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Recht & Streitfälle

Siebenschläfer im PV-Dach: warum Fangen tabu ist und wann er auszieht

Keine Schutzliste nennt ihn beim Namen, trotzdem ist der Siebenschläfer besonders geschützt. Was § 44 BNatSchG am Dach verbietet, warum BUND, NABU und Landratsamt sich beim Fangen widersprechen und welches Zeitfenster für Arbeiten bleibt.

⏱️ 10 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 13. September 2026
Inhaltsverzeichnis · 11 Abschnitte
  1. 1.Siebenschläfer im Dach: wer da nachts über den Modulen poltert
  2. 2.Warum der Siebenschläfer geschützt ist, obwohl ihn keine Liste nennt
  3. 3.Was § 44 BNatSchG am Dach verbietet und was es kostet
  4. 4.Fangen oder nicht? Drei Stellen, drei Antworten
  5. 5.Das Zeitfenster am Dach: Winterschlaf und Nachwuchs
  6. 6.Siebenschläfer aus Dach und Modulfeld bekommen, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen
  7. 7.Warum der Waschbär-Schutz beim Siebenschläfer versagt
  8. 8.Stromkasten, Kabel, Wechselrichter: wann die Tiere raus müssen
  9. 9.Wer zahlt, wenn die Siebenschläfer ausziehen müssen?
  10. 10.Was dieser Ratgeber nicht belegen konnte
  11. 11.Häufige Fragen zum Siebenschläfer an PV-Modulen

Es ist Juni, die Anlage läuft seit einem Jahr, und nachts poltert es über der Dachschräge. Gegen drei Uhr quiekt es, am Morgen ist Ruhe. Der Verdacht fällt schnell auf den Marder oder einen Waschbär. In Mittelgebirgslagen ist es aber oft ein kleineres Tier: der Siebenschläfer.

Für ihn gelten völlig andere Regeln als für Marder und Waschbär. Er ist besonders geschützt, obwohl ihn keine Schutzliste beim Namen nennt. Wer ihn fängt, riskiert ein Bußgeld, und selbst Naturschutzverbände geben dazu widersprüchliche Ratschläge. Dieser Ratgeber sortiert, was unter und hinter deinen Modulen erlaubt ist und wann du handeln kannst.

Kurz gesagt: Der Siebenschläfer fällt unter die Sammelzeile „alle heimischen Säugetiere“ der Bundesartenschutzverordnung und ist damit besonders geschützt. Fangen, Töten und das Zerstören seines Quartiers sind nach § 44 BNatSchG verboten, ein Verstoß kann bis 50.000 Euro kosten. Der rechtssichere Weg: Naturschutzbehörde fragen, die Tiere ausziehen lassen, erst danach die Zugänge schließen.

Siebenschläfer im Dach: wer da nachts über den Modulen poltert

Der Siebenschläfer gehört zu den Bilchen, auch Schlafmäuse genannt. Laut NABU-Infoblatt ist er 13 cm bis 18 cm lang, der buschige Schwanz misst 11 cm bis 15 cm, das Fell ist oben grau und unten scharf abgegrenzt weiß. Er ist dämmerungs- und nachtaktiv. Die Deutsche Wildtier Stiftung schreibt, dass er sich tagsüber auch auf Dachböden zurückzieht, „wo sie manchmal durch ihr Poltern und Quieken auffallen“.

Zum Problem für das Dach wird er vor allem durch seine Kletterkunst. Der NABU Heidelberg beschreibt, dass Siebenschläfer mehrere Meter weit springen und mit Krallen und feuchten Schwielen „glatte Wände bezwingen“ können. Das NABU-Infoblatt nennt als typisches Muster, dass er „besonders im Herbst“ auf der Suche nach Winterquartieren in Gebäude eindringt. Laut BUND NRW nutzen Garten- und Siebenschläfer Gebäude „gerne“, wenn sie geeignete Öffnungen finden.

Eine Quelle, die Siebenschläfer ausdrücklich unter PV-Modulen oder an Solarkabeln beschreibt, haben wir nicht gefunden. Der BUND NRW nennt aber einen Fall, in dem der Auszug der Tiere notwendig sein kann: wenn sie sich „dauerhaft im Stromkasten“ aufhalten. Für angenagte Leitungen gilt, was im Ratgeber Marderbiss an PV-Kabeln steht.

Schema: Sammelzeile Mammalia spp. der Bundesartenschutzverordnung schützt den Siebenschläfer; Waschbär ausdrücklich ausgenommen, Steinmarder als jagdbare Art ausgenommen.
Eine Sammelzeile schützt den Siebenschläfer, eine Ausnahmeliste nicht den Waschbär. · Foto: Eigene Grafik

Warum der Siebenschläfer geschützt ist, obwohl ihn keine Liste nennt

Wer in der Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung nach „Siebenschläfer“, „Glis glis“ oder „Bilche“ sucht, findet nichts. Der Schutz steckt in einer Sammelzeile: „Mammalia spp. … Säugetiere … alle heimischen Arten, soweit nicht im Einzelnen aufgeführt“. Direkt dahinter folgt eine Liste von Ausnahmen, darunter Schermaus, Feldmaus, Hausmaus, Nutria, Bisam, Wanderratte, Hausratte und der Waschbär. Fußnote 2 nimmt außerdem alle Arten aus, die nach § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, etwa den Steinmarder.

Der Siebenschläfer steht weder in der Ausnahmeliste noch im Bundesjagdgesetz. Über § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchstabe c BNatSchG, der auf die Artenschutzverordnung verweist, ist er damit eine besonders geschützte Art. Das Landratsamt Böblingen fasst es kürzer: „Alle Bilche stehen unter besonderem, Haselmäuse sogar unter strengem Artenschutz.“

Für die Praxis auf dem Dach heißt das: Drei Tiere, die nachts ähnlich poltern, stehen in drei verschiedenen Rechtsordnungen. Den Waschbär behandelt der Ratgeber Waschbär an der PV-Anlage, den Marder der Ratgeber Vogelschutz, Tauben und Marder.

Tier am DachSchutzstatusGrundlage
Siebenschläferbesonders geschütztBArtSchV Anlage 1, Sammelzeile „Mammalia spp.“
Gartenschläferbesonders geschütztBArtSchV Anlage 1, Sammelzeile; BUND NRW
Haselmausstreng geschütztlaut Landratsamt Böblingen und BUND NRW
Waschbärausdrücklich ausgenommenBArtSchV Anlage 1, Ausnahmeliste; Landesjagdrecht
Steinmarderausgenommen, jagdbar§ 2 Abs. 1 BJagdG, Fußnote 2 zur Anlage 1
Hausmaus, Wanderratteausdrücklich ausgenommenBArtSchV Anlage 1, Ausnahmeliste

Quelle: BArtSchV Anlage 1 und BNatSchG auf gesetze-im-internet.de, Abruf am 13.09.2026.

Was § 44 BNatSchG am Dach verbietet und was es kostet

Für besonders geschützte Arten ist § 44 Abs. 1 BNatSchG deutlich strenger als der allgemeine Tierschutz. Verboten ist, ihnen nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten (Nr. 1) und ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 3). Anders als bei gewöhnlichen Wildtieren gibt es dort keinen Vorbehalt „ohne vernünftigen Grund“. Ein Lärmproblem rechtfertigt den Fang also nicht.

Der BUND NRW weist darauf hin, dass auch Lebensstätten geschützt sind: „Dazu gehören Lagerhallen, Dachböden, Garagen oder Balkone.“ Wer im Winter die Dachdämmung aufreißt oder einen Zugang zumauert, während ein Tier dahinter schläft, zerstört also eine Ruhestätte.

Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 ist nach § 69 Abs. 2 BNatSchG ordnungswidrig. Absatz 7 setzt dafür eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro an. Ausnahmen lässt allein die Naturschutzbehörde im Einzelfall zu, nach § 45 Abs. 7 BNatSchG und nur, wenn es keine zumutbare Alternative gibt.

Typischer Fehler: Lebendfalle kaufen und das Tier ein paar Kilometer weiter aussetzen. Das klingt tierfreundlich, ist ohne Ausnahmegenehmigung aber ein Fang im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Dazu kommt ein praktischer Nachteil: Laut NABU-Infoblatt sind Bilche „extrem ortstreu“, bewegen sich ihr Leben lang in einem Radius von wenigen hundert Metern, und ihr Überleben am neuen Ort ist „ungewiss“. Weil sie selten allein leben, löst ein einzelnes gefangenes Tier das Problem ohnehin nicht.

Fangen oder nicht? Drei Stellen, drei Antworten

Wie weit das Verbot reicht, beantworten drei Quellen unterschiedlich, und zwei davon kommen aus dem Naturschutz.

  • BUND NRW im Faltblatt „Bilche im Haus“: „Das Fangen ist ausnahmslos überall verboten!“
  • Landratsamt Böblingen: Eine Umsiedlung sei „meist nicht erforderlich“. Ist sie nach Einschätzung der Fachberatung nötig, genehmigt die untere Naturschutzbehörde sie „bei zwingenden Gründen, etwa bei hygienischen Problemen oder Gefahr für Mensch und Tier“.
  • NABU-Infoblatt: Es schreibt zuerst „Man darf sie nicht einfangen“ und beschreibt wenige Absätze später doch den Fang mit einer Lebendfalle, samt Köder und Aussetzen „mindestens einige Kilometer weit weg“. Einen Hinweis auf eine Genehmigung enthält die Stelle nicht.

Unser Schluss aus dem Gesetzestext: Das Landratsamt beschreibt den Weg, den § 45 Abs. 7 BNatSchG vorsieht. „Ausnahmslos verboten“ stimmt für den Hausbesitzer, der auf eigene Faust handelt. Die Fallenanleitung im NABU-Blatt ist ohne Ausnahmegenehmigung keine Anleitung, der du folgen solltest.

Balkendiagramm: Winterschlaf des Siebenschläfers laut NABU Oktober bis Mai und laut Deutscher Wildtier Stiftung September bis Juni, Nachwuchs Juli bis August oder September, Umsiedlung laut NABU nur April und Mai.
Die Quellen verschieben die Grenzen um bis zu einen Monat. · Foto: Eigene Grafik

Das Zeitfenster am Dach: Winterschlaf und Nachwuchs

Wann ein Siebenschläfer im Dach sitzt, geben die Quellen mit unterschiedlichen Grenzen an. Drei der vier Quellen nennen für den Winterschlaf rund 7 Monate. Laut NABU Heidelberg setzt er ein, wenn die Außentemperatur mehrmals unter 18 °C sinkt, nach der Deutschen Wildtier Stiftung erwachen die Tiere, wenn die Temperaturen 20 °C überschreiten. Während des Winterschlafs sinkt die Körpertemperatur laut NABU-Infoblatt auf etwa 3 °C gegenüber 35 °C im aktiven Zustand. Die Tiere verlieren dabei 35 Prozent bis 50 Prozent ihres Körpergewichts.

QuelleWinterschlafNachwuchsUmsiedlung
NABU-InfoblattOktober bis MaiWurf Juli bis September, 4 bis 7 Junge, Tragzeit 30 bis 32 Tagenur April/Mai, ab Juni Jungtiere möglich
Deutsche Wildtier StiftungMitte September bis Mai, an anderer Stelle September/Oktober bis Mai/JuniPaarung im Juni, 4 Wochen Tragzeit, 4 bis 6 Junge, selbständig nach etwa 2 Monatenkeine Angabe
BUND NRWkann sich „bis in den Juni ziehen“in NRW Juli bis AugustMaßnahmen nicht in der Nachwuchszeit
NABU Heidelbergab September, bis Maikeine Angabekeine Angabe

Für Arbeiten am Dach ergibt sich daraus ein schmales Fenster. Im Winter kann ein Tier im Quartier schlafen, im Hochsommer sind Junge möglich. Die Deutsche Wildtier Stiftung weist zusätzlich darauf hin, dass Siebenschläfer in warmen Gebäuden den Winterschlaf verkürzen oder ganz auslassen können. In der Praxis heißt das: Wer eine Dachsanierung oder eine Nachrüstung von Modulen plant und Spuren eines Bilchs gefunden hat, klärt das vor der Auftragsvergabe mit der Naturschutzbehörde. Wie das bei Fledermäusen und Gebäudebrütern abläuft, steht im Ratgeber Artenschutz bei der PV-Montage.

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Siebenschläfer aus Dach und Modulfeld bekommen, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen

Der BUND NRW beschreibt einen Ablauf, der ohne Fang auskommt. Der wichtigste Satz steht in Großbuchstaben: Die Tiere müssen „IMMER“ ihr Quartier verlassen können. Die Zugänge werden „erst nach dem Auszug“ verschlossen. Ob der Auszug geklappt hat, lässt sich mit einer Wildkamera prüfen; bei schlecht erreichbaren Stellen soll Fachpersonal kontrollieren.

Um den Tieren das Quartier zu verleiden, nennt der BUND stark riechende Substanzen: Essig, Pfefferminz- oder Eukalyptusöl in kleinen Schalen nahe den Schlafplätzen oder Einschlupflöchern, oder ein eingestäubtes Mehl-Chili-Gemisch. Ultraschallgeräte, Klangattrappen und Radios helfen „in der Regel nicht“. Ein Nachteil: In alten Häusern mit vielen Zugängen müsse man die Maßnahmen jährlich wiederholen.

Vorbeugen, bevor der Herbst kommt: Der BUND NRW rät, alle Äste zu entfernen, „die direkt ans Haus heran oder darüber ragen“, Vogelfütterungen am Haus wegzuräumen und Vorräte unzugänglich zu machen. Ein Nistkasten im Garten kann ein Ersatzquartier bieten; für Siebenschläfer nennt der BUND eine Einschlupföffnung von etwa 50 mm, für Gartenschläfer 32 mm bis 35 mm.

Warum der Waschbär-Schutz beim Siebenschläfer versagt

Gegen Waschbären empfiehlt die Stadt Kassel glatte Blechmanschetten am Fallrohr. Beim Siebenschläfer ist genau diese Idee schwach: Er klettert laut NABU-Infoblatt „selbst an glatten Wänden“ hoch und springt mehrere Meter weit. Eine Manschette ersetzt deshalb nicht das Verschließen der Einschlupflöcher. Was bleibt, ist der Abstand zu Bäumen und das dichte Dach, und beides erst dann, wenn kein Tier mehr drin ist.

1 Schritt für Schritt, wenn es im Dach poltert:
  1. Notiere Uhrzeit und Monat der Geräusche. Quieken und Poltern in der Nacht, außerhalb der Winterschlafzeit, passt zum Siebenschläfer.
  2. Fotografiere Kotspuren, Nistmaterial oder Tiere mit Zoom, ohne unter die Module oder in den Dachkasten zu greifen.
  3. Schau im Monitoring nach, ob einzelne Strings oder der Wechselrichter Auffälligkeiten melden.
  4. Ruf die untere Naturschutzbehörde oder eine ehrenamtliche Bilch-Fachberatung an. Im Landkreis Böblingen ist diese Beratung kostenlos.
  5. Prüfe mit der Behörde, ob die Tiere geduldet werden können oder ausziehen müssen.
  6. Verschließe Zugänge erst, wenn der Auszug gesichert ist, und nie während der Nachwuchszeit.
Schema in vier Schritten: Naturschutzbehörde fragen, Ausgang offen lassen und vergrämen, Auszug mit Wildkamera prüfen, dann Zugänge verschließen.
Erst ausziehen lassen, dann verschließen. · Foto: Eigene Grafik

Stromkasten, Kabel, Wechselrichter: wann die Tiere raus müssen

Der BUND NRW rät grundsätzlich, zu überlegen, ob die Tiere in bestimmten Bereichen geduldet werden können. Zwei Ausnahmen nennt er ausdrücklich: Tiere, die sich „dauerhaft im Stromkasten“ aufhalten, und Bereiche mit erhöhten Anforderungen an Hygiene. Das Landratsamt Böblingen nennt als zwingende Gründe für eine genehmigte Umsiedlung „hygienische Probleme oder Gefahr für Mensch und Tier“. Ein Nest im Generatoranschlusskasten oder am Wechselrichter fällt nach unserer Einschätzung in diese Kategorie. Eine Behördenaussage genau zu diesem Fall haben wir nicht gefunden.

Nicht selbst in Anschlusskasten oder Wechselrichter greifen. Auf der Gleichstromseite liegt Spannung an, sobald Licht auf die Module fällt. Laut NABU-Infoblatt können Bilche außerdem „ungemein heftig“ beißen. Lass Gehäuse von einer Elektrofachkraft öffnen und kläre vorher mit der Naturschutzbehörde, was mit einem Nest geschehen darf.

Wer zahlt, wenn die Siebenschläfer ausziehen müssen?

Das Landratsamt Böblingen schreibt eindeutig: „Die Kosten für Fang, Umsiedlung und Verschluss der Zugänge sowie weitere evtl. notwendige Maßnahmen trägt die betroffene Person.“ Kostenlos ist dort nur die ehrenamtliche Fachberatung. Ob eine Wohngebäude- oder PV-Versicherung Schäden durch Bilche übernimmt, hängt vom Vertrag ab; eine Bedingung, die Siebenschläfer ausdrücklich nennt, haben wir nicht gelesen. Worauf du bei der Police achten solltest, steht im Ratgeber PV-Versicherung.

Für die Behörde und die Versicherung: Fotografiere Schäden an Dämmung, Kabeln und Dachkasten, bevor etwas repariert wird. Notiere, seit wann du die Tiere hörst, und schau in der Police nach, ob Tierbiss an elektrischen Anlagen genannt ist.
Bilch-Check fürs PV-Dach, einmal im Frühjahr:
  • Äste und Kletterpflanzen: reicht etwas bis an Dach oder Modulfeld?
  • Dachkasten und Traufe: offene Spalten oder Lüftungsöffnungen ohne Gitter?
  • Generatoranschlusskasten und Wechselrichter: Nistmaterial oder Kot an den Kabeleinführungen?
  • Monitoring: String-Erträge gegen Vorjahresmonat plausibel?
  • Vogelfütterung am Haus: weggeräumt?
  • Geplante Dacharbeiten: Artenschutz mit dem Fachbetrieb besprochen?
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Was dieser Ratgeber nicht belegen konnte

Eine Quelle, die Siebenschläfer unter PV-Modulen, an Solarkabeln oder in Anschlusskästen beschreibt, haben wir nicht gefunden; die Übertragung auf die PV-Anlage ist unsere Einordnung. Die Angaben zu Winterschlaf und Nachwuchs stammen aus Naturschutzquellen und weichen um bis zu einen Monat voneinander ab. Das NABU-Infoblatt ist undatiert, die Seite des NABU Heidelberg stammt von 2015. Kosten für Fachfirma, Umsiedlung und Verschluss haben wir nicht beziffert gefunden, ebenso keine Versicherungsbedingung zu Bilchen.

Häufige Fragen zum Siebenschläfer an PV-Modulen

Ist der Siebenschläfer geschützt? +
Ja, besonders geschützt. Er fällt unter die Sammelzeile „Mammalia spp.“ der Bundesartenschutzverordnung, Anlage 1, die alle heimischen Säugetiere erfasst, die nicht ausdrücklich ausgenommen sind.
Darf ich einen Siebenschläfer im Dach fangen? +
Nicht ohne Ausnahme der Naturschutzbehörde. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verbietet den Fang; das Landratsamt Böblingen genehmigt eine Umsiedlung nur bei zwingenden Gründen.
Was kostet ein Verstoß? +
Nach § 69 Abs. 2 und 7 BNatSchG bis zu 50.000 Euro.
Wann ziehen Siebenschläfer von selbst aus? +
Wenn die Außentemperatur im Herbst mehrmals unter 18 °C fällt, beginnen sie laut NABU Heidelberg den Winterschlaf. Das NABU-Infoblatt nennt den Lärm im Haus eine „vorübergehende Erscheinung“.
Hilft Ultraschall gegen Siebenschläfer? +
Laut BUND NRW in der Regel nicht. Wirksamer seien stark riechende Substanzen wie Essig oder Pfefferminzöl, und nur außerhalb der Nachwuchszeit.
Wann darf ich Einschlupflöcher verschließen? +
Erst wenn die Tiere nachweislich ausgezogen sind, etwa geprüft mit einer Wildkamera, und nie während der Nachwuchszeit.
Warum hilft eine Blechmanschette am Fallrohr nicht? +
Siebenschläfer klettern laut NABU selbst an glatten Wänden hoch und springen mehrere Meter. Wichtiger sind Abstand zu Bäumen und ein dichtes Dach.
Wer trägt die Kosten einer Umsiedlung? +
Laut Landratsamt Böblingen die betroffene Person, also in der Regel der Eigentümer.

Quelle der Tier- und Behördenangaben: NABU, BUND NRW, Deutsche Wildtier Stiftung, Landratsamt Böblingen; Abruf aller Quellen am 13.09.2026.