PV-Anlage gemeinsam auf der Doppelhaushälfte: Zählerkonzept, Recht, Rechnung
Zwei Haushalte, ein Dach, eine Anlage – klingt nach halben Kosten. Der Haken sitzt im Zählerkonzept und in der Frage, ob eure Doppelhaushälften ein Gebäude sind oder zwei.
Foto: Eigene Grafik nach §§ 42b, 42c EnWG, § 24 EEG und Fördersätzen der Bundesnetzagentur (Direktabruf 03.09.2026)
Zwei Haushalte, ein Dach, eine Anlage – die Rechnung wirkt zwingend. Ein Gerüst statt zwei, ein Wechselrichter statt zwei, ein Solarteur-Einsatz statt zwei. Wer beide Hälften eines Doppelhauses kennt, hat den Gedanken schon gehabt.
Die Ernüchterung kommt nicht vom Preis der Technik. Sie kommt aus dem Energierecht: Sobald Strom von einem Haushalt zum anderen fließt, wird aus einer Solaranlage eine Stromlieferung. Und Stromlieferungen zwischen zwei Zählpunkten sind in Deutschland an drei Wege gebunden, die alle einen Preis haben – ein Vertrag, eine Viertelstundenmessung oder der Verzicht auf die Einspeisevergütung.
Dieser Artikel geht die vier Varianten durch, die es tatsächlich gibt, nennt bei jeder die Norm und die Zahl, an der sie hängt, und sagt am Ende, welche in den meisten Doppelhäusern übrig bleibt. Vorweg das Ergebnis, damit niemand vier Kapitel lesen muss, um es zu erfahren: In den allermeisten Doppelhäusern gewinnt die unspektakulärste Lösung – jeder baut seine eigene Anlage. Nicht aus Bequemlichkeit, sondern weil das Recht sie belohnt.
Die Frage, an der alles hängt: ein Gebäude oder zwei?
Das Energiewirtschaftsgesetz kennt seit dem Solarpaket I ein Modell, das genau für diesen Fall gemacht scheint: die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung. Ein Anlagenbetreiber erzeugt Strom, mehrere Haushalte nutzen ihn, abgerechnet wird über einen Aufteilungsschlüssel.
Der Haken steht gleich im ersten Satz. Nach § 42b Absatz 1 Nummer 1 EnWG ist das Modell nur zulässig, wenn die Nutzung „ohne Durchleitung durch ein Netz und in demselben Gebäude oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes" erfolgt, an dem die Anlage installiert ist. Zwei Bedingungen, zwei Stolpersteine:
- Keine Durchleitung durch ein Netz. Der Strom darf nicht über das öffentliche Verteilnetz laufen. Er muss auf einer eigenen Leitung von der Anlage zum Verbraucher kommen.
- Dasselbe Gebäude. Nicht dasselbe Grundstück, nicht dieselbe Straße – dasselbe Gebäude.
Und damit steht die Doppelhaushälfte genau auf der Kante. Die beiden Hälften teilen sich eine Wand, aber sie haben in aller Regel getrennte Grundstücke, getrennte Hausnummern, getrennte Hausanschlüsse und getrennte Grundbuchblätter. Ob sie energierechtlich „dasselbe Gebäude" sind, entscheidet über alles Weitere.
Schau zuerst nach, bevor du weiterliest: Zwei Hausanschlüsse erkennst du an zwei getrennten Hausanschlusskästen mit je eigenen NH-Sicherungen, meist in getrennten Zählerschränken. Ein Foto davon spart im Gespräch mit dem Netzbetreiber eine halbe Stunde.
Praktisch gilt: Wenn eure Hälften zwei getrennte Hausanschlüsse haben – und das ist der Normalfall –, ist die Frage ohnehin akademisch. Denn dann ließe sich der Strom nur über eine neu zu legende Leitung zwischen den Häusern transportieren, und die müsste durch die Trennwand oder über die Grundstücksgrenze. Beides ist eine Bauentscheidung, keine Formalie.
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Zwei Hausanschlüsse – und warum das eure Vergütung rettet
Es gibt einen Punkt, an dem die Trennung von zwei Doppelhaushälften ein handfester Vorteil ist, und er wird in Beratungsgesprächen selten genannt.
Das EEG fasst mehrere Solaranlagen normalerweise zu einer zusammen, wenn sie auf demselben Grundstück oder Gebäude stehen und innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb gehen – so § 24 Absatz 1 Satz 1 EEG 2023. Diese Zusammenfassung ist teuer, weil die Fördersätze mit der Anlagengröße sinken.
Satz 4 derselben Vorschrift kippt die Regel für Dachanlagen aber wieder: Solaranlagen, die ausschließlich an einem Gebäude angebracht sind und „nicht hinter demselben Netzverknüpfungspunkt betrieben werden, gelten nicht als eine Anlage".
Zwei Hausanschlüsse heißen zwei Netzverknüpfungspunkte. Zwei Anlagen auf einem Doppelhausdach werden also nicht zusammengefasst – auch dann nicht, wenn sie am selben Tag montiert werden und optisch eine einzige Fläche bilden. Jede behält ihre eigene Leistungsstufe.
Was das wert ist, zeigt die Fördertabelle der Bundesnetzagentur. Für eine Inbetriebnahme zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 gelten laut Bundesnetzagentur diese Sätze für Anlagen an Gebäuden:
| Installierte Leistung bis | Überschusseinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| 10 kW | 7,70 ct/kWh | 12,22 ct/kWh |
| 40 kW | 6,66 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
| 100 kW | 5,44 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
Zwei Anlagen mit je 9 Kilowatt bleiben damit beide vollständig in der obersten Stufe von 7,70 Cent je Kilowattstunde. Eine einzige Anlage mit 18 Kilowatt tut das nicht – ab der 10-Kilowatt-Schwelle nennt die Tabelle nur noch 6,66 Cent.
Nach welcher Vorschrift der Mischsatz für eine Anlage berechnet wird, die über zwei Stufen reicht, habe ich in keiner der gelesenen Quellen gefunden; die veröffentlichte Tabelle nennt nur die Stufen selbst. Sicher ist damit die Richtung, nicht die zweite Nachkommastelle: Zwei kleine Anlagen können bei der Einspeisung nicht schlechter abschneiden als eine große, eine große aber sehr wohl schlechter als zwei kleine.
Zuerst: Habt ihr einen oder zwei Hausanschlüsse? Ein Blick in den Zählerschrank beantwortet das in einer Minute und entscheidet über drei der vier Varianten. Danach: beim Netzbetreiber das Messkonzept anfragen – schriftlich, mit Skizze. Zuletzt: mit dessen Antwort zum Solarteur. Wer in umgekehrter Reihenfolge vorgeht, holt Angebote für ein Modell ein, das der Netzbetreiber später nicht abrechnet.
Variante 1: Jeder baut seine eigene Anlage
Die langweiligste Lösung ist in fast jedem Doppelhaus die stärkste. Zwei Anlagen, zwei Betreiber, zwei Zähler, kein Vertrag zwischen den Nachbarn. Was hier zusammenfällt:
- Umsatzsteuer: § 12 Absatz 3 UStG senkt die Steuer auf 0 Prozent für Module, wesentliche Komponenten, Speicher und die Installation. Die Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister höchstens 30 Kilowatt (peak) beträgt. Zwei Anlagen mit je 9 kWp erfüllen das doppelt.
- Einkommensteuer: § 3 Nummer 72 EStG stellt Einnahmen und Entnahmen steuerfrei bis 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und höchstens 100 kWp je Steuerpflichtigem. Satz 2 ergänzt: Sind alle Einnahmen aus dieser Tätigkeit steuerfrei, ist kein Gewinn zu ermitteln – die Anlage-EÜR entfällt.
- Vergütung: beide Anlagen in der 7,70-Cent-Stufe, siehe oben.
- Streitrisiko: null. Es gibt keinen gemeinsamen Gegenstand, über den man sich in zehn Jahren uneinig werden kann.
Der Preisvorteil einer gemeinsamen Anlage liegt bei den einmaligen Fixkosten – Gerüst, Anfahrt, Planung, Netzanmeldung. Der Nachteil liegt in einer laufenden Vergütungsstufe über 20 Jahre plus Inbetriebnahmejahr und in einem Vertragsverhältnis, das genauso lange hält. Das ist der eigentliche Tauschhandel, und er wird in Angeboten selten so dargestellt.
Variante 2: Eine Anlage, ein Betreiber, der Nachbar kauft Strom
Diese Variante ist die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG – und sie funktioniert nur, wenn die Gebäudefrage oben zu euren Gunsten ausgeht und keine Netzdurchleitung stattfindet.
Wenn sie funktioniert, sieht sie so aus:
- Es braucht einen Gebäudestromnutzungsvertrag (§ 42b Absatz 1 Nummer 4). Darin stehen nach Absatz 2 der Aufteilungsschlüssel, ob und wie viel in Cent pro Kilowattstunde gezahlt wird, und wer Betrieb, Erhaltung und Wartung übernimmt.
- Die Strombezugsmengen müssen viertelstündlich gemessen werden (Absatz 1 Nummer 3).
- Die Aufteilung erfolgt je 15-Minuten-Intervall und ist auf die kleinere der beiden Mengen begrenzt – erzeugter Strom oder Summenverbrauch aller Teilnehmer (Absatz 5). Fehlt eine Vereinbarung, wird zu gleichen Teilen verteilt.
- Der Betreiber muss keine Vollversorgung sicherstellen (Absatz 3). Der Nachbar behält seinen eigenen Stromvertrag für den Rest, und dieses Recht darf der Vertrag nicht einschränken.
Der teuerste Satz steht am Ende von Absatz 1: „§ 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist auf eine Gebäudestromanlage nicht anzuwenden." Das ist der Mieterstromzuschlag – und er ist bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung ausgeschlossen. Zum Vergleich, was damit wegfällt: Für eine Inbetriebnahme im selben Zeitraum beträgt der Mieterstromzuschlag laut Bundesnetzagentur bei Anlagen bis 10 kW 2,51 Cent je Kilowattstunde.
Der echte Vorteil der GGV liegt woanders: Sie ist bewusst leichtgewichtiger als Mieterstrom. Bei Mieterstrom nach § 42a EnWG muss der Vertrag die umfassende Versorgung vorsehen, der Anbieter wird also zum Vollversorger, und der Preis ist auf 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifs gedeckelt (Absatz 4). Zwischen zwei Doppelhaushälften ist das die deutlich schwerere Konstruktion.
Variante 3: Eine GbR betreibt die Anlage gemeinsam
Der naheliegende Ausweg: Beide Haushalte betreiben die Anlage zusammen. Das ist möglich – aber nicht so, wie es sich die meisten vorstellen.
Die Bundesnetzagentur formuliert es in ihren FAQ zu Solaranlagen unmissverständlich: „Jede EE-Anlage wird von einer Person (zum Beispiel einem Menschen, einer GbR oder einem Unternehmen) betrieben." Es gibt keine zwei Betreiber einer Anlage. Es gibt einen Betreiber, und der kann eine Gesellschaft sein, an der beide beteiligt sind.
Wer Betreiber ist, richtet sich nach den Kriterien des Bundesgerichtshofs, die die Bundesnetzagentur in derselben FAQ aufführt: wer die tatsächliche Herrschaft über die Anlage ausübt, ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt und das wirtschaftliche Risiko trägt. Nicht das Eigentum entscheidet, sondern diese drei Punkte zusammen.
Steuerlich hat die GbR eine eigene Grenze: § 3 Nummer 72 EStG nennt neben dem Steuerpflichtigen ausdrücklich die Mitunternehmerschaft, für die derselbe Höchstbetrag von 100 Kilowatt (peak) gilt. Bei einem Doppelhaus mit zwei Wohneinheiten ist das keine praktische Schranke.
Variante 4: Energy Sharing – und was es kostet
Seit 2026 gibt es einen vierten Weg, und er ist der einzige, der ausdrücklich über das öffentliche Netz führt: die gemeinsame Nutzung nach § 42c EnWG, gemeinhin Energy Sharing.
Die Voraussetzungen aus Absatz 1 passen erstaunlich gut auf ein Doppelhaus: Betrieb durch eine natürliche Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, deren sämtliche Gesellschafter Letztverbraucher sind; ein Liefervertrag und zusätzlich ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung mit Aufteilungsschlüssel; Anlage und Verbrauchsstellen im selben Gebiet; kein überwiegend gewerblicher Betrieb; und an jeder Verbrauchsstelle eine Zählerstandsgangmessung oder eine viertelstündliche registrierende Leistungsmessung.
Der Preis steht nicht im Gesetz, sondern in der FAQ der Bundesnetzagentur, Stand 28. Mai 2026. Auf die Frage, ob für eine zum Energy Sharing genutzte Anlage die Einspeisevergütung in Anspruch genommen werden kann, lautet die Antwort dort in einem Wort: „Nein."
Die Begründung ist zwingend: Wer die Einspeisevergütung will, muss dem Netzbetreiber nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 EEG den gesamten eingespeisten Strom zur Verfügung stellen. Wer Energy Sharing betreibt, liefert diesen Strom an andere Letztverbraucher. Beides zugleich geht nicht. Die Anlage muss stattdessen der Direktvermarktung zugeordnet werden; die Marktprämie bleibt möglich, die Einspeisevergütung ist weg.
Für eine Anlage auf einem Doppelhaus heißt das: Energy Sharing tauscht die planbare Einspeisevergütung gegen ein Vermarktungsmodell mit Dienstleister, laufenden Kosten und einem Erlös, der sich mit dem Marktwert bewegt. Das kann sich rechnen. Aber es ist die aufwendigste der vier Varianten, und sie ist die einzige, bei der man eine bestehende Förderzusage aufgibt.
Das Zählerkonzept: was der Netzbetreiber liefern muss
In der Praxis scheitern die meisten gemeinsamen Projekte genau hier – nicht am Recht, sondern an der Umsetzung beim Netzbetreiber. Der häufigste Fehler auf Betreiberseite ist die Reihenfolge: erst bauen lassen, dann das Messkonzept klären.
Der zentrale Anspruch steht in § 20 Absatz 1d EnWG: Der Netzbetreiber muss den Summenzähler für die Kundenanlage bereitstellen sowie alle Zählpunkte, die für den Netzzugang der Unterzähler im Wege der Durchleitung nötig sind. Satz 3 stellt einen virtuellen Summenzähler dem physischen gleich – aber nur dann, wenn alle Messeinrichtungen, deren Werte in die Saldierung eingehen, mit intelligenten Messsystemen ausgestattet sind.
Das ist die eigentliche Eintrittskarte: Ohne Smart Meter an jedem beteiligten Zählpunkt gibt es keinen virtuellen Summenzähler. Und damit sind wir bei den Kosten.
Was das Messwesen wirklich kostet
Für die Preise gibt es harte Obergrenzen im Messstellenbetriebsgesetz. Nach § 30 MsbG darf der grundzuständige Messstellenbetreiber ab dem 1. Januar 2025 höchstens berechnen:
| Fall | Obergrenze gesamt (brutto/Jahr) | davon dem Anschlussnutzer |
|---|---|---|
| Optionale Ausstattung mit intelligentem Messsystem (§ 30 Abs. 3) | 60 Euro | 30 Euro |
| Anlage über 7 bis 15 kW installierte Leistung (§ 30 Abs. 1 Nr. 4) | 130 Euro | 50 Euro |
| Jahresverbrauch über 6.000 bis 10.000 kWh (§ 30 Abs. 1 Nr. 5) | 120 Euro | 40 Euro |
| Anlage über 15 bis 25 kW (§ 30 Abs. 1 Nr. 3) | 190 Euro | 110 Euro |
Dazu kommt nach § 30 Absatz 2 für Einbau und Betrieb einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt ein Aufschlag von höchstens 50 Euro brutto jährlich, jeweils für Anschlussnehmer und Anschlussnetzbetreiber.
Wer den Smart Meter früher will, als der Rollout ihn bringt, zahlt nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 MsbG für die vorzeitige Ausstattung höchstens einmalig 100 Euro – bei optionalen Einbaufällen zusätzlich ein laufendes Zusatzentgelt von höchstens 30 Euro jährlich.
Rechnet man das für ein Doppelhaus zusammen: Zwei Haushalte, die für ein gemeinsames Modell beide ein intelligentes Messsystem brauchen, wo vorher zwei einfache Zähler genügten, tragen laut diesen Obergrenzen zusammen bis zu 200 Euro einmalig und je nach Fallgruppe eine mittlere zweistellige bis dreistellige Summe pro Jahr zusätzlich. Bei einem Solarstromwert im Bereich der Einspeisevergütung von 7,70 Cent je Kilowattstunde entspricht ein jährlicher Mehraufwand von 100 Euro dem Erlös aus rund 1.300 Kilowattstunden. Das ist die Zahl, gegen die der Vorteil einer gemeinsamen Anlage antreten muss.
Wenn der Netzbetreiber blockiert
Der häufigste Satz in diesen Projekten lautet: „Dieses Messkonzept steht nicht in unseren Technischen Anschlussbedingungen." Dass er nicht trägt, hat Dr.-Ing. Natalie Mutlak von der Clearingstelle EEG|KWKG in einem Interview mit dem Solarenergie-Förderverein vom 31. Oktober 2024 ausgeführt. Die Kernpunkte:
- Es besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf den virtuellen Summenzähler (§ 20 Absatz 1d Satz 3 EnWG) und auf die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG), wenn die Voraussetzungen vorliegen.
- Ein Messkonzept ist keine Frage des Netzanschlusses, sondern des Netzzugangs nach § 20 EnWG. Die Ablehnung mit Verweis auf die TAB „dürfte also nicht ohne Weiteres greifen".
- Verweigern darf der Netzbetreiber nur unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 EnWG – wenn er nachweist, dass die Gewährung ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Eine fehlende IT-Einrichtung oder eine noch nicht spezifizierte Marktkommunikation zählt laut Clearingstelle nicht dazu; dann ist die Regelung „händisch" umzusetzen.
- § 20 Absatz 2 EnWG verlangt außerdem, dass die Ablehnung in Textform begründet und der Regulierungsbehörde unverzüglich mitgeteilt wird. Wer eine mündliche Absage bekommt, hat noch keine Absage im Sinne des Gesetzes.
- Beschwerdeweg: Anzeige des möglicherweise missbräuchlichen Verhaltens bei der Bundesnetzagentur unter poststelle.bk6@bnetza.de, gestützt auf § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EnWG. Nach § 30 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 EnWG kann die Behörde den Netzbetreiber verpflichten, einen rechtswidrig verweigerten Netzzugang zu genehmigen.
- Nach § 5 Absatz 1 MsbG könnt ihr statt des grundzuständigen einen anderen Messstellenbetreiber beauftragen.
Ein praktischer Hebel aus demselben Interview: Die VBEW-Messkonzepte sind rechtlich nicht verbindlich, geben aber einen Anhaltspunkt dafür, was viele Netzbetreiber bereits umsetzen. Gegen ein dort aufgeführtes Konzept greift das Argument „unmöglich oder unzumutbar" nach Einschätzung der Clearingstelle nicht. Wer sein Konzept auf ein dort abgebildetes stützt, argumentiert deutlich stärker.
Was ihr regeln müsst, bevor der Solarteur kommt
Wenn ihr euch trotz allem für eine gemeinsame Anlage entscheidet, sind die folgenden Punkte diejenigen, die später Streit erzeugen. Sie gehören vor die Beauftragung, nicht danach.
- Wer ist Betreiber? Eine Person, eine GbR – aber eindeutig. Die drei BGH-Kriterien (tatsächliche Herrschaft, Arbeitsweise, wirtschaftliches Risiko) sollten in dieselbe Richtung zeigen.
- Aufteilungsschlüssel. Ohne Vereinbarung wird nach § 42b Absatz 5 EnWG zu gleichen Teilen verteilt – auch wenn ein Haushalt doppelt so viel verbraucht.
- Preis in Cent je Kilowattstunde. § 42b Absatz 2 Nummer 2 verlangt die Angabe in dieser Einheit, nicht als Pauschale.
- Wartung und Reparatur. Absatz 2 Nummer 3 nennt Betrieb, Erhaltung und Wartung ausdrücklich als Vertragsgegenstand. Wer zahlt den Wechselrichtertausch im Jahr 12?
- Dachnutzung. Wenn Module auf der Dachhälfte des Nachbarn liegen, braucht das eine dinglich gesicherte Grundlage – ein Handschlag überlebt keinen Eigentümerwechsel. Was auf der Grundstücksgrenze sonst noch gilt, steht im Ratgeber PV und Nachbarschaftsrecht.
- Der Verkaufsfall. Was passiert, wenn eine Hälfte verkauft wird? Der Gebäudestromnutzungsvertrag bindet den Käufer nicht automatisch.
- Speicher. Wenn ein Speicher dazukommt, muss er nach § 42b Absatz 1 Nummer 2 EnWG in, an oder auf demselben Gebäude oder dessen Nebenanlage stehen wie die Anlage.
Und wenn ihr gar keine gemeinsame Anlage wollt, sondern nur mehr Eigenverbrauch?
Häufig steht hinter dem Wunsch nach einer gemeinsamen Anlage gar kein Wunsch nach gemeinsamem Eigentum, sondern das Ärgernis, dass die eigene Anlage mittags Strom für 7,70 Cent ins Netz schiebt, während nebenan die Waschmaschine für einen Vielfachen Betrag Netzstrom zieht.
Dafür gibt es einen kleineren Hebel als ein gemeinsames Bauprojekt. Eine Anlage, die überwiegend selbst verbraucht wird, kann auf der anderen Seite der Rechnung optimiert werden: Verbräuche in die Mittagsstunden verschieben, den Speicher richtig dimensionieren, große Verbraucher zeitlich koordinieren. Wir haben dazu zwei eigene Artikel: Eigenverbrauch optimieren und Speichergröße berechnen.
Relevant ist auch die technische Drosselung: Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EEG müssen Anlagen unter 25 Kilowatt, die der Einspeisevergütung zugeordnet sind, die maximale Wirkleistungseinspeisung am Verknüpfungspunkt auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen – bis ein intelligentes Messsystem samt Steuerungseinrichtung eingebaut und erfolgreich auf Ansteuerbarkeit getestet wurde. Wer diese Drosselung noch fährt, verliert Erträge, die keine gemeinsame Anlage der Welt zurückholt.
Und noch eine Zahl aus derselben Vorschrift, die kaum jemand kennt: Nach § 9 Absatz 2a EEG muss der Netzbetreiber ab dem 1. Januar 2028 für jedes angefangene Jahr 100 Euro brutto zahlen, wenn nach dem Einbau des intelligenten Messsystems die Testung auf Ansteuerbarkeit noch aussteht – es sei denn, er hat die erfolglose Testung nicht zu vertreten.
Häufige Fragen
Dürfen sich zwei Doppelhaushälften eine PV-Anlage teilen? +
Zählen zwei Doppelhaushälften als ein Gebäude? +
Werden zwei Anlagen auf einem Doppelhausdach zusammengefasst? +
Bekommen wir bei einer gemeinsamen Anlage den Mieterstromzuschlag? +
Was kostet der Umstieg auf ein gemeinsames Messkonzept? +
Der Netzbetreiber lehnt unser Messkonzept ab. Was jetzt? +
Ist Energy Sharing die einfachere Lösung für zwei getrennte Häuser? +
Lohnt sich eine gemeinsame Anlage überhaupt? +
Quellen
- § 42b EnWG – Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 3. September 2026
- § 42a EnWG – Mieterstrom, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 3. September 2026
- § 42c EnWG – Gemeinsame Nutzung von Strom, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 3. September 2026
- § 20 EnWG – Zugang zu den Energieversorgungsnetzen, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 3. September 2026
- § 24 EEG 2023 – Zusammenfassung von Anlagen, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 3. September 2026
- § 9 EEG 2023 – Technische Vorgaben, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 3. September 2026
- § 30 MsbG – Preisobergrenzen für intelligente Messsysteme und § 35 MsbG – Entgelte für Zusatzleistungen, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 3. September 2026
- § 3 Nummer 72 EStG und § 12 Absatz 3 UStG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 3. September 2026
- Bundesnetzagentur: EEG-Fördersätze für Solaranlagen, Inbetriebnahme 1. August 2026 bis 31. Januar 2027
- Bundesnetzagentur: FAQ Solaranlagen und andere EE-Anlagen, Abschnitte „Wer ist Betreiber der Solaranlage?" und Energy Sharing (Stand 28. Mai 2026)
- Solarenergie-Förderverein Deutschland: Virtuelle Summenzähler und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, Interview mit Dr.-Ing. Natalie Mutlak (Clearingstelle EEG|KWKG), 31. Oktober 2024
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