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Stundenlohnarbeiten bei der PV-Montage: was auf dem Stundenzettel stehen muss

Auf der Schlussrechnung steht plötzlich ein Block Regiestunden, der im Angebot nicht vorkam. Wann Stundenlohnarbeiten überhaupt vergütet werden, was auf dem Zettel stehen muss — und welche Frist läuft, ohne dass sie jemand ansagt.

⏱️ 10 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 11. September 2026
Inhaltsverzeichnis · 13 Abschnitte
  1. 1.Pauschale, Einheitspreis, Stundenlohn: drei Arten, dieselbe Montage abzurechnen
  2. 2.Der Satz, der alles entscheidet: § 2 Absatz 10 VOB/B
  3. 3.Ohne VOB/B: was das BGB sagt
  4. 4.Der Kostenanschlag und die „wesentliche Überschreitung"
  5. 5.Die 6-Werktage-Falle: Schweigen ist Anerkennung
  6. 6.Was auf einem Stundenlohnzettel stehen muss
  7. 7.Wann Stundenlohn überhaupt zulässig sein soll
  8. 8.Typische Stundenlohn-Posten auf dem Photovoltaikdach
  9. 9.Wie lange kann über eine Stundenlohnrechnung gestritten werden?
  10. 10.Beim Preis fehlt die belastbare Quelle — und das sagen wir so
  11. 11.Was du tun solltest, wenn Stundenlohn im Spiel ist
  12. 12.Was dieser Ratgeber offen lässt
  13. 13.Häufige Fragen zu Stundenlohnarbeiten

Auf der Schlussrechnung steht plötzlich ein Block, der im Angebot nicht vorkam: 14,5 Stunden Regiearbeit, dazu Kleinmaterial. Nachgefragt heißt es, der Dachaufbau sei anders gewesen als erwartet. Ob du das zahlen musst, hängt an einem einzigen Satz — und an einer Frist von 6 Werktagen, die viele Bauherren verstreichen lassen, ohne sie zu kennen.

Stundenlohnarbeiten sind die Ausnahmeform der Abrechnung, nicht der Normalfall. Dieser Ratgeber zeigt, wann sie überhaupt vergütet werden, was auf einem Stundenlohnzettel stehen muss und wo die Fristen liegen, die aus einem Zettel eine anerkannte Forderung machen.

Pauschale, Einheitspreis, Stundenlohn: drei Arten, dieselbe Montage abzurechnen

Die meisten Photovoltaikangebote für Einfamilienhäuser sind Pauschalangebote: ein Preis für die fertige Anlage. Daneben gibt es die Abrechnung nach Einheitspreisen — so viel je Modul, je Dachhaken, je Meter Leitung. Und es gibt den Stundenlohn, bei dem die aufgewendete Zeit die Rechnungsgrundlage ist.

Der Unterschied ist nicht kaufmännisch, sondern rechtlich: Bei Pauschale und Einheitspreis trägt der Betrieb das Risiko, dass er sich verschätzt hat. Beim Stundenlohn trägt es der Bauherr. Deshalb ist der Stundenlohn im Bauvertragsrecht an Bedingungen geknüpft, die keine der anderen Formen kennt.

Drei gleich breite Felder: Pauschalpreis und Einheitspreis mit dem Zeitrisiko beim Betrieb, Stundenlohn mit dem Zeitrisiko beim Bauherrn, darunter der Wortlaut von Paragraf 2 Absatz 10 VOB/B.
Beim Stundenlohn wandert das Zeitrisiko vom Betrieb zum Bauherrn — deshalb die Vorab-Bedingung. · Foto: Eigene Grafik

Der Satz, der alles entscheidet: § 2 Absatz 10 VOB/B

Ist die VOB/B in deinen Vertrag einbezogen, steht die Antwort in einem Satz. Der vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen veröffentlichte Volltext der VOB/B (bekanntgemacht im Bundesanzeiger, BAnz AT 19.01.2016 B3 und BAnz AT 01.04.2016 B1; Abruf am 11. September 2026) formuliert in § 2 Absatz 10:

"

Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 15).

Keine Vereinbarung vor Beginn, keine Vergütung. Die Vorschrift verlangt zweierlei: eine ausdrückliche Abrede und einen Zeitpunkt vor dem ersten Handgriff. Ein Vermerk auf der Schlussrechnung, drei Monate nach der Montage, erfüllt beides nicht.

Praktisch heißt das: Ruft dir der Monteur vom Dach zu, das dauere länger, ist das noch keine Vereinbarung. Erst wenn ihr euch darauf verständigt, dass die Zusatzarbeit nach Stunden abgerechnet wird, ist die Grundlage da. In der Praxis passiert genau das am seltensten — gestritten wird später über einen Zuruf, den niemand notiert hat.

Ohne VOB/B: was das BGB sagt

Bei den meisten privaten Aufträgen ist die VOB/B gar nicht einbezogen. Dann gilt das Werkvertragsrecht des BGB, und dort ist die Lage weicher. Nach § 631 Absatz 1 BGB schuldet der Betrieb das Werk und du die vereinbarte Vergütung. § 632 BGB (beide abgerufen am 11. September 2026) ergänzt zwei Regeln, die im Streit den Ausschlag geben:

VorschriftRegelFolge für die Rechnung
§ 632 Absatz 1 BGBVergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Arbeit nur gegen Bezahlung zu erwarten warKein Preis abgesprochen heißt nicht: umsonst
§ 632 Absatz 2 BGBIst die Höhe nicht bestimmt, gilt die taxmäßige, sonst die übliche VergütungEs zählt das Ortsübliche, nicht der Wunschsatz
§ 632 Absatz 3 BGB„Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten."Der Angebotsaufwand ist normalerweise nicht berechenbar

Der Unterschied zur VOB/B ist damit greifbar: Im BGB-Vertrag scheitert eine Stundenlohnforderung nicht schon daran, dass vorab nichts vereinbart war — sie wird dann am Ortsüblichen gemessen. Wer als Bauherr also glaubt, ohne Absprache sei jede Zusatzstunde umsonst, irrt.

Der Kostenanschlag und die „wesentliche Überschreitung"

Viele Photovoltaikangebote sind formal Kostenanschläge mit Vorbehalt. Dafür gibt es eine eigene Norm. § 649 BGB (Abruf am 11. September 2026) sagt in Absatz 2 knapp: Ist eine wesentliche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, hat der Unternehmer dem Besteller „unverzüglich Anzeige zu machen".

Kündigst du daraufhin, bekommt der Betrieb nach Absatz 1 nur den Anspruch aus § 645 Absatz 1 BGB — also den auf die geleistete Arbeit entfallenden Teil der Vergütung, nicht den vollen Preis. Was „wesentlich" ist, beziffert das Gesetz nicht; das ist eine Einzelfallfrage und wird hier nicht mit einer Faustzahl gefüllt.

Schau im Angebot nach, wie es sich selbst nennt. „Festpreis", „Pauschalpreis", „Kostenvoranschlag", „unverbindliche Schätzung" — diese Wörter haben unterschiedliche Folgen. Notiere dir die Bezeichnung und prüfe, ob ein Vorbehalt danebensteht. Genau daran entscheidet sich später, ob eine Mehrforderung überhaupt Grundlage hat.

Die 6-Werktage-Falle: Schweigen ist Anerkennung

Der wirtschaftlich schärfste Teil steht in § 15 Absatz 3 VOB/B. Dort ist geregelt, dass die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen ist und dass über die geleisteten Stunden Listen — die Stundenlohnzettel — einzureichen sind, „je nach der Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich". Und dann kommt der Satz, der Geld kostet:

"

Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben. […] Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.

Sechs Werktage, gerechnet ab Zugang. Wer den Zettel liegen lässt, hat die Stunden anerkannt — ohne je etwas unterschrieben zu haben. Das Handbuch des Bundes für die eigenen Baustellen schreibt seiner Bauüberwachung genau deshalb unter Nummer (30) vor, eine Kopie innerhalb von sechs Werktagen zurückzugeben, „da nicht fristgerecht zurückgegebene Stundenlohnzettel als anerkannt gelten".

Einwendungen gehören auf den Zettel, nicht in ein späteres Gespräch. Nach Nummer (29) desselben Handbuchs sind Einwendungen zum Inhalt auf dem Stundenlohnzettel selbst zu vermerken; § 15 Absatz 3 VOB/B lässt daneben eine gesonderte schriftliche Erhebung zu. Ein mündlicher Vorbehalt an der Haustür ist beides nicht.

Zwei weitere Fristen gehören dazu: Stundenlohnrechnungen sind nach § 15 Absatz 4 VOB/B „alsbald nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten, längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen" einzureichen. Und bestehen mangels rechtzeitiger Vorlage Zweifel über den Umfang, kann der Auftraggeber nach Absatz 5 verlangen, dass nur ein wirtschaftlich vertretbarer Aufwand vergütet wird.

Notiere den Zugangstag auf dem Zettel, bevor du ihn liest. Die 6 Werktage laufen ab Zugang, nicht ab dem Tag, an dem du dich damit beschäftigst. Ein handschriftliches „zugegangen am …" auf der Kopie kostet zehn Sekunden und ist im Streitfall der einzige Anhaltspunkt, den du selbst gesetzt hast.
Balkendiagramm zum Fristenlauf: Rückgabefrist des Auftraggebers 6 Werktage ab Zugang, Höchstabstand für Stundenlohnrechnungen 4 Wochen, darunter die Anerkennungsfiktion aus Paragraf 15 Absatz 3 VOB/B.
Sechs Werktage ab Zugang — danach gilt der Zettel als anerkannt. · Foto: Eigene Grafik

Was auf einem Stundenlohnzettel stehen muss

Ein amtliches Formular gibt es nicht, aber eine amtliche Inhaltsliste. Das Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB), Teil 3 „Vertragsabwicklung", Stand 08-19 (Abruf am 11. September 2026) zählt in Abschnitt 3.2 unter Nummer (28) neun Angaben auf, auf die die Bauüberwachung bei der Entgegennahme zu achten hat.

1 Neun Angaben nach HVA B-StB Teil 3, Nummer (28)
  1. Datum des Arbeitstages.
  2. Bezeichnung der Baustelle, gegebenenfalls genaue Ortsbezeichnung innerhalb der Baustelle.
  3. Art der Leistung.
  4. Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe.
  5. Die auf der Baustelle geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft.
  6. Der für die Leistung entstandene Verbrauch von besonders zu vergütenden Stoffen.
  7. Die geleisteten Betriebsstunden der Geräte und Maschinen mit Angabe der Gerätekenngrößen.
  8. Die angefallenen Vorhaltezeiten von Einrichtungen.
  9. Der Aufwand für besonders zu vergütende Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten.

Auf ein Einfamilienhausdach übersetzt: Ein Zettel mit „Mehrarbeit Dach, 14,5 Stunden" erfüllt keine einzige der leistungsbezogenen Angaben. Richtig aufgeschlüsselt sähe derselbe Tag so aus: zwei Monteure zu je 6 Stunden ergeben 12 Stunden, dazu 2,5 Stunden für eine dritte Kraft am Nachmittag — erst dann ist nachvollziehbar, wer wie lange auf dem Dach war. Es fehlen der Arbeitstag, die Namen, die Lohngruppen und vor allem die Stunden je Arbeitskraft. Erfahrungsgemäß ist das der häufigste Anlass, aus dem eine Stundenlohnforderung in der Prüfung zusammenfällt.

Nummer (31) des Handbuchs fügt eine Regel hinzu, die selten bedacht wird: In den Stundenlohnzetteln dürfen nachträglich — außer den Einwendungen nach Nummer (29) — keine Eintragungen vorgenommen werden. Ein Zettel, der später „ergänzt" wurde, verliert damit seinen Wert als Nachweis.

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Wann Stundenlohn überhaupt zulässig sein soll

Dass Stundenlohn die Ausnahme ist, steht nicht nur zwischen den Zeilen. Nummer (22) desselben Handbuchs lässt Stundenlohnarbeiten „nur zu, wenn eine andere Abrechnung der Leistung nicht möglich ist", und verlangt vorher zu prüfen, ob die Arbeiten nicht bereits durch den Bauvertrag abgegolten sind. Wegen des erheblichen Aufwands bei Überwachung und Abrechnung sollen sie „nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden".

Nummer (38) nennt drei Voraussetzungen für eine Beauftragung: Es muss sich um Bauleistungen geringeren Umfangs handeln, die überwiegend Lohnkosten verursachen; die Ausführung muss vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart und dem Auftraggeber angezeigt worden sein. Dazu der Hinweis, dass der Vorrang der ortsüblichen Vergütung nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 VOB/B zu beachten ist.

Prüfe zuerst, ob die Arbeit nicht längst bezahlt ist. Das Aufmaß nehmen, den Bauschutt abfahren, die Unterkonstruktion ausrichten — vieles davon ist Bestandteil der beauftragten Leistung und keine Zusatzleistung. Vergleiche die Positionen im Angebot mit dem, was auf dem Stundenzettel steht, bevor du über den Stundensatz redest.

Typische Stundenlohn-Posten auf dem Photovoltaikdach

Vier Fälle tauchen auf Baustellen für Aufdachanlagen immer wieder auf — und nur zwei davon sind in der Regel echte Zusatzleistungen.

Fall auf dem DachTypische EinordnungWoran du es prüfst
Gebrochene Ziegel werden ersetztmeist Zusatzleistung, wenn der Bruch nicht vom Monteur verursacht wurdeWer hat den Bruch verursacht — und wann wurde er dokumentiert?
Dachhaken müssen wegen Sparrenlage versetzt werdenabhängig davon, ob der Sparrenabstand im Angebot benannt warSteht eine Annahme zum Sparrenabstand im Angebot?
Zusätzlicher Leitungsweg durch den SpitzbodenZusatzleistung, wenn die Trasse im Angebot anders beschrieben warWelche Trasse nennt das Angebot?
Wartezeit wegen fehlendem Gerüst oder Stromanschlussabhängig von der Mitwirkungspflicht, oft Sache des BauherrnWer schuldet nach dem Vertrag Gerüst und Baustrom?

Bei der Wartezeit lohnt das Nachrechnen besonders: 2 Stunden Standzeit für zwei Monteure sind 4 Stunden auf dem Zettel, obwohl auf dem Dach niemand gearbeitet hat. Genau deshalb gehört die Frage, wer Gerüst und Baustrom schuldet, vor die Montage und nicht danach.

Wenn der Betrieb auf eine deiner Vorgaben trifft, mit der sich kein mangelfreies Werk herstellen lässt, ist die richtige Reaktion nicht der Stundenzettel, sondern die Bedenkenanmeldung. Führt die Änderung zu Mehrkosten, ist sie ein Nachtrag; die Rechenwege dafür stehen im Ratgeber zu Nachträgen und Mehrkosten nach § 650b BGB.

Wie lange kann über eine Stundenlohnrechnung gestritten werden?

Der Vergütungsanspruch des Betriebs unterliegt der regelmäßigen Verjährung. § 195 BGB (Abruf am 11. September 2026) ist dabei denkbar knapp: Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Wann sie beginnt, steht in § 199 Absatz 1 BGB — mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.

Praktisch heißt das: Eine Stundenlohnforderung aus einer Montage im Frühjahr verjährt nicht drei Jahre nach dem Montagetag, sondern erst 3 Jahre nach dem 31. Dezember desselben Jahres. Wer glaubt, eine alte Forderung sei nach 2 Jahren erledigt, rechnet zu kurz. Umgekehrt gilt dieselbe Frist von 3 Jahren auch für deinen Rückforderungsanspruch, wenn du eine unberechtigte Regierechnung bereits bezahlt hast.

Beim Preis fehlt die belastbare Quelle — und das sagen wir so

Für die Fristen und Pflichtangaben gibt es amtliche Texte. Für den Stundenverrechnungssatz eines Solarteurs in Deutschland hat dieser Ratgeber keine nachprüfbare Primärquelle gefunden. Die verfügbaren Zahlen stammen aus kommerziellen Ratgeberportalen ohne offengelegte Erhebung; sie wurden deshalb nicht übernommen.

Der Nachteil einer erfundenen Spanne wäre größer als ihr Nutzen: Ein Satz, den du in eine Verhandlung trägst und der auf nichts beruht, schwächt deine Position. Belastbar ist stattdessen der Maßstab, den § 15 Absatz 1 Nummer 2 VOB/B und § 632 Absatz 2 BGB gemeinsam setzen — die ortsübliche Vergütung. Die lässt sich mit zwei bis drei Vergleichsangeboten aus deiner Region ermitteln, und zwar besser als mit jeder bundesweiten Tabelle.

Nachbildung eines Stundenlohnzettels mit den drei allgemeinen und den sechs leistungsbezogenen Pflichtangaben nach HVA B-StB Teil 3, Nummer (28), Stand 08-19.
Ein Zettel mit „Mehrarbeit Dach, 14,5 Stunden“ erfüllt keine der leistungsbezogenen Angaben. · Foto: Eigene Grafik
  • Steht im Vertrag, ob die VOB/B einbezogen ist?
  • Wurde die Stundenlohnarbeit vor Beginn ausdrücklich vereinbart — und gibt es davon etwas Schriftliches?
  • Nennt der Stundenlohnzettel Datum, Baustelle, Art der Leistung und die Stunden je Arbeitskraft?
  • Stehen Namen und Lohn- oder Gehaltsgruppen der eingesetzten Arbeitskräfte darauf?
  • Hast du den Zugang des Zettels datiert — läuft die 6-Werktage-Frist schon?
  • Sind deine Einwendungen auf dem Zettel selbst vermerkt oder gesondert schriftlich erhoben?
  • Ist die Leistung nicht schon durch eine Position des Angebots abgedeckt?
  • Liegen zwei Vergleichsangebote aus der Region vor, an denen sich „ortsüblich" messen lässt?

Was du tun solltest, wenn Stundenlohn im Spiel ist

Der teuerste Fehler ist der freundliche: den Zettel entgegennehmen, nicken und ihn auf den Küchentisch legen. Danach läuft eine Frist, die niemand angesagt hat.

Notiere auf jedem Zettel den Tag des Zugangs, bevor du ihn liest. Prüfe ihn gegen die neun Angaben aus dem Handbuch und schreibe fehlende Punkte direkt auf den Zettel. Gib eine Kopie innerhalb von sechs Werktagen zurück und behalte selbst eine. Und nimm die strittigen Positionen in die Abnahme nach § 640 BGB mit hinein, statt sie bis zur Schlussrechnung zu vertagen. Bleibt ein Teil strittig, geht es um die Frage, was du von der Restzahlung einbehalten darfst.

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Was dieser Ratgeber offen lässt

Erstens die Wirksamkeit der VOB/B gegenüber Verbrauchern. Wird sie nicht als Ganzes einbezogen, unterliegen einzelne Klauseln der Inhaltskontrolle — das gilt auch für die Anerkennungsfiktion nach 6 Werktagen. Ob sie im konkreten Vertrag trägt, ist eine Vertragsfrage.

Zweitens die Frage, wann eine Überschreitung des Kostenanschlags „wesentlich" im Sinne des § 649 BGB ist. Das Gesetz nennt keine Zahl, und eine Faustzahl aus zweiter Hand wäre hier eine Erfindung.

Drittens die ortsübliche Höhe. Sie ist regional verschieden, und für das Solarhandwerk liegt keine offene Erhebung vor, die dieser Ratgeber prüfen konnte. Vorsicht bei jeder Quelle, die eine bundesweite Spanne nennt, ohne zu sagen, wie sie erhoben wurde.

Häufige Fragen zu Stundenlohnarbeiten

Muss ich Regiestunden zahlen, die nie vereinbart wurden? +
Bei einbezogener VOB/B nicht: § 2 Absatz 10 VOB/B vergütet Stundenlohnarbeiten nur, wenn sie vor ihrem Beginn ausdrücklich als solche vereinbart wurden. Im reinen BGB-Vertrag ist die Lage anders — dort kann nach § 632 BGB eine übliche Vergütung geschuldet sein, auch wenn über den Preis nichts gesprochen wurde.
Was passiert, wenn ich einen Stundenlohnzettel liegen lasse? +
Nach § 15 Absatz 3 VOB/B gelten nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel als anerkannt. Die Frist beträgt 6 Werktage ab Zugang. Das Handbuch des Bundes weist seine Bauüberwachung unter Nummer (30) ausdrücklich auf diese Folge hin.
Reicht es, telefonisch zu widersprechen? +
Besser nicht. § 15 Absatz 3 VOB/B sieht Einwendungen auf dem Stundenlohnzettel oder gesondert schriftlich vor. Das HVA B-StB verlangt unter Nummer (29), Einwendungen auf dem Zettel selbst zu vermerken. Ein Telefonat lässt sich später kaum belegen.
Wie oft muss ein Betrieb Stundenlohnrechnungen stellen? +
Nach § 15 Absatz 4 VOB/B alsbald nach Abschluss der Arbeiten, längstens aber in Abständen von 4 Wochen. Eine Sammelrechnung über viele Monate widerspricht dieser Vorgabe.
Darf der Betrieb Wartezeit berechnen, weil das Gerüst fehlte? +
Das hängt davon ab, wer Gerüst und Baustrom nach dem Vertrag schuldet. Ist es deine Mitwirkung, kommt eine Entschädigung nach § 642 BGB in Betracht. Steht die Gerüststellung im Leistungsverzeichnis des Betriebs, ist sie seine Sache. Wird aus der Wartezeit ein echter Ausführungsmangel, führt der Weg über die Nachbesserungsfrist, nicht über den Stundenzettel.
Was ist mit dem Aufwand für das Angebot selbst? +
§ 632 Absatz 3 BGB sagt es kurz: „Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten." Anders liegt es nur, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde — etwa eine bezahlte Dachbegehung, die bei Auftragserteilung angerechnet wird.
Gilt die 6-Werktage-Frist auch ohne VOB/B? +
Nein. Sie steht in § 15 Absatz 3 VOB/B und setzt deren Einbeziehung voraus. Im reinen BGB-Vertrag gibt es keine gesetzliche Anerkennungsfiktion für Stundenzettel — was nicht heißt, dass ein wochenlanges Schweigen folgenlos bliebe.
Wie lange kann der Betrieb die Regiestunden noch nachfordern? +
Es gilt die regelmäßige Verjährung von 3 Jahren nach § 195 BGB. Sie beginnt nach § 199 Absatz 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist — eine Montage im Januar ist also gut 3 Jahre und 11 Monate lang nachforderbar.
Kann ich Stundenlohn im Vertrag von vornherein ausschließen? +
Das ist der einfachste Weg. Eine Vereinbarung, nach der Zusatzleistungen nur gegen vorherige schriftliche Beauftragung und zu benannten Sätzen abgerechnet werden, nimmt dem Streit die Grundlage. Sie ist auch für den Betrieb kein Nachteil, weil sie die Abnahme der Zusatzleistung eindeutig macht.