Absturzsicherung bei der PV-Montage: ab welcher Höhe was gilt
Ob auf deinem Dach ein Gerüst stehen muss, entscheidet nicht das Angebot, sondern Traufhöhe und Dachneigung. Die Schwellen der ASR A2.1, die Rangfolge der Maßnahmen und die Stelle im Bauordnungsrecht, die dich als Bauherrn adressiert.
Inhaltsverzeichnis · 16 Abschnitte
- 1.Warum die Zahlen hier nicht abstrakt sind
- 2.Ab wann eine Absturzgefahr beginnt: ein Meter, nicht drei
- 3.Die Rangfolge: erst das Geländer, dann das Netz, zuletzt der Gurt
- 4.Die Ausnahme bis 3 Meter — und die vier Bedingungen
- 5.Steildach: 22,5 Grad, 45 Grad, 60 Grad
- 6.Fanggerüst und Schutznetz: 2 Meter oder 3 Meter Fallhöhe
- 7.Was der Seitenschutz aushalten muss
- 8.Durchsturz: die Gefahr, die ohne Höhe auskommt
- 9.Die Leiter ist kein Arbeitsplatz
- 10.Wind, Eis und Schneeglätte: wann die Arbeit ruht
- 11.Die Verbändevereinbarung vom 1. September 2026
- 12.Was dir das Bauordnungsrecht als Bauherrn auferlegt
- 13.Was du am Montagetag siehst — und was nicht
- 14.Was dieser Artikel offen lässt
- 15.Häufige Fragen zur Absturzsicherung bei der PV-Montage
- 16.Quellen
Beim Angebotsvergleich für die Photovoltaikanlage steht irgendwo ein Posten „Gerüst“, und er kostet mehrere hundert Euro. Bei manchen Anbietern steht er nicht drin. Das liest sich wie ein Preisvorteil und ist in Wahrheit die Stelle, an der das Angebot unvollständig ist — denn ob auf deinem Dach eine Absturzsicherung stehen muss, entscheidet nicht der Solarteur und nicht du, sondern die Höhe deiner Traufe und die Neigung deiner Dachfläche.
Dieser Ratgeber erklärt die Schwellen, die Rangfolge der Maßnahmen und die eine Stelle im Bauordnungsrecht, die dich als Bauherrn adressiert und nicht die Firma. Die organisatorische Seite — wann du einen Koordinator brauchst und was ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist — steht in einem eigenen Ratgeber zu den Bauherrenpflichten nach der Baustellenverordnung. Hier geht es um die Technik am Dachrand.
Warum die Zahlen hier nicht abstrakt sind
Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft führt eine eigene Statistik zu Absturzunfällen. Im Durchschnitt der Jahre 2006 bis 2015 machten Absturzunfälle rund 8,37 Prozent aller meldepflichtigen Arbeitsunfälle aus — und sie sind laut derselben Auswertung die häufigste Ursache tödlicher Arbeitsunfälle. Die Zahl, die den Umgang mit der eigenen Dachhöhe verändert, steht einen Satz weiter: 50 Prozent der tödlichen Absturzunfälle passieren aus weniger als 5 Meter Höhe.
Als häufigste Auslöser nennt die BG BAU Leitern, Gerüste und Abstürze von Dächern, Dachstühlen und Dachöffnungen einschließlich des Durchstürzens. Die häufigsten tödlichen Abstürze passieren vom Dach. Am Anteil der Absturzunfälle an neuen Rentenfällen lässt sich ablesen, wie schwer die Verletzungen ausfallen: knapp 40 Prozent in 2018, über 50 Prozent in 2017 — bezogen auf alle Unfallversicherungsträger, nicht nur das Baugewerbe.
Die Zahl, die am meisten unterschätzt wird. Ein Einfamilienhaus hat typischerweise eine Traufhöhe zwischen 4 und 7 Metern. Genau in diesem Bereich liegt die Hälfte aller tödlichen Abstürze. Die Vorstellung, erst „richtig hohe“ Dächer seien gefährlich, ist statistisch widerlegt.
Ab wann eine Absturzgefahr beginnt: ein Meter, nicht drei
Die maßgebliche Regel heißt ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“. Sie ist eine Technische Regel für Arbeitsstätten, herausgegeben vom Ausschuss für Arbeitsstätten und bekannt gemacht vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Ausgabe November 2012, zuletzt geändert im Gemeinsamen Ministerialblatt 2022, Seite 245.
Punkt 4.1 Absatz 4 sagt in einem Satz, worum gestritten wird: „Eine Gefährdung durch Absturz liegt bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,0 m vor.“ Für Baustellen wiederholt Punkt 8.2 Absatz 6 dasselbe: „Eine Absturzgefahr besteht bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 Meter.“ Schon zwischen 20 cm und 1 Meter über der angrenzenden Fläche ist in der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob Schutzmaßnahmen nötig sind — etwa wenn zusätzlich die Gefahr des Abrutschens besteht, was auf jedem geneigten Dach der Fall ist.
Daraus wird erst dann eine Pflicht zur Schutzvorrichtung, wenn man Punkt 8.2 Absatz 7 danebenlegt. Der unterscheidet:
- Unabhängig von der Höhe — an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen über Wasser oder über Stoffen, in denen man versinken kann.
- Mehr als 1,00 m — an freiliegenden Treppenläufen und -absätzen, an Wandöffnungen und an allen übrigen Verkehrswegen auf Baustellen.
- Mehr als 2,00 m — an allen übrigen Arbeitsplätzen.
Der Weg über das Dach zum Montageplatz ist ein Verkehrsweg. Der Platz, an dem ein Dachhaken unter den Ziegel gesetzt wird, ist ein Arbeitsplatz. Auf demselben Dach gelten also zwei verschiedene Schwellen — 1 Meter für den Weg, 2 Meter für die Arbeitsstelle. Prüfe zuerst, welche der beiden Zahlen für die Stelle gilt, über die diskutiert wird.
In der Praxis ist diese Unterscheidung selten entscheidungserheblich: Sobald ein Dach hoch genug ist, dass die Arbeitsstelle über 2 Metern liegt, liegt der Weg dorthin erst recht über einem Meter. Relevant wird sie bei Flachdächern niedriger Anbauten — Garage, Carport, Wintergarten.

Kostenlos Angebote von Fachbetrieben für dein Dach vergleichen — unverbindlich
Schätzpreis im ~20-Min-Anruf · 3 verbindliche Angebote per Mail
- Kostenloses PV-Quiz (2 Min.)
- Bis zu 3 Festpreisangebote lokaler Fachbetriebe
- Kostenlos & unverbindlich
100 % kostenlos & unverbindlich · Nur geprüfte Partnerbetriebe
Die Rangfolge: erst das Geländer, dann das Netz, zuletzt der Gurt
Die wichtigste Aussage des ganzen Regelwerks ist keine Zahl, sondern eine Reihenfolge. Sie steht in Punkt 4.2 der ASR A2.1 und ihr Rechtsgrund in § 4 Nummer 5 des Arbeitsschutzgesetzes, der knapp formuliert: „individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen“. Die ASR übersetzt das: „Bauliche und technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und individuellen Schutzmaßnahmen.“
Vier Stufen, in dieser Reihenfolge abzuarbeiten:
- Absturzsicherungen — etwas, das den Absturz verhindert. Seitenschutz am Gerüst, Umwehrung, Geländer.
- Auffangeinrichtungen — wenn Absturzsicherungen aus betriebstechnischen Gründen nicht verwendbar sind. Fanggerüst, Schutznetz, Arbeitsplattformnetz. Der Absturz passiert, wird aber aufgefangen.
- Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) — nur, wenn weder Stufe 1 noch Stufe 2 einrichtbar sind. Voraussetzung ist ausdrücklich das Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen; die Beschäftigten müssen in die Benutzung eingewiesen und zusätzlich über die Rettungsmaßnahmen unterwiesen sein.
- Verzicht — nur im begründeten Einzelfall, wenn fachlich qualifizierte und körperlich geeignete Beschäftigte arbeiten, eine besondere Unterweisung stattgefunden hat und die Absturzkante deutlich erkennbar ist.
Die Betriebssicherheitsverordnung wird in Anhang 1 Nummer 3.1.5 noch deutlicher: „Individuelle Absturzsicherungen für die Beschäftigten sind nur ausnahmsweise im begründeten Einzelfall zulässig.“ Wer also mit dem Gurt aufs Dach geht, weil das billiger ist als ein Gerüst, dreht die Rangfolge um.
Die BG BAU beschreibt dieselbe Logik als STOP-Prinzip: Substitution, Technische, Organisatorische, Persönliche Schutzmaßnahmen. Der Substitutionsgedanke ist bei der PV-Montage konkreter, als er klingt — die BG BAU nennt als Beispiel „die Trennung von Mensch und Absturzkante“, etwa durch Vorelementierung am Boden. Übertragen heißt das: Kabelkonfektionierung, Steckerverbindungen und Wechselrichter-Vorbereitung gehören nach unten, nicht aufs Dach. Persönliche Maßnahmen sind laut BG BAU „willensabhängig und meistens nicht so wirksam wie technische Schutzmaßnahmen“ — ein Gurt schützt nur, wenn er in jeder Minute eingehängt ist.
Die Ausnahme bis 3 Meter — und die vier Bedingungen
Es gibt eine Ausnahme, auf die sich Montagebetriebe berufen, und sie steht tatsächlich in der ASR A2.1, Punkt 8.2 Absatz 7 Satz 2. Sie lautet sinngemäß: Bis 3,00 m Absturzhöhe ist eine Schutzvorrichtung entbehrlich an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern und Geschossdecken von baulichen Anlagen — wenn vier Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind.
| Bedingung | Wortlaut der ASR A2.1, Punkt 8.2 (7) |
|---|---|
| Neigung | bis zu 22,5 Grad |
| Fläche | nicht mehr als 50,00 m² Grundfläche |
| Personal | fachlich qualifizierte und körperlich geeignete Beschäftigte, besonders unterwiesen |
| Kante | „Die Absturzkante muss für die Beschäftigten deutlich erkennbar sein.“ |
Rechne nach, ob dein Dach hineinfällt: Eine 10-kWp-Anlage belegt bei heutigen Modulwirkungsgraden grob 45 bis 50 m² Modulfläche. Die Bedingung spricht aber von der Grundfläche der baulichen Anlage, nicht von der Modulfläche — und die ist bei jedem Einfamilienhaus deutlich größer als 50 m². Die Ausnahme zielt auf kleine Bauwerke: Garagendach, Anbau, Gartenhaus.
Vorsicht bei der Verkürzung auf „bis 3 Meter braucht es nichts“. Die 3-Meter-Grenze gilt nur zusammen mit den drei übrigen Bedingungen. Ein Satteldach mit 35 Grad Neigung fällt schon an der ersten heraus — und zwar unabhängig davon, wie hoch es ist.
Steildach: 22,5 Grad, 45 Grad, 60 Grad
Für geneigte Flächen hat die ASR A2.1 einen eigenen Punkt 8.1, und er arbeitet mit drei Winkelschwellen. Typischer Fehler bei der Angebotsprüfung ist, die Dachneigung gar nicht erst zu erwähnen — dabei entscheidet sie mehr als die Höhe.
- Über 22,5 Grad bis 60 Grad: Der Höhenunterschied zwischen dem Arbeitsplatz und der Einrichtung zum Auffangen abrutschender Beschäftigter darf nicht mehr als 5,00 m betragen. Bei einem hohen Steildach reicht ein Fanggerüst an der Traufe also nicht zwingend bis in den Firstbereich.
- Über 45 Grad: Es sind besondere Arbeitsplätze mit mindestens 0,50 m breiten, waagerechten Standplätzen zu schaffen — 50 cm ebene Standfläche, nicht die Dachlatte.
- Für Masten elektrischer Betriebsmittel auf Dachflächen zwischen 22,5 und 60 Grad Neigung sind Auffangeinrichtungen ab mehr als 2,00 m Absturzhöhe vorgeschrieben.
Vergleiche das mit den Neigungen, die in der Praxis auf deutschen Dächern liegen: Ein Satteldach hat typischerweise 35 bis 45 Grad, ein Krüppelwalmdach ähnlich, ein flach geneigtes Pultdach 10 bis 20 Grad. Das heißt: Die meisten Einfamilienhäuser liegen über der 22,5-Grad-Schwelle und damit außerhalb jeder Ausnahme.

Angebote mit ausgewiesener Gerüstposition vergleichen — kostenlos und unverbindlich
Schätzpreis im ~20-Min-Anruf · 3 verbindliche Angebote per Mail
- Kostenloses PV-Quiz (2 Min.)
- Bis zu 3 Festpreisangebote lokaler Fachbetriebe
- Kostenlos & unverbindlich
100 % kostenlos & unverbindlich · Nur geprüfte Partnerbetriebe
Fanggerüst und Schutznetz: 2 Meter oder 3 Meter Fallhöhe
Wenn Stufe 2 der Rangfolge greift, gibt die ASR A2.1 in Punkt 8.2 Absatz 9 zwei Grenzwerte vor, die im Angebot selten stehen und auf der Baustelle den Unterschied machen:
| Auffangeinrichtung | Zulässige Absturzhöhe in die Einrichtung |
|---|---|
| Fanggerüst / Arbeitsplattformnetz | bis 2,00 m |
| Schutznetz | bis 3,00 m |
Die Zahl beschreibt nicht die Höhe über dem Boden, sondern den Fallweg bis in die Auffangeinrichtung. Ein Fanggerüst, das zwei Geschosse unter der Arbeitsstelle steht, erfüllt die Vorgabe nicht, auch wenn es vorhanden ist. Lies ab, auf welcher Höhe die Fanglage im Gerüstplan liegt — nicht nur, ob eine eingezeichnet ist.
Was der Seitenschutz aushalten muss
Der Seitenschutz am Gerüst ist die häufigste Ausführung der Stufe 1. Für Baustellen weicht die ASR A2.1 in Punkt 8.2 von ihren eigenen allgemeinen Werten ab und schreibt Folgendes vor:
- Mindesthöhe der Umwehrung 1,00 m; bei Verwendung von Systembauteilen sind 950 mm zulässig. Die sonst mögliche Verringerung auf 0,80 m gilt auf Baustellen ausdrücklich nicht.
- Fußleiste mindestens 0,15 m, also 15 cm hoch.
- Umwehrungen sind so dicht wie möglich an der Absturzkante anzubringen; abgewichen werden darf nur, wenn der Abstand höchstens 0,30 m beträgt.
- Lastannahmen: normal zur Pfostenachse eine Einzellast von 300 Newton, parallel zum Holm 200 Newton, dabei elastische Durchbiegung höchstens 5,5 cm; die Fußleiste 200 Newton; zusätzlich an allen Seitenschutzbauteilen eine vertikal wirkende Einzellast von 1250 Newton.
Der Sinn hinter den Lastannahmen steht in derselben Regel im Klartext: Die Umwehrung muss einer Person standhalten, die sich anlehnt oder sich beim Gehen festhält — und sie muss eine Person auffangen, die gegen den Seitenschutz läuft oder fällt. Zusätzlich muss sie Windlasten widerstehen.
Durchsturz: die Gefahr, die ohne Höhe auskommt
Die ASR A2.1 definiert eine Absturzkante nicht nur als Dachrand. Punkt 3.2 nennt ausdrücklich auch den „Übergang einer durchtrittsicheren zu einer nicht durchtrittsicheren Fläche“. Mitten auf einer ebenen Dachfläche kann also eine Absturzkante liegen — an einem Lichtband, einer Lichtkuppel, einer alten Faserzementwelle.
Punkt 7.1 regelt das in drei Stufen:
- Zugänge zu nicht durchtrittsicheren Dächern müssen unter Verschluss stehen, den nur besonders unterwiesene und beauftragte Personen öffnen können, und dauerhaft gekennzeichnet sein — Beispiel aus der Regel: „Dach nur auf Laufstegen benutzen“.
- Laufstege müssen den zu erwartenden Lasten standhalten, mindestens 0,50 m breit und beidseitig umwehrt sein. Einseitig genügt nur, wenn die beidseitige Umwehrung die Arbeiten behindern würde und geeignete Anschlageinrichtungen für PSAgA vorhanden sind.
- Lichtkuppeln und Lichtbänder, die konstruktiv nicht durchtrittsicher sind, brauchen Umwehrungen, Überdeckungen oder Unterspannungen. Der Gefahrenbereich ist mit einem Abstand von höchstens 2,0 m definiert. Auf diese Sicherungen kann verzichtet werden, wenn der Aufsatzkranz mindestens 0,50 m über die Dachfläche hinausragt.
Für PV-Vorhaben auf Hallen, Scheunen und Werkstätten ist das der praktisch wichtigste Abschnitt — und er hat nichts mit der Statik der Dachfläche zu tun, sondern allein mit der Durchtrittsicherheit einzelner Bauteile — dort liegen die Lichtbänder genau dort, wo die Modulreihen hinsollen. Wie die Tragfähigkeit solcher Dachflächen einzuschätzen ist, steht ausführlicher im Ratgeber zur Montage auf Trapezblech und Stehfalz.
Der Nachteil der 0,50-Meter-Regel: Sie gilt für den Aufsatzkranz, nicht für die Kuppel. Eine flach aufliegende Lichtkuppel auf niedrigem Kranz bleibt eine Durchsturzstelle, auch wenn sie von oben massiv aussieht. Alte Kunststoffkuppeln versprödet der UV-Anteil des Sonnenlichts über Jahre — sie tragen weniger, als sie 20 Jahre zuvor getragen haben.
Die Leiter ist kein Arbeitsplatz
Anhang 1 Nummer 3.1.4 der Betriebssicherheitsverordnung erlaubt die Verwendung von Leitern als hoch gelegenen Arbeitsplatz nur in Fällen, in denen zwei Bedingungen zusammenkommen: Erstens muss die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel wegen der geringen Gefährdung und der geringen Dauer der Verwendung unverhältnismäßig sein. Zweitens muss die Gefährdungsbeurteilung ergeben, dass die Arbeiten sicher durchgeführt werden können.
Das ist bedeutsam, weil die BG BAU Leitern als häufigsten Auslöser von Absturzunfällen führt und als kostenintensivsten Unfallauslöser für die Unfallversicherungsträger überhaupt. Eine Modulmontage, die mehrere Stunden dauert, erfüllt die Bedingung „geringe Dauer“ nicht. Die Leiter ist der Aufstieg, nicht der Arbeitsplatz.
Dieselbe Nummer 3.1.2 nennt nebenbei eine Festlegung, die auf manchen Baustellen noch überrascht: „Arbeitsstelzen sind grundsätzlich nicht als geeignete Arbeitsmittel anzusehen.“ Und Nummer 3.1.6 regelt den Fall, den man am ehesten selbst beobachten kann: Wird eine feste Absturzsicherung vorübergehend entfernt, müssen wirksame Ersatzmaßnahmen vor Beginn der Tätigkeit umgesetzt sein — und danach ist die Sicherung unverzüglich wieder anzubringen.
Woran du den Unterschied siehst. Steht die Leiter nur an der Traufe und steigen die Monteure von dort aufs Gerüst um, ist sie ein Aufstieg. Wird auf der Leiter selbst gearbeitet — Modul halten, Klemme setzen, Kabel stecken — ist sie ein Arbeitsplatz, und dann greift die enge Ausnahme der Betriebssicherheitsverordnung. Vergleiche das mit dem, was im Angebot als Zugang beschrieben ist.
Wind, Eis und Schneeglätte: wann die Arbeit ruht
Anhang 1 Nummer 3.1.8 der Betriebssicherheitsverordnung ist die Vorschrift, auf die sich ein Solarteur beruft, wenn er den Montagetermin am Vorabend absagt. Zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen dürfen im Freien unter Verwendung von Gerüsten, Leitern und seilunterstützten Verfahren nur ausgeführt werden, wenn die Witterungsverhältnisse Sicherheit und Gesundheit nicht beeinträchtigen. Ausdrücklich genannt sind drei Fälle, in denen die Arbeiten weder begonnen noch fortgesetzt werden dürfen: starker oder böiger Wind, Vereisung, Schneeglätte.
Ich rate, diesen Satz zu kennen, bevor die Diskussion über den verschobenen Termin beginnt. Die Absage ist keine Kulanzfrage des Betriebs, sondern eine Pflicht — und der Vorwurf, der Solarteur sei unzuverlässig, geht in diesem Fall ins Leere. Wie sich Wetter auf den Montageablauf insgesamt auswirkt, steht im Ratgeber zum Ablauf der Aufdachmontage.
Die Verbändevereinbarung vom 1. September 2026
Seit dem 01.09.2026 gilt eine neue Verbändevereinbarung zur Installation von Photovoltaikanlagen, geschlossen vom Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) mit dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks, dem Zentralverband Sanitär Heizung Klima, dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes einschließlich Holzbau Deutschland und dem Bundesverband Metall — und abgestimmt mit den zuständigen Berufsgenossenschaften. Sie ersetzt alle zuvor geschlossenen Vereinbarungen.
Zur Absturzsicherung enthält sie einen einzigen, dafür eindeutigen Satz: Arbeiten für Tätigkeiten an PV-Anlagen sind mit geeigneten Maßnahmen zum Schutz vor Absturz nach TRBS 2121 beziehungsweise ASR A 2.1 durchzuführen, „z. B. mit Arbeits- und Schutzgerüsten“. Dazu gehört eine Arbeitsanweisung; eine Musterarbeitsanweisung für die Benutzung von Arbeits- und Schutzgerüsten ist Bestandteil der Vereinbarung.
Für die Angebotsprüfung bedeutet das: Das Gerüst ist in der aktuellen Branchenvereinbarung das ausdrücklich genannte Regelbeispiel, nicht die teure Sonderlösung. Der zweite Teil der Vereinbarung betrifft die Elektroseite — Planung und Errichtung bleiben grundsätzlich Elektrofachkräften vorbehalten, einzelne Arbeiten wie der Modulanschluss dürfen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft von einer „elektrotechnisch unterwiesenen Person für PV-Anlagen“ ausgeführt werden. Wer welche Qualifikation braucht, behandelt der Ratgeber Solarteur oder Elektriker.
Die Frage, die das Angebot klärt. Frag nicht „ist ein Gerüst nötig?“, sondern: „Welche Maßnahme nach Punkt 4.2 der ASR A2.1 ist für mein Dach vorgesehen, und warum diese?“ Ein Betrieb, der seine Gefährdungsbeurteilung gemacht hat, beantwortet das in zwei Sätzen.
Was dir das Bauordnungsrecht als Bauherrn auferlegt
Bis hierher richtete sich alles an den Arbeitgeber. Es gibt aber eine Stelle, die dich adressiert. Die Musterbauordnung enthält in § 32 Dächer Absatz 8 den Satz: „Für vom Dach aus vorzunehmende Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.“ Die BG BAU stellt in einem Fachbeitrag im BauPortal 8/2019 ausdrücklich fest, dass dieser Passus an den Bauherrn und den von ihm beauftragten Planer gerichtet ist.
Die Musterbauordnung selbst ist kein Gesetz — sie wird von der Bauministerkonferenz gepflegt, verbindlich sind die Landesbauordnungen. Derselbe Fachbeitrag enthält eine Ländertabelle mit dem Stand: 30.11.2019, die zeigt, wie unterschiedlich die Länder den Satz übernommen haben:
| Land | Fundstelle laut BG BAU (Stand 30.11.2019) |
|---|---|
| Musterbauordnung | § 32 Dächer Abs. 8 — Wortlaut wie oben |
| Bayern | § 30 Dächer Abs. 8, gleicher Wortlaut |
| Berlin, Brandenburg, Saarland, Thüringen | § 32 Dächer Abs. 8 |
| Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Rheinland-Pfalz, Sachsen | § 32 Dächer Abs. 9 |
| Hamburg | § 30 Dächer Abs. 9 |
| Hessen | § 35 Dächer Abs. 8 |
| Niedersachsen | § 32 Dächer Abs. 4 |
| Sachsen-Anhalt | § 31 Dächer Abs. 9 |
| Schleswig-Holstein | § 33 Dächer Abs. 8 |
| Baden-Württemberg | „Passage nicht übernommen, auch nicht indirekt“ |
Das ist die eigentliche Streuung in diesem Thema: 15 Länder haben den Satz, eines hat ihn nicht. Was „sicher benutzbare Vorrichtungen“ konkret sind, beschreibt laut BG BAU der Stand der Technik — genannt werden die Norm DIN 4426 für Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen sowie die DGUV Informationen 201-056 „Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Dächern“ und 203-080 „Montage und Instandhaltung von Photovoltaik-Anlagen“.
Praktisch heißt das: Wenn das Gerüst ohnehin steht, ist der günstigste Zeitpunkt für dauerhafte Anschlagpunkte auf dem Dach der Montagetag deiner PV-Anlage. Dasselbe gilt für alles andere, was nur von oben erreichbar ist — Blitzschutz-Fangeinrichtungen etwa, die nach der Modulmontage nur noch mit erneutem Gerüstaufbau nachrüstbar sind. Prüfe das vor der Abnahme, nicht danach. Jede spätere Wartung, jede Reinigung und jede Störungssuche braucht denselben Zugang wieder.
Vier Schritte vor der Unterschrift
- Traufhöhe und Dachneigung notieren. Über 22,5 Grad Neigung fällt jede Ausnahme der ASR A2.1 weg.
- Im Angebot die Position für Absturzsicherung suchen. Fehlt sie, schriftlich nachfragen, welche Maßnahme nach Punkt 4.2 vorgesehen ist.
- Fragen, ob dauerhafte Anschlagpunkte mitmontiert werden können, solange das Gerüst steht.
- Die Landesbauordnung deines Bundeslands auf den Passus zu „vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten“ ansehen — in Baden-Württemberg gibt es ihn laut der Erhebung von 2019 nicht.
Was du am Montagetag siehst — und was nicht
- Steht ein Gerüst mit dreiteiligem Seitenschutz, also Geländerholm, Zwischenholm und Fußleiste?
- Ragt der Seitenschutz über die Traufkante hinaus oder endet er darunter?
- Liegt die Fanglage weniger als 2,00 m unter der Arbeitsstelle?
- Sind Lichtbänder, Lichtkuppeln und alte Wellplatten abgedeckt oder abgesperrt?
- Wenn mit PSAgA gearbeitet wird: Woran ist sie angeschlagen, und wer holt jemanden aus dem Gurt?
- Wird auf Leitern gearbeitet oder nur aufgestiegen?
Der letzte Punkt der Liste ist der, der am häufigsten fehlt. Die BG BAU verlangt für PSAgA ein Rettungskonzept: Es muss sichergestellt sein, dass verunfallte Beschäftigte direkt an den öffentlichen Rettungsdienst übergeben werden können — mit Ausrüstung, Rettungsmitteln, Personal und dessen Qualifikation. Ein Gurt ohne geplante Rettung ist unvollständig, weil das Hängetrauma nach einem aufgefangenen Sturz innerhalb von Minuten gefährlich wird.
Wenn du Teile der Arbeit selbst übernehmen willst, ändert sich die Rechtslage: Für dich als Privatperson gilt das Arbeitsschutzrecht nicht unmittelbar, wohl aber, sobald du Helfer beschäftigst. Was dann gilt, steht im Ratgeber zur Unfallversicherung für Bauhelfer und im Ratgeber zur Eigenleistung bei der PV-Montage.
Was dieser Artikel offen lässt
Drei Punkte konnten hier nicht belegt werden, und sie werden deshalb nicht behauptet:
- Die Ländertabelle hat den Stand 30.11.2019. Seither können sich einzelne Landesbauordnungen geändert haben. Eine Gegenprobe am Normtext war nicht möglich: Die juris-Landesportale laden den Normtext per JavaScript nach und geben im Direktabruf keinen zitierfähigen Text heraus. Wer sich auf die Fundstelle für sein Land verlässt, sollte sie am aktuellen Gesetzestext prüfen.
- TRBS 2121, DIN 4426 und die beiden DGUV Informationen wurden nicht im Volltext gelesen. Sie erscheinen hier nur als Verweise der zitierten Quellen, nicht mit eigenen Inhalten. Die DIN-Norm ist kostenpflichtig.
- Kein Preis für ein Gerüst. Es wurde keine zitierfähige Erhebung zu Gerüstkosten bei PV-Montagen gefunden, deshalb steht hier keine Zahl. Wer eine Größenordnung braucht, holt zwei getrennte Gerüstangebote ein und vergleicht sie mit dem Posten im Solarteur-Angebot.
- Keine Unfallzahl speziell zur PV-Montage. Die genannten Werte der BG BAU gelten für das Baugewerbe insgesamt beziehungsweise für alle Unfallversicherungsträger.
Häufige Fragen zur Absturzsicherung bei der PV-Montage
Ab welcher Höhe braucht ein Dach eine Absturzsicherung? +
Muss ein Gerüst im Angebot stehen? +
Reicht ein Sicherheitsgurt statt eines Gerüsts? +
Wer haftet, wenn ein Monteur von meinem Dach stürzt? +
Was ist ein Durchsturz und warum gilt er als Absturz? +
Darf bei Wind oder Schnee montiert werden? +
Was besagt § 32 der Musterbauordnung für mein Dach? +
Lohnt es sich, Anschlagpunkte mit montieren zu lassen? +
Quellen
- BAuA: ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“, Ausgabe November 2012, zuletzt geändert GMBl 2022 S. 245 (PDF im Volltext gelesen)
- § 4 Arbeitsschutzgesetz — Allgemeine Grundsätze
- Betriebssicherheitsverordnung, Anhang 1 Nummer 3 — Zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen
- Baustellenverordnung, Anhang II — Besonders gefährliche Arbeiten
- BG BAU: Absturzunfälle — Zahlen und Unfallauslöser
- BG BAU: Rangfolge der Schutzmaßnahmen — STOP-Prinzip
- Verbändevereinbarung zur Installation von Photovoltaikanlagen, in Kraft seit 01.09.2026
- BG BAU: Absturzsicherung — wer ist verantwortlich?
- BG BAU: „Mehr Sicherheit bei der Instandhaltung auf Dächern“, BauPortal 8/2019 (PDF), Ländertabelle mit dem Stand: 30.11.2019