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Energy Sharing nach § 42c EnWG: Solarstrom mit den Nachbarn teilen

Seit dem 1. Juni 2026 erlaubt § 42c EnWG die gemeinsame Nutzung von Solarstrom über das öffentliche Netz. Dieser Ratgeber zeigt die 7 Voraussetzungen, den Radius des Bilanzierungsgebiets, die Schwellen 30 und 100 Kilowatt — und den Befund der Bundesnetzagentur, dass Netzbetreiber dafür nichts bauen müssen.

⏱️ 13 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 11. September 2026
Inhaltsverzeichnis · 19 Abschnitte
  1. 1.Was „gemeinsame Nutzung" bedeutet — und wovon sie sich unterscheidet
  2. 2.Mieterstrom, Gebäudeversorgung, Energy Sharing: drei Wege, drei Regelwerke
  3. 3.Wer Strom anbieten darf: die Voraussetzungen des § 42c Absatz 1
  4. 4.Der Radius: Bilanzierungsgebiet ab 2026, Nachbargebiet ab 2028
  5. 5.Warum die Grenze bei uns enger ist als in der EU-Vorgabe
  6. 6.Zwei Verträge, nicht einer — und was im zweiten stehen muss
  7. 7.Ohne viertelstündliche Messung geht nichts
  8. 8.30 und 100 kW: wovon die Schwellen befreien — und wovon nicht
  9. 9.Der Befund, der die meisten Projekte betrifft: der Netzbetreiber baut nichts
  10. 10.Vier Rollen statt zwei: wer beim Energy Sharing beteiligt ist
  11. 11.Die Einspeisung bleibt in der Direktvermarktung
  12. 12.Das Preisgefüge: was der geteilte Strom wirklich kostet
  13. 13.Der Reststromvertrag ist der teure Teil
  14. 14.Stromsteuer: die Pflicht, die nicht im Energiewirtschaftsgesetz steht
  15. 15.Registrierung: eine Plattform, die es geben muss
  16. 16.Die Reihenfolge, in der du vorgehst
  17. 17.Was sich zu diesem Thema nicht belegen lässt
  18. 18.Häufige Fragen
  19. 19.Quellen

Die Solaranlage auf deinem Dach speist mittags ein, was niemand im Haus braucht. Zwei Straßen weiter läuft bei deiner Schwester die Waschmaschine, und sie zahlt dafür den vollen Arbeitspreis ihres Versorgers. Seit dem 1. Juni 2026 gibt es dafür einen gesetzlichen Weg: die gemeinsame Nutzung von Elektrizität nach § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes, meist Energy Sharing genannt.

Der Weg ist real, aber er funktioniert anders, als die meisten Berichte nahelegen. Dein Netzbetreiber baut dafür kein Produkt. Die Bundesnetzagentur hat im Juli 2026 ausdrücklich festgestellt, dass er das auch nicht muss. Dieser Ratgeber zeigt, was § 42c EnWG wirklich verlangt, wer teilnehmen darf, welche vier Rollen besetzt sein müssen — und warum der Reststromvertrag der teure Teil der Rechnung ist.

Was „gemeinsame Nutzung" bedeutet — und wovon sie sich unterscheidet

Der Kern des § 42c EnWG steht in Absatz 1 Nummer 2: Die Belieferung erfolgt durch den Anlagenbetreiber „unter Nutzung des öffentlichen Elektrizitätsverteilernetzes". Der geteilte Strom fließt also durch dasselbe Netz wie jeder andere Strom auch. Genau das trennt ihn von den beiden Modellen, mit denen er ständig verwechselt wird.

Beim Mieterstrom nach § 42a EnWG und bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG bleibt der Strom im Gebäude. § 42b Absatz 1 Nummer 1 formuliert das als Bedingung: Die Nutzung muss „ohne Durchleitung durch ein Netz" und „in demselben Gebäude" erfolgen. Beim Energy Sharing ist das Netz nicht der Störfall, sondern der Übertragungsweg.

Drei gleich breite Felder nebeneinander: Paragraf 42a EnWG Mieterstrom, Paragraf 42b EnWG gemeinschaftliche Gebaeudeversorgung und Paragraf 42c EnWG Energy Sharing, jeweils mit Angabe zu Netzdurchleitung, raeumlicher Grenze, Zahl der Vertraege und Preisdeckel.
Nur beim Energy Sharing flieszt der Strom durch das oeffentliche Netz — daraus folgt fast alles Weitere. · Foto: Eigene Grafik

Mieterstrom, Gebäudeversorgung, Energy Sharing: drei Wege, drei Regelwerke

Die drei Paragrafen stehen direkt hintereinander im Gesetz und regeln drei verschiedene Sachverhalte. Wer den falschen erwischt, baut ein Vertragswerk, das nicht trägt.

Merkmal§ 42a Mieterstrom§ 42b Gebäudeversorgung§ 42c Energy Sharing
Öffentliches Netzneinausdrücklich neinja, zwingend
Räumliche Grenzedasselbe Gebäudedasselbe Gebäude oder NebenanlageBilanzierungsgebiet des Verteilernetzbetreibers
Zahl der Verträge1 Mieterstromvertrag1 Gebäudestromnutzungsvertrag2: Liefervertrag plus Vertrag zur gemeinsamen Nutzung
Preisgrenzehöchstens 90 Prozent des Grundversorgungstarifskeinekeine
Vollversorgungspflichtjaneinnein
Messungnach allgemeinen RegelnviertelstündlichZählerstandsgangmessung oder registrierende Leistungsmessung

Die Preisgrenze ist der auffälligste Unterschied. § 42a Absatz 4 EnWG deckelt den Mieterstrompreis auf 90 Prozent des im Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs. Für Energy Sharing existiert kein solcher Deckel — der Preis ist frei zu vereinbaren, und das ist Chance und Risiko zugleich.

Ein Mieterstromvertrag darf nicht Teil des Mietvertrags sein. § 42a Absatz 2 EnWG ordnet bei einem Verstoß die Nichtigkeit des Mieterstromvertrags an. Diese Kopplungsfalle gibt es beim Energy Sharing nicht — dafür andere, weiter unten.

Wer Strom anbieten darf: die Voraussetzungen des § 42c Absatz 1

Nicht jeder Anlagenbetreiber darf teilen. § 42c Absatz 1 nennt 7 Voraussetzungen, die gleichzeitig erfüllt sein müssen. Drei davon schließen den größten Teil der gewerblichen Betreiber aus.

Nummer 1 verlangt, dass die Anlage von einer natürlichen Person betrieben wird oder von einer rechtsfähigen Personengesellschaft beziehungsweise juristischen Person des Privatrechts, deren sämtliche Gesellschafter oder Mitglieder Letztverbraucher oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Ein Investorenfonds fällt damit heraus.

Nummer 5 setzt nach: Der Anlagenbetrieb darf „weder überwiegend der gewerblichen noch überwiegend der selbständigen beruflichen Tätigkeit" des Betreibers dienen. Und Absatz 2 begrenzt die Abnehmerseite: Unternehmen kommen nur als Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361/EG in Betracht.

💡 Prüfe die Rechtsform vor allem anderen. Wer die Anlage über eine GmbH hält, an der ein Nicht-Letztverbraucher beteiligt ist, erfüllt Nummer 1 nicht — unabhängig davon, wie gut alles andere passt. Das ist die einzige Voraussetzung, die sich nachträglich kaum reparieren lässt.

Der Radius: Bilanzierungsgebiet ab 2026, Nachbargebiet ab 2028

§ 42c Absatz 4 EnWG legt zwei Stichtage fest. Ab dem 1. Juni 2026 muss jeder Verteilernetzbetreiber die gemeinsame Nutzung „innerhalb des Bilanzierungsgebietes" ermöglichen. Ab dem 1. Juni 2028 kommt das Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Verteilernetzbetreibers in derselben Regelzone hinzu; der angrenzende Netzbetreiber ist zur Mitwirkung verpflichtet.

Ein Bilanzierungsgebiet ist kein Postleitzahlengebiet und keine Gemeindegrenze. Es ist ein energiewirtschaftlicher Zuschnitt, der von Netzbetreiber zu Netzbetreiber unterschiedlich groß ausfällt. Die praktische Frage lautet deshalb nicht „wie weit weg wohnt der Abnehmer", sondern „hängen beide Anschlüsse im selben Bilanzierungsgebiet".

Zeitstrahl mit zwei markierten Stichtagen, 1. Juni 2026 und 1. Juni 2028, darunter zwei Kaesten: Stufe eins mit dem Bilanzierungsgebiet des eigenen Verteilernetzbetreibers, Stufe zwei zusaetzlich mit dem Gebiet eines direkt angrenzenden Netzbetreibers in derselben Regelzone.
Der Radius waechst in zwei Stufen — und beide Stichtage verpflichten den Netzbetreiber, nicht einen Anbieter. · Foto: Eigene Grafik

Warum die Grenze bei uns enger ist als in der EU-Vorgabe

Die europäische Grundlage steht in Artikel 15a der Richtlinie (EU) 2024/1711, die das Recht auf gemeinsame Energienutzung in das europäische Strommarktrecht eingefügt hat. Absatz 1 gewährt das Recht „innerhalb derselben Gebotszone oder innerhalb eines von diesem Mitgliedstaat festgelegten engeren geografischen Gebiets".

Deutschland bildet zusammen mit Luxemburg eine einzige Gebotszone. Der Gesetzgeber hat den zulässigen Spielraum also genutzt und auf das Bilanzierungsgebiet verengt. Die Richtlinie war bis zum 17. Januar 2025 umzusetzen.

„Ab 1. Juni 2026" ist eine Pflicht des Netzbetreibers, keine Produktzusage. Der Stichtag sagt, ab wann die gemeinsame Nutzung möglich sein muss. Er sagt nicht, dass irgendjemand dir ein fertiges Angebot macht. Was das konkret bedeutet, steht weiter unten.

Zwei Verträge, nicht einer — und was im zweiten stehen muss

§ 42c Absatz 1 Nummer 2 verlangt einen Liefervertrag zwischen Anlagenbetreiber und Abnehmer. Nummer 3 verlangt zusätzlich einen Vertrag zur gemeinsamen Nutzung. Wer nur einen von beiden schließt, erfüllt die Voraussetzungen nicht.

Absatz 3 nennt die 3 Mindestinhalte des zweiten Vertrags: den Umfang der Nutzung, einen Aufteilungsschlüssel, aus dem sich der Umfang des Nutzungsrechts ergibt, und die Angabe, ob eine entgeltliche Gegenleistung zu leisten ist — „gegebenenfalls deren Höhe in Cent pro Kilowattstunde". Das Gesetz schreibt also sogar die Einheit vor, in der der Preis zu benennen ist.

1 Was der Vertrag zur gemeinsamen Nutzung mindestens regeln muss (§ 42c Absatz 3 EnWG)
  1. Den Umfang der Nutzung der erzeugten oder gespeicherten Elektrizität durch den Abnehmer.
  2. Einen Aufteilungsschlüssel, aus dem sich der Umfang des Nutzungsrechts ergibt.
  3. Ob eine entgeltliche Gegenleistung an den Betreiber zu leisten ist — und gegebenenfalls deren Höhe in Cent pro Kilowattstunde.

Anders als bei der Gebäudeversorgung schreibt § 42c keinen Auffangschlüssel vor. § 42b Absatz 5 verteilt „im Zweifel" zu gleichen Teilen; beim Energy Sharing fehlt eine solche Regel. Fehlt der Schlüssel im Vertrag, fehlt eine Voraussetzung.

Ohne viertelstündliche Messung geht nichts

§ 42c Absatz 1 Nummern 6 und 7 verlangen eine Zählerstandsgangmessung nach § 2 Satz 1 Nummer 27 des Messstellenbetriebsgesetzes oder eine viertelstündlich registrierende Leistungsmessung — und zwar an jeder belieferten Verbrauchsstelle und zusätzlich an der Anlage selbst.

Das Messstellenbetriebsgesetz definiert die Zählerstandsgangmessung als „die Messung einer Reihe viertelstündig ermittelter Zählerstände von elektrischer Arbeit". In der Praxis heißt das nach Auskunft der Bundesnetzagentur in der Regel: ein intelligentes Messsystem. Die Bilanzierung erfolgt nach den tatsächlich gemessenen Werten, ohne Standardlastprofil.

💡 Kläre den Zählerstand vor dem Vertrag, nicht danach. Ein Sharing-Projekt mit 4 Beteiligten braucht 5 Messstellen mit Viertelstundenwerten: 4 Verbrauchsstellen plus die Erzeugungsanlage. Fehlt an einer einzigen die Messung, trägt das ganze Konstrukt nicht. Mehr dazu im Ratgeber Smart-Meter-Pflicht bei Photovoltaik.

30 und 100 kW: wovon die Schwellen befreien — und wovon nicht

§ 42c Absatz 7 EnWG enthält die praktisch wichtigste Erleichterung. Die §§ 5 und 40 bis 42 EnWG — also die Lieferantenpflichten samt Anzeigepflicht und Rechnungsvorgaben — sind nicht anzuwenden, wenn die von einem Haushaltskunden betriebene Anlage 30 kW nicht übersteigt. Bei einem Mehrparteienhaus, in dem die Anlage von einem oder mehreren dort wohnenden Haushaltskunden betrieben wird, liegt die Grenze bei 100 kW.

Diese Befreiung ist eng. Sie nimmt dir die Pflichten eines Stromlieferanten ab. Sie nimmt dir nicht die Messpflicht, nicht die Bilanzkreisverantwortung und nicht die Vertragspflichten aus Absatz 3 und Absatz 6.

KonstellationGrenze nach EU-GrundwertGrenze in § 42c Absatz 7 EnWG
Einzelner Haushalt10,8 kW30 kW
Mehrparteienhaus50 kW100 kW

Der Vergleich stammt aus beiden Normtexten. Artikel 15a Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2024/1711 setzt die Grundwerte auf 10,8 kW für einzelne Haushalte und 50 kW für Mehrparteienhäuser. Der folgende Unterabsatz erlaubt den Mitgliedstaaten, auf bis zu 30 beziehungsweise bis zu 100 kW zu erhöhen. Deutschland hat beide Obergrenzen voll ausgeschöpft — das ist eine Einordnung dieses Artikels aus dem Vergleich der zwei gelesenen Texte, keine Aussage einer der beiden Quellen.

Vier waagerechte Balken im Groeszenvergleich: 10,8 Kilowatt und 50 Kilowatt als EU-Grundwerte, 30 Kilowatt und 100 Kilowatt als deutsche Umsetzung in Paragraf 42c Absatz 7 EnWG, darunter ein Hinweiskasten zur Reichweite der Befreiung.
Deutschland hat beide Obergrenzen ausgeschoepft, die Artikel 15a der Richtlinie (EU) 2024/1711 zulaesst. · Foto: Eigene Grafik
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Der Befund, der die meisten Projekte betrifft: der Netzbetreiber baut nichts

Wer erwartet, dass der örtliche Verteilernetzbetreiber ab Juni 2026 ein Energy-Sharing-Portal freischaltet, wartet vergeblich. Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat das in ihrer Mitteilung Nr. 73 vom 7. Juli 2026 (Az. BK6-06-009) entschieden.

Die Kammer prüfte ein Modell, bei dem die Koordination der Sharing-Mengen vorrangig über den Netzbetreiber läuft, und verwarf es: Es würde „erhebliche zusätzliche Komplexität erzeugen und umfangreiche IT-Anpassungen erfordern". Stattdessen verweist sie auf das sogenannte Dienstleistungs-Modell innerhalb des bestehenden Marktmodells der Lieferanten- und Bilanzkreiszuordnung.

Der entscheidende Satz steht am Ende der Mitteilung: Da mit dem Dienstleistungsmodell eine Option bestehe, gebe es nach § 42c EnWG „keine weiteren Umsetzungserfordernisse für Netzbetreiber". Die Pflicht aus Absatz 4 ist damit aus Sicht der Aufsicht bereits erfüllt.

Kein Lieferant muss die Dienstleistung anbieten. Dieselbe Mitteilung stellt klar: „Lieferanten (unabhängig davon, ob sie Direktvermarkter sind) sind nicht verpflichtet, diese Dienstleistung anzubieten." Bietet dein bisheriger Lieferant sie nicht an, bleibt nur der Wechsel zu einem Anbieter, der sie anbietet — mit den üblichen Kündigungsfristen.

Die Begründung stützt sich auf das Bilanzkreisprinzip aus § 20 Absatz 1a Satz 5 EnWG. Die Mitteilung verweist dafür auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (VI-3 Kart 29/22) und auf die Bundestagsdrucksache 21/1497, Seite 155. Beide Fundstellen sind für diesen Ratgeber nicht selbst gelesen worden und werden deshalb hier nur als Belegstellen der Bundesnetzagentur genannt.

Vier Rollen statt zwei: wer beim Energy Sharing beteiligt ist

Im Verbraucherportal der Bundesnetzagentur sind 4 Rollen beschrieben. Wer nur an „Erzeuger und Abnehmer" denkt, übersieht die beiden, an denen Projekte scheitern.

Der Sharing-Lieferant betreibt die Anlage und liefert den Überschuss. Der Sharing-Abnehmer ist der Letztverbraucher. Der Reststrom-Lieferant liefert alles, was die Anlage gerade nicht hergibt. Der Sharing-Dienstleister übernimmt im Auftrag des Lieferanten die energiewirtschaftliche Abwicklung und kann zugleich Direktvermarkter und Reststromlieferant sein.

§ 42c Absatz 5 EnWG erlaubt diese Beauftragung ausdrücklich und nennt 4 Dienstleistungsbereiche: Netzzugang und Marktkommunikation, Flexibilität und steuerbare Verbrauchseinrichtungen, Vertragsabschluss und Abrechnung sowie Installation, Betrieb, Messung und Wartung. Satz 2 stellt klar, dass die Beschränkungen aus Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 für den Dienstleister nicht gelten.

Vier Kaesten mit Pfeilen dazwischen: Sharing-Lieferant und Sharing-Abnehmer oben, verbunden durch Liefervertrag und Vertrag zur gemeinsamen Nutzung, darunter Sharing-Dienstleister und Reststrom-Lieferant mit ihren jeweiligen Vertragsbeziehungen.
Vier Rollen muessen besetzt sein — an den beiden unteren scheitern die meisten Vorhaben. · Foto: Eigene Grafik

Die Einspeisung bleibt in der Direktvermarktung

Der Strom, den niemand aus der Sharing-Gruppe gerade verbraucht, verschwindet nicht. Er wird eingespeist — und zwar nach Auskunft der Bundesnetzagentur in der EEG-Veräußerungsform der Direktvermarktung, mit viertelstundengenauer Messung und Bilanzierung. Die Marktprämie bleibt dabei grundsätzlich auch für die Sharing-Einspeisung möglich.

Der Verteilernetzbetreiber Netze BW formuliert dieselbe Anforderung auf seiner Informationsseite zum Energy Sharing als Pflicht: Strom, der weder selbst noch von den Teilnehmenden verbraucht wird, „muss direktvermarktet werden". Wer heute in der festen Einspeisevergütung steht, wechselt mit dem Einstieg ins Sharing die Veräußerungsform — mehr dazu im Ratgeber Direktvermarktung für kleine Anlagen.

Das Preisgefüge: was der geteilte Strom wirklich kostet

Hier wird es unbequem. Netze BW schreibt auf derselben Seite: „Energy Sharing sieht derzeit keine gesonderten finanziellen Anreize vor. Der geteilte Strom trägt die vollen Netzentgelte, Steuern, Umlagen und Abgaben."

Der Vorteil entsteht also nicht durch einen Abschlag auf Abgaben, sondern allein aus der Spanne zwischen zwei Preisen: dem, was der Anlagenbetreiber sonst für die Einspeisung bekäme, und dem, was der Abnehmer sonst seinem Versorger für dieselbe Kilowattstunde zahlen würde. Diese Spanne wird zwischen beiden aufgeteilt — in Cent pro Kilowattstunde, wie Absatz 3 es verlangt.

Der Nachteil daran ist grundsätzlich: Energy Sharing spart keine Abgabe und keinen Netzkostenanteil ein. Es verschiebt nur, wer die Kilowattstunde bezahlt bekommt. Wer mit einem Rabatt auf Netzentgelte gerechnet hat, muss die Rechnung neu aufmachen — und bei 2 bis 3 Cent Spanne je Kilowattstunde bleibt nach der Dienstleistungsgebühr wenig übrig. Vorsicht bei Angeboten, die mit einem angeblich günstigeren Netzentgelt werben.

💡 Rechne mit der Spanne, nicht mit dem Endpreis. Je kleiner der Abstand zwischen deiner Einspeisevergütung und dem Arbeitspreis des Abnehmers, desto weniger bleibt für beide übrig — und desto eher frisst die Dienstleistungsgebühr den Rest. Der Rechenweg steht im Ratgeber Eigenverbrauch gegen Volleinspeisung.
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Der Reststromvertrag ist der teure Teil

§ 42c Absatz 6 EnWG befreit den Anlagenbetreiber ausdrücklich davon, die umfassende Versorgung sicherzustellen. Dafür verpflichtet er ihn, den Abnehmer vor Vertragsschluss in Textform über 3 Punkte zu informieren: dass die Anlage den Bedarf nicht vollständig und nicht jederzeit deckt, dass ergänzender Strombezug nötig ist, und dass dessen Kosten über den durchschnittlichen Kosten eines Vollversorgungsvertrags liegen können.

Warum das so ist, erklärt die Bundesnetzagentur im Verbraucherportal: Wegen der „strukturell erhöhten Bilanzierungsrisiken bei zugleich verringerten Liefermengen" müsse man damit rechnen, dass Lieferanten einen reinen Reststromvertrag „nicht oder nur zu höheren Preisen" anbieten. Auch der Grundversorger dürfe für eine nur ergänzende Lieferung einen erhöhten Preis verlangen.

Die Umstellung von Voll- auf Reststrom ist der kritische Schritt. Netze BW weist darauf hin, dass der bestehende Liefervertrag des Abnehmers umgestellt werden muss und zusätzlich das Einverständnis der beteiligten Messstellenbetreiber einzuholen ist. Wer erst den Sharing-Vertrag unterschreibt und dann feststellt, dass kein Reststromanbieter mitspielt, sitzt zwischen zwei Verträgen.

Stromsteuer: die Pflicht, die nicht im Energiewirtschaftsgesetz steht

Wer Strom an andere liefert, wird stromsteuerlich zum Versorger — unabhängig davon, ob § 42c ihn von den EnWG-Lieferantenpflichten befreit. Netze BW formuliert es vorsichtig: Die Stromlieferungen an die Sharing-Teilnehmenden seien „gegebenenfalls stromsteuerpflichtig", die Klärung gehöre zum örtlich zuständigen Hauptzollamt.

Das ist kein Randthema, sondern der Punkt, an dem ein gut gemeintes Nachbarschaftsprojekt zur anmeldepflichtigen Tätigkeit wird. Die Grundzüge stehen im Ratgeber Stromsteuer und Anmeldung beim Hauptzollamt.

Registrierung: eine Plattform, die es geben muss

§ 20b Absatz 1 EnWG verpflichtet die Netzbetreiber, „eine gemeinsame und bundesweit einheitliche Internetplattform" zu errichten und zu betreiben. Absatz 2 Nummer 3 nennt als einen der Zwecke ausdrücklich „die Registrierung von Vereinbarungen nach § 42c".

Auf europäischer Ebene entspricht dem Artikel 15a Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/1711: Die Mitgliedstaaten sorgen für eine zuständige Kontaktstelle, die Vereinbarungen über die gemeinsame Energienutzung registriert, praktische Informationen bereitstellt und Informationen über die relevanten Zählpunkte entgegennimmt.

Die Reihenfolge, in der du vorgehst

Aus den 7 Voraussetzungen des Absatzes 1 ergibt sich eine Prüffolge, die 2 der häufigsten Fehlstarts vermeidet: den Vertrag vor der Messung und den Sharing-Vertrag vor dem Reststromvertrag.

  • Erfüllt die Betreiberseite § 42c Absatz 1 Nummer 1 — natürliche Person oder Gesellschaft nur aus Letztverbrauchern?
  • Dient der Anlagenbetrieb weder überwiegend gewerblich noch überwiegend selbständig-beruflich (Nummer 5)?
  • Liegen Anlage und alle Verbrauchsstellen im selben Bilanzierungsgebiet — beim Netzbetreiber erfragt, nicht geschätzt?
  • Hat jede Verbrauchsstelle und die Anlage eine Zählerstandsgangmessung oder registrierende Leistungsmessung?
  • Gibt es einen Lieferanten oder Dienstleister, der die Abwicklung tatsächlich anbietet — schriftlich, nicht telefonisch zugesagt?
  • Ist geklärt, wer den Reststrom liefert und zu welchem Arbeitspreis?
  • Steht im Vertrag zur gemeinsamen Nutzung ein Aufteilungsschlüssel und ein Preis in Cent pro Kilowattstunde?
  • Ist die Textform-Information nach Absatz 6 an jeden Abnehmer herausgegangen, bevor er unterschreibt?
  • Ist die stromsteuerliche Behandlung mit dem Hauptzollamt geklärt?

Was sich zu diesem Thema nicht belegen lässt

4 Fragen bleiben nach der Quellenlage dieses Ratgebers offen, und wir benennen sie lieber, als sie zu füllen.

Erstens gibt es keine belastbare Zahl dazu, wie viele Sharing-Vorhaben in Deutschland tatsächlich laufen. Zweitens war kein Preis für Sharing-Dienstleistungen aus einer zitierfähigen Quelle zu bekommen; Anbieterangaben scheiden als Beleg aus. Drittens nennt die Bundesnetzagentur für den teureren Reststromvertrag zwar die Richtung, aber keinen Aufschlag in Cent je Kilowattstunde. Viertens sind die von der Aufsicht zitierte Bundestagsdrucksache und die OLG-Entscheidung für diesen Text nicht selbst gelesen worden.

💡 Frag deinen Netzbetreiber nach dem Bilanzierungsgebiet, nicht nach Energy Sharing. Nach der Entscheidung der Beschlusskammer 6 hat er zum Sharing selbst keine Aufgabe. Die Gebietsauskunft dagegen kann er geben — und sie entscheidet, ob dein Wunschabnehmer überhaupt in Frage kommt.

Häufige Fragen

Kann ich meiner Tochter zwei Straßen weiter Strom aus meiner Anlage liefern? +
Rechtlich ja, wenn beide Anschlüsse im selben Bilanzierungsgebiet liegen, beide Seiten die Voraussetzungen des § 42c Absatz 1 EnWG erfüllen und an beiden Stellen viertelstündlich gemessen wird. Praktisch hängt es daran, ob ein Lieferant oder Dienstleister die Abwicklung übernimmt — verpflichtet ist dazu niemand.
Brauche ich dafür ein Smart Meter? +
§ 42c Absatz 1 Nummern 6 und 7 verlangen eine Zählerstandsgangmessung nach § 2 Satz 1 Nummer 27 MsbG oder eine viertelstündlich registrierende Leistungsmessung. Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass dafür in der Praxis in der Regel ein intelligentes Messsystem nötig ist.
Verliere ich die EEG-Vergütung, wenn ich am Energy Sharing teilnehme? +
Die Einspeisung wechselt in die Direktvermarktung. Die Bundesnetzagentur hält fest, dass die Marktprämie grundsätzlich auch für die Sharing-Einspeisung möglich bleibt. Netze BW formuliert die Direktvermarktung für nicht selbst und nicht geteilt verbrauchten Strom als Pflicht.
Wie hoch darf der Preis für den geteilten Strom sein? +
§ 42c EnWG enthält keine Preisgrenze. Anders als beim Mieterstrom, wo § 42a Absatz 4 EnWG auf 90 Prozent des Grundversorgungstarifs deckelt, ist der Preis frei zu vereinbaren — er muss nur im Vertrag zur gemeinsamen Nutzung in Cent pro Kilowattstunde stehen.
Was ist der Unterschied zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung? +
§ 42b EnWG verlangt ausdrücklich die Nutzung „ohne Durchleitung durch ein Netz" und im selben Gebäude. § 42c setzt das öffentliche Verteilernetz voraus. Daraus folgt fast alles Weitere: andere Verträge, andere Messanforderungen, anderer Kreis möglicher Teilnehmer.
Gilt die 30-kW-Grenze für die Anlagengröße insgesamt? +
Sie entscheidet nicht über die Teilnahme, sondern nur über die Befreiung von den Lieferantenpflichten der §§ 5 und 40 bis 42 EnWG. Oberhalb von 30 kW bei Haushaltskunden beziehungsweise 100 kW im Mehrparteienhaus ist Sharing weiter möglich — nur eben mit den vollen Pflichten eines Stromlieferanten.
Muss mein Netzbetreiber mir ein Energy-Sharing-Produkt anbieten? +
Nein. Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat am 7. Juli 2026 festgestellt, dass es nach § 42c EnWG „keine weiteren Umsetzungserfordernisse für Netzbetreiber" gibt, weil das Dienstleistungsmodell im bestehenden Marktmodell zur Verfügung steht.
Kann ein Verein oder eine Genossenschaft Sharing-Lieferant sein? +
§ 42c Absatz 1 Nummer 1 lässt rechtsfähige Personengesellschaften und juristische Personen des Privatrechts zu, wenn sämtliche Gesellschafter oder Mitglieder Letztverbraucher oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Zusätzlich darf der Anlagenbetrieb nach Nummer 5 nicht überwiegend gewerblich sein.
Was passiert, wenn die Sonne nicht scheint? +
Dann greift der Reststromvertrag. § 42c Absatz 6 EnWG verpflichtet den Anlagenbetreiber, darüber vor Vertragsschluss in Textform zu informieren, und schützt ausdrücklich das Recht des Abnehmers, den Reststromlieferanten frei zu wählen.
Ab wann darf ich über die Grenze des Netzbetreibers hinaus teilen? +
§ 42c Absatz 4 Nummer 2 EnWG nennt dafür den 1. Juni 2028. Ab dann muss auch das Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Verteilernetzbetreibers in derselben Regelzone einbezogen werden können.

Quellen

Alle Quellen per Direktabruf gelesen am 11. September 2026.