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Heimspeicher transportieren: wann Lithium zum Gefahrgut wird

UN 3480, Klasse 9 — und die bekannte Freistellung greift ausgerechnet beim Heimspeicher nicht. Welche Vorschrift stattdessen zählt.

⏱️ 11 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 12. September 2026
Zwei maßstäbliche Balken: die 100-Wattstunden-Grenze der Sondervorschrift 188 als schmaler Streifen gegenüber 5.000 Wattstunden eines kleinen Heimspeichers über die volle Breite.

Foto: Eigene Grafik

Inhaltsverzeichnis · 14 Abschnitte
  1. 1.Heimspeicher transportieren: die Lage in drei Sätzen
  2. 2.Warum das ADR auch für die Fahrt zum Wertstoffhof gilt
  3. 3.Die Erleichterung, auf die sich alle berufen — und warum sie deinen Speicher nicht erfasst
  4. 4.Was auf dem Gehäuse steht: die Wattstunden-Angabe nach Sondervorschrift 348
  5. 5.UN 3480: was in der Tabelle A zu deinem Speicher steht
  6. 6.Die Grenze, die praktisch trägt: 333 Kilogramm je Beförderungseinheit
  7. 7.Der defekte Speicher ist ein anderer Fall: Sondervorschrift 376
  8. 8.Zur Entsorgung: Sondervorschrift 377 und die Verpackungsanweisung P 909
  9. 9.Gerechnet: drei typische Fahrten
  10. 10.Wer nach der Verordnung verantwortlich ist
  11. 11.Was du vor der Fahrt klären solltest
  12. 12.Was dieser Ratgeber nicht belegen konnte
  13. 13.Häufige Fragen
  14. 14.Quellen

Der alte Speicher soll raus, der neue rein. Das Altgerät passt hinten in den Kombi, der Wertstoffhof ist zwölf Minuten entfernt, und die Sache scheint erledigt. Sie ist es nicht. Ein Lithium-Heimspeicher ist auf der Straße ein Gefahrgut der Klasse 9 — und zwar auch dann, wenn er heil ist, wenn du Privatperson bist und wenn die Fahrt drei Kilometer dauert.

Das klingt nach Bürokratie und ist in Wahrheit ein Brandschutzthema. Dieser Ratgeber sagt, welche Vorschrift wirklich greift, welche Erleichterung es gibt und woran du in fünf Minuten selbst erkennst, in welchem der drei Fälle du steckst.

Heimspeicher transportieren: die Lage in drei Sätzen

Ein Lithium-Ionen-Heimspeicher fällt unter die UN-Nummer 3480, Klasse 9 — die bekannte Erleichterung der Sondervorschrift 188 greift bei ihm nicht, weil sie bei 100 Wattstunden je Batterie und 30 Kilogramm je Versandstück endet. Praktisch getragen wird der private Transport stattdessen von einer Mengengrenze: Bis 333 Kilogramm je Beförderungseinheit entfallen die aufwendigsten Pflichten. Und sobald der Speicher beschädigt oder defekt ist, gilt ein völlig anderes Regime, das ohne fachliche Beurteilung nicht auskommt.

Schau auf das Typenschild, bevor du irgendetwas anderes tust. Dort steht die Nennenergie in Wattstunden — die einzige Zahl, mit der sich die Einordnung in einer Minute klären lässt. Warum sie dort stehen muss, steht weiter unten.
Drei Kästen nebeneinander: intaktes Gerät ohne Freistellung nach SV 188, beschädigtes Gerät nach SV 376, Altgerät zur Entsorgung nach SV 377 mit P 909.
Nicht das Fahrzeug entscheidet, sondern Zustand und Zweck der Fahrt. · Foto: Eigene Grafik

Warum das ADR auch für die Fahrt zum Wertstoffhof gilt

Viele halten das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße für eine Grenzverkehrssache. Das ist ein Irrtum, und er steht in einer deutschen Verordnung ausdrücklich widerlegt. § 1 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter. § 1 Absatz 3 ordnet für innerstaatliche Beförderungen auf der Straße die Geltung der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zum ADR an, in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2021 (Bundesgesetzblatt 2021 Teil II Seite 1184, Anlagenband), zuletzt geändert durch die 30. ADR-Änderungsverordnung.

Damit ist die Frage nach Inland oder Ausland erledigt: Was das ADR sagt, gilt auf der Fahrt zum Recyclinghof genauso wie auf der Autobahn nach Rotterdam.

Die Erleichterung, auf die sich alle berufen — und warum sie deinen Speicher nicht erfasst

In jedem zweiten Forenbeitrag steht, Lithiumbatterien seien „nach SV 188 freigestellt". Der Satz ist richtig und führt trotzdem in die Irre, weil die Grenzen der Sondervorschrift nie mitgenannt werden. Das Merkblatt „Sondervorschrift 188" des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz, herausgegeben mit dem Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung der Oberpfalz, Stand April 2025, listet sie vollständig auf. Die beiden wichtigsten:

Kriterium der Sondervorschrift 188GrenzwertTypischer Heimspeicher
Nennenergie einer Lithium-Ionen-Batteriemax. 100 Wh5.000 bis 15.000 Wh
Nennenergie einer einzelnen Zellemax. 20 Whje nach Bauart darunter
Bruttomasse je Versandstückmax. 30 kg50 bis 120 kg
Fallprüfung je Versandstückaus 1,2 m Höhenicht darstellbar
Kennzeichen für Lithiumbatterienmind. 100 mm x 100 mm, bei kleinen Versandstücken 100 mm breit und 70 mm hochanzubringen

Ein Heimspeicher liegt bei der Nennenergie also um den Faktor 50 bis 150 über der Grenze und bei der Masse um ein Mehrfaches darüber. Die Freistellung nach Sondervorschrift 188 ist damit für ihn nicht anwendbar — sie ist für Werkzeugakkus, Notebookbatterien und Ersatzakkus gemacht, nicht für einen Wandschrank voller Zellen.

Die Grenze gilt je Batterie, nicht je Zelle. Der Hinweis, die einzelne Zelle liege unter 20 Wattstunden, hilft nicht: Sobald die Zellen zu einer Batterie verschaltet sind, zählt nach dem Merkblatt die Nennenergie der Batterie. Ein Speicher wird durch Zerlegen nicht harmloser, sondern gefährlicher.

Was auf dem Gehäuse steht: die Wattstunden-Angabe nach Sondervorschrift 348

Die Zahl, um die sich alles dreht, musst du nicht ausrechnen — sie muss auf dem Gerät stehen. Sondervorschrift 348 des ADR verlangt, dass nach dem 31. Dezember 2011 hergestellte Lithiumbatterien auf dem Außengehäuse mit der Nennenergie in Wattstunden gekennzeichnet sind; für Natrium-Ionen-Batterien gilt dasselbe ab dem 31. Dezember 2025.

Achte auf die Einheit. Manche Datenblätter nennen die nutzbare Kapazität in Kilowattstunden, die Kennzeichnung dagegen die Nennenergie in Wattstunden. 1 Kilowattstunde sind 1.000 Wattstunden — ein Speicher mit 10 Kilowattstunden nutzbarer Kapazität trägt also eine fünfstellige Wattstundenzahl auf dem Gehäuse. Fehlt die Angabe ganz, ist das Gerät entweder sehr alt oder es fehlt eine vorgeschriebene Kennzeichnung; beides gehört vor der Fahrt geklärt.

Die Zellchemie ändert daran nichts. Ein Batteriespeicher mit LiFePO4-Zellen fällt genauso unter UN 3480 wie einer mit anderen Lithium-Ionen-Zellen; die UN-Nummer knüpft an die Bauart der Batterie an, nicht an das Kathodenmaterial. Auch die Frage, ob der Speicher notstromfähig ist, ob er einen eigenen Wechselrichter mitbringt oder ob er auf hohen Eigenverbrauch ausgelegt ist, spielt für die Einstufung keine Rolle — maßgeblich sind Nennenergie, Masse und Zustand. Eine nutzbare Kapazität von 10 kWh entspricht 10.000 Wattstunden.

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UN 3480: was in der Tabelle A zu deinem Speicher steht

Die Gefahrgut-Datenbank der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gibt die Zeile der Tabelle A des ADR 2025 vollständig wieder. Für UN 3480, Lithium-Ionen-Batterien einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien, steht dort:

MerkmalEintragBedeutung in der Praxis
Klasse9verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
Gefahrzettel9Aeigenes Zeichen für Lithiumbatterien
Sondervorschriften188, 230, 310, 348, 376, 377, 636drei davon entscheiden deinen Fall
Beförderungskategorie2Mengengrenze 333 kg je Beförderungseinheit
VerpackungsanweisungenP903, P908, P909, P910, P911je nach Zustand des Geräts

Die drei Sondervorschriften, auf die es ankommt, sind 188 für intakte Kleinbatterien, 376 für beschädigte oder defekte Batterien und 377 für Altbatterien, die zur Entsorgung oder zum Recycling gefahren werden. Welche greift, hängt nicht vom Fahrzeug ab, sondern vom Zustand und vom Zweck der Fahrt.

Die Grenze, die praktisch trägt: 333 Kilogramm je Beförderungseinheit

Hier kommt die Entlastung, die in den Foren fehlt. UN 3480 ist der Beförderungskategorie 2 zugeordnet. Nach Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR müssen die Vorschriften des Absatzes 1.1.3.6.2 nicht angewandt werden, wenn die Gesamtmenge in Versandstücken je Beförderungseinheit 333 Kilogramm nicht überschreitet. Maßgeblich ist bei Gegenständen die Bruttomasse in Kilogramm, also Gerät plus Verpackung.

Unterhalb dieser Grenze entfallen unter anderem:

  • Kapitel 5.3 — die Großzettel und Kennzeichen am Fahrzeug.
  • Abschnitt 5.4.3 — die schriftlichen Weisungen im Fahrzeug.
  • Kapitel 7.2 — Vorschriften über die Beförderung in Versandstücken.
  • Teil 8 mit Ausnahmen — also im Kern die Ausrüstungs- und Schulungspflichten der Beförderungseinheit.
  • Teil 9 — die Bauvorschriften für das Fahrzeug.

Ein einzelner Heimspeicher von 90 Kilogramm liegt weit darunter, selbst drei Geräte auf einem Anhänger kämen nicht heran. Was bleibt, sind die Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften — und die sind der eigentliche Sicherheitskern.

Ein gestrichelter Rahmen über die volle Breite steht für 333 Kilogramm; darin ein Balken für ein Gerät mit 90 Kilogramm und ein längerer für drei Geräte.
Ein einzelnes Gerät liegt weit unter der Grenze — selbst drei kommen nicht heran. · Foto: Eigene Grafik
Rechne mit der Bruttomasse, nicht mit dem Gerätegewicht. Palette, Umkarton und Polstermaterial zählen mit. Wer knapp unter der Grenze plant, sollte die Verpackung vorher wiegen statt schätzen.

Der defekte Speicher ist ein anderer Fall: Sondervorschrift 376

Sobald das Gerät beschädigt oder defekt ist, verschiebt sich alles. Sondervorschrift 376 erfasst Zellen und Batterien, bei denen festgestellt wurde, dass sie so beschädigt oder defekt sind, dass sie nicht mehr dem geprüften Typ entsprechen. Die Vorschrift nennt dafür vier Beispielgruppen: aus Sicherheitsgründen als defekt identifizierte Zellen, ausgelaufene oder entgaste Zellen, Zellen, die vor der Beförderung nicht diagnostiziert werden können, und Zellen mit äußerlicher oder mechanischer Beschädigung.

Die dritte Gruppe ist die, die im Alltag am häufigsten zutrifft und am seltensten erkannt wird: Ein Speicher, der sich nicht mehr einschalten lässt und dessen Zustand niemand auslesen kann, ist nicht „vermutlich in Ordnung" — er ist nach dieser Aufzählung ein nicht diagnostizierbares Gerät.

Wie die Einstufung zu treffen ist, sagt die Bemerkung zur Sondervorschrift: Die Beurteilung muss auf der Grundlage von Sicherheitskriterien des Herstellers oder durch einen technischen Sachverständigen mit Kenntnis der Sicherheitsmerkmale erfolgen. Sechs Kriterien werden genannt:

Die sechs Kriterien der Sondervorschrift 376:
  • Akute Gefahr — Gas, Brand oder Austreten von Elektrolyt.
  • Nutzung oder Fehlnutzung der Zelle oder Batterie.
  • Anzeichen physischer Schäden, etwa Verformung des Gehäuses oder Farben am Gehäuse.
  • Äußerer und innerer Schutz gegen Kurzschluss, etwa Spannungs- oder Isolationsmaßnahmen.
  • Zustand der Sicherheitsmerkmale der Zelle oder Batterie.
  • Beschädigung innerer Sicherheitskomponenten, etwa des Batteriemanagementsystems.

Das dritte Kriterium ist das einzige, das du selbst prüfen kannst: Vergleiche die Gehäuseflächen mit dem Auslieferungszustand und achte auf Beulen, Wölbungen und Verfärbungen. Alles andere gehört in fachliche Hände. Für den Zustand der Zellen liefert übrigens das Batteriemanagementsystem selbst Daten — welche Werte dort stehen müssen, steht in unserem Ratgeber zur Batterieverordnung und zum Batteriepass.

Ein defektes Gerät gehört nicht in den Kofferraum. Für beschädigte und defekte Batterien sieht die Tabelle A die Verpackungsanweisungen P 908 und P 911 vor — Anforderungen, die eine handelsübliche Kiste nicht erfüllt. Wer hier improvisiert, fährt mit einem Gerät, das im Fehlerfall nicht zu löschen ist.

Zur Entsorgung: Sondervorschrift 377 und die Verpackungsanweisung P 909

Der dritte Fall ist der häufigste und der einfachste. Zellen, Batterien oder Ausrüstungen mit Zellen und Batterien, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden, dürfen nach der Tabelle A gemäß Sondervorschrift 377 und Verpackungsanweisung P 909 des Unterabschnitts 4.1.4.1 verpackt sein. Das ist der Weg, den Rücknahmestellen und Entsorger nutzen — und der Grund, warum die Rückgabe über den Handel oder den Hersteller nicht nur bequemer, sondern auch rechtlich der saubere Weg ist.

Welche Rücknahmewege es gibt und wer sie kostenlos anbieten muss, steht ausführlich in unserem Ratgeber zum Entsorgen und Zurückgeben des Speichers. Dieser Ratgeber schließt genau die Lücke, die dort offen benannt war: die Gefahrgutseite.

Gerechnet: drei typische Fahrten

Eine eigene Einordnung, keine Rechtsberatung — aber jede Zeile auf eine gelesene Vorschrift gestützt.

FallEinschlägige SondervorschriftWas gilt
Intakter Speicher, 90 kg, Umzug ins neue Hauskeine Freistellung nach 188UN 3480, aber unter 333 kg — Verpackung und Kennzeichnung bleiben
Speicher lässt sich nicht mehr auslesen376beschädigt oder defekt, Beurteilung durch Hersteller oder Sachverständigen
Altgerät zum Recycling377 mit P 909eigener Verpackungsweg, in der Praxis über Handel oder Hersteller
Ersatzakku für das Werkzeug, 60 Wh, 2 kg188freigestellt, wenn Verpackung, Kennzeichen und Fallprüfung stimmen

Die vierte Zeile ist der Grund für das Missverständnis. Derselbe Gesetzestext, dieselbe UN-Nummer — und trotzdem zwei völlig verschiedene Welten, getrennt allein durch 100 Wattstunden und 30 Kilogramm.

Zwei Rechtecke im Vergleich: 100 mal 100 Millimeter als Regelmaß und 100 mal 70 Millimeter für kleine Versandstücke.
Das Kennzeichen bleibt Pflicht, auch wenn die Mengengrenze entlastet. · Foto: Eigene Grafik

Wer nach der Verordnung verantwortlich ist

Die Gefahrgutverordnung verteilt die Pflichten nicht pauschal auf „den Fahrer", sondern auf benannte Beteiligte. § 18 GGVSEB regelt die Pflichten des Absenders, § 19 GGVSEB die des Beförderers. Wer sein Altgerät selbst zum Entsorger fährt, ist beides zugleich — und kann sich nicht darauf berufen, dass der Fachbetrieb sich schon gekümmert habe.

Verstöße sind sanktioniert: § 37 GGVSEB bestimmt, dass ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die dort aufgezählten Pflichten verstößt. Eine Bußgeldhöhe nennt dieser Ratgeber bewusst nicht — siehe den Abschnitt zu den Lücken.

Lass dir die Übergabe quittieren. Wer das Gerät an einen Fachbetrieb übergibt, sollte sich den Zeitpunkt und den Zustand bestätigen lassen. Ab der Übergabe ist ein anderer Absender und Beförderer — das ist der einfachste Weg, die eigene Verantwortung sauber zu beenden. Wie du den Speicher davor noch sinnvoll weiterverwendest, steht im Ratgeber zum Nachrüsten und Ersetzen.

Was du vor der Fahrt klären solltest

1 So gehst du vor:
  1. Prüfe das Typenschild und notiere die Nennenergie in Wattstunden.
  2. Vergleiche sie mit den 100 Wattstunden der Sondervorschrift 188 — darüber gilt keine Freistellung.
  3. Wiege Gerät und Verpackung und halte die Bruttomasse gegen die 333 Kilogramm der Beförderungskategorie 2.
  4. Sieh dir das Gehäuse an: Beulen, Wölbungen, Verfärbungen, Geruch nach Elektrolyt.
  5. Kläre, ob sich das Gerät auslesen lässt — wenn nicht, gilt Sondervorschrift 376.
  6. Entscheide den Zweck der Fahrt: Weiterverwendung oder Entsorgung, danach richtet sich 376 oder 377.
  7. Frag im Zweifel den Hersteller nach seinen Sicherheitskriterien; die Sondervorschrift verweist ausdrücklich darauf.
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Was dieser Ratgeber nicht belegen konnte

  • Der Wortlaut der Freistellung für Privatpersonen. Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a des ADR wird in 1.1.3.6.5 ausdrücklich in Bezug genommen, sein Text war aber nicht per Direktabruf lesbar. Ob und unter welchen Bedingungen eine Privatfahrt darunterfällt, bleibt hier offen — und ist genau der Punkt, an dem eine belastbare Auskunft der zuständigen Behörde mehr wert ist als jede Internetquelle.
  • Die Verpackungsanweisungen im Wortlaut. P 903, P 908, P 909 und P 911 sind über die Tabelle A erfasst, aber nicht Satz für Satz gelesen. Die Anforderungen an Füllmaterial, Innenverpackung und Behälter stehen deshalb nicht im Einzelnen hier.
  • Die Bußgeldhöhe. Eine belastbare Fundstelle zur Sanktion war am 12. September 2026 nicht abrufbar. Der Artikel nennt deshalb keine Beträge.
  • Massen konkreter Geräte. Die Spanne von 50 bis 120 Kilogramm ist eine Einordnung aus Produktunterlagen des Marktes, kein per Direktabruf erhobener Wert. Wiege im Zweifel selbst.
  • Das ADR selbst war nicht direkt lesbar. Die Dateien auf dem Server der Wirtschaftskommission für Europa antworteten mit Statuscode 403. Zitiert wird deshalb aus der Gefahrgut-Datenbank der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, die die Sondervorschriften im Volltext wiedergibt, und aus dem Merkblatt der bayerischen Gewerbeaufsicht.

Und eine ehrliche Schwäche dieser Darstellung: Sie behandelt den Straßenverkehr. Für den Versand per Paketdienst gelten zusätzlich die Beförderungsbedingungen des jeweiligen Dienstleisters, die häufig strenger sind als die Vorschrift — ein Nachteil der Verkürzung, der sich nicht auflösen lässt, ohne jeden Anbieter einzeln zu prüfen.

Häufige Fragen

Darf ich meinen Heimspeicher selbst zum Wertstoffhof fahren? +
Das ADR gilt nach § 1 Absatz 3 GGVSEB auch für innerstaatliche Fahrten. Unterhalb von 333 Kilogramm Bruttomasse je Beförderungseinheit entfallen die Vorschriften der Kapitel 5.3, 7.2 sowie der Teile 8 und 9; Verpackung und Kennzeichnung bleiben. Ob eine weitergehende Freistellung für Privatpersonen greift, konnte hier nicht belegt werden.
Häufigster Fehler ist der Verweis auf die Freistellung — warum trägt er nicht? +
Weil die Sondervorschrift 188 bei 100 Wattstunden je Batterie und 30 Kilogramm Bruttomasse je Versandstück endet. Ein Heimspeicher liegt bei beidem weit darüber. Die Freistellung gilt für Werkzeug- und Notebookakkus.
Woran erkenne ich, ob mein Speicher als beschädigt gilt? +
Sondervorschrift 376 nennt sechs Kriterien, darunter Verformungen und Verfärbungen des Gehäuses sowie die Beschädigung des Batteriemanagementsystems. Ausdrücklich erfasst sind auch Geräte, die sich vor der Beförderung nicht diagnostizieren lassen.
Wo steht die Nennenergie meines Speichers? +
Auf dem Außengehäuse. Sondervorschrift 348 verlangt die Kennzeichnung mit der Nennenergie in Wattstunden für alle nach dem 31. Dezember 2011 hergestellten Lithiumbatterien.
Was gilt, wenn das Gerät zur Entsorgung geht? +
Dann greift Sondervorschrift 377 mit der Verpackungsanweisung P 909 des Unterabschnitts 4.1.4.1. Diesen Weg nutzen Rücknahmestellen und Entsorger; für Privatpersonen ist die Rückgabe über Handel oder Hersteller der praktikable Weg.
Zählt die Verpackung bei der Mengengrenze mit? +
Ja. Unterabschnitt 1.1.3.6.3 stellt bei Gegenständen auf die Bruttomasse in Kilogramm ab, also Gerät samt Verpackung.
Gilt das auch für einen Speicher mit Natrium-Ionen-Zellen? +
Die Sondervorschrift 188 erfasst neben den Lithium-Nummern auch UN 3551 und 3552 für Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien, mit derselben Grenze von 100 Wattstunden je Batterie. Die Kennzeichnungspflicht nach Sondervorschrift 348 gilt dort für nach dem 31. Dezember 2025 hergestellte Batterien.
Was ist mit dem Transport der Module? +
Module sind kein Gefahrgut. Wer wissen will, wer für Schäden auf dem Transportweg haftet, findet das in unserem Ratgeber zum Transportschaden und Gefahrübergang; zur Lebensdauer und Garantie des Speichers gibt es einen eigenen Ratgeber.

Quellen