Energy Sharing nach § 42c EnWG: Solarstrom mit den Nachbarn teilen
Seit dem 1. Juni 2026 erlaubt § 42c EnWG die gemeinsame Nutzung von Solarstrom über das öffentliche Netz. Dieser Ratgeber zeigt die 7 Voraussetzungen, den Radius des Bilanzierungsgebiets, die Schwellen 30 und 100 Kilowatt — und den Befund der Bundesnetzagentur, dass Netzbetreiber dafür nichts bauen müssen.
Inhaltsverzeichnis · 19 Abschnitte
- 1.Was „gemeinsame Nutzung" bedeutet — und wovon sie sich unterscheidet
- 2.Mieterstrom, Gebäudeversorgung, Energy Sharing: drei Wege, drei Regelwerke
- 3.Wer Strom anbieten darf: die Voraussetzungen des § 42c Absatz 1
- 4.Der Radius: Bilanzierungsgebiet ab 2026, Nachbargebiet ab 2028
- 5.Warum die Grenze bei uns enger ist als in der EU-Vorgabe
- 6.Zwei Verträge, nicht einer — und was im zweiten stehen muss
- 7.Ohne viertelstündliche Messung geht nichts
- 8.30 und 100 kW: wovon die Schwellen befreien — und wovon nicht
- 9.Der Befund, der die meisten Projekte betrifft: der Netzbetreiber baut nichts
- 10.Vier Rollen statt zwei: wer beim Energy Sharing beteiligt ist
- 11.Die Einspeisung bleibt in der Direktvermarktung
- 12.Das Preisgefüge: was der geteilte Strom wirklich kostet
- 13.Der Reststromvertrag ist der teure Teil
- 14.Stromsteuer: die Pflicht, die nicht im Energiewirtschaftsgesetz steht
- 15.Registrierung: eine Plattform, die es geben muss
- 16.Die Reihenfolge, in der du vorgehst
- 17.Was sich zu diesem Thema nicht belegen lässt
- 18.Häufige Fragen
- 19.Quellen
Die Solaranlage auf deinem Dach speist mittags ein, was niemand im Haus braucht. Zwei Straßen weiter läuft bei deiner Schwester die Waschmaschine, und sie zahlt dafür den vollen Arbeitspreis ihres Versorgers. Seit dem 1. Juni 2026 gibt es dafür einen gesetzlichen Weg: die gemeinsame Nutzung von Elektrizität nach § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes, meist Energy Sharing genannt.
Der Weg ist real, aber er funktioniert anders, als die meisten Berichte nahelegen. Dein Netzbetreiber baut dafür kein Produkt. Die Bundesnetzagentur hat im Juli 2026 ausdrücklich festgestellt, dass er das auch nicht muss. Dieser Ratgeber zeigt, was § 42c EnWG wirklich verlangt, wer teilnehmen darf, welche vier Rollen besetzt sein müssen — und warum der Reststromvertrag der teure Teil der Rechnung ist.
Was „gemeinsame Nutzung" bedeutet — und wovon sie sich unterscheidet
Der Kern des § 42c EnWG steht in Absatz 1 Nummer 2: Die Belieferung erfolgt durch den Anlagenbetreiber „unter Nutzung des öffentlichen Elektrizitätsverteilernetzes". Der geteilte Strom fließt also durch dasselbe Netz wie jeder andere Strom auch. Genau das trennt ihn von den beiden Modellen, mit denen er ständig verwechselt wird.
Beim Mieterstrom nach § 42a EnWG und bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG bleibt der Strom im Gebäude. § 42b Absatz 1 Nummer 1 formuliert das als Bedingung: Die Nutzung muss „ohne Durchleitung durch ein Netz" und „in demselben Gebäude" erfolgen. Beim Energy Sharing ist das Netz nicht der Störfall, sondern der Übertragungsweg.
Mieterstrom, Gebäudeversorgung, Energy Sharing: drei Wege, drei Regelwerke
Die drei Paragrafen stehen direkt hintereinander im Gesetz und regeln drei verschiedene Sachverhalte. Wer den falschen erwischt, baut ein Vertragswerk, das nicht trägt.
| Merkmal | § 42a Mieterstrom | § 42b Gebäudeversorgung | § 42c Energy Sharing |
|---|---|---|---|
| Öffentliches Netz | nein | ausdrücklich nein | ja, zwingend |
| Räumliche Grenze | dasselbe Gebäude | dasselbe Gebäude oder Nebenanlage | Bilanzierungsgebiet des Verteilernetzbetreibers |
| Zahl der Verträge | 1 Mieterstromvertrag | 1 Gebäudestromnutzungsvertrag | 2: Liefervertrag plus Vertrag zur gemeinsamen Nutzung |
| Preisgrenze | höchstens 90 Prozent des Grundversorgungstarifs | keine | keine |
| Vollversorgungspflicht | ja | nein | nein |
| Messung | nach allgemeinen Regeln | viertelstündlich | Zählerstandsgangmessung oder registrierende Leistungsmessung |
Die Preisgrenze ist der auffälligste Unterschied. § 42a Absatz 4 EnWG deckelt den Mieterstrompreis auf 90 Prozent des im Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs. Für Energy Sharing existiert kein solcher Deckel — der Preis ist frei zu vereinbaren, und das ist Chance und Risiko zugleich.
Wer Strom anbieten darf: die Voraussetzungen des § 42c Absatz 1
Nicht jeder Anlagenbetreiber darf teilen. § 42c Absatz 1 nennt 7 Voraussetzungen, die gleichzeitig erfüllt sein müssen. Drei davon schließen den größten Teil der gewerblichen Betreiber aus.
Nummer 1 verlangt, dass die Anlage von einer natürlichen Person betrieben wird oder von einer rechtsfähigen Personengesellschaft beziehungsweise juristischen Person des Privatrechts, deren sämtliche Gesellschafter oder Mitglieder Letztverbraucher oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Ein Investorenfonds fällt damit heraus.
Nummer 5 setzt nach: Der Anlagenbetrieb darf „weder überwiegend der gewerblichen noch überwiegend der selbständigen beruflichen Tätigkeit" des Betreibers dienen. Und Absatz 2 begrenzt die Abnehmerseite: Unternehmen kommen nur als Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361/EG in Betracht.
Der Radius: Bilanzierungsgebiet ab 2026, Nachbargebiet ab 2028
§ 42c Absatz 4 EnWG legt zwei Stichtage fest. Ab dem 1. Juni 2026 muss jeder Verteilernetzbetreiber die gemeinsame Nutzung „innerhalb des Bilanzierungsgebietes" ermöglichen. Ab dem 1. Juni 2028 kommt das Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Verteilernetzbetreibers in derselben Regelzone hinzu; der angrenzende Netzbetreiber ist zur Mitwirkung verpflichtet.
Ein Bilanzierungsgebiet ist kein Postleitzahlengebiet und keine Gemeindegrenze. Es ist ein energiewirtschaftlicher Zuschnitt, der von Netzbetreiber zu Netzbetreiber unterschiedlich groß ausfällt. Die praktische Frage lautet deshalb nicht „wie weit weg wohnt der Abnehmer", sondern „hängen beide Anschlüsse im selben Bilanzierungsgebiet".
Warum die Grenze bei uns enger ist als in der EU-Vorgabe
Die europäische Grundlage steht in Artikel 15a der Richtlinie (EU) 2024/1711, die das Recht auf gemeinsame Energienutzung in das europäische Strommarktrecht eingefügt hat. Absatz 1 gewährt das Recht „innerhalb derselben Gebotszone oder innerhalb eines von diesem Mitgliedstaat festgelegten engeren geografischen Gebiets".
Deutschland bildet zusammen mit Luxemburg eine einzige Gebotszone. Der Gesetzgeber hat den zulässigen Spielraum also genutzt und auf das Bilanzierungsgebiet verengt. Die Richtlinie war bis zum 17. Januar 2025 umzusetzen.
Zwei Verträge, nicht einer — und was im zweiten stehen muss
§ 42c Absatz 1 Nummer 2 verlangt einen Liefervertrag zwischen Anlagenbetreiber und Abnehmer. Nummer 3 verlangt zusätzlich einen Vertrag zur gemeinsamen Nutzung. Wer nur einen von beiden schließt, erfüllt die Voraussetzungen nicht.
Absatz 3 nennt die 3 Mindestinhalte des zweiten Vertrags: den Umfang der Nutzung, einen Aufteilungsschlüssel, aus dem sich der Umfang des Nutzungsrechts ergibt, und die Angabe, ob eine entgeltliche Gegenleistung zu leisten ist — „gegebenenfalls deren Höhe in Cent pro Kilowattstunde". Das Gesetz schreibt also sogar die Einheit vor, in der der Preis zu benennen ist.
- Den Umfang der Nutzung der erzeugten oder gespeicherten Elektrizität durch den Abnehmer.
- Einen Aufteilungsschlüssel, aus dem sich der Umfang des Nutzungsrechts ergibt.
- Ob eine entgeltliche Gegenleistung an den Betreiber zu leisten ist — und gegebenenfalls deren Höhe in Cent pro Kilowattstunde.
Anders als bei der Gebäudeversorgung schreibt § 42c keinen Auffangschlüssel vor. § 42b Absatz 5 verteilt „im Zweifel" zu gleichen Teilen; beim Energy Sharing fehlt eine solche Regel. Fehlt der Schlüssel im Vertrag, fehlt eine Voraussetzung.
Ohne viertelstündliche Messung geht nichts
§ 42c Absatz 1 Nummern 6 und 7 verlangen eine Zählerstandsgangmessung nach § 2 Satz 1 Nummer 27 des Messstellenbetriebsgesetzes oder eine viertelstündlich registrierende Leistungsmessung — und zwar an jeder belieferten Verbrauchsstelle und zusätzlich an der Anlage selbst.
Das Messstellenbetriebsgesetz definiert die Zählerstandsgangmessung als „die Messung einer Reihe viertelstündig ermittelter Zählerstände von elektrischer Arbeit". In der Praxis heißt das nach Auskunft der Bundesnetzagentur in der Regel: ein intelligentes Messsystem. Die Bilanzierung erfolgt nach den tatsächlich gemessenen Werten, ohne Standardlastprofil.
30 und 100 kW: wovon die Schwellen befreien — und wovon nicht
§ 42c Absatz 7 EnWG enthält die praktisch wichtigste Erleichterung. Die §§ 5 und 40 bis 42 EnWG — also die Lieferantenpflichten samt Anzeigepflicht und Rechnungsvorgaben — sind nicht anzuwenden, wenn die von einem Haushaltskunden betriebene Anlage 30 kW nicht übersteigt. Bei einem Mehrparteienhaus, in dem die Anlage von einem oder mehreren dort wohnenden Haushaltskunden betrieben wird, liegt die Grenze bei 100 kW.
Diese Befreiung ist eng. Sie nimmt dir die Pflichten eines Stromlieferanten ab. Sie nimmt dir nicht die Messpflicht, nicht die Bilanzkreisverantwortung und nicht die Vertragspflichten aus Absatz 3 und Absatz 6.
| Konstellation | Grenze nach EU-Grundwert | Grenze in § 42c Absatz 7 EnWG |
|---|---|---|
| Einzelner Haushalt | 10,8 kW | 30 kW |
| Mehrparteienhaus | 50 kW | 100 kW |
Der Vergleich stammt aus beiden Normtexten. Artikel 15a Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2024/1711 setzt die Grundwerte auf 10,8 kW für einzelne Haushalte und 50 kW für Mehrparteienhäuser. Der folgende Unterabsatz erlaubt den Mitgliedstaaten, auf bis zu 30 beziehungsweise bis zu 100 kW zu erhöhen. Deutschland hat beide Obergrenzen voll ausgeschöpft — das ist eine Einordnung dieses Artikels aus dem Vergleich der zwei gelesenen Texte, keine Aussage einer der beiden Quellen.

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Der Befund, der die meisten Projekte betrifft: der Netzbetreiber baut nichts
Wer erwartet, dass der örtliche Verteilernetzbetreiber ab Juni 2026 ein Energy-Sharing-Portal freischaltet, wartet vergeblich. Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat das in ihrer Mitteilung Nr. 73 vom 7. Juli 2026 (Az. BK6-06-009) entschieden.
Die Kammer prüfte ein Modell, bei dem die Koordination der Sharing-Mengen vorrangig über den Netzbetreiber läuft, und verwarf es: Es würde „erhebliche zusätzliche Komplexität erzeugen und umfangreiche IT-Anpassungen erfordern". Stattdessen verweist sie auf das sogenannte Dienstleistungs-Modell innerhalb des bestehenden Marktmodells der Lieferanten- und Bilanzkreiszuordnung.
Der entscheidende Satz steht am Ende der Mitteilung: Da mit dem Dienstleistungsmodell eine Option bestehe, gebe es nach § 42c EnWG „keine weiteren Umsetzungserfordernisse für Netzbetreiber". Die Pflicht aus Absatz 4 ist damit aus Sicht der Aufsicht bereits erfüllt.
Die Begründung stützt sich auf das Bilanzkreisprinzip aus § 20 Absatz 1a Satz 5 EnWG. Die Mitteilung verweist dafür auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (VI-3 Kart 29/22) und auf die Bundestagsdrucksache 21/1497, Seite 155. Beide Fundstellen sind für diesen Ratgeber nicht selbst gelesen worden und werden deshalb hier nur als Belegstellen der Bundesnetzagentur genannt.
Vier Rollen statt zwei: wer beim Energy Sharing beteiligt ist
Im Verbraucherportal der Bundesnetzagentur sind 4 Rollen beschrieben. Wer nur an „Erzeuger und Abnehmer" denkt, übersieht die beiden, an denen Projekte scheitern.
Der Sharing-Lieferant betreibt die Anlage und liefert den Überschuss. Der Sharing-Abnehmer ist der Letztverbraucher. Der Reststrom-Lieferant liefert alles, was die Anlage gerade nicht hergibt. Der Sharing-Dienstleister übernimmt im Auftrag des Lieferanten die energiewirtschaftliche Abwicklung und kann zugleich Direktvermarkter und Reststromlieferant sein.
§ 42c Absatz 5 EnWG erlaubt diese Beauftragung ausdrücklich und nennt 4 Dienstleistungsbereiche: Netzzugang und Marktkommunikation, Flexibilität und steuerbare Verbrauchseinrichtungen, Vertragsabschluss und Abrechnung sowie Installation, Betrieb, Messung und Wartung. Satz 2 stellt klar, dass die Beschränkungen aus Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 für den Dienstleister nicht gelten.
Die Einspeisung bleibt in der Direktvermarktung
Der Strom, den niemand aus der Sharing-Gruppe gerade verbraucht, verschwindet nicht. Er wird eingespeist — und zwar nach Auskunft der Bundesnetzagentur in der EEG-Veräußerungsform der Direktvermarktung, mit viertelstundengenauer Messung und Bilanzierung. Die Marktprämie bleibt dabei grundsätzlich auch für die Sharing-Einspeisung möglich.
Der Verteilernetzbetreiber Netze BW formuliert dieselbe Anforderung auf seiner Informationsseite zum Energy Sharing als Pflicht: Strom, der weder selbst noch von den Teilnehmenden verbraucht wird, „muss direktvermarktet werden". Wer heute in der festen Einspeisevergütung steht, wechselt mit dem Einstieg ins Sharing die Veräußerungsform — mehr dazu im Ratgeber Direktvermarktung für kleine Anlagen.
Das Preisgefüge: was der geteilte Strom wirklich kostet
Hier wird es unbequem. Netze BW schreibt auf derselben Seite: „Energy Sharing sieht derzeit keine gesonderten finanziellen Anreize vor. Der geteilte Strom trägt die vollen Netzentgelte, Steuern, Umlagen und Abgaben."
Der Vorteil entsteht also nicht durch einen Abschlag auf Abgaben, sondern allein aus der Spanne zwischen zwei Preisen: dem, was der Anlagenbetreiber sonst für die Einspeisung bekäme, und dem, was der Abnehmer sonst seinem Versorger für dieselbe Kilowattstunde zahlen würde. Diese Spanne wird zwischen beiden aufgeteilt — in Cent pro Kilowattstunde, wie Absatz 3 es verlangt.
Der Nachteil daran ist grundsätzlich: Energy Sharing spart keine Abgabe und keinen Netzkostenanteil ein. Es verschiebt nur, wer die Kilowattstunde bezahlt bekommt. Wer mit einem Rabatt auf Netzentgelte gerechnet hat, muss die Rechnung neu aufmachen — und bei 2 bis 3 Cent Spanne je Kilowattstunde bleibt nach der Dienstleistungsgebühr wenig übrig. Vorsicht bei Angeboten, die mit einem angeblich günstigeren Netzentgelt werben.

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Der Reststromvertrag ist der teure Teil
§ 42c Absatz 6 EnWG befreit den Anlagenbetreiber ausdrücklich davon, die umfassende Versorgung sicherzustellen. Dafür verpflichtet er ihn, den Abnehmer vor Vertragsschluss in Textform über 3 Punkte zu informieren: dass die Anlage den Bedarf nicht vollständig und nicht jederzeit deckt, dass ergänzender Strombezug nötig ist, und dass dessen Kosten über den durchschnittlichen Kosten eines Vollversorgungsvertrags liegen können.
Warum das so ist, erklärt die Bundesnetzagentur im Verbraucherportal: Wegen der „strukturell erhöhten Bilanzierungsrisiken bei zugleich verringerten Liefermengen" müsse man damit rechnen, dass Lieferanten einen reinen Reststromvertrag „nicht oder nur zu höheren Preisen" anbieten. Auch der Grundversorger dürfe für eine nur ergänzende Lieferung einen erhöhten Preis verlangen.
Stromsteuer: die Pflicht, die nicht im Energiewirtschaftsgesetz steht
Wer Strom an andere liefert, wird stromsteuerlich zum Versorger — unabhängig davon, ob § 42c ihn von den EnWG-Lieferantenpflichten befreit. Netze BW formuliert es vorsichtig: Die Stromlieferungen an die Sharing-Teilnehmenden seien „gegebenenfalls stromsteuerpflichtig", die Klärung gehöre zum örtlich zuständigen Hauptzollamt.
Das ist kein Randthema, sondern der Punkt, an dem ein gut gemeintes Nachbarschaftsprojekt zur anmeldepflichtigen Tätigkeit wird. Die Grundzüge stehen im Ratgeber Stromsteuer und Anmeldung beim Hauptzollamt.
Registrierung: eine Plattform, die es geben muss
§ 20b Absatz 1 EnWG verpflichtet die Netzbetreiber, „eine gemeinsame und bundesweit einheitliche Internetplattform" zu errichten und zu betreiben. Absatz 2 Nummer 3 nennt als einen der Zwecke ausdrücklich „die Registrierung von Vereinbarungen nach § 42c".
Auf europäischer Ebene entspricht dem Artikel 15a Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/1711: Die Mitgliedstaaten sorgen für eine zuständige Kontaktstelle, die Vereinbarungen über die gemeinsame Energienutzung registriert, praktische Informationen bereitstellt und Informationen über die relevanten Zählpunkte entgegennimmt.
Die Reihenfolge, in der du vorgehst
Aus den 7 Voraussetzungen des Absatzes 1 ergibt sich eine Prüffolge, die 2 der häufigsten Fehlstarts vermeidet: den Vertrag vor der Messung und den Sharing-Vertrag vor dem Reststromvertrag.
- Erfüllt die Betreiberseite § 42c Absatz 1 Nummer 1 — natürliche Person oder Gesellschaft nur aus Letztverbrauchern?
- Dient der Anlagenbetrieb weder überwiegend gewerblich noch überwiegend selbständig-beruflich (Nummer 5)?
- Liegen Anlage und alle Verbrauchsstellen im selben Bilanzierungsgebiet — beim Netzbetreiber erfragt, nicht geschätzt?
- Hat jede Verbrauchsstelle und die Anlage eine Zählerstandsgangmessung oder registrierende Leistungsmessung?
- Gibt es einen Lieferanten oder Dienstleister, der die Abwicklung tatsächlich anbietet — schriftlich, nicht telefonisch zugesagt?
- Ist geklärt, wer den Reststrom liefert und zu welchem Arbeitspreis?
- Steht im Vertrag zur gemeinsamen Nutzung ein Aufteilungsschlüssel und ein Preis in Cent pro Kilowattstunde?
- Ist die Textform-Information nach Absatz 6 an jeden Abnehmer herausgegangen, bevor er unterschreibt?
- Ist die stromsteuerliche Behandlung mit dem Hauptzollamt geklärt?
Was sich zu diesem Thema nicht belegen lässt
4 Fragen bleiben nach der Quellenlage dieses Ratgebers offen, und wir benennen sie lieber, als sie zu füllen.
Erstens gibt es keine belastbare Zahl dazu, wie viele Sharing-Vorhaben in Deutschland tatsächlich laufen. Zweitens war kein Preis für Sharing-Dienstleistungen aus einer zitierfähigen Quelle zu bekommen; Anbieterangaben scheiden als Beleg aus. Drittens nennt die Bundesnetzagentur für den teureren Reststromvertrag zwar die Richtung, aber keinen Aufschlag in Cent je Kilowattstunde. Viertens sind die von der Aufsicht zitierte Bundestagsdrucksache und die OLG-Entscheidung für diesen Text nicht selbst gelesen worden.
Häufige Fragen
Kann ich meiner Tochter zwei Straßen weiter Strom aus meiner Anlage liefern? +
Brauche ich dafür ein Smart Meter? +
Verliere ich die EEG-Vergütung, wenn ich am Energy Sharing teilnehme? +
Wie hoch darf der Preis für den geteilten Strom sein? +
Was ist der Unterschied zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung? +
Gilt die 30-kW-Grenze für die Anlagengröße insgesamt? +
Muss mein Netzbetreiber mir ein Energy-Sharing-Produkt anbieten? +
Kann ein Verein oder eine Genossenschaft Sharing-Lieferant sein? +
Was passiert, wenn die Sonne nicht scheint? +
Ab wann darf ich über die Grenze des Netzbetreibers hinaus teilen? +
Quellen
- § 42c EnWG — Gemeinsame Nutzung von Elektrizität
- § 42b EnWG — Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
- § 42a EnWG — Mieterstrom
- § 20b EnWG — Internetplattform für den Netzzugang
- § 2 MsbG — Begriffsbestimmungen, Nummer 27 Zählerstandsgangmessung
- Richtlinie (EU) 2024/1711, Artikel 15a — Recht auf gemeinsame Energienutzung
- Richtlinie (EU) 2019/944, Artikel 15 und 16 — Aktive Kunden, Bürgerenergiegemeinschaften
- Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6, Mitteilung Nr. 73 vom 7. Juli 2026 (Az. BK6-06-009)
- Bundesnetzagentur, Verbraucherportal: Energy Sharing
- Netze BW GmbH: Energy Sharing nach § 42c EnWG
Alle Quellen per Direktabruf gelesen am 11. September 2026.
