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Recht & Streitfälle

Bauherrenpflichten bei der PV-Montage: Was die Baustellenverordnung verlangt

Sobald zwei Betriebe gleichzeitig auf deinem Dach arbeiten, greift eine Pflicht, die an keiner Anlagengröße hängt – und in kaum einem Angebot steht.

⏱️ 11 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 05. September 2026

Sobald Fremdfirmen aufs Dach steigen, hast du eine Baustelle

Die meisten Auftraggeber denken bei einer PV-Montage an Termin, Preis und Ertrag. Dass sie damit rechtlich zum Bauherrn einer Baustelle werden, steht in keinem Angebot – auch nicht darin, dass die Anlage danach 20 Jahre lang auf einem Dach sitzt, das jemand warten muss.

§ 1 Absatz 3 BaustellV definiert die Baustelle knapp: der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird – und ein Bauvorhaben ist das Vorhaben, „eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen“. Absatz 2 nimmt einzig bergrechtliche Tätigkeiten aus. Eine Ausnahme für private Auftraggeber oder für kleine Vorhaben enthält der Verordnungstext nicht.

Kurz vorweg: Die Pflicht, die am häufigsten übersehen wird, hängt an keiner Größe. § 3 Absatz 1 BaustellV verlangt einen Koordinator, sobald Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden – ohne Schwelle nach Dauer, Kosten oder Anlagengröße.
Drei Kästen untereinander: Der Koordinator nach § 3 Absatz 1 BaustellV wird allein dadurch ausgelöst, dass Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, ohne Schwelle nach Dauer, Kosten oder Anlagengröße; Solarteur, Elektrofachbetrieb und Gerüstbauer erfüllen das. Die Vorankündigung nach § 2 Absatz 2 BaustellV verlangt mehr als 30 Arbeitstage und mehr als 20 gleichzeitig Beschäftigte oder mehr als 500 Personentage und ist spätestens 2 Wochen vorher zu übermitteln. Der SiGe-Plan nach § 2 Absatz 3 BaustellV ist nur bei Vorankündigungspflicht mit mehreren Arbeitgebern oder bei Anhang-II-Arbeiten nötig, etwa Absturz aus über 7 Metern oder Arbeiten näher als 5 Meter an Hochspannungsleitungen.
Nur eine der drei Pflichten hängt an gar keiner Schwelle – ausgerechnet die, die am häufigsten übersehen wird. · Foto: Eigene Grafik nach §§ 2, 3 und Anhang II BaustellV, Direktabruf 05.09.2026

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§ 4 BaustellV: Die Pflichten treffen dich, nicht den Solarteur

Die Verordnung adressiert an einer einzigen Stelle, wer zuständig ist. § 4 BaustellV lautet vollständig: „Die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 hat der Bauherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen.“

Zwei Dinge folgen daraus. Erstens: Ohne ausdrückliche Übertragung bleibst du zuständig. Zweitens: Die Übertragung wirkt nur, wenn der Dritte die Maßnahmen „in eigener Verantwortung“ übernimmt – eine beiläufige Zusage im Verkaufsgespräch ist das nicht. In der Praxis scheitert die Delegation daran, dass sie nirgends schriftlich steht.

Der Koordinator hängt an der Zahl der Arbeitgeber, nicht an der Anlagengröße

§ 3 Absatz 1 Satz 1 BaustellV ist der Satz, der in Ratgebern zur Photovoltaik fast nie auftaucht: „Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, hat der nach § 4 Verantwortliche einen oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen.“

Keine Dauer, keine Kostengrenze, keine Kilowatt-Schwelle. Eine gewöhnliche Aufdachmontage bringt regelmäßig drei Betriebe zusammen: den Solarteur, den Elektrofachbetrieb für den Zählerschrank und den Gerüstbauer. Damit ist der Tatbestand erfüllt, auch wenn die Anlage in 2 Tagen steht.

Satz 2 derselben Norm entschärft das erheblich: „Der Bauherr oder der von ihm nach § 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen.“ Ein externer SiGe-Koordinator ist also nicht zwingend – die Aufgabe selbst bleibt es.

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Was das praktisch heißt: Die Frage ist nicht „brauche ich einen SiGe-Koordinator?“, sondern „wer koordiniert, und ist das festgehalten?“. Bei einer Montage mit drei Gewerken an zwei Tagen reicht oft eine schriftliche Absprache, wer das Gerüst freigibt, wer den Zugang zum Dach regelt und wann die Elektrofachkraft freischaltet. Genau das ist Koordination im Sinn des § 3 BaustellV.

Die Vorankündigung: Schwellen, die am Einfamilienhaus nie fallen

Anders als der Koordinator hängt die Vorankündigung an harten Zahlen. Nach § 2 Absatz 2 BaustellV ist sie der zuständigen Behörde spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle zu übermitteln, wenn

AuslöserSchwelleTypische EFH-PV-MontageNorm
Dauer und Personenzahl zugleichmehr als 30 Arbeitstage – also über 30 Tage mit Arbeit – und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitigweit darunter§ 2 Abs. 2 Nr. 1
Gesamtumfangmehr als 500 Personentage, also 500 Tage Arbeit je einer Personweit darunter§ 2 Abs. 2 Nr. 2
KoordinatorBeschäftigte mehrerer Arbeitgeber – ohne Schwellein aller Regel erfüllt§ 3 Abs. 1 Satz 1
SiGe-PlanVorankündigungspflicht bei mehreren Arbeitgebern oder Anhang-II-Arbeitenmeist nicht erfüllt§ 2 Abs. 3

Die Vorankündigung ist zusätzlich sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen. Für eine Hausdachanlage ist das praktisch nie relevant – für eine größere Freiflächenanlage kann es das sehr wohl sein; deren Genehmigungsweg behandelt der Ratgeber zur Freiflächenanlage.

Der SiGe-Plan und die 7-Meter-Grenze aus Anhang II

Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist nach § 2 Absatz 3 BaustellV nur in zwei Fällen nötig: wenn bei Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber eine Vorankündigung zu übermitteln ist, oder wenn besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II anfallen.

Anhang II BaustellV nennt in Nummer 1 unter anderem Arbeiten, bei denen Beschäftigte „der Gefahr … des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind“, und Gräben tiefer als 5 m. Nummer 4 erfasst Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen.

⚠️ Die 7 Meter sind keine Entwarnung für die Absturzsicherung. Sie entscheiden nur darüber, ob ein SiGe-Plan nötig ist. Die Pflicht der Firmen, gegen Absturz zu sichern, folgt aus dem Arbeitsschutzrecht und gilt schon deutlich darunter. Wer selbst mit anpackt, sollte vorher den Ratgeber zur PV in Eigenleistung lesen – dort steht die Grenze aus der Sicht des Laien.
Drei Kästen nebeneinander mit verbindender Klammer: Der Bauherr trägt nach § 4 BaustellV die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Absatz 1 Satz 1 und kann sie nur an einen Dritten übertragen, der sie in eigener Verantwortung trifft. Der Koordinator koordiniert nach § 3 Absatz 2 und 3, seine Bestellung entbindet den Bauherrn nach § 3 Absatz 1a aber nicht. Die ausführenden Firmen behalten ihre Arbeitsschutzverantwortung nach § 5 Absatz 3, und auch Unternehmer ohne Beschäftigte sind nach § 6 gebunden. Die Klammer trägt den Satz: Keine dieser drei Verantwortungen ersetzt eine andere.
Delegieren verschiebt die Aufgabe, nicht die Verantwortung. · Foto: Eigene Grafik nach §§ 3 bis 6 BaustellV, Direktabruf 05.09.2026

Delegieren geht – entlasten nicht

Wer einen Koordinator bestellt, ist nicht aus dem Schneider. § 3 Absatz 1a BaustellV sagt das in einem Satz: „Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte wird durch die Beauftragung geeigneter Koordinatoren nicht von seiner Verantwortung entbunden.“

Beachte den Zusatz „geeigneter“. Die Verordnung verlangt Eignung, definiert sie aber an dieser Stelle nicht durch eine Prüfung oder ein Zertifikat. Wer die Aufgabe selbst übernimmt, übernimmt damit auch die Frage, ob er dafür geeignet ist.

Was der Koordinator tatsächlich zu tun hat

§ 3 Absatz 2 BaustellV beschreibt drei Aufgaben in der Planungsphase: die Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 koordinieren, den SiGe-Plan ausarbeiten oder ausarbeiten lassen und eine Unterlage mit Angaben für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage zusammenstellen.

Diese dritte Aufgabe ist die, die bei Photovoltaik am längsten nachwirkt: Sie betrifft die Sicherheit bei späteren Arbeiten am Dach – Reinigung, Modultausch, Wechselrichterwechsel. Eine Anlage läuft 20 Jahre und länger; in dieser Zeit steigt mehr als einmal jemand aufs Dach, der bei der Montage nicht dabei war. Absatz 3 nennt für die Ausführungsphase fünf weitere Aufgaben, darunter darauf zu achten, dass Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten erfüllen.

Die Firmen bleiben verantwortlich – auch mit Koordinator

§ 5 Absatz 3 BaustellV stellt klar: „Die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten wird durch die Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 nicht berührt.“ Der Koordinator koordiniert, er haftet nicht anstelle der Betriebe.

§ 6 BaustellV zieht dieselbe Linie für Einzelunternehmer: Auch „die auf einer Baustelle tätigen Unternehmer ohne Beschäftigte“ haben die Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten und die Hinweise des Koordinators sowie den SiGe-Plan zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für Arbeitgeber, die selbst mitarbeiten.

Bußgeld: was § 7 sanktioniert – und was nicht

Hier wird es überraschend. § 7 Absatz 1 BaustellV erfasst als Ordnungswidrigkeit genau zwei Verstöße: die fehlende, falsche, unvollständige oder verspätete Vorankündigung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 – und das Versäumnis, für den SiGe-Plan nach § 2 Absatz 3 Satz 1 zu sorgen.

Die unterlassene Bestellung eines Koordinators nach § 3 Absatz 1 steht nicht in dieser Liste. Das ist ein Nachteil für jede Argumentation, die allein mit dem Bußgeldrisiko arbeitet: Ausgerechnet die Pflicht, die am ehesten greift, ist in § 7 nicht sanktioniert. Sie bleibt trotzdem eine Pflicht – und im Schadensfall ist genau das die Frage, die zuerst gestellt wird. Absatz 2 verweist für die vorsätzliche Gefährdung von Leben oder Gesundheit auf § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes.

Die zivilrechtliche Seite: § 831 und § 836 BGB

Neben dem Ordnungswidrigkeitenrecht steht die Haftung. § 831 Absatz 1 BGB lässt den Geschäftsherrn für den Verrichtungsgehilfen haften, gibt ihm aber einen Entlastungsbeweis: Die Ersatzpflicht entfällt, wenn er bei Auswahl, Beschaffung und Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat – oder wenn der Schaden auch dann entstanden wäre.

Für die Zeit nach der Montage ist § 836 Absatz 1 BGB die wichtigere Norm. Sie erfasst ausdrücklich nicht nur den Einsturz, sondern auch „die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes“, und sie richtet sich an den Besitzer des Grundstücks. Ein Modul, das sich löst und einen Passanten trifft, ist genau dieser Fall. Absatz 2 lässt die Verantwortlichkeit eines früheren Besitzers noch 12 Monate nach dem Besitzende fortbestehen.

Praktische Folge: Sorgfalt bei der Auswahl ist bei § 831 BGB kein weiches Argument, sondern der gesetzliche Entlastungsbeweis. Dokumentiere, warum du dich für den Betrieb entschieden hast – Qualifikationsnachweise, Referenzen, Versicherungsnachweis. Das kostet vor dem Auftrag zehn Minuten und ist danach nicht mehr nachholbar. Wie eine belastbare Vorauswahl aussieht, steht im Ratgeber zum Angebotsvergleich.
NormWen trifft sieWorauf sie sich beziehtEntlastung
§ 831 Abs. 1 BGBden GeschäftsherrnSchaden, den der Verrichtungsgehilfe einem Dritten zufügtSorgfalt bei Auswahl, Beschaffung und Leitung – oder der Schaden wäre auch so entstanden
§ 836 Abs. 1 BGBden Besitzer des GrundstücksEinsturz oder Ablösung von Teilen des Gebäudes oder Werkesim Verkehr erforderliche Sorgfalt zur Abwendung der Gefahr
§ 836 Abs. 2 BGBden früheren BesitzerEreignisse innerhalb eines Jahres nach BesitzendeSorgfalt während des eigenen Besitzes, oder ein späterer Besitzer hätte abwenden können
§ 836 Abs. 3 BGBBesitzer ist der Eigenbesitzer

Was du in welcher Reihenfolge klärst

1 Schritt 1: Zählen, wie viele Arbeitgeber auf dein Dach kommen
Solarteur, Elektrofachbetrieb, Gerüstbauer, Dachdecker – jeder eigene Betrieb zählt. Ab zwei greift § 3 Absatz 1 BaustellV.

Schritt 2: Entscheiden, wer koordiniert
Du selbst nach § 3 Absatz 1 Satz 2, ein beauftragter Dritter nach § 4 – oder ein externer Koordinator.

Schritt 3: Die Übertragung schriftlich fassen
§ 4 BaustellV verlangt, dass der Dritte die Maßnahmen „in eigener Verantwortung“ trifft. Mündlich lässt sich das später nicht zeigen.

Schritt 4: Die Schwellen des § 2 Absatz 2 gegenprüfen
Über 30 Tage Bauzeit und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig, oder über 500 Tage Arbeit je Person – nur dann Vorankündigung, und zwar 2 Wochen vorher.

Schritt 5: Anhang II durchgehen
Absturz aus über 7 Metern, Gräben über 5 Meter, Hochspannungsleitungen näher als 5 Meter. Trifft eines zu, braucht es den SiGe-Plan.

Deine Checkliste für: Was du in welcher Reihenfolge klärst

Was sich in diesem Rechercheschritt nicht belegen ließ

Erstens: Ob zwei Solo-Selbstständige ohne eigene Beschäftigte die Koordinatorenpflicht auslösen. § 3 Absatz 1 BaustellV spricht von „Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber“, während § 6 die Unternehmer ohne Beschäftigte gesondert anspricht. Eine im Volltext gelesene Auslegung dazu lag in diesem Schritt nicht vor, und wir raten sie nicht.

Zweitens: Was ein externer SiGe-Koordinator für eine Einfamilienhaus-Anlage kostet. Dazu wurde keine datierte, direkt lesbare Preisquelle gefunden.

Drittens: Wie häufig Behörden diese Pflichten bei privaten PV-Baustellen prüfen. Eine belastbare Zahl dazu lag nicht vor. Stand: 5. September 2026.

⚠️ Kein Ersatz für Beratung: Dieser Text gibt den Verordnungswortlaut wieder. Ob in deinem Fall eine Koordinatorenpflicht besteht, wie du sie erfüllst und wie die Übertragung nach § 4 BaustellV formuliert sein muss, gehört vor Auftragserteilung geklärt – mit dem ausführenden Betrieb, dem Versicherer und bei größeren Vorhaben mit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Häufige Fragen

Bin ich als privater Auftraggeber wirklich Bauherr im Sinne der Baustellenverordnung? +
Der Verordnungstext kennt keine Ausnahme für private Auftraggeber. § 1 Absatz 3 BaustellV definiert die Baustelle als den Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird, und § 4 adressiert die Maßnahmen an den Bauherrn. Ausgenommen sind nach § 1 Absatz 2 allein Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 Bundesberggesetz. Normen am 05.09.2026 über gesetze-im-internet.de im Volltext abgerufen.
Brauche ich für eine Anlage mit 10 kWp einen SiGe-Koordinator? +
Die Verordnung stellt nicht auf die Anlagengröße ab. § 3 Absatz 1 Satz 1 BaustellV verlangt einen Koordinator, sobald Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden – ohne Schwelle. Satz 2 erlaubt aber ausdrücklich, dass der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte die Aufgaben selbst wahrnimmt. Ein externer Koordinator ist also nicht zwingend.
Muss ich die Baustelle bei einer Behörde anmelden? +
Nur oberhalb der Schwellen des § 2 Absatz 2 BaustellV: mehr als 30 Arbeitstage und mehr als 20 gleichzeitig tätige Beschäftigte, oder mehr als 500 Personentage. Dann ist die Vorankündigung spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle zu übermitteln und sichtbar auszuhängen. Eine gewöhnliche Dachmontage erreicht diese Werte nicht.
Was passiert, wenn ich keinen Koordinator bestelle? +
Ein Bußgeld droht dafür nach dem Verordnungstext nicht: § 7 Absatz 1 BaustellV erfasst als Ordnungswidrigkeit nur die Vorankündigung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und den SiGe-Plan nach § 2 Absatz 3 Satz 1. Die Pflicht aus § 3 Absatz 1 besteht davon unabhängig fort und ist im Schadensfall die erste Frage.
Haftet der Solarteur nicht ohnehin für seine eigenen Leute? +
Ja, und daran ändert die Koordination nichts. § 5 Absatz 3 BaustellV stellt klar, dass die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber für ihre Arbeitsschutzpflichten durch die Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 nicht berührt wird. Nach § 6 gilt das auch für Unternehmer ohne Beschäftigte und für mitarbeitende Arbeitgeber.
Kann ich die Pflichten auf den Solarteur übertragen? +
§ 4 BaustellV lässt das zu, aber nur, wenn der Dritte die Maßnahmen „in eigener Verantwortung“ trifft. Zusätzlich gilt § 3 Absatz 1a: Die Beauftragung geeigneter Koordinatoren entbindet den Bauherrn nicht von seiner Verantwortung. Eine schriftliche, ausdrückliche Übertragung ist deshalb der Mindeststandard.
Was hat es mit der 7-Meter-Grenze auf sich? +
Anhang II Nummer 1 BaustellV zählt Arbeiten mit der Gefahr eines Absturzes aus mehr als 7 Metern Höhe zu den besonders gefährlichen Arbeiten. Diese Einstufung entscheidet nach § 2 Absatz 3 nur darüber, ob ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nötig ist. Über die Absturzsicherung selbst sagt sie nichts – die folgt aus dem Arbeitsschutzrecht und greift früher.
Wie lange hafte ich noch, wenn ich das Haus verkaufe? +
Für Schäden durch Einsturz oder Ablösung von Gebäudeteilen sieht § 836 Absatz 2 BGB vor, dass ein früherer Besitzer noch verantwortlich ist, wenn das Ereignis innerhalb eines Jahres – also binnen 12 Monaten – nach Beendigung seines Besitzes eintritt – es sei denn, er hat während seines Besitzes die erforderliche Sorgfalt beobachtet oder ein späterer Besitzer hätte die Gefahr abwenden können.

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