Monteur direkt beauftragt: wann du selbst zum Arbeitgeber wirst
Weisung und Eingliederung sind die beiden gesetzlichen Anhaltspunkte — nicht der Gewerbeschein. Wie sich der Status vorher klären lässt und was ein Fehlurteil kostet.
Inhaltsverzeichnis · 13 Abschnitte
- 1.Statusfeststellung: die Lage in drei Sätzen
- 2.Die zwei Merkmale, die im Gesetz stehen
- 3.Der Weg, das vorher zu klären: § 7a SGB IV
- 4.Der Durchgriff auf den Dritten — der Absatz, der Bauherren betrifft
- 5.Was es kostet, wenn die Feststellung nachträglich kommt
- 6.Bußgeld und Strafnorm: die Zahlen im Gesetz
- 7.Eine Vermutungsregel, die ohne Prüfung wirkt
- 8.Was du vor dem Direktauftrag tun kannst
- 9.Wo die Grenze zum Nachbarthema liegt
- 10.Was dieser Ratgeber nicht beantwortet
- 11.Häufige Fragen zum Direktauftrag an einen Monteur
- 12.Quellen
- 13.Weiterlesen
Die Anlage steht im Carport, der Fachbetrieb hat Wartezeit bis in den Februar, und jemand kennt einen Monteur, der das am Wochenende macht. Gegen Rechnung, versteht sich, selbstständig, mit Gewerbeschein. Die Ersparnis ist real. Das Risiko, das damit den Besitzer wechselt, kennen die meisten nicht.
Denn wer über Ablauf, Arbeitszeit und Werkzeug bestimmt, kann sozialversicherungsrechtlich zum Arbeitgeber werden — unabhängig davon, was auf der Rechnung steht. Dieser Ratgeber sagt, an welchen zwei Merkmalen das Gesetz das festmacht, wie man es vorher klären lässt und welche Folgen im Gesetz stehen.
Statusfeststellung: die Lage in drei Sätzen
Das Sozialgesetzbuch nennt genau zwei Anhaltspunkte für eine Beschäftigung, und die Bezeichnung des Vertrags ist keiner davon: Tätigkeit nach Weisungen und Eingliederung in die Arbeitsorganisation. Ob beides vorliegt, entscheidet auf Antrag die Deutsche Rentenversicherung Bund, und zwar auch mit Blick auf denjenigen, für den die Arbeit tatsächlich erbracht wird. Stellt sich heraus, dass eine Beschäftigung vorlag, schuldet der Arbeitgeber beide Beitragsanteile — rückwirkend bis zu 4 Jahre, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre.
Die zwei Merkmale, die im Gesetz stehen
§ 7 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist kurz: „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers."
Zwei Dinge fallen daran auf. Erstens nennt die Vorschrift Anhaltspunkte, keine Voraussetzungen — es ist eine Abwägung, keine Prüfliste. Zweitens kommt das Wort „Vertrag" nicht vor. Wie die Beteiligten ihr Verhältnis nennen, ist für § 7 Absatz 1 unerheblich.
Für die PV-Montage heißt das: Ein Monteur, der eigenes Werkzeug mitbringt, den Ablauf selbst festlegt, für mehrere Auftraggeber arbeitet und für sein Ergebnis haftet, spricht gegen eine Beschäftigung. Ein Monteur, der zu festen Zeiten erscheint, auf Zuruf eingeteilt wird und mit deinem Material und deiner Leiter arbeitet, spricht dafür.
| Umstand auf der Baustelle | spricht für | Bezug zu § 7 Abs. 1 SGB IV |
|---|---|---|
| Monteur bringt eigenes Werkzeug und eigenes Gerüst mit | selbständige Tätigkeit | keine Eingliederung in fremde Arbeitsorganisation |
| Du gibst Arbeitsbeginn und Reihenfolge der Schritte vor | Beschäftigung | Tätigkeit nach Weisungen |
| Er arbeitet im selben Zeitraum für mehrere Auftraggeber | selbständige Tätigkeit | keine Eingliederung |
| Er wird nach Stunden abgerechnet und auf Zuruf eingeteilt | Beschäftigung | beide Anhaltspunkte zugleich |
| Geschuldet ist ein abnahmefähiges Werk mit eigener Mängelhaftung | selbständige Tätigkeit | eigenes Unternehmerrisiko |
Die Tabelle ist eine Ordnungshilfe, keine Rechenformel. § 7a Absatz 2 SGB IV verlangt ausdrücklich eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles — einzelne Zeilen entscheiden nichts.
Der Weg, das vorher zu klären: § 7a SGB IV
Es gibt ein gesetzliches Verfahren dafür, und es steht in § 7a Absatz 1 des Vierten Buches. Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Ausgeschlossen ist das nur, wenn die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger im Zeitpunkt der Antragstellung schon ein eigenes Verfahren eingeleitet hatte.
Absatz 2 beschreibt den Maßstab: Die Entscheidung ergeht „auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles". Und Satz 4 gibt ihr Gewicht: Bei der Beurteilung der Versicherungspflicht aus diesem Auftragsverhältnis sind andere Versicherungsträger an die Entscheidung gebunden.
Der entscheidende Absatz für jemanden, der noch nicht beauftragt hat, ist Absatz 4a: „Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit." Zugrunde gelegt werden dann die schriftlichen Vereinbarungen und die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung. Ändern sich diese bis zu 1 Monat nach Aufnahme der Tätigkeit, ist das unverzüglich mitzuteilen.
Absatz 4b erweitert das auf gleichartige Fälle: Nach einer Einzelfallentscheidung äußert sich die Rentenversicherung auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu gleichen Auftragsverhältnissen, und bei Abschluss eines gleichen Verhältnisses ist dem Auftragnehmer eine Kopie dieser Äußerung auszuhändigen.
Der Durchgriff auf den Dritten — der Absatz, der Bauherren betrifft
§ 7a Absatz 2 Satz 2 enthält eine Regel, die in Beratungen selten auftaucht: „Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht."
Satz 3 gibt diesem Dritten ein eigenes Antragsrecht. Übersetzt in die Baustelle: Wenn der Monteur formal bei einer Firma angestellt oder für sie selbstständig tätig ist, tatsächlich aber nach deinen Weisungen und in deinem Ablauf arbeitet, kann festgestellt werden, dass das Beschäftigungsverhältnis zu dir besteht. Und du kannst diese Feststellung selbst beantragen, statt sie abzuwarten.
Das ist der Grund, warum die Frage nicht nur Betriebe betrifft. Ein gewerblicher Anlagenbetreiber, der eine Kolonne über Wochen selbst einteilt, steht hier näher am Risiko als er glaubt.
Was es kostet, wenn die Feststellung nachträglich kommt
§ 28e Absatz 1 Satz 1 SGB IV weist die Zahlungspflicht eindeutig zu: „Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber … zu zahlen." Satz 2 stellt klar, dass die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils als aus dessen Vermögen erbracht gilt.
Wer nachträglich als Arbeitgeber gilt, schuldet damit beide Beitragsanteile in einer Summe — den eigenen und den des Beschäftigten. Der Rückgriff auf den Monteur ist eine zweite, eigene Frage und in der Praxis der schwierigere Teil.
Dazu die Fristen aus § 25 Absatz 1 SGB IV: Beitragsansprüche verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind — bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen in 30 Jahren. Absatz 2 hemmt die Verjährung für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber, und diese Hemmung gilt ausdrücklich auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages tätigen Nachunternehmern.
Bußgeld und Strafnorm: die Zahlen im Gesetz
Zwei Vorschriften stehen dahinter, und sie unterscheiden sich grundlegend — die eine ahndet eine Ordnungswidrigkeit, die andere ist Strafrecht.
| Norm | Tatbestand | Folge |
|---|---|---|
| § 111 Abs. 4 SGB IV | Melde- und Aufzeichnungspflichten, Regelfälle | Geldbuße bis 5.000 Euro |
| § 111 Abs. 4 SGB IV | Fälle des Absatzes 1 Nr. 2, 2b, 2c und 5 | Geldbuße bis 25.000 Euro |
| § 111 Abs. 4 SGB IV | Fälle des Absatzes 1 Nr. 2d und 3, Absatz 3 Nr. 2 | Geldbuße bis 50.000 Euro |
| § 266a Abs. 1 StGB | Arbeitnehmerbeiträge als Arbeitgeber vorenthalten | Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe |
| § 266a Abs. 4 StGB | besonders schwerer Fall | Freiheitsstrafe 6 Monate bis 10 Jahre |
§ 266a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs enthält eine Formulierung, die häufig überlesen wird: Die Strafbarkeit tritt ein, wenn der Arbeitgeber die Beiträge vorenthält — „unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird". Absatz 2 erfasst zusätzlich unrichtige Angaben und das pflichtwidrige Inunkenntnislassen der Einzugsstelle, soweit dadurch Arbeitgeberbeiträge vorenthalten werden.
Absatz 4 nennt für den besonders schweren Fall Regelbeispiele: grober Eigennutz in großem Ausmaß, gefälschte Belege, gewerbsmäßig beschaffte Scheinbelege, Bandenhandeln, ausgenutzte Mithilfe eines Amtsträgers. Und Absatz 6 enthält eine Brücke: Das Gericht kann von einer Bestrafung absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens bei Fälligkeit oder unverzüglich danach die Höhe der Beiträge mitteilt und darlegt, warum er trotz ernsthafter Bemühung nicht zahlen kann.
Eine Vermutungsregel, die ohne Prüfung wirkt
§ 7 Absatz 4 SGB IV enthält den einzigen Automatismus dieses Themas: Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach dem Aufenthaltsgesetz erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von 3 Monaten bestanden hat.
Die Vorschrift greift nicht bei der Statusfrage, sondern bei fehlender Arbeitserlaubnis — und sie kehrt die Beweislage um. Für den Zeitraum von 3 Monaten muss nicht nachgewiesen werden, dass gearbeitet wurde; die Vermutung steht im Gesetz.
Was du vor dem Direktauftrag tun kannst
- Vertragsinhalt an den Merkmalen ausrichten — kein Zeiterfassungsdiktat, keine Einteilung in einen eigenen Ablauf, keine Gestellung von Werkzeug. Weisung und Eingliederung sind die beiden Anhaltspunkte des § 7 Absatz 1 SGB IV.
- Entscheidung vor Beginn beantragen — § 7a Absatz 4a SGB IV erlaubt die Entscheidung ausdrücklich vor Aufnahme der Tätigkeit, auf Grundlage der beabsichtigten Umstände. Danach zählt nur noch die Gesamtwürdigung im Rückblick.
- Änderungen melden — ändern sich Vereinbarung oder Durchführung bis zu 1 Monat nach Aufnahme, ist das nach Absatz 4a Satz 3 unverzüglich mitzuteilen. Wer das versäumt, verliert den Schutz der Prognose.
- Wer stellt Werkzeug, Gerüst und Verbrauchsmaterial — und wer trägt die Kosten dafür?
- Wer bestimmt die Arbeitszeit, und darf der Monteur Hilfskräfte einsetzen?
- Arbeitet er im selben Zeitraum für andere Auftraggeber? Vergleiche seine Angabe mit seiner Erreichbarkeit.
- Welches Ergebnis ist geschuldet — eine Leistung nach Aufwand oder ein abnahmefähiges Werk?
- Liegt eine Entscheidung oder gutachterliche Äußerung der Rentenversicherung vor? Nach § 7a Absatz 4b Satz 4 ist eine Kopie auszuhändigen.

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Wo die Grenze zum Nachbarthema liegt
Drei benachbarte Fragen werden hier bewusst nicht beantwortet, weil sie eigene Ratgeber haben und anderen Normen folgen.
Die Haftung für Mängel eines eingesetzten Subunternehmers läuft über § 278 und § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und über die Gewährleistungsfrist. Die Bürgenhaftung für den Mindestlohn nach § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes trifft nach dem Wortlaut der Vorschrift „ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt" — und haftet dort wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Und die Pflichten bei einer aus dem Ausland entsandten Kolonne stehen im Entsendegesetz mit eigenen Anmelde- und Aufbewahrungsfristen.
In der Praxis werden diese vier Themen regelmäßig vermischt. Der Unterschied ist aber grundlegend: Bei der Statusfrage geht es nicht um Haftung für einen anderen, sondern darum, dass du selbst Arbeitgeber sein könntest.
Was dieser Ratgeber nicht beantwortet
Drei Punkte bleiben offen, und einer davon betrifft die Quellenlage selbst.
Erstens die Höhe. Wie hoch der Gesamtsozialversicherungsbeitrag im Einzelfall ausfällt, hängt von Kassensatz, Umlagen und Entgelthöhe ab. Dazu wurde hier keine Quelle gelesen, deshalb steht in diesem Ratgeber keine Beispielsumme — nur die Zuweisung aus § 28e Absatz 1 SGB IV, dass beide Anteile beim Arbeitgeber liegen.
Zweitens das Verfahren in der Praxis. Der Versuch, die Seite der Deutschen Rentenversicherung zum Statusfeststellungsverfahren abzurufen, lieferte die Startseite des Portals — bei Statuscode 200 und 70 Kilobyte Inhalt. Zu Bearbeitungsdauer, Formularen und Fallzahlen steht hier deshalb nichts. Ein Nachteil dieser Darstellung, der sich ohne eine belastbare Verwaltungsquelle nicht auflösen lässt.
Drittens die Rechtsprechung. Es wurde kein Urteil im Volltext gelesen. Zitiert sind ausschließlich die beiden gesetzlichen Anhaltspunkte, nicht die von den Gerichten entwickelten weiteren Kriterien.

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Häufige Fragen zum Direktauftrag an einen Monteur
Reicht ein Gewerbeschein, damit der Monteur selbstständig ist? +
Kann ich vorher klären lassen, ob es ein Auftrag oder eine Beschäftigung ist? +
Ich beauftrage eine Firma, nicht die Person — kann mich das trotzdem treffen? +
Wie weit zurück kann nachgefordert werden? +
Muss ich beide Beitragsanteile zahlen? +
Wann wird daraus eine Straftat? +
Was gilt, wenn die Arbeitserlaubnis fehlt? +
Betrifft mich das auch als Privatperson? +
Quellen
Alle Normtexte wurden im Volltext abgerufen. Stand: 12.09.2026.
- § 7 SGB IV — Beschäftigung, Absätze 1 und 4, Abruf 12.09.2026
- § 7a SGB IV — Feststellung des Erwerbsstatus, Absätze 1, 2, 4a und 4b, Abruf 12.09.2026
- § 28e SGB IV — Zahlungspflicht, Absatz 1, Abruf 12.09.2026
- § 25 SGB IV — Verjährung, Absätze 1 und 2, Abruf 12.09.2026
- § 111 SGB IV — Bußgeldvorschriften, Absatz 4, Abruf 12.09.2026
- § 266a StGB — Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Abruf 12.09.2026
- § 14 AEntG — Haftung des Auftraggebers, zur Abgrenzung: adressiert „ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer … beauftragt", Abruf 12.09.2026
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