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Ersatzwerte auf der Einspeiseabrechnung: was § 55 MsbG erlaubt

Manche Menge auf der Einspeiseabrechnung ist nicht gemessen, sondern gebildet. Wann das Gesetz das erlaubt, warum der zweite Satz der Norm wichtiger ist als der erste und welche Daten dir zur Prüfung zustehen.

⏱️ 10 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 11. September 2026
Inhaltsverzeichnis · 14 Abschnitte
  1. 1.Die Norm, die Ersatzwerte erlaubt
  2. 2.Einzelfall gegen Dauerzustand: der zweite Satz zählt
  3. 3.Welche Messung deine Anlage überhaupt braucht
  4. 4.Erzeugung und Verbrauch am selben Punkt
  5. 5.Das Eichrecht zieht eine zweite Linie
  6. 6.Dein stärkstes Recht steht im Mess- und Eichgesetz
  7. 7.Was der Messstellenbetreiber dir liefern muss
  8. 8.Wofür der Netzbetreiber deine Messwerte verarbeiten darf
  9. 9.Der Ausweg, den das EEG offenhält
  10. 10.Warum der Zeitpunkt beim Wechsel der Veräußerungsform zählt
  11. 11.Was du in den Unterlagen suchst
  12. 12.Was dieser Ratgeber offen lässt
  13. 13.Häufige Fragen zu Ersatzwerten bei fehlenden Messwerten
  14. 14.Quellen

Auf der Jahresabrechnung des Netzbetreibers steht eine eingespeiste Menge. Sie sieht aus wie jede andere Zahl auf dem Blatt — nur ist sie in manchen Fällen gar nicht gemessen, sondern gebildet. Das Messstellenbetriebsgesetz nennt das einen Ersatzwert, es erlaubt ihn ausdrücklich, und auf der Abrechnung ist er von einem echten Messwert oft nicht zu unterscheiden.

Dieser Ratgeber erklärt, wann ein Ersatzwert gebildet werden darf, wo seine Grenze liegt und welches Recht du hast, ihn nachvollziehen zu lassen. Die Prüfrechnung für eine Abrechnung, die Zahlen enthält, steht im Ratgeber zur falsch abgerechneten Einspeisevergütung; hier geht es um den Fall davor — dass überhaupt kein Messwert vorliegt.

Die Norm, die Ersatzwerte erlaubt

§ 55 Absatz 2 Satz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes lautet: „Sofern für die Abrechnung kein wahrer Messwert innerhalb der Fristvorgaben aus diesem Gesetz oder aus Festlegungen der Bundesnetzagentur ermittelt werden kann, hat der Messstellenbetreiber im Einzelfall Ersatzwerte oder vorläufige Werte nach den anerkannten Regeln der Technik zu bilden.“

Drei Wörter dieser Norm lohnen das genaue Lesen. „Wahrer Messwert“ ist der Gegenbegriff — es gibt also im Gesetz selbst die Unterscheidung zwischen gemessen und gebildet. „Hat … zu bilden“ ist eine Pflicht, keine Ermächtigung: Der Messstellenbetreiber darf die Abrechnung nicht einfach offenlassen. Und „im Einzelfall“ begrenzt den Anwendungsbereich.

Zwei gegenuebergestellte Felder mit Satz 1 und Satz 2 des Paragrafen 55 Absatz 2 MsbG: links der Ersatzwert im Einzelfall, rechts die strukturelle Verbesserungsmassnahme bei Wiederholung.
Zwei Sätze, zwei Rechtsfolgen — der zweite ist der, der etwas ändert. · Foto: Eigene Grafik

Einzelfall gegen Dauerzustand: der zweite Satz zählt

Der Satz, der in Gesprächen mit dem Messstellenbetreiber am meisten trägt, steht direkt dahinter: „Im Falle wiederkehrender Messwertausfälle hat der Messstellenbetreiber unverzüglich geeignete strukturelle Verbesserungsmaßnahmen zur Verbesserung der Messwertqualität und -verfügbarkeit zu ergreifen.“

Das Gesetz akzeptiert den Ersatzwert also als Ausnahme und verlangt bei Wiederholung eine Ursachenbehebung — nicht noch einen Ersatzwert. In der Praxis ist das der Unterschied zwischen einem ausgefallenen Übertragungsweg im Januar und einer Anlage, deren Werte seit drei Jahren jeden Monat gebildet werden. Prüfe zuerst, in wie vielen Abrechnungsperioden dir Ersatzwerte begegnet sind, bevor du die Frage stellst — mit einer Wiederholung im Rücken ist es eine andere Frage.

Die Formulierung, die weiterhilft. Nicht „bitte prüfen Sie den Wert“, sondern: „Handelt es sich um einen Ersatzwert nach § 55 Absatz 2 MsbG? Falls ja: Welche strukturelle Verbesserungsmaßnahme nach Satz 2 ist veranlasst?“ Die zweite Frage setzt voraus, dass es die erste Wiederholung nicht war — und zwingt zu einer Antwort über die Ursache statt über die Zahl.

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Über oder unter 100 kW — und ob ein intelligentes Messsystem da ist. · Foto: Eigene Grafik

Welche Messung deine Anlage überhaupt braucht

Ob ein Messwert fehlen kann, hängt davon ab, welche Messart vorgeschrieben ist. § 55 MsbG staffelt das nach installierter Leistung:

FallVorgeschriebene Messung (§ 55 MsbG)
EEG- oder KWKG-Anlage über 100 kWZählerstandsgangmessung oder, soweit erforderlich, viertelstündige registrierende Einspeisegangmessung (Absatz 3)
EEG- oder KWKG-Anlage bis 100 kW mit intelligentem MesssystemZählerstandsgangmessung oder, soweit vorhanden, viertelstündige registrierende Einspeisegangmessung (Absatz 4 Satz 1)
EEG- oder KWKG-Anlage bis 100 kW ohne intelligentes Messsystem und ohne EinspeisegangmessungErfassung der eingespeisten elektrischen Arbeit „entsprechend den Anforderungen des Netzbetreibers“ (Absatz 4 Satz 2)
Letztverbraucher über 100.000 kWh JahresverbrauchZählerstandsgangmessung oder, soweit erforderlich, viertelstündige registrierende Lastgangmessung (Absatz 1 Nummer 1)

Der dritte Fall ist der Normalfall auf dem Einfamilienhaus, und er ist der interessanteste: Das Gesetz sagt dort nicht, wie gemessen wird, sondern verweist auf die Anforderungen des Netzbetreibers. Vergleiche deshalb bei einer strittigen Menge nicht nur die Zahl, sondern auch die Frage, welches Verfahren überhaupt vorgesehen ist.

Erzeugung und Verbrauch am selben Punkt

Absatz 5 enthält eine kurze Vorschrift mit praktischen Folgen: Fallen Erzeugungs- und Verbrauchssituationen an einem Anschlusspunkt zusammen, sind „jeweils entnommene und eingespeiste sowie, soweit angeordnet, verbrauchte und erzeugte Energie in einem einheitlichen Verfahren zu messen“.

Das betrifft jede Anlage in Überschusseinspeisung, also den Regelfall auf dem Wohnhaus; bei reiner Volleinspeisung gibt es die Situation zusammenfallender Erzeugung und Entnahme an diesem Punkt so nicht. Das ist bei jeder Anlage mit Eigenverbrauch der Fall. Ein einheitliches Verfahren heißt: Wenn die Entnahme viertelstündig erfasst wird, kann die Einspeisung nicht als jährliche Arbeitsmenge behandelt werden. Wie das Zählerkonzept dahinter aussieht, erklärt der Ratgeber zum Messkonzept und den Zählern.

Das Eichrecht zieht eine zweite Linie

Neben dem Messstellenbetriebsgesetz steht das Mess- und Eichgesetz, und dessen § 33 Absatz 1 formuliert eine strenge Grundregel: Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse nur dann angegeben oder verwendet werden, „wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind“ — soweit die Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 nichts anderes bestimmt.

Genau hier entsteht die Spannung, die dieses Thema interessant macht: Das eine Gesetz verlangt Rückführbarkeit auf ein Messergebnis, das andere verpflichtet zur Bildung eines Werts, wenn kein Messergebnis vorliegt. Der Nachteil dieser Konstruktion trifft den Anlagenbetreiber — er bekommt eine Zahl, die nach einer Messung aussieht, und trägt die Beweislast, wenn sie zu niedrig ist.

Vorsicht bei der Verwechslung mit der Eichfrist. Ein abgelaufener Zähler und ein fehlender Messwert sind zwei verschiedene Probleme mit zwei verschiedenen Rechtsgrundlagen. Die Eichfrist behandelt der Ratgeber zum abgelaufenen Zähler; hier geht es um Werte, die gar nicht erst entstanden sind.

Zwei Gesetze, zwei Adressaten. Das Messstellenbetriebsgesetz verpflichtet den Messstellenbetreiber, das Mess- und Eichgesetz jeden, der Messwerte verwendet — also auch den Netzbetreiber, der mit ihnen abrechnet. Wenn dich der eine an den anderen verweist, hilft es, die jeweilige Norm beim Namen zu nennen.

Dein stärkstes Recht steht im Mess- und Eichgesetz

§ 33 Absatz 3 Nummer 1 MessEG verpflichtet denjenigen, der Messwerte verwendet, dafür zu sorgen, „dass Rechnungen, soweit sie auf Messwerten beruhen, von demjenigen, für den die Rechnungen bestimmt sind, in einfacher Weise zur Überprüfung angegebener Messwerte nachvollzogen werden können“. Nummer 2 ergänzt: Erforderlichenfalls sind geeignete Hilfsmittel bereitzustellen.

„In einfacher Weise“ ist der Maßstab. Eine Abrechnung, die eine Jahresmenge nennt und sonst nichts, erfüllt ihn erfahrungsgemäß nicht — schon gar nicht, wenn die Menge gebildet und nicht gemessen wurde. Absatz 2 derselben Norm verlangt außerdem, dass sich der Verwender „im Rahmen seiner Möglichkeiten“ vergewissert, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, und sich das von der Person bestätigen lässt, die das Gerät verwendet.

Drei Felder mit den Rechtsgrundlagen Paragraf 33 Absatz 3 Nummer 1 MessEG, Paragraf 62 Absatz 1 MsbG und Paragraf 62 Absatz 2 MsbG samt der 24-Monats-Frist und der 15-Minuten-Frist.
Drei Normen, aus denen sich zusammen eine prüfbare Abrechnung ergibt. · Foto: Eigene Grafik

Was der Messstellenbetreiber dir liefern muss

Bei vorhandenem intelligentem Messsystem hat der Messstellenbetreiber dem Anlagenbetreiber nach § 62 Absatz 1 MsbG standardmäßig und zeitnah unter anderem bereitzustellen:

  • Informationen über die Einspeisung und den Verbrauch,
  • abrechnungsrelevante Informationen und die zugehörigen abrechnungsrelevanten Messwerte zur Überprüfung der Abrechnung,
  • historische tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Einspeisewerte für die letzten 24 Monate,
  • Informationen über etwaige Einstellungen eines Schaltprofils.

Absatz 2 setzt dafür eine Frist: Auf Anforderung sind die Informationen innerhalb von 15 Minuten über eine Anwendung für mobile Endgeräte mit geschütztem individuellem Zugang bereitzustellen. Widerspricht der Anlagenbetreiber dieser Form, können sie stattdessen über eine lokale Anzeigeeinheit übermittelt werden, die der Messstellenbetreiber gegen ein angemessenes Einmalentgelt bereitstellt — ebenfalls binnen derselben Frist.

NormWas sie dir gibt
§ 33 Absatz 3 Nummer 1 MessEGDie Rechnung muss in einfacher Weise zur Überprüfung der angegebenen Messwerte nachvollzogen werden können; nach Nummer 2 sind erforderlichenfalls geeignete Hilfsmittel bereitzustellen
§ 62 Absatz 1 MsbGAbrechnungsrelevante Messwerte zur Überprüfung der Abrechnung und historische tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Einspeisewerte für die letzten 24 Monate
§ 62 Absatz 2 MsbGBereitstellung auf Anforderung innerhalb von 15 Minuten über eine Anwendung für mobile Endgeräte oder eine lokale Anzeigeeinheit

Rechne nach, was das für eine strittige Abrechnung bedeutet: Wenn dir für die letzten 24 Monate tages- und monatsbezogene Einspeisewerte zustehen, kannst du den gebildeten Wert gegen den Verlauf der Vor- und Folgemonate halten, ohne auf die Auskunft des Netzbetreibers angewiesen zu sein.

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Wofür der Netzbetreiber deine Messwerte verarbeiten darf

§ 66 Absatz 1 MsbG zählt abschließend auf, wofür der Netzbetreiber erhaltene Messwerte verarbeiten darf — „ausschließlich, soweit dies für folgende Zwecke zwingend erforderlich ist“. Für Anlagenbetreiber ist Nummer 2 die einschlägige: die Abwicklung der Abnahme- und Förderpflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz. Daneben stehen unter anderem die Netznutzungsabrechnung, der Netzbetrieb samt Last- und Einspeiseprognosen, Maßnahmen nach den §§ 13a und 14a EnWG, die Konzessionsabgabe, die Bewirtschaftung des Differenz- und Netzverlustbilanzkreises und die Erhebung von Umlagen nach dem Energiefinanzierungsgesetz.

Die Aufzählung ist deshalb nützlich, weil sie klarstellt: Die EEG-Abrechnung ist ein eigener, benannter Verarbeitungszweck. Wer die Zahl bestreitet, bestreitet nicht irgendeine Datenverarbeitung, sondern die Grundlage einer gesetzlich geregelten Förderabwicklung.

Die Reihenfolge, die Arbeit spart. Erst den Verlauf der eigenen Anlage aus den historischen Werten holen, dann die Abrechnung danebenlegen, dann fragen. Wer mit einer Zeitreihe in die Frage geht, diskutiert über eine Abweichung; wer ohne sie fragt, diskutiert über ein Gefühl.

Der Ausweg, den das EEG offenhält

§ 10a Absatz 1 EEG bestimmt zunächst, dass für den Messstellenbetrieb die Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes gelten. Satz 2 macht dann eine Tür auf: „Abweichend von Satz 1 kann anstelle der Beauftragung eines Dritten nach § 5 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes der Anlagenbetreiber den Messstellenbetrieb auch selbst übernehmen.“ Satz 3 zieht die Grenze: Dann gelten für ihn alle gesetzlichen Anforderungen, die das Gesetz an einen Dritten als Messstellenbetreiber stellt.

Ich rate, diese Option nicht als Drohung zu verstehen, sondern als Einordnung: Wer den Messstellenbetrieb selbst übernimmt, übernimmt auch die Pflicht aus § 55 Absatz 2 — einschließlich der strukturellen Verbesserungsmaßnahmen. Für die meisten Betreiber einer Anlage bis 100 kW ist der praktikablere Weg, den Messstellenbetreiber zu wechseln; wie das geht, steht im Ratgeber zum Wechsel des Messstellenbetreibers.

Der Nachteil eines gebildeten Werts wirkt in beide Richtungen. Ein zu hoher Ersatzwert ist kein Geschenk: Wird er später durch einen echten Messwert ersetzt, kann der Netzbetreiber zu viel gezahlte Vergütung zurückfordern. Eine auffällig hohe Menge ist deshalb genauso prüfenswert wie eine auffällig niedrige.

Warum der Zeitpunkt beim Wechsel der Veräußerungsform zählt

Ein typischer Fehler ist, mitten in einem Streit über Ersatzwerte auch noch die Veräußerungsform zu wechseln. § 21b Absatz 1 EEG lässt einen Wechsel zwischen Marktprämie, Einspeisevergütung, Mieterstromzuschlag und sonstiger Direktvermarktung nur „zum ersten Kalendertag eines Monats“ zu. Und eine Anlage kann der Ausfallvergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht zugeordnet werden, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate zumindest zeitweise der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet war.

Wer wechselt, verschiebt damit die Abrechnungsgrundlage — und macht den Vergleich mit den Vorperioden schwerer, gerade wenn er ihn braucht. Erst klären, dann wechseln.

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Vier Schritte bei einem Ersatzwert auf der Abrechnung

  1. Schriftlich fragen, ob der Wert ein Ersatzwert nach § 55 Absatz 2 MsbG ist, und für welchen Zeitraum er gebildet wurde.
  2. Nach § 33 Absatz 3 Nummer 1 MessEG verlangen, dass die Rechnung in einfacher Weise nachvollziehbar gemacht wird — samt der Hilfsmittel nach Nummer 2.
  3. Bei vorhandenem intelligentem Messsystem die historischen Einspeisewerte der letzten 24 Monate nach § 62 Absatz 1 MsbG anfordern und den gebildeten Wert gegen den Verlauf halten.
  4. Ist es nicht der erste Fall: nach der strukturellen Verbesserungsmaßnahme nach § 55 Absatz 2 Satz 2 MsbG fragen und die Antwort schriftlich verlangen.
Vier nummerierte Schritte untereinander: nachfragen nach Paragraf 55 Absatz 2 MsbG, nachvollziehbar machen lassen nach Paragraf 33 Absatz 3 MessEG, historische Werte der letzten 24 Monate nach Paragraf 62 Absatz 1 MsbG anfordern und bei Wiederholung nach der strukturellen Verbesserungsmassnahme fragen.
Vier Schritte — der vierte ist der, der die Ursache adressiert statt der Zahl. · Foto: Eigene Grafik

Was du in den Unterlagen suchst

  • Steht auf der Abrechnung eine Kennzeichnung des Werts — gemessen, geschätzt, vorläufig oder Ersatzwert?
  • Passt die abgerechnete Menge zum Verlauf der Vor- und Folgeperioden?
  • Ist für deine Anlage überhaupt die Messart vorgeschrieben, die abgerechnet wird — über oder bis 100 kW?
  • Werden Entnahme und Einspeisung in einem einheitlichen Verfahren erfasst?
  • Liegt der Zeitraum, für den Werte gebildet wurden, innerhalb der letzten 24 Monate, für die dir historische Werte zustehen?
  • Hast du eine schriftliche Antwort auf die Frage nach der Ursache — oder nur eine korrigierte Zahl?

Wenn die Menge dauerhaft von deiner eigenen Aufzeichnung abweicht, hilft eine unabhängige Zeitreihe. Der Ratgeber zum Monitoring des Ertrags beschreibt, wie du sie aufbaust — sie ist kein eichrechtlicher Beweis, aber sie zeigt, ob die Abweichung systematisch ist.

Was dieser Ratgeber offen lässt

  • Wie ein Ersatzwert konkret berechnet wird, steht nicht im Gesetz. § 55 Absatz 2 MsbG verweist auf die „anerkannten Regeln der Technik“ und auf Festlegungen der Bundesnetzagentur. Diese Festlegungen wurden für diesen Ratgeber nicht gelesen; deshalb steht hier kein Rechenverfahren und keine Formel.
  • Keine Frist im Gesetz, innerhalb derer ein Ersatzwert durch einen echten Messwert zu ersetzen wäre. Der Gesetzestext nennt nur die Pflicht zu strukturellen Verbesserungsmaßnahmen bei Wiederholung.
  • Keine gelesene Gerichtsentscheidung zur Anfechtung einer auf Ersatzwerten beruhenden EEG-Abrechnung. Aussagen über Erfolgsaussichten stehen hier deshalb nicht.
  • Kein geprüfter Bußgeldtatbestand für wiederkehrende Messwertausfälle.

Häufige Fragen zu Ersatzwerten bei fehlenden Messwerten

Was ist ein Ersatzwert? +
Ein Wert, den der Messstellenbetreiber nach § 55 Absatz 2 MsbG bildet, wenn für die Abrechnung kein wahrer Messwert innerhalb der Fristvorgaben des Gesetzes oder der Festlegungen der Bundesnetzagentur ermittelt werden kann. Das Gesetz spricht von Ersatzwerten oder vorläufigen Werten „nach den anerkannten Regeln der Technik“ und beschränkt sie auf den Einzelfall.
Darf der Netzbetreiber mit einem geschätzten Wert abrechnen? +
Das Bilden des Werts ist Aufgabe des Messstellenbetreibers, nicht des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber darf erhaltene Messwerte nach § 66 Absatz 1 Nummer 2 MsbG zur Abwicklung der Abnahme- und Förderpflichten nach EEG und KWKG verarbeiten. Ob und wie ein gebildeter Wert nachvollziehbar zu machen ist, richtet sich zusätzlich nach § 33 Absatz 3 MessEG.
Wie oft darf ein Ersatzwert gebildet werden? +
§ 55 Absatz 2 Satz 1 MsbG spricht ausdrücklich vom Einzelfall. Satz 2 verlangt bei wiederkehrenden Messwertausfällen unverzüglich geeignete strukturelle Verbesserungsmaßnahmen zur Verbesserung der Messwertqualität und -verfügbarkeit. Eine Zahl nennt das Gesetz nicht.
Welche Daten kann ich verlangen, um den Wert zu prüfen? +
Bei vorhandenem intelligentem Messsystem stehen dir nach § 62 Absatz 1 MsbG unter anderem die abrechnungsrelevanten Messwerte zur Überprüfung der Abrechnung und historische tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Einspeisewerte für die letzten 24 Monate zu. Nach Absatz 2 sind sie auf Anforderung innerhalb von 15 Minuten bereitzustellen.
Was sagt das Eichrecht zu gebildeten Werten? +
§ 33 Absatz 1 MessEG lässt die Verwendung von Messwerten im geschäftlichen Verkehr nur zu, wenn ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind, soweit die Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 nichts anderes bestimmt. Absatz 3 Nummer 1 verlangt zusätzlich, dass Rechnungen in einfacher Weise nachvollzogen werden können.
Welche Messung ist für meine Anlage vorgeschrieben? +
Über 100 kW installierter Leistung schreibt § 55 Absatz 3 MsbG eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit erforderlich, eine viertelstündige registrierende Einspeisegangmessung vor. Bis 100 kW gilt das nach Absatz 4 Satz 1 bei vorhandenem intelligentem Messsystem. Fehlt beides, erfolgt die Messung nach Satz 2 durch Erfassung der eingespeisten elektrischen Arbeit entsprechend den Anforderungen des Netzbetreibers.
Kann ich den Messstellenbetrieb selbst übernehmen? +
Ja. § 10a Absatz 1 Satz 2 EEG erlaubt dem Anlagenbetreiber, den Messstellenbetrieb anstelle der Beauftragung eines Dritten selbst zu übernehmen. Nach Satz 3 gelten dann alle gesetzlichen Anforderungen, die das Messstellenbetriebsgesetz an einen Dritten als Messstellenbetreiber stellt — einschließlich der Pflichten aus § 55 Absatz 2.
Sollte ich während eines Streits die Veräußerungsform wechseln? +
Ein Wechsel ist nach § 21b Absatz 1 EEG nur zum ersten Kalendertag eines Monats möglich und verschiebt die Abrechnungsgrundlage. Außerdem kann eine Anlage der Ausfallvergütung nicht zugeordnet werden, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate zumindest zeitweise der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet war. Für den Vergleich mit den Vorperioden ist es günstiger, den Streit zuerst zu klären.

Quellen

Stand: 11.09.2026. Alle Normtexte an den oben verlinkten Fundstellen im Volltext abgerufen; die Belegsammlung zu diesem Ratgeber dokumentiert jede einzelne Stelle.