unter der PV-Anlage? +
Welches Bußgeld droht für ein zerstörtes Hornissennest? +
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