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Sondernutzungsrecht am Dach: Wem die Fläche für die PV-Anlage gehört

Das Dach über der eigenen Wohnung, die Dachterrasse mit Sondernutzungsrecht: Beides fühlt sich nach Eigentum an. Das Wohnungseigentumsgesetz sieht das anders — es nennt das Dach kein einziges Mal und das Sondernutzungsrecht genau einmal. Was daraus für eine Photovoltaikanlage folgt.

⏱️ 13 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 12. September 2026
Inhaltsverzeichnis · 11 Abschnitte
  1. 1.Die Lage in drei Sätzen
  2. 2.Wem das Dach gehört — und warum das Gesetz es nie erwähnt
  3. 3.Was in der Teilungserklärung steht — und was sie nicht kann
  4. 4.Wie eine Teilungserklärung gelesen wird — und wie nicht
  5. 5.Sondernutzungsrecht: das Wort, das im Gesetz genau einmal vorkommt
  6. 6.Warum die Anlage auf dem Gemeinschaftsdach ein Nachteil sein kann
  7. 7.Was passiert, wenn du ohne Beschluss baust
  8. 8.Der Weg, der trägt: die Gestattung nach § 20 WEG
  9. 9.Wer zahlt und wem der Strom gehört
  10. 10.Was dieser Ratgeber nicht belegen konnte
  11. 11.Häufige Fragen

Im Reihenhaus, im Mehrfamilienhaus, in der überschaubaren Anlage mit vier Parteien: Wer dort eine Photovoltaikanlage plant, hört früher oder später einen dieser beiden Sätze. „Das Dach über meiner Wohnung gehört zu meiner Einheit." Oder: „Ich habe ein Sondernutzungsrecht an der Dachterrasse, ich darf da oben machen, was ich will." Beides klingt nach Eigentum. Beides ist keines.

Dieser Ratgeber klärt die Vorfrage, die vor jeder Mehrheitsrechnung kommt: Wem gehört die Fläche, auf die die Module sollen — und was kann eine Teilungserklärung daran ändern? Wie die Abstimmung selbst abläuft und welche Mehrheit sie braucht, steht im Ratgeber zum Beschluss in der Eigentümergemeinschaft. Hier geht es um die Schicht darunter. Stand: 12.09.2026.

Die Lage in drei Sätzen

Das Dach eines Gebäudes ist in aller Regel gemeinschaftliches Eigentum, weil § 5 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes alle Gebäudeteile ausnimmt, die für Bestand oder Sicherheit erforderlich sind — und zwar auch dann, wenn sie über einer einzelnen Wohnung liegen.

Ein Sondernutzungsrecht verschiebt daran nichts: Es sagt, wer eine Fläche nutzen darf, nicht wem sie gehört und wer daran bauen darf.

Wer trotzdem montiert, riskiert nicht nur Streit, sondern die Verurteilung zum Rückbau auf eigene Kosten — in einem vom Bundesgerichtshof 2024 entschiedenen Fall wurden diese Kosten mit 12.500 Euro beziffert.

Schnitt durch ein Wohngebäude: Dachhaut, Sparren und Außenwände sind als zwingend gemeinschaftliches Eigentum nach Paragraf 5 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes markiert, die Räume innerhalb der Wohnungen als Sondereigentum.
Die Lage im Gebäude entscheidet nicht — die Funktion des Bauteils entscheidet. · Foto: Eigene Grafik

Wem das Dach gehört — und warum das Gesetz es nie erwähnt

Das Wohnungseigentumsgesetz stammt vom 15. März 1951, ist seit über 70 Jahren in Kraft und wurde zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2024 geändert. In seinem gesamten Text kommt das Wort „Dach" kein einziges Mal vor. Wer dort nach einer Regel für die Dachfläche sucht, findet keine.

Was der Gesetzgeber stattdessen geschrieben hat, ist eine Eigenschaft. § 5 Absatz 2 lautet: „Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des Grundstücks befinden."

Wohnungseigentumsgesetz, Volltext als PDF (abgerufen am 12.09.2026)

Der entscheidende Halbsatz ist der letzte. „Selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden" — das ist die Absage an das Argument, das Dach über meiner Wohnung sei meines. Die Lage im Gebäude entscheidet nicht. Die Funktion entscheidet. Dachhaut, Sparren, Konterlattung und Abdichtung halten Wasser und Wind aus dem Gebäude; fällt diese Schicht aus, steht der Bestand des Hauses in Frage. Unter die Beschreibung des § 5 Absatz 2 fällt sie damit ohne Umweg.

Das Prüfwort heißt „erforderlich", nicht „gemeinsam genutzt": Eine Dachfläche, die nur ein einziger Eigentümer je betritt, bleibt gemeinschaftliches Eigentum, solange sie für Bestand oder Sicherheit erforderlich ist. Der zweite Halbsatz des § 5 Absatz 2 — Anlagen zum gemeinschaftlichen Gebrauch — ist ein zusätzlicher Fall, keine Voraussetzung.
BegriffTreffer im Volltext des WEGFundstelle
Dach0kommt nicht vor
Teilungserklärung0gemeint ist die Erklärung nach § 8 Absatz 1
Abgeschlossenheitsbescheinigung0§ 7 Absatz 4 Nummer 2 spricht von einer „Bescheinigung der Baubehörde“
Sondernutzungsrecht1§ 5 Absatz 4 Satz 2, nur wegen der Zustimmung des Grundpfandgläubigers
Aufteilungsplan5unter anderem § 3 Absatz 3 und § 7 Absatz 4 Nummer 1

Gezählt im PDF-Volltext des Wohnungseigentumsgesetzes, abgerufen am 12.09.2026 über gesetze-im-internet.de. Die Begriffe, die in jeder Eigentümerversammlung fallen, sind also genau die, die der Gesetzgeber nie geschrieben hat.

Eine Öffnung hat das Gesetz erst spät bekommen. Seit dem 1. Dezember 2020 erlaubt § 3 Absatz 2, das Sondereigentum „auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks" zu erstrecken — Gartenflächen also, und nach § 3 Absatz 1 Satz 2 gelten auch Stellplätze als Räume. Das betrifft Freiflächen und Carports, nicht die Dachhaut. Und es steht unter einem Vorbehalt: Die Wohnung muss wirtschaftlich die Hauptsache bleiben.

Was in der Teilungserklärung steht — und was sie nicht kann

Der Begriff „Teilungserklärung" ist im Wohnungseigentumsgesetz überhaupt nicht zu finden; auch er kommt im Volltext null Mal vor. Gemeint ist die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt nach § 8 Absatz 1, mit der ein Grundstück in Miteigentumsanteile geteilt wird, jeweils verbunden mit Sondereigentum. Dasselbe gilt für die „Abgeschlossenheitsbescheinigung": Das Gesetz kennt in § 7 Absatz 4 Nummer 2 nur „eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 vorliegen".

Für die Praxis wichtiger ist, was diese Erklärung darf. Sie kann Sondereigentum zuweisen und Nutzungsbefugnisse verteilen. Sie kann aber die zwingende Zuordnung des § 5 Absatz 2 nicht umkehren. Das Gesetz erlaubt in § 5 Absatz 3 ausdrücklich nur eine Richtung: Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, dass sondereigentumsfähige Bestandteile zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören. Die Gegenrichtung — Gemeinschaftseigentum per Erklärung zu Sondereigentum machen, obwohl es für Bestand oder Sicherheit erforderlich ist — kennt der Text nicht.

Per Beschluss geht es nie. Der Bundesgerichtshof hat am 11. Mai 2012 entschieden, dass „die Umwidmung von Teileigentum in Wohnungseigentum, die Begründung von Sondernutzungsrechten und die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum … einer Beschlussfassung von vornherein entzogen" sind. In dem Fall hatte die Versammlung 1992 einem Dachgeschossausbau samt Dachgärten zugestimmt, der Eigentümer hatte das Dach auf eigene Kosten neu errichtet, und die Wohnungen wurden anschließend jahrelang bewohnt. 20 Jahre gelebte Praxis haben den Beschluss nicht geheilt: Er war nichtig. Quelle: BGH, Urteil vom 11.05.2012 – V ZR 189/11 (abgerufen am 12.09.2026).

Was dagegen geht, ist die Vereinbarung aller Wohnungseigentümer mit Eintragung im Grundbuch — soweit § 5 Absatz 2 nicht entgegensteht. Der Unterschied zwischen Beschluss und Vereinbarung ist an dieser Stelle kein Formalismus, sondern die ganze Frage.

Drei Dokumente nebeneinander: Grundbuchausdruck für 10,00 Euro unbeglaubigt und 20,00 Euro amtlich, die Eintragungsbewilligung mit dem Text der Teilungserklärung und der Aufteilungsplan mit nummerierten Einheiten.
Drei Unterlagen, zwei Gebühren — und nur eine davon enthält den eigentlichen Text. · Foto: Eigene Grafik

Wie eine Teilungserklärung gelesen wird — und wie nicht

Viele Streitigkeiten in Eigentümergemeinschaften beginnen mit einem Satz, den irgendwann irgendwer gesagt hat: „Das war immer so geregelt." Für die Auslegung zählt das nicht. Der Bundesgerichtshof hat den Maßstab mehrfach formuliert, zuletzt in einem Urteil vom 10. November 2017: „Maßgebend sind ihr Wortlaut und Sinn, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt, weil sie auch die Sonderrechtsnachfolger der Wohnungseigentümer bindet."

In einem Urteil vom 25. September 2015 steht der Gegenpol dazu: Umstände außerhalb der Eintragung und der dort in Bezug genommenen Unterlagen dürfen „nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind".

BGH, Urteil vom 10.11.2017 – V ZR 184/16 und BGH, Urteil vom 25.09.2015 – V ZR 203/14 (beide abgerufen am 12.09.2026)

Praktisch heißt das: Protokolle, E-Mails des Verwalters und die Erinnerung der Nachbarn sind keine Auslegungshilfe. Was zählt, ist der eingetragene Text — und die Unterlagen, auf die er verweist. Ein Sonderfall zeigt, wie weit das reicht: In einem Urteil vom 18. Januar 2013 hat der Bundesgerichtshof aus einer Teilungserklärung, die einem Eigentümer den Ausbau des Dachgeschosses und die Errichtung einer Dachterrasse gestattete, „bei nächstliegender Auslegung" abgeleitet, dass der Befugnis zur Errichtung einer Dachterrasse ein eigenständiger Regelungsgehalt zukommt — auch ohne dass ein Sondernutzungsrecht an der Dachfläche ausdrücklich zugewiesen war. Wer also eine Teilungserklärung mit ungewöhnlichen Befugnissen in der Hand hält, sollte sie Wort für Wort lesen statt sie zu überfliegen.

1 So kommst du an die Unterlagen, die wirklich gelten:

Schritt eins: Beantrage beim Grundbuchamt einen Ausdruck aus dem Wohnungsgrundbuch deiner Einheit. Nach Nummer 17000 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG kostet ein unbeglaubigter Ausdruck 10,00 Euro, der amtliche Ausdruck nach Nummer 17001 kostet 20,00 Euro. Wird statt des Ausdrucks eine Datei übermittelt, sind es 5,00 Euro beziehungsweise 10,00 Euro.

Schritt zwei: Fordere zusätzlich die Eintragungsbewilligung an, auf die das Grundbuch Bezug nimmt. Sie enthält den eigentlichen Text — im Grundbuch selbst steht meist nur der Verweis.

Schritt drei: Sieh dir den Aufteilungsplan an. § 7 Absatz 4 Nummer 1 verlangt, dass „alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume und Teile des Grundstücks … mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen" sind. Was keine Nummer trägt, ist kein Sondereigentum.

Schritt vier: Prüfe, ob die Regelung, auf die sich jemand beruft, als Inhalt des Sondereigentums eingetragen ist. § 10 Absatz 3 lässt Vereinbarungen gegen den Rechtsnachfolger nur wirken, wenn sie im Grundbuch stehen. Ein Papier aus dem Verwalterordner genügt dafür nicht.

Kostenverzeichnis zum GNotKG, Nummern 17000 bis 17003 (abgerufen am 12.09.2026)

Sondernutzungsrecht: das Wort, das im Gesetz genau einmal vorkommt

Das Sondernutzungsrecht ist die meistgenannte Rechtsfigur des Wohnungseigentums — und im Gesetz selbst fast nicht vorhanden. Im Volltext des Wohnungseigentumsgesetzes steht das Wort ein einziges Mal, nämlich in § 5 Absatz 4 Satz 2. Dort geht es nicht darum, was ein Sondernutzungsrecht ist oder was es erlaubt, sondern nur darum, wann ein Grundpfandgläubiger zustimmen muss, wenn ein solches Recht begründet oder aufgehoben wird. Der Gesetzgeber setzt die Figur voraus, ohne sie zu definieren. Nebenbei zeigt die Stelle, wer bei solchen Änderungen mitreden darf: die Bank, deren Grundschuld auf der Einheit lastet — siehe dazu den Ratgeber zur PV-Anlage bei belasteter Immobilie.

Diese Leerstelle ist keine Kleinigkeit, sondern der Grund für das häufigste Missverständnis am Bau. Aus der Zuweisung einer Fläche zur alleinigen Nutzung folgt nicht das Recht, an dieser Fläche zu bauen. Die Begriffe des Gesetzes liegen auf zwei verschiedenen Ebenen: § 20 Absatz 1 knüpft an „Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen", nicht an die Frage, wer die Fläche benutzen darf. Eine Anlage auf dem Dach ist eine solche Maßnahme — unabhängig davon, wer dort oben sonst niemanden hinlässt.

Die Probe, die in zwei Minuten Klarheit schafft: Frage nicht „Darf ich diese Fläche benutzen?", sondern „Verändere ich mit meinem Vorhaben gemeinschaftliches Eigentum?". Wird irgendwo gebohrt, verschraubt, durchdrungen oder dauerhaft belastet, lautet die Antwort fast immer ja — und dann führt der Weg über § 20, ganz gleich, was im Nutzungsteil der Teilungserklärung steht.

Auch beim eigenen Sondereigentum endet die Freiheit früher als gedacht. § 13 Absatz 2 erklärt § 20 für Maßnahmen am Sondereigentum, die über die Erhaltung hinausgehen, für entsprechend anwendbar — „mit der Maßgabe …, dass es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst". Die Gestattung entfällt also nur, wenn niemand einen Nachteil hat. Ob das so ist, entscheidet nicht der Bauherr.

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Gegenüberstellung zweier Ebenen: links das Sondernutzungsrecht, das die Nutzung einer Fläche zuweist, rechts Paragraf 20 des Wohnungseigentumsgesetzes, der die bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums regelt.
Nutzen dürfen und bauen dürfen sind zwei getrennte Fragen. · Foto: Eigene Grafik

Warum die Anlage auf dem Gemeinschaftsdach ein Nachteil sein kann

Der Begriff, um den sich am Ende alles dreht, heißt Nachteil. Er steht in § 14 Absatz 1 Nummer 2 und in § 20 Absatz 3, und der Bundesgerichtshof hat ihn 2014 in einem Fall ausgelegt, der dem PV-Fall auffällig nahe kommt.

Der Sachverhalt: Die Parteien hielten jeweils Sondereigentum an den Räumen eines Reihenhauses in einer Wohnungseigentumsanlage. Anfang 2008 errichtete eine Eigentümerin an der zur Nachbareinheit hin gelegenen Außenwand eine Überdachung ihrer Terrasse. Auf der Versammlung wurde protokolliert, es seien „Probleme der äußeren Instandhaltung zu erwarten, da ja die linken und rechten Eigentümer zur Umsetzung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an den äußeren Wänden ihres Wohnungseigentums durch den Aufbau dieser Überdachung eine Einschränkung sehen."

Der erste Leitsatz der Entscheidung lautet: „Eine von einem Wohnungseigentümer eigenmächtig vorgenommene bauliche Maßnahme (hier: Terrassenüberdachung) begründet einen Nachteil für alle Wohnungseigentümer, wenn sie die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erschwert; eine angebotene finanzielle Kompensation lässt den Nachteil nicht entfallen, sondern kann nur als Mittel dienen, um die anderen Wohnungseigentümer zu der Erteilung der Zustimmung zu bewegen."

BGH, Urteil vom 07.02.2014 – V ZR 25/13 (abgerufen am 12.09.2026)

Übertragen auf eine Aufdachanlage heißt das zweierlei. Erstens: Dass die Module eine spätere Dachsanierung aufwendiger machen, ist kein Randargument der Skeptiker, sondern genau der Punkt, an dem der Bundesgerichtshof einen Nachteil bejaht hat. Was ein Abbau und Wiederaufbau kostet, steht im Ratgeber zur Dachsanierung unter bestehender Anlage. Zweitens: Das Angebot, die Mehrkosten zu übernehmen, räumt den Nachteil nicht aus der Welt. Es ist ein Verhandlungsargument, kein Rechtsgrund.

Die Grenze, die auch eine Zustimmung nicht verschiebt: § 20 Absatz 4 verbietet bauliche Veränderungen, die „die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen". Sie dürfen weder beschlossen noch gestattet werden und können auch nicht verlangt werden. Bei einer Anlage, die das gesamte Dach einer denkmalnahen Anlage belegt, ist dieser Einwand kein theoretischer — zur Denkmalseite siehe den Ratgeber zum Denkmalschutz bei Photovoltaik.

Was passiert, wenn du ohne Beschluss baust

Die ehrlichste Antwort auf diese Frage liefert ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 2024. Er betraf keine Eigentümergemeinschaft, sondern einen Hausverkauf zwischen Vater und Tochter, ist aber in der Kostenfrage aufschlussreich: Auf dem Dach des für 300.000 Euro verkauften Hauses lag eine Photovoltaikanlage, die nicht mitverkauft worden war. Die Käuferin verlangte die Beseitigung der Anlage samt Hausverkabelung, Wechselrichter und Stromzähler — und bekam sie in zwei Instanzen zugesprochen.

Die Rückbaukosten wurden in der Klageschrift mit 12.500 Euro beziffert; der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 12.500 Euro festgesetzt. Der Beklagte hielt dem sein Interesse am Verbleib der Anlage entgegen und bewertete es mit rund 37.000 Euro entgangener künftiger Einspeisevergütung, bei Eigenverbrauch mit mindestens 37.122,50 Euro. Es half ihm nicht: Die Nichtzulassungsbeschwerde scheiterte an der Wertgrenze von 20.000 Euro, weil er die Berechnung nicht glaubhaft gemacht hatte.

BGH, Beschluss vom 16.05.2024 – V ZR 183/23 (abgerufen am 12.09.2026)

Was sich daraus mitnehmen lässt, ist keine Rechtsfolge, sondern eine Größenordnung: Der Rückbau einer Aufdachanlage samt Verkabelung ist kein Nachmittag mit dem Akkuschrauber, sondern ein fünfstelliger Posten. Und er trifft denjenigen, der gebaut hat — zusätzlich zu den Kosten der Anlage selbst.

Drei Wege der Kostentragung nach Paragraf 21 des Wohnungseigentumsgesetzes: Gestattung an einen Einzelnen, Beschluss mit mehr als zwei Dritteln der Stimmen und 50 Prozent der Miteigentumsanteile, Amortisation innerhalb eines angemessenen Zeitraums.
Wer die Kosten trägt, hängt davon ab, auf welchem der drei Wege gebaut wird. · Foto: Eigene Grafik

Der Weg, der trägt: die Gestattung nach § 20 WEG

Der saubere Weg ist unspektakulär. § 20 Absatz 1 erlaubt, bauliche Veränderungen zu beschließen oder sie einem einzelnen Wohnungseigentümer durch Beschluss zu gestatten. Genau diese zweite Variante ist der Normalfall für die Anlage eines Einzelnen auf dem Gemeinschaftsdach: Die Gemeinschaft baut nicht selbst, sie gestattet.

Daneben steht § 20 Absatz 3: Wer die Gestattung verlangen will, kann das, wenn alle Wohnungseigentümer einverstanden sind, deren Rechte über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Ein Anspruch auf Gestattung aus dem Katalog des § 20 Absatz 2 besteht für eine Dachanlage dagegen nicht — die fünf privilegierten Fälle sind Barrierefreiheit, Laden von Elektrofahrzeugen, Einbruchsschutz, Glasfaseranschluss und, seit dem Gesetz vom 10. Oktober 2024, „die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte". Das Balkonkraftwerk ist privilegiert, die Dachanlage ist es nicht.

Formuliere den Antrag als Gestattung, nicht als Zustimmung: „Zustimmung" ist ein Wort aus dem alten Recht. Seit dem 1. Dezember 2020 heißt der Vorgang Beschluss über die Gestattung nach § 20 Absatz 1. Wer den falschen Begriff in den Antrag schreibt, bekommt im Zweifel einen Beschluss, über dessen Reichweite später gestritten wird.

Und wenn der Beschluss steht, läuft eine Uhr. § 45 setzt für die Anfechtungsklage eine Frist von einem Monat nach der Beschlussfassung und für ihre Begründung eine Frist von zwei Monaten. Vor Ablauf dieser zwei Monate ist keine Gestattung sicher — wer sofort nach der Versammlung den Monteur bestellt, baut auf einem Beschluss, der noch angegriffen werden kann.

Zeitstrahl vom Tag der Beschlussfassung: nach einem Monat endet die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage, nach zwei Monaten die Frist für ihre Begründung.
Erst nach zwei Monaten ist ein Gestattungsbeschluss bestandskräftig. · Foto: Eigene Grafik

Wer zahlt und wem der Strom gehört

Die Kostenfrage regelt § 21, und sie fällt bei der Gestattung an einen Einzelnen erfreulich klar aus. Nach § 21 Absatz 1 trägt die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet wurde, dieser Wohnungseigentümer — und der Satz dahinter ist der wichtigere: „Nur ihm gebühren die Nutzungen." Der erzeugte Strom gehört damit ihm, nicht der Gemeinschaft.

Anders liegt es, wenn die Gemeinschaft selbst baut. Dann verteilt § 21 Absatz 2 die Kosten auf alle nach dem Verhältnis der Anteile, und zwar in zwei Fällen: wenn der Beschluss „mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile" gefasst wurde — also mit mindestens 50 Prozent der Anteile — oder wenn sich die Kosten „innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren". Die erste Variante hat eine Ausnahme: Sie gilt nicht, wenn die bauliche Veränderung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

Die Fläche ist geklärt: Prüfe Grundbuch, Eintragungsbewilligung und Aufteilungsplan nebeneinander. Danach weißt du, ob die Montagefläche Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum ist — und nicht nur, wer sie nutzt.

Der Antrag lautet auf Gestattung: Er benennt Ort, Größe, Befestigungsart und Leitungsführung so genau, dass später niemand über den Umfang streitet.

Die Instandsetzung ist mitgedacht: Der Antrag sagt, wer die Anlage abbaut und wieder aufbaut, wenn das Dach saniert werden muss. Genau an diesem Punkt hat der Bundesgerichtshof 2014 den Nachteil bejaht.

Die Kostenfolge steht im Text: Wer nach § 21 Absatz 1 gestattet bekommt, trägt die Kosten und bekommt die Nutzungen. Beides gehört in denselben Beschluss.

Die Frist ist eingeplant: Zwischen Beschluss und Montagetermin liegen mindestens zwei Monate, sonst baust du auf einem noch angreifbaren Beschluss.

Die Versicherung weiß Bescheid: Eine Anlage auf gemeinschaftlichem Eigentum berührt die Gebäudeversicherung der Gemeinschaft — dazu der Ratgeber zur Versicherung der PV-Anlage.

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EntscheidungDatumWas sie für die Montagefläche bedeutet
V ZR 189/1111.05.2012Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum und Begründung von Sondernutzungsrechten sind einer Beschlussfassung entzogen — ein solcher Beschluss ist nichtig
V ZR 88/1218.01.2013Eine Teilungserklärung wird nach ihrer nächstliegenden Auslegung gelesen; ungewöhnliche Befugnisse können eigenständigen Regelungsgehalt haben
V ZR 25/1307.02.2014Eine eigenmächtige bauliche Maßnahme ist ein Nachteil für alle, wenn sie die Instandsetzung erschwert; Geld ersetzt die Zustimmung nicht
V ZR 203/1425.09.2015Umstände außerhalb der Eintragung zählen nur, wenn sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind
V ZR 184/1610.11.2017Maßgebend sind Wortlaut und Sinn der Eintragung, weil sie auch Sonderrechtsnachfolger bindet
V ZR 183/2316.05.2024Rückbau einer Aufdachanlage samt Verkabelung: in der Klageschrift mit 12.500 Euro beziffert

Alle sechs Entscheidungen des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs wurden am 12.09.2026 über die Entscheidungsdatenbank des Bundesamts für Justiz im Volltext gelesen.

Was dieser Ratgeber nicht belegen konnte

Zwei Lücken bleiben offen, und sie sollen offen benannt sein.

Erstens: Ob ein Sondernutzungsrecht an einer Dachfläche in bestimmten Konstellationen doch die Errichtung einer Aufdachanlage trägt, ist in keiner nach 2010 veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Volltext beantwortet. Die frei zugängliche Entscheidungsdatenbank des Bundesamts für Justiz reicht nur bis Januar 2010 zurück; ältere Leitentscheidungen sind dort nicht enthalten. Die hier zitierte Linie stützt sich deshalb auf den Gesetzestext und auf Entscheidungen zu vergleichbaren baulichen Maßnahmen, nicht auf einen entschiedenen Photovoltaikfall in der Eigentümergemeinschaft.

Zweitens: Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte — also der Instanzen, in denen WEG-Streitigkeiten fast immer enden — ist über diesen Weg nicht abrufbar. Wer einen konkreten Fall hat, findet dort möglicherweise eine Entscheidung, die genauer passt als alles, was hier steht. Dieser Ratgeber ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Gehört das Dach über meiner Dachgeschosswohnung mir? +
In aller Regel nicht. § 5 Absatz 2 nimmt Gebäudeteile, die für Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, ausdrücklich auch dann vom Sondereigentum aus, wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden. Maßgeblich ist die Funktion des Bauteils, nicht seine Lage über deiner Wohnung.
Ich habe ein Sondernutzungsrecht an der Dachterrasse — reicht das für eine Anlage? +
Für die Nutzung ja, für den Bau nicht. Ein Sondernutzungsrecht regelt, wer eine Fläche benutzen darf. § 20 Absatz 1 knüpft dagegen an die bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums an. Beide Fragen werden getrennt beantwortet.
Kann die Eigentümerversammlung mir das Dach als Sondereigentum zuweisen? +
Nein. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Mai 2012 sind die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum und die Begründung von Sondernutzungsrechten einer Beschlussfassung von vornherein entzogen. Ein solcher Beschluss ist nichtig, auch wenn ihn alle Anwesenden mittragen.
Was kostet es, die maßgeblichen Unterlagen einzusehen? +
Ein unbeglaubigter Grundbuchausdruck kostet nach Nummer 17000 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG 10,00 Euro, der amtliche Ausdruck 20,00 Euro. Wird stattdessen eine Datei übermittelt, sind es 5,00 Euro beziehungsweise 10,00 Euro. Eine Dokumentenpauschale kommt daneben nicht hinzu.
Reicht es, wenn ich der Gemeinschaft die Mehrkosten einer späteren Dachsanierung erstatte? +
Rechtlich nicht. Der Bundesgerichtshof hat 2014 entschieden, dass eine angebotene finanzielle Kompensation den Nachteil nicht entfallen lässt; sie kann nur als Mittel dienen, die anderen Eigentümer zur Zustimmung zu bewegen. Als Verhandlungsangebot ist sie trotzdem sinnvoll.
Gilt für ein Balkonkraftwerk dasselbe? +
Nein. Seit dem Gesetz vom 10. Oktober 2024 nennt § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 die „Stromerzeugung durch Steckersolargeräte" ausdrücklich als privilegierte bauliche Veränderung, die jeder Wohnungseigentümer verlangen kann. Für die Dachanlage gibt es keine solche Privilegierung.
Wie lange kann ein Gestattungsbeschluss noch angegriffen werden? +
Die Anfechtungsklage muss nach § 45 innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Vor Ablauf dieser zwei Monate ist die Gestattung nicht bestandskräftig.
Wem gehört der erzeugte Strom, wenn mir die Anlage gestattet wurde? +
Dir. § 21 Absatz 1 Satz 2 sagt es in vier Worten: „Nur ihm gebühren die Nutzungen." Wer die Kosten der gestatteten baulichen Veränderung trägt, dem stehen auch ihre Erträge zu.

Alle zitierten Vorschriften wurden am 12.09.2026 im Volltext abgerufen: das Wohnungseigentumsgesetz als PDF über gesetze-im-internet.de unter dem Kürzel woeigg, das Kostenverzeichnis zum GNotKG als Anlage 1, die sechs Entscheidungen des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs über die Entscheidungsdatenbank des Bundesamts für Justiz. Stand: 12.09.2026. Dieser Ratgeber enthält keine eigene Rechnung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.